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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 14.09.2015 102 2015 153

14 settembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,596 parole·~8 min·4

Riassunto

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 153 Urteil vom 14. September 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Catherine Overney Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 25. Juni 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 2. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wurde B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts des Seebezirks für den Betrag von CHF 9‘601.30, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 240.00 vom Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung erteilt (Dossier 10 2015 267, act. 6). B. Am 25. Juni 2015 reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 Beschwerde ein. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Primär sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 2. Juni 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch von B.________ vom 6. Mai 2015 abzuweisen. Subsidiär sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 2. Juni 2015 aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) von der Vizepräsidentin des II. Zivilappellationshofs eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gesetzt. Sie reichte ihre Stellungnahme am 13. Juli 2015 ein. E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Juni 2015 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgerichts vom 22. November 2012). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. d) Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 322 ZPO gilt für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist wie für die Beschwerde. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 zugestellt (act. 8.2). Die am 25. Juni 2015 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2015 zur Stellungnahme zugestellt. Folglich erfolgte ihre Eingabe vom 13. Juli 2015 innert der 10-tägigen Antwortfrist. Auf die Eingaben ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 e) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition (GEHRI in: GEHRI/KRAMER, ZPO Kommentar, 2010, Art. 320 N 1). Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt (Botschaft ZPO, S. 7377; SPÜHLER, Basler Kommentar 2010, Art. 321 N 3). f) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft, und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 321 N 15). Als ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis ist zu verlangen, dass die Beschwerdeschrift ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge enthält. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung (ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM ET AL., a.a.O., Art. 59 N 90). g) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Untersagt werden sowohl echte als auch unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM ET AL., a.a.O., Art. 326 N 4; STAEHELIN, Basler Kommentar 2010, Art. 82 N 86 SchKG m.w.H.). h) Über eine Beschwerde kann auf Grund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). i) Der Streitwert beträgt CHF 9‘601.30, Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO; SCHLEIFFER MARAIS, in: BAKER & MCKENZIE [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 91 N 14). 2. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine falsche Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Er macht geltend, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich die Pflicht des Gerichts, die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Ein solcher Hinweis sei Voraussetzung für die Präklusivwirkung einer allfälligen Säumnis. Werde der Hinweis unterlassen, könnten die Säumnis und deren Rechtsfolgen gemäss Art. 147 ZPO im Prinzip nicht eintreten. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in der an ihn adressierten Verfügung vom 11. Mai 2015 nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Er als Laie sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen. Ausserdem sei er innert sehr kurzer Zeit von drei Geschwistern aus dem gleichen Rechtsgrund betrieben worden. Als Laie sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass für jede Betreibung bzw. jedes Rechtsöffnungsgesuch ein separates Verfahren durchgeführt werde, so dass er die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme unwillentlich verpasst habe. Er habe dem unterzeichnenden Anwalt nur die Gesuche von zwei seiner Geschwister weitergeleitet, und dieser habe in diesen Verfahren die fristwahrenden Handlungen vorgenommen. Er habe nicht realisiert, dass dieselben Forderungen insgesamt in drei verschiedenen Verfahren geltend gemacht worden seien. Im vorliegenden Verfahren wäre ein Hinweis auf die Säumnisfolgen somit entscheidend gewesen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) aa) Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Art. 147 Abs. 1-3 ZPO). Nach Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht bei der Ansetzung einer Frist oder eines Termins für eine bestimmte Prozesshandlung (z.B. Einreichung einer schriftlichen Replik oder Vorladung zu einer Verhandlung) die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Die Bestimmung von Art. 147 Abs. 3 ZPO ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben (Botschaft ZPO, 7309) und ist damit Voraussetzung für den Eintritt der Präklusivwirkung. Folglich sind die Gerichte verpflichtet, die Parteien auf die Präklusivwirkung hinzuweisen. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Gesetzesbestimmung nicht, die Säumnisfolgen sind konkret anzudrohen. Im Unterlassungsfalle können Säumnis und deren Rechtsfolgen gemäss Art. 147 ZPO nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins eine neue Frist anzusetzen bzw. eine neue Vorladung auszustellen. Analog zur Rechtslage bei fehlenden Rechtsmittelbelehrungen darf die Partei bei mangelndem Hinweis auf die fehlende Präklusivwirkung vertrauen, vorausgesetzt sie hat die Rechtsfolge der Präklusivwirkung nicht erkannt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen können (BSK ZPO-GOZZI, Art. 147 N 19 f.; HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, Art. 1-149 ZPO, Art. 147 N 29 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtsöffnungsrichter nach Art. 147 Abs. 3 ZPO bereits bei der Aufforderung zur Stellungnahme auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (BGE 138 III 483 E. 3.2.5). bb) Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Rechtsöffnungsgesuchs zugestellt und ihm wurde zur Einreichung einer Stellungnahme Frist bis zum 25. Mai 2015 gesetzt. Er wurde zwar darauf hingewiesen, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde, auf die Säumnisfolgen bei fehlender Einreichung einer Stellungnahme innert der vom Gerichtspräsidenten angesetzten Frist wurde er jedoch nicht aufmerksam gemacht (act. 3). Indem der Gerichtspräsident den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 11. Mai 2015 nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat, hat er Art. 147 Abs. 3 ZPO verletzt. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers gutzuheissen. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Gerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2015 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung des Zahlungsbefehls eingeräumt hat, dem Beschwerdeführer aber keine entsprechende Nachfrist zur Einreichung seiner Stellungnahme gewährt hat. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit der für die Rechtsöffnungsverfahren gesetzlich gebotene Prozessbeschleunigung nicht begründen. Aus obgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 3. Die Gerichtskosten werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZP. Sie sind namentlich unter Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.00 festzusetzen (Art. 48, 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Unaufmerksamkeit des erstinstanzlichen Richters ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzurechnen. In ihrer Beschwerdeantwort hat sie nicht auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, so dass sie nicht unterliegt im Sinne von Art. 106

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Abs. 1 ZPO. Gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ist es nicht möglich, den Staat zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. September 2015/rbr Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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