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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 11.10.2023 101 2023 160

11 ottobre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·4,487 parole·~22 min·4

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Werkvertrag

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 160 Urteil vom 11. Oktober 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen B.________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra Gegenstand Werklohn – Stillschweigende Annahme (Art. 6 OR) Berufung vom 16. Mai 2023 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 14. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Die B.________ AG führte diverse Werkarbeiten für A.________ aus. Am 21. Mai 2021 liess sie ihm einen Zahlungsbefehl über CHF 53'732.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. November 2020 zukommen. A.________ erhob Rechtsvorschlag (act. 2/12). Nachdem der B.________ AG am 23. August 2021 die Klagebewilligung ausgestellt worden war (10 2021 334, act. 6), reichte sie am 22. November 2021 beim Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) eine Forderungsklage gegen A.________ ein (act. 1). A.________ schloss mit Klageantwort vom 4. März 2022 auf Abweisung der Klage. Das Betreibungsamt des Seebezirks sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. ccc zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (act. 6). Mit Replik vom 27. Mai 2022 stellte die B.________ AG folgende, angepasste Rechtsbegehren (act. 11): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 55'947.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. November 2020, sowie einen Betrag von CHF 103.30, zu bezahlen. 2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks für den Betrag von CHF 53'732.80, zuzüglich 5% seit dem 27. November 2020, zuzüglich CHF 103.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, zuzüglich CHF 300.- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens. A.________ bestätigte mit Duplik vom 19. August 2022 seine Rechtsbegehren (act. 15). Am 23. August 2022 teilte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) den Parteien mit, er gedenke eine Expertise durchführen zu lassen. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um bezüglich des weiteren Vorgehens Stellung zu nehmen (act. 17). Mit Eingabe vom 24. August 2022 stellte A.________ den Antrag, das Verfahren sei in Anwendung von Art. 125 Bst. a ZPO in einem ersten Schritt auf die Frage zu beschränken, ob zwischen den Parteien bereits eine rechtsgültige Vereinbarung über die Vergütung vorliege und ob er diesen Betrag bezahlt habe. Er beantragte zudem, es sei eine erste Hauptverhandlung im beschränkten Verfahren durchzuführen (act. 18). Die B.________ AG sprach sich hingegen mit Stellungnahme vom 29. August 2022 für die Anordnung einer Expertise vor Durchführung der Hauptverhandlung aus (act. 20). A.________ äusserte sich hierzu spontan am 30. August 2022 (act. 21). Der Präsident lud die Parteien am 2. November 2022 zur Hauptverhandlung vor und informierte sie darüber, dass im Rahmen dieser Hauptverhandlung über den Antrag von A.________ auf Verfahrensbeschränkung entschieden würde (act. 23 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 entschied das Zivilgericht, das Verfahren vorerst auf die Frage, ob sich die Parteien am 6. oder 9. April 2020 rechtsgültig über die Werklohnforderung der B.________ AG geeinigt haben, zu beschränken. Die Verhandlung wurde im

