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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 14.10.2022 101 2022 44

14 ottobre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·5,666 parole·~28 min·2

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 44 Urteil vom 14. Oktober 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Waeber gegen B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer Gegenstand Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt, Güterrecht) Berufung vom 7. Februar 2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. November 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________, geb. 1962, und B.________, geb. 1960, heirateten 1990. Ihrer Ehe entsprossen die inzwischen volljährigen Kinder C.________, geb. 1991, und D.________, geb. 1998 (10 2016 475, act. 3/2). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 erliess der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: der Präsident) Eheschutzmassnahmen. Namentlich verpflichtete sich A.________, B.________ ab dem 1. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.- zu bezahlen. Die Parteien vereinbarten weiter, dass die Hypothek bei der E.________ um höchstens CHF 20'000.- erhöht wird, um den Kredit bei der F.________ abzulösen sowie die Gerichts- und Anwaltskosten des Eheschutzverfahrens zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden hälftig geteilt und die Parteien verzichteten gegenseitig auf Parteientschädigungen, wobei die Gerichts- und Anwaltskosten aus der zu erhöhenden Hypothek bestritten werden (10 2016 475, act. 18). Am 30. Oktober bzw. 5. November 2018 stellte A.________ beim Präsidenten ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (act. 1 ff.). B.________ nahm dazu am 9. Januar 2019 Stellung (act. 15 f.). Am 21. Februar 2019 fand die Sitzung vor dem Präsidenten statt. A.________ ergänzte sein Gesuch. Es wurden Vergleichsverhandlungen geführt. Die Parteien erklärten, dass sie gemeinsam die Scheidung verlangen und das Gericht die Scheidungsnebenfolgen beurteilen solle, über welche sie sich nicht einigen können. Da es nicht möglich war, eine umfassende Einigung über die Scheidungsnebenfolgen zu treffen, beantragten die Parteien gemeinsam, dass die Klägerrolle A.________ zugeteilt werde (act. 20 ff.). In der Folge reichte A.________ am 5. November 2019 die Scheidungsklage ein (act. 35 f.). Auf Aufforderung des Präsidenten hin, reichte A.________ am 28. November 2019 und B.________ am 4. Dezember 2019 weitere Unterlagen ein (act. 37 ff.). Am 16. März 2020 reichte B.________ ihre Klageantwort ein (act. 45 f.). A.________ replizierte am 22. September 2020 (act. 50 f.). An der Sitzung vom 24. September 2020 wurden die Einigungsverhandlungen vor der Präsidentin fortgeführt. B.________ bestritt die am 22. September 2020 vorgebrachten Tatsachen vollständig. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten (act. 52). Am 25. November 2020 reichte B.________ eine Duplik ein (act. 56). Am 28. Januar 2021 fand die Sitzung des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) statt. Die Parteien legten verschiedene Unterlagen ins Recht. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. Die Parteien wurden zur Sache befragt. Danach wurde die Beweisabnahme unter Vorbehalt weiterer einzureichenden Unterlagen geschlossen (act. 58 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Am 4. bzw. 17. März 2021 gingen die verlangten Unterlagen beim Gericht ein (act. 66, 72). Ausserdem stellte A.________ am 17. Februar 2021 ein Protokollberichtigungsbegehren, welches am 22. Februar 2021 abgewiesen wurde (act. 68 f.). Nachdem das Zivilgericht feststellte, dass die Bestätigung der Entlassung von B.________ aus der Solidarhaft betreffend die Hypothek auf der ehelichen Liegenschaft nicht im Recht lag, fand ein Schriftenwechsel mit den Parteien statt. Am 23. Juli 2021 reichte A.________ die Bestätigung der Bank, wonach B.________ aus der Solidarhaft entlassen wird, ein (act. 74 ff.). B. Am 10. November 2021 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende: 2. Der Kläger wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis zum 30. April 2022: CHF 4'290.00; - Ab dem 1. Mai bis zum 31. August 2024: CHF 4'485.00; - Ab dem 1. September 2024 bis zum 30. April 2027: CHF 2’805.00. 3.4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 62'710.70 zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu bezahlen. 6. Die Prozesskosten werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Februar 2022 Berufung. Er beantragt, dass der Entscheid vom 10. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt geändert wird: Ziffer 2: Der Berufungskläger wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Urteiles und bis zum Erreichen des AHV- Alters durch die Berufungsbeklagte, dieser einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Ziffer 3.4: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 30'111.75 zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteiles zu bezahlen, wobei der hälftige Anteil aus dem Konto Säule 3a auf ein Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten bezahlt wird. Ziffer 6: Die Parteikosten erster Instanz werden hälftig geteilt. B.________ reichte ihre Berufungsantwort am 4. Mai 2022 ein. Sie schloss auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwalt Thomas Meyer reichte am 21. September 2022 und Rechtsanwalt Richard Waeber am 27. September 2022 seine Kostenliste ein.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger, dass er der Berufungsbeklagten CHF 40'799.24 für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu bezahlen habe, während die Berufungsbeklagte auf einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 65'976.- schloss (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Damit ist bereits aufgrund des Güterrechts die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Berufungskläger, dass er zur Leistung von CHF 30'111.75 anstatt CHF 62'710.70 aus Güterrecht zu verpflichten sei, womit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ebenfalls erreicht ist. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 6. Januar 2022 zugestellt (act. 92b). Die am Montag, 7. Februar 2022, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Vorliegend begründet der Berufungskläger in keiner Weise sein Rechtsbegehren, wonach der hälftige Anteil des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags aus dem Konto Säule 3a auf ein Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten bezahlt werden soll. Darauf ist somit nicht einzutreten. Auch soweit weitergehend, enthält die Berufung zum überwiegenden Teil keine rechtsgenügliche Begründung, worauf der Einfachheit halber jedoch in den E. 2 ff. eingegangen wird. 1.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 1.5. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 m.H.). Der Berufungskläger bringt zahlreiche unzulässige Noven vor, wobei jedoch der Einfachheit halber in den E. 2 ff. darauf eingegangen wird. 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Strittig ist zunächst der nacheheliche Unterhalt. 2.1. Der Berufungskläger rügt, dass der Berufungsbeklagten die Kosten eines monatlichen Streckenabonnements in Höhe von CHF 68.- angerechnet wurden. Sie sei nur zu einem äusserst geringen Teil erwerbstätig und der Arbeitsweg sei äusserst kurz. Dieser Betrag sei somit nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 15 min. betrage. Es seien daher zu Recht die monatlichen Kosten eines Abonnements für eine Zone berücksichtigt worden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie ihre betagte Mutter in der Regel alle zwei Wochen mit dem Auto zum Arzt führen müsse. 2.2. Die Fahrkosten, welche für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sind, sind im Existenzminimum zu berücksichtigen. Werden die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, sind die effektiven Auslagen zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 und Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). 2.3. Vorliegend bestreitet der Berufungskläger die Feststellung der Vorinstanz nicht substantiiert, dass der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 15 min. beträgt. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Berufungsbeklagte nur zu einem geringen Teil erwerbstätig ist. Dennoch ist sie erwerbstätig und erscheint es angemessen, wenn sie den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Der Berufungskläger legt auch nicht substantiiert dar, an wie vielen Tagen pro Monat die Berufungsbeklagte arbeitstätig ist, damit berechnet werden könnte, ob der Kauf eines Einzelbilletts oder einer Tageskarte billiger ausfallen würde als ein Monatsabo. Im Übrigen ist festzuhalten, dass vorliegend das familienrechtliche Existenzminimum anwendbar ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens der Berufungsbeklagten Kosten von CHF 68.- pro Monat für ein Abonnement für eine Zone angerechnet hat. Was ferner die behaupteten Fahreinsätze für die betagte Mutter betrifft, so setzt sich die Berufungsbeklagte nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, womit nicht darauf einzutreten ist. Die von der Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten berücksichtigten Auslagen sind somit nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 3. Strittig sind auch die Auslagen des Berufungsklägers. 