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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.10.2015 102 2015 202

30 ottobre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,241 parole·~6 min·4

Riassunto

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 202 Urteil vom 30. Oktober 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc Gegenstand Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 8. September 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 4. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 4. August 2015 wurde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts des Sensebezirks für die Beträge von CHF 36‘426.40 (Saldo Unterhaltsbeiträge Oktober 2012 bis Juli 2014) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2013 und von CHF 7‘988.25 (Saldo Unterhaltsbeiträge August 2014 bis Dezember 2014) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2014, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30, für die Parteientschädigung von CHF 567.- und die Gerichtskosten von CHF 350.- die definitive Rechtsöffnung erteilt. B. Mit Beschwerde vom 8. September 2015 führte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss aus, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation nicht in der Lage sei, B.________ die mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2014 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er wies darauf hin, dass die Richter seiner infolge eines Herzinfarkts beschränkten Arbeitsfähigkeit, seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen sowie der Möglichkeit seiner Ehefrau, eine Teilzeitarbeit anzunehmen, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht Rechnung getragen haben. C. Der Präsident verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme von B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vom 8. September 2015. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 26. Februar 2013 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. d) Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2015 zugestellt. Die am 8. September 2015 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. e) Gestützt auf Art. 322 ZPO ist von der Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme abzusehen. 2. a) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition (GEHRI, in GEHRI/KRAMER, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 320 N 1). Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt (Botschaft ZPO, S. 7377; SPÜHLER, Basler Kommentar 2010, Art. 321 N 3).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Untersagt sind sowohl echte als auch unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in SUTTER-SOMM et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 326 N 4; STAEHELIN, Basler Kommentar 2010, Art. 82 N 86 SchKG m.w.H.). c) Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). d) Der Streitwert beträgt CHF 44‘414.65; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO; SCHLEIFFER MARAIS, in BAKER & MCKENZIE [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 91 N 14). e) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft, und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). Als ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis ist zu verlangen, dass die Beschwerdeschrift ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge enthält. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung (ZÜRCHER in SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 59 N 90). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist. Seine Aufgabe ist die Abklärung der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids und die Prüfung, ob die Forderung nach Entscheidfällung aus materiellrechtlichen Gründen untergegangen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 4. August 2015 nicht auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern das Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 24. September 2014 kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG sein solle, sondern rügt lediglich, dass das Gericht seine infolge eines Herzinfarkts beschränkte Arbeitsfähigkeit, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse sowie die Möglichkeit seiner Ehefrau, eine Teilzeitarbeit anzunehmen, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt habe. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 3. a) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben diesen Einwendungen gegen die Forderung kann vorweg auch der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten und beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig, weshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege (BGE 137 III 87 E. 3) Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gilt nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem andern zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung (BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Rechtsöffnungstitel nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Es ist zudem nicht am Rechtsöffnungsrichter, über heikle materiellrechtliche Fragen oder über Fragen, bei denen das Ermessen eine erhebliche Rolle spielt, zu entscheiden (BGE 124 III 501 E. 3; 115 III 97 E. 4; 113 III 82 E. 2c; 104 Ia 14 E. 2). b) Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG müssen aus einer völlig eindeutigen Urkunde hervorgehen (BGE 115 III 97 E. 4). Solche sind den Akten nicht zu entnehmen, wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Folglich müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 350.- festzusetzen (Art. 48, 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteikosten werden nur auf Antrag hin zugesprochen (MOHS in GEHRI/KRAMER, ZPO Kommentar, 2010, Art. 105 N 2). Mangels Aufforderung zur Stellungnahme wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 350.- festgesetzt. B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2015/rbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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