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 beschränkten Verfahren fortgeführt. Es wurden die Parteien sowie die Zeugen D.________ und E.________ einvernommen (act. 27). B. Mit Entscheid vom 14. April 2023 stellte das Zivilgericht fest, dass keine rechtsgültige Vereinbarung über den Werklohn der B.________ AG vorliegt. Die Kosten blieben vorbehalten. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Mai 2023 Berufung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass eine rechtsgültige Vereinbarung über den Werklohn der B.________ AG vorliegt und der Berufungskläger den per Stichtag 6. April 2020 geschuldeten Saldo von CHF 10'039.- des Werklohnes am 19. Oktober 2020 bezahlt hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B.________ AG schloss mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 29. August und 4. September 2023 reichten die Parteien ihre jeweiligen Kostenlisten ein. Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO), sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 ZPO). Fraglich ist, ob es sich vorliegend um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, da das Zivilgericht das Verfahren nur auf die Frage beschränkt hat, ob sich die Parteien am 6. oder 9. April 2020 rechtsgültig über die Werklohnforderung der B.________ AG geeinigt haben, und nicht auch auf die Frage, ob diese Forderung bereits bezahlt wurde. Die Frage kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren strittigen Forderung von CHF 55'947.80 ist sowohl die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) erreicht. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. April 2023 zugestellt. Die am 16. Mai 2023 eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 1.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung sowie die Einvernahme der Parteien und D.________ verzichtet. 1.6. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich bei der Behauptung, wonach die Parteien während der gesamten Geschäftsbeziehung kein einziges Dokument unterschrieben hätten und durch Urkunden erstellt sei, dass die Parteien bei der mündlichen Vereinbarung vom 21. Juli 2020 betreffend «Minimalvariante» gleich vorgegangen seien wie bei der Vereinbarung vom 6. April 2020, um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handle. Dies trifft jedoch nicht zu, befanden sich diese Informationen doch bereits in den Akten (vgl. E. 6.1 und 8.5 des angefochtenen Entscheids sowie act. 6/13 f.). Fraglich ist hingegen, ob es sich bei der Behauptung, dass betreffend die «Minimalvariante» ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, um eine zulässige Tatsachenbehauptung handelt. Die Frage kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 2. Vorliegend strittig ist die Frage, ob es anlässlich eines Treffens vom 6. April 2020 mit anschliessender Bestätigung per E-Mail vom 9. April 2020 zwischen den Parteien zu einer Einigung über den noch geschuldeten Betrag für die bis zu diesem Zeitpunkt von der Berufungsbeklagten erbrachten Leistungen gekommen ist. 2.1. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht richtig gewürdigt habe. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten bzw. von D.________ als deren damaligen Vertreter in der Forderungsklage, der Replik und an der Sitzung vom 11. Januar 2023 seien widersprüchlich. Hingegen seien seine Aussagen sowie diejenigen seiner Tochter, E.________, glaubhaft. Die Parteien wären nicht zu einer Fortsetzung der Zusammenarbeit bereit gewesen, wenn sie nicht an der Besprechung vom 6. April 2020 über die Werklohnforderung der Berufungsbeklagten einig geworden wären. Er hätte auch am 19. Oktober 2020 nicht die Zahlung über den sich aus der handschriftlichen Schlussabrechnung resultierenden Saldo ausgelöst. Er habe ausserdem der Berufungsbeklagten am 9. April 2020 das Protokoll vom 6. April 2020 zukommen lassen, wobei es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehandelt habe. Dieses sei unwidersprochen geblieben. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen richtig beurteilt hat. Eine Vereinbarung betreffend den Werklohn sei nicht zustande gekommen. 2.2. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). Stillschweigen gilt nur als Zustimmung zu einem Antrag, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Entsprechend dem Grundsatz, dass Schweigen nicht Einverständnis bedeutet, ist diese Bestimmung nicht weit auszulegen (Urteil BGer 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.2.2.1 m.H.). Die besondere Natur des Geschäfts wird unter anderem dann angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist oder zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund bestehender Geschäftsverbindung besteht (Urteil BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 4.2 m.H.). Das Bestätigungsschreiben besteht grundsätzlich in einer schriftlichen Erklärung, worin der Erklärende dem Empfänger des Schreibens mitteilt, er habe mit ihm einen in der Erklärung umschriebenen mündlichen Vertrag abgeschlossen (Urteil BGer 4A_508/2007 vom 25. März 2008 E. 2.2 m.H.). Das Bestätigungsschreiben ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht ausdrücklich als solches bezeichnet zu werden. Immerhin muss es zum Zwecke der Bestätigung und nicht für anderes aufgesetzt werden. Das Bestätigungsschreiben braucht nicht das ganze Vertragsergebnis in allen Einzelheiten zusammenzufassen. Es kann sich auf das beschränken, was die bestätigende Partei zur leichteren Beweisbarkeit festhalten will (SCHMIDLIN, in Berner Kommentar, Obligationenrecht,1986, Art. 6 N. 82). Ein Schreiben, das eine bereits getroffene mündliche Vereinbarung bestätigt, dient grundsätzlich nur dem Beweis dieses bereits zustande gekommenen Vertrags; bleibt es unwidersprochen, hat es die Vermutung der Richtigkeit für sich (Urteil BGer 4C.303/2001 vom 4. März 2002 E. 2b m.H.). Umstritten ist, wie weit diese beweisrechtliche Bedeutung geht (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rz. 1161, Fn. 421). Von der Beweisbedeutung zu unterscheiden ist die Fage nach der konstitutiven Wirkung des Bestätigungsschreibens. Sie stellt sich dann, wenn im Einzelfall feststeht, dass ein Bestätigungsschreiben vom Besprochenen abweicht, weil der bestätigte Vertrag überhaupt nicht oder nicht mit dem bestätigten Inhalt abgeschlossen wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Rz. 1162). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einem unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreiben jedenfalls im kaufmännischen Verkehr rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung zukommen. Diese ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, welcher eine Bindung des Empfängers zur Folge haben kann, wenn er schweigt, obwohl er Anlass gehabt hätte, dem Schreiben zu widersprechen. Der Absender darf jedoch nicht von einer solchen Bindung ausgehen, wenn sein Schreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf. Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, hängt folglich nicht von der subjektiven Einstellung des Absenders ab (BGE 114 II 250 E. 2a; vgl. dazu auch BGE 123 III 35 E. 2c/aa; Urteile BGer 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.2.2.1; 4C.382/2001 vom 12. März 2002 E. 3b; je m.H.). 2.3. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Parteien an der Besprechung vom 6. April 2020 geeinigt haben. 2.3.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers war die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, die Besprechung vom 6. April 2020 und die E-Mail vom 9. April 2020 in ihrer Klage vom 22. November 2021 zu erwähnen. Es ist der Berufungskläger, welcher behauptet, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung betreffend den Werklohn zustande gekommen sei, womit er hierfür die Behauptungsund Beweislast trägt (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023 E. 3.1 m.H.; ZELLWEGER-GUTKNECHT, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 6 N. 6). Es oblag daher ihm, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in den Prozess einzubringen, und nicht der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger kann demnach nichts daraus

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 ableiten, dass die Besprechung vom 6. April 2020 und die E-Mail vom 9. April 2020 in der Forderungsklage nicht erwähnt wurden. Aus dem gleichen Grund ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsbeklagte in ihrer Klage hätte erwähnen sollen, dass die schriftlichen Offerten jeweils Einheitspreise enthielten. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern ein Widerspruch zwischen der Replik und der Aussagen von D.________ an der Sitzung vom 11. Januar 2023 bestehen soll bzw. die Behauptungen in der Replik betreffend eine «Beschaffenheitsprüfung» nachweislich falsch sein sollen, da eine solche nie stattgefunden habe. In ad 8.2 ihrer Replik führte die Berufungsbeklagte zwar aus, dass der Berufungskläger das Treffen vom 6. April 2020 als Bauabnahme bezeichnet habe, wobei es sich bloss um eine Beschaffenheitsprüfung handeln könne. Sie behauptete jedoch nicht, dass am 6. April 2020 tatsächlich eine Beschaffenheitsprüfung durchgeführt wurde, sondern machte geltend, dass der Berufungskläger anlässlich des Treffens vom 6. April 2020 mit einem Stift willkürlich Sachen aus den Offerten gestrichen habe. Dies sei von D.________ nie bestätigt und auch nicht unterschrieben worden. Im Gegenteil, er habe dem Berufungskläger klar zum Ausdruck gebracht, dass er damit nicht einverstanden sei (act. 11/7). An der Sitzung vom 11. Januar 2023 sagte D.________ sodann namentlich aus, dass der Berufungskläger ihm an der Besprechung vom 6. April 2020 mitgeteilt habe, dass er mit gewissen Posten nicht einverstanden gewesen sei. An dieser Besprechung sei nichts vereinbart worden. Der Berufungskläger habe schriftliche Korrekturen vorgenommen (act. 27/8 f.). Es besteht insoweit kein Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Replik und den Aussagen von D.________ an der Sitzung vom 11. Januar 2023. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Aussage von D.________ an der Sitzung vom 11. Januar 2023, wonach er auf die Korrekturen des Berufungsklägers nicht habe reagieren können, seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen soll. Es mag zwar zutreffen, dass er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich der Besprechung vom 6. April 2020 zu den einzelnen beanstandeten Positionen Stellung zu nehmen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass er auch tatsächlich dazu in der Lage war, selbst wenn es sich bei D.________ um eine geschäftserfahrene Person handeln sollte. Unerheblich ist ausserdem, dass er auch auf die E-Mail vom 9. April 2020 hin hätte Widerspruch erheben können, da er nicht dazu verpflichtet war (vgl. nachstehend E. 2.4). Es trifft ausserdem nicht zu, dass D.________ an der Sitzung vom 11. Januar 2023 behauptet hat, die Berufungsbeklagte habe nach dem 6. April 2020 keine Arbeiten mehr für den Berufungskläger ausgeführt hat, weil man sich in Bezug auf den Werklohn nicht einig geworden sei. Vielmehr hat er zwar verneint, dass noch weitere Arbeiten ausgeführt worden seien, hat aber gleichzeitig angefügt, dass er dies nicht mehr sicher sagen könne (act. 27/10). Wie der Berufungskläger selber ausführt, spricht das Eingestehen von Erinnerungslücken für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Ferner hat D.________ ausgesagt, dass am 6. April 2020 noch eine Zusatzofferte für Fenster besprochen worden sei. F.________ habe die Offerte gemacht und der Berufungskläger sei damit einverstanden gewesen. F.________ habe die Bestellung aber nicht auslösen wollen, weil die Restforderungen noch nicht abgeklärt gewesen seien. Er sei damit einverstanden gewesen (act. 27/10). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich sodann aus seinem Schreiben vom 19. September 2020 sowie der Rechnung Nr. ggg vom 30. Oktober 2020 nicht, dass gestützt auf die Offerten der Berufungsbeklagten vom 1. Mai 2020 sehr wohl Fensterverglasungen bestellt worden seien. Einerseits handelt es sich beim Schreiben vom 19. September 2020 ohnehin bloss um eine Parteibehauptung des Berufungsklägers. Andererseits bezieht sich dieses Schreiben namentlich auf die erwähnte Rechnung Nr. ggg. Darin führt der Berufungskläger betreffend Pos. 3.2 dieser Rechnung insbesondere aus, dass die von ihm bestellten Fensterverglasungen immer noch bei der Berufungsbeklagten im Geschäft stehen würden (act. 7/26). Pos. 3.2 dieser Rechnung steht jedoch unter dem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Titel «September 2019» (act. 2/10), womit dies nicht zu beweisen vermag, dass nach dem 6. April 2020 noch weitere Fenster bestellt wurden. Überdies mag es zwar zutreffen, dass während der gesamten Geschäftsbeziehung keine Auftragsbestätigungen oder Werkverträge unterzeichnet wurden. D.