3.1. 3.1.1. Dieser macht geltend, dass in den Nebenkosten von CHF 668.- für das Haus in G.________ die Liegenschaftssteuern von CHF 47.65 pro Monat nicht inbegriffen seien. Diese Nebenkostenaufstellung sei von der Berufungsbeklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens eingegeben und von ihm übernommen worden. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten in der Höhe von CHF 668.- dem vom Berufungskläger selber in seiner Scheidungsklage behaupteten Betrag entspreche. 3.1.2. Der Berufungskläger belegt in keiner Weise, dass in den Nebenkosten von CHF 668.- die Liegenschaftssteuern von CHF 47.65 nicht bereits inbegriffen sind. Diese sind daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen. 3.2. 3.2.1. Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz bei den Gewinnungskosten lediglich ein Arbeitspensum von vier Tagen pro Woche berücksichtige. Dies stütze sie ausschliesslich auf seine Aussage, er «hoffe», auch in Zukunft mindestens einen Tag im Homeoffice arbeiten zu können. Diese Hoffnung sei allerdings weder realistisch noch in irgendeiner Art bewiesen. Für die auswärtige Verpflegung seien somit CHF 220.- und für den Arbeitsweg CHF 377.- zu berücksichtigen. Die real anfallenden Kosten für das Auto seien auch ohne Amortisation aber nahezu doppelt so hoch. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Arbeitgeberin des Berufungsklägers verstärkt auf flexible Arbeitsformen setze, namentlich auf Homeoffice. Der Berufungskläger behaupte nicht, dass dies bei ihm nicht möglich und ein entsprechendes Gesuch abschlägig beantwortet worden sei. Im Übrigen gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass er auf die Benutzung des Autos angewiesen sei. Die Zeiteinsparung würde unter einer Stunde pro Tag entsprechen, womit die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von CHF 175.- pro Monat zu berücksichtigen seien. Somit wäre die Rüge bezüglich der Gewinnungskosten abzuweisen, selbst wenn die Berufskosten an fünf Tagen anfielen. 3.2.2. Der Berufungskläger bestreitet die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach er geltend machte, dass er momentan aufgrund der Coronapandemie ausschliesslich im Homeoffice arbeite und hoffe, auch in Zukunft einen Tag pro Woche von zu Hause arbeiten zu können. Er legt sodann keinen Beweis vor, dass dies nicht möglich wäre. Namentlich wäre es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, bei seiner Arbeitgeberin eine entsprechende Bestätigung einzuholen. Er belegt auch in keiner Weise, dass die anfallenden Kosten nahezu doppelt so hoch sind, wie die von der Vorinstanz berücksichtigten. Die Berufungsbeklagte setzt sich ihrerseits nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger nicht nur aufgrund der Zeitersparnis, sondern auch wegen gesundheitlichen Problemen die Kosten für ein Fahrzeug angerechnet hat. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass vorliegend das familienrechtliche Existenzminimum anwendbar ist. Es kann daher offenbleiben, ob allein die Zeitersparnis die Anrechnung der Fahrzeugkosten rechtfertigen würde.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Die von der Vorinstanz berücksichtigten Gewinnungskosten sind somit nicht zu beanstanden. 3.3. 3.3.1. Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Kosten für einen Parkplatz am Arbeitsort (CHF 130.- pro Monat) sowie für zusätzliche, von der Krankenversicherung nicht übernommene Gesundheitskosten (CHF 90.- pro Monat) nicht berücksichtigt worden seien. Diese Kosten seien von der Gegenpartei nicht bestritten worden und noch im Rahmen des Eheschutzverfahrens seien sie gerichtlich anerkannt worden. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die monatlichen fixen Auslagen des Berufungsklägers gemäss seiner Aufstellung in Ziff. 4 der Klage teilweise bestritten waren (Antwort Ziff. 4, act. 35 [recte: 45]) und ausdrücklich aufgelistet gewesen sei, welche Auslagen anerkannt seien. Die Auslagen für den Parkplatz seien stets bestritten gewesen. 3.3.2. Es ist unerheblich, welche Kosten im Eheschutzverfahren anerkannt wurden, da es sich dabei um ein unterschiedliches Verfahren gehandelt hat. Gemäss der Vorinstanz hat der Berufungskläger die Kosten für die angebliche Parkplatzmiete am Arbeitsort nicht bewiesen. Auch im Berufungsverfahren legt er nicht dar, wann er diese bewiesen hätte. Die Kosten waren ausserdem von der Berufungsbeklagten bestritten (vgl. act. 45/6). Sie können somit nicht berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Krankheitskosten wurden hingegen von der Berufungsbeklagten nicht bestritten (vgl. act. 56/3), womit die geltend gemachten CHