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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.06.2015 102 2015 29

9 giugno 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,014 parole·~10 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 29 Urteil vom 9. Juni 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 5. Februar 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 28. Januar 2015 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der B.________ in der gegen A.________ gerichteten Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1‘293.50 nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2014, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Parteientschädigung im Betrag von CHF 100.00 und die von ihr bezogenen Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.00. Beim geforderten Betrag handelt es sich um die Halbjahresprämie Januar bis Juni 2014 aus einem Versicherungsvertrag. Dem Entscheid der Vorinstanz liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien schlossen am 18. April 2012 einen Versicherungsvertrag (Motorfahrzeugversicherung, Police Nr. ddd). Versichert wurden die beiden Fahrzeuge MERCEDES-BENZ E.________ (Stamm-Nr. fff) und FORD G.________ (Stamm-Nr. hhh) mit dem Wechsel-Kontrollschildnummer BE iii. Am 4. Januar 2013 wurde der Versicherungsvertrag aufgrund eines Kantonswechsels des Versicherungsnehmers von Bern nach Freiburg angepasst und die versicherten Fahrzeuge erhielten die Wechsel-Kontrollschildnummer FR jjj. Mit Kauf-/Tauschvertrag vom 30. Dezember 2013 tauschte A.________ den MERCEDES-BENZ E.________ (Stamm-Nr. fff) gegen den MERCEDES-BENZ K.________ (Stamm-Nr. lll) ein und bezahlte zusätzlich einen Kaufpreis von CHF 12'900.00. A.________ schloss eine neue Motorfahrzeugversicherung für das eingetauschte Fahrzeug MERCEDES-BENZ K.________ und für den FORD G.________ bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Nr. mmm) ab, gültig ab 30. Januar 2014. Gleichzeitig wurde am 30. Januar 2014 der Personenwagen FORD G.________ (Stamm-Nr. hhh) ausser Verkehr gesetzt. Am 5. Februar 2014 kündigte A.________ die Motorfahrzeugversicherung, Police Nr. ddd bei B.________ per 28. Februar 2014. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 wurde A.________ von der B.________ gemahnt und aufgefordert, den ab 1. Januar 2014 fälligen Betrag von CHF 1'293.50 und die zusätzlichen Mahnspesen von CHF 20.00 zu bezahlen. A.________ retournierte diese Mahnung am 24. Februar 2014 mit dem Vermerk, er habe auf den 30. Januar 2014 sein Auto und die Versicherung gewechselt, und bat um Zusendung einer Abrechnung. Am 21. März 2014 wurde das Fahrzeug FORD G.________ wieder in Verkehr gesetzt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, A.________ habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Motorfahrzeugversicherungs-Vertrag, Police Nr. ddd, gültig aufgelöst und er deswegen nicht verpflichtet sei, die Prämie für das erste Halbjahr 2014 zu bezahlen. Gemäss den Zusatzbedingungen (ZB – Jährliches Kündigungsrecht für die Fahrzeugversicherung), welche als Vertragsbestandteil der Police Nr. ddd für A.________ bindend seien, haben beide Vertragspartner das Recht, die Police jährlich per Hauptfälligkeit zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Dieses Recht gilt nur, wenn die Police eine vollständige Versicherungsperiode in Kraft war (act. 2/5, 2/6). Gestützt auf den Versicherungsvertrag Police Nr. ddd und die Mahnung vom 14. Februar 2014 erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass die halbjährliche Prämie von CHF 1'293.50 am 1. Januar 2014 fällig geworden ist. A.________ hätte die Fahrzeugversicherung spätestens Ende September 2013 per 1. Januar 2014 kündigen müssen, damit die Motorfahrzeugversicherung, Police Nr. ddd gültig aufgelöst gewesen wäre. Die Kündigung sei am 5. Februar 2014 erfolgt, so dass die Motorfahrzeugversicherung erst per

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 31. Dezember 2014 erlösche. Folglich sei die Motorfahrzeugversicherung, Police Nr. ddd, nicht aufgelöst worden und die Pflicht zur Zahlung der Prämie bestehe weiter. Die Vorinstanz prüfte und verwarf auch den Einwand von A.________, die Fahrzeugversicherung sei zufolge Halterwechsels erloschen. Sie hielt dafür, massgebend für den Halterwechsel sei die Übertragung der Kontrollschilder auf einen neuen Halter. A.________ habe das Wechsel- Kontrollschild FR jjj für den Betrieb des eingetauschten Fahrzeuges MERCEDES-BENZ K.________ (Stamm-Nr. lll) benutzt. Diese Wechsel-Kontrollschilder seien somit beim Kauf- /Tauschvertrag vom 30. Dezember 2013 nicht dem neuen Eigentümer des Fahrzeuges MERCEDES-BENZ E.________ (Stamm-Nr. fff) übergeben worden. Ausserdem ergebe sich aus den eingereichten Belegen nicht, dass zwischen dem neuen Eigentümer und A.________ ein Ausnahmetatbestand bestehe, welcher einen Halterwechsel zulassen würde. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass kein Halterwechsel im Sinne von Art. 67 Abs. 1 SVG stattgefunden habe und die Motorfahrzeugversicherung somit nicht auf den neuen Eigentümer übergegangen sei. Sie hielt weiter fest, bei der Ausserverkehrsetzung des FORD G.________ (Stamm-Nr. hhh) sei der Fahrzeugausweis zwar annulliert worden, da es sich dabei aber um Fahrzeuge mit einem Wechsel-Kontrollschild handle, sei dieses Wechsel-Kontrollschild gerade deshalb nicht abgegeben worden, weil A.________ dieses zur Benutzung des anderen Fahrzeuges MERCEDES-BENZ K.________ (Stamm-Nr. lll) benötigt habe. Aus dem Umstand, dass der FORD G.________ (Stamm-Nr. hhh) das prämienbestimmende Fahrzeug sei, könne nicht geschlossen werden, dass wegen der befristeten Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges mit Wechsel-Kontrollschildnummer automatisch die Motorfahrzeugversicherung erlösche. Zudem führe die Annullation des Fahrzeugausweises allein nicht zur Löschung der Motorfahrzeugversicherung, wenn die Annullation des Fahrzeugausweises mit gleichzeitiger Hinterlegung der Kontrollschilder lediglich das Ruhen der Motorfahrzeugversicherung gemäss Art. 68 Abs. 3 SVG zur Folge habe. B. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 5. Februar 2015. Er beantragt, der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben, und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirkes für den Betrag von CHF 1'293.50 nebst Zins und den Betreibungskosten sei abzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen und ihr seien die Gerichtskosten für das Verfahren vor erster Instanz aufzuerlegen. Die Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Am 9. Februar 2015 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2015 beantragt die B.________, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 28. März 2014 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. d) Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 322 ZPO gilt für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist wie für die Beschwerde. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 zugestellt (act. 12). Die am 5. Februar 2015 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. e) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt (Botschaft ZPO, S. 7377; K. SPÜHLER, Basler Kommentar 2010, Art. 321 N 3). f) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Untersagt werden sowohl echte als auch unechte. g) Über eine Beschwerde kann auf Grund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). h) Der Streitwert beträgt CHF 1‘293.50. Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). 2. a) aa) Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass der Versicherungsvertrag grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die darin vereinbarten Prämien darstellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Kündigung vom 5. Februar 2014 ihre Wirkung erst per 31. Dezember 2014 entfaltet. bb) Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Einwand, der Versicherungsvertrag sei zufolge Halterwechsels vorzeitig aufgelöst worden. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und unberücksichtigt gelassen, dass für das eine Fahrzeug eine Vollkasko- und für das andere Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung vereinbart worden sei. Zudem habe die Vorinstanz Art. 67 Abs. 1 SVG verletzt, indem sie zu Unrecht einen Halterwechsel verneint habe. b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 67 Abs. 1 SVG, der bestimmt: Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag. Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten. aa) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer und der Beschwerdegegnerin als Versicherer ist in erster Linie auf den von ihnen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 abgeschlossenen Versicherungsvertrag abzustellen. Diese vertragsrechtlichen Beziehungen folgen den grundsätzlichen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). bb) Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) hält fest: Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist (Art. 63 SVG). Mit dem Versicherungsobligatorium soll dem Geschädigten im Strassenverkehr ein solventer Schuldner gegenübergestellt werden. Aus demselben Grund haftet nicht der Eigentümer des Fahrzeuges oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern der Halter (Art. 58 SVG). Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Art. 78 VZV). Das SVG regelt von seiner Zwecksetzung her grundsätzlich das externe Verhältnis des Halters bzw. seines Versicherers zum Geschädigten, nicht aber das interne Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer - bzw. dem von ihm allenfalls verschiedenen Halter – zum Versicherer. Lediglich da wo das SVG Sonderregeln aufstellt, entfaltet das externe Verhältnis eine Wirkung auf das interne Verhältnis. Es sind dies die Bestimmungen zu „Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge“ (Art. 67 SVG), sowie „Aussetzen und Aufhören der Versicherung“ (Art. 68 SVG). c) Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass weder der Tausch des Fahrzeugs Mercedes vom 30. Dezember 2013 noch die Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs Ford in der Zeit vom 30. Januar bis 21. März 2014 einem Halterwechsel im Sinne von Art. 67 Abs. 1 SVG gleichzusetzen ist. Die massgebende Haftpflichtversicherungspolice lautet auf zwei Fahrzeuge, die beide mit derselben Fahrzeugnummer (FR jjj) immatrikuliert sind. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen vor, dass immer nur eines der beiden Fahrzeuge für den Verkehr auf öffentlichen Strassen versichert ist (A10; act. 2/5). Der Beschwerdeführer war in der relevanten Periode immer Halter eines der beiden versicherten Fahrzeuge; die Versicherungsdeckung für dieses Fahrzeug ist daher nicht erloschen. Dass für das eine Fahrzeug eine Vollkasko- und für das andere Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung vereinbart worden war, ist nicht relevant. Es dient der Sicherstellung des Haftpflichtversicherungsschutzes, dass bei Halterwechsel die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter übergehen, da das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt (Art. 63 Abs. 3 SVG). Der Verkauf resp. Tausch eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder stellt keinen Halterwechsel im Sinne von Art. 67 Abs. 1 SVG dar, der eine Befreiung des Beschwerdeführers aus seinem Versicherungsvertrag bewirkt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. b) Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). c) Die Parteientschädigung erfasst die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, kann in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und im Beschwerdeverfahren sind ihr keine ausserordentlichen Umtriebe entstanden; es ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal Fr. 200.- festgesetzt. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Juni 2015/rbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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