________ hat jedoch erklärt, dass dies darauf zurückzuführen sei, weil es sich bei allen Offerten um Richtofferten gehandelt habe, da es so ein aufwendiger Bau gewesen sei. In solchen Fällen müsse nach Aufwand abgerechnet werden (act. 27/10). Diese Erklärung erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal Art. 374 OR vorsieht, dass der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt wird, wenn er zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Widerspruch bestehen soll, wenn D.________ zwar die mündliche Annahme einer Richtofferte akzeptiert, jedoch behauptet, dass er eine schriftliche Vereinbarung mit Saldoklausel unterzeichnen würde. Es handelt sich dabei nicht um vergleichbare Sachverhalte. Unerheblich ist auch, dass die Vereinbarung vom 21. Juli 2017 betreffend Ausführung der «Minimalvariante» angeblich auch mündlich getroffen und in einem Protokoll festgehalten wurde, das von keiner Partei unterschrieben wurde, zumal der Berufungskläger nicht bewiesen hat, dass es sich dabei um einen Pauschalpreis gehandelt hat (vgl. auch E. 1.6 und 2.4.3). Offenbleiben kann, ob D.________ ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Der Berufungskläger hätte genauso ein persönliches Interesse, womit nicht behauptet werden kann, dass allein aus diesem Umstand die Aussagen der einen oder anderen Partei glaubhafter seien. Darüber hinaus führt der Berufungskläger in seiner Berufung selber aus, dass es weniger auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussage ankommt. Wie gesehen, vermag der Berufungskläger mit seinen Rügen die Aussagen von D.________ allerdings nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Gleichzeitig kann nicht behauptet werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers mit den schriftlichen Urkunden übereinstimmen und von Beginn weg frei von Widersprüchen gewesen seien. 2.3.2. Die Vorinstanz hat auch die Tochter des Berufungsklägers, E.________, als Zeugin einvernommen. Es trifft zu, dass diese gemäss den Angaben zur Person im Sitzungsprotokoll vom 11. Januar 2023 entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im Zeitpunkt der Besprechung vom 6. April 2020 bereits 18 Jahre alt war (act. 27/10). Dies ändert nichts daran, dass es sich bei ihr um die Tochter des Berufungsklägers handelt und sie mit diesem unter einem Dach wohnt, was geeignet ist, ihre Wahrnehmung der Ereignisse zu beeinflussen. Ohnehin vermögen ihre Aussagen nicht das Zustandekommen einer Vereinbarung beweisen. Sie hat das Gespräch nicht wortwörtlich mitbekommen und konnte das Ergebnis der Vereinbarung nicht nennen. Das Hören von Leistungsmengen und Preisen beweist noch keine Einigung über eine konkrete Summe per Saldo aller Ansprüche. Ebenso wenig, dass für sie klar gewesen sei, dass sich ihr Vater und D.________ in Einigkeit getrennt hätten, und ihr Vater ihr unmittelbar nach der Besprechung mitgeteilt habe, er sei mit dem Ergebnis zufrieden. Zumal an der Besprechung vom 6. April 2020 gemäss der E-Mail vom 9. April 2020 nicht nur die Abrechnung der bereits geleisteten Arbeiten, sondern auch anstehende Arbeiten sowie Masse besprochen wurden (vgl. nachstehend E. 2.4.2). Daran ändert nichts, wenn ihre Aussagen widerspruchlos sind, mit den schriftlichen Urkunden übereinstimmen und dass D.________ angeblich ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. 2.3.3. Unerheblich ist ausserdem, ob die Parteien nach der Besprechung vom 6. April 2020 noch weiter zusammengearbeitet haben. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass Differenzen zwischen den

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Parteien nicht zwingend zum Abbruch der Zusammenarbeit führen müssen und es im Verlaufe der Zusammenarbeit mehrmals Akontozahlungen gab. Wie bereits gesehen, wurde ausserdem der Zusatzauftrag nach dem 6. April 2020 aufgrund der offenen Zahlungen eben genau nicht mehr ausgeführt, wobei die angebliche Saldozahlung erst am 19. Oktober 2020 erfolgt ist. Schliesslich vermag die teilweise Bezahlung einer Rechnung nicht zu beweisen, dass eine Vereinbarung betreffend den unbezahlten Teil der Rechnung zustande gekommen ist. Ausserdem hätte es sich bei der Zahlung vom 19. Oktober 2020 ohne Weiteres auch um eine Akontozahlung handeln können und stimmt der Betrag auch nicht mit der angeblichen Vereinbarung überein. 2.3.4. Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend das Zustandekommen einer Vereinbarung am 6. April 2020 nicht zu beanstanden. 2.4. Es bleibt zu prüfen, ob infolge des angeblichen Bestätigungsschreiben vom 9. April 2020 eine Vereinbarung zustande gekommen ist. 2.4.1. Fraglich ist zunächst, ob es für die Anwendung der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben genügt, dass es sich bei der Berufungsbeklagten um eine geschäftserfahrene Person handelt, wie dies der Berufungskläger behauptet. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Ohnehin kann auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach Treu und Glauben keine Vereinbarung entstehen lassen, wo keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der E-Mail vom 9. April 2020 inkl. Anhang so oder anders nicht um ein Bestätigungsschreiben und die Berufungsbeklagte musste dagegen auch nicht Widerspruch erheben (vgl. die nachstehenden E.). 2.4.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten am 9. April 2020 eine E-Mail mit einem Kurzprotokoll der Besprechung vom 6. April 2020 zukommen liess. Diese lautete wie folgt (act. 7/23): «guete morge D.________ wie besprochen sende ich Dir hier ein kurzprotokoll unserer besprechung vom montag: A.________ macht: kopie aller besprochenen offerten am 4. Oktober 2019 (im anhang als pdf: da hab ich noch folgendes gemerkt: die bisherigen 25l+5l farbe sind auf den bisherige offerten nicht verrechnet und der gute teil der rolle einer unterdachfolie steht noch bei mir rum) pläne anpassen für nachgesuch mit architekt: wohnung unten, wohnung anbau und zusätzliche zimmer offerte fester: für die ganze bestellung gilt: 3-fach verglasung, farbe mahagoni oder ähnlich, griffe etc in bronzefarben, alle türen balkontüren glas und kleine schwelle. hebeschiebetür: rahmenaussenmass: 3460x2300, unterteilung mittig, rechts öffnend 1 tür rahmenaussenmass 1120x2180, anschlag links, nach innen öffnend, innen falle und druckknopf, aussen falle 2 türen: -breite rahmeninnenmass: 1070, höhe rahmenaussenmass: 2070, anschlag rechts, nach aussen öffnend, aussen zylinderschloss, innen falle und druckknopf -breite rahmeninnenmass: 1130, höhe rahmenaussenmass: 2070, anschlag rechts, nach innen öffnend, innen falle und druckknopf, aussen falle 2 türen, rahmenaussenmass:

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 1120x1770 anschlag links, nach innen öffnend, innen falle und druckknopf, aussen falle 1130x1770, anschlag rechts, nach innen öffnend, innen falle und druckknopf, aussen falle 4 fenster, rahmenaussenmass, falle innen: 900x1300 links 910x1270 rechts 930x830 links 930x860 rechts wann könnte frühestens geliefert werden? wie hoch ist der preisunterschied zwischen weiss und ein oder zweiseitiger folie? D.________ macht: isolieren garagen anbau: - prüfen, ob 10cm ytong und 10cm iso ausreichen für wohnbereich - wie decke? täfer oder…? fassade fertig machen im zwischenbau: gleiches niveau wie im tenn bestellen farbe aussen braun: 5l so bald als möglich fenster offerte bei G.________ einholen (siehe unten. ich konnte keine direkten preise bei G.________ erhalten. musste vertreter in payerne anfragen. warte noch.) kostenvorstellung für hypo gesuch erstellen, inkl. garten und parkplatz gestaltung abklärung vorteile, nachteile: dreischicht oder massivholz decken im 1. und 2. og tenn e guete tag! A.________» 2.4.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers erwog die Vorinstanz nicht, dass nicht klar sei, was mit dem Kurzprotokoll im Anhang der E-Mail gemeint sei. Vielmehr erwog sie – zu Recht –, dass gemäss dem Wortlaut der E-Mail mit dem erwähnten Kurzprotokoll nicht der Anhang, sondern die in der E-Mail beschriebene Aufgabenteilung gemeint sei. Gemäss diesem Kurzprotokoll war es namentlich Aufgabe des Berufungsklägers, dem Berufungsbeklagten eine Kopie der besprochenen Offerten zuzustellen. In der gesamten E-Mail inkl. Anhang ist keine Rede von einer Vereinbarung betreffend den Werklohn. Daran ändert nichts, dass ein Bestätigungsschreiben nicht ausdrücklich als solches bezeichnet werden muss. Im Anhang der E-Mail befanden sich bloss die persönlichen Notizen des Berufungsklägers. Aus der Zustellung einer Kopie der selbsterstellten Notizen lässt sich nicht ableiten, dass es sich dabei um die Bestätigung einer abgeschlossenen Vereinbarung handeln soll. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Berufungskläger in der E-Mail zwei Anmerkungen zu den besprochenen Offerten hinzugefügt hat, welche ihm im Nachhinein noch eingefallen sind. Aus der E-Mail und dem Anhang geht jedoch nicht hervor, was der Berufungskläger daraus ableiten will. Es wäre daher nicht einmal klar, welcher Betrag der Berufungskläger denn überhaupt hätte bestätigen wollen. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notizen als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Notizen ansonsten nachvollziehbar sind. Die Berufungsbeklagte bzw. D.________ waren somit nicht verpflichtet, auf diese E-Mail hin Widerspruch zu erheben. Daran ändert nichts, dass in den handschriftlichen Notizen des Berufungsklägers angeblich auch Positionen zugunsten der Berufungsbeklagten berücksichtigt worden sind. Die Beru-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 fungsbeklagte hätte trotz diesen Positionen immer noch auf eine Werklohnforderung in der Höhe von angeblich über CHF 55'000.- verzichtet. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Berufungsbeklagte hiermit einverstanden war. Unerheblich sind damit auch die Behauptungen des Berufungsklägers zur «Minimalvariante» vom 21. Juli 2017, welche ebenfalls per E-Mail bestätigt worden sei. Darüber hinaus ergibt sich auch diesbezüglich aus der E-Mail inkl. Anhang nicht, dass es sich dabei um einen Pauschalpreis handeln soll (act. 7/13 f.). Der Berufungskläger scheint sich diesbezüglich ohnehin selber zu widersprechen (vgl. Ziff. III. 9.1 und 12.3 der Berufung). 2.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Berufungskläger – welchem hierfür die Beweislast obliegt – nicht bewiesen hat, dass eine Vereinbarung betreffend den bis zum 6. April 2020 geschuldeten Werklohn zustande gekommen ist. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. dem Berufungskläger, auferlegt. 3.2. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3.3. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die Honorare bei einem Streitwert von CHF 55'947.80 um 19.68% erhöht (Art. 66 Abs. 2 Bst. a JR und Anhang 2). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwältin Simone Zurwerra veranschlagt in ihrer Kostenliste vom 4. September 2023 ein Honorar von CHF 1'483.80, inkl. CHF 500.- Pauschale für die Korrespondenz, für 3.93 Stunden Arbeit, zzgl. 5% Auslagen von CHF 74.15, Streitwertzuschlag von 19.68% von CHF 292.- und 7.7% MwSt. von CHF 114.25. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Lediglich die geltend gemachte Pauschale für die Korrespondenz von CHF 500.- erscheint bei knapp vier Stunden Arbeit überhöht und ist angemessen auf CHF 200.- zu reduzieren. Ausserdem beträgt der Streitwertzuschlag von 19.68% CHF 193.35. Die 5% Auslagen betragen demnach CHF 59.15 und die MwSt. beläuft sich auf CHF 110.50. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1'435.- zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 110.50 zu leisten. Der Hof erkennt:

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 14. April 2023 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Die von A.________ an die B.________ AG geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'435.- zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 110.50 festgesetzt. IV. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 11. Oktober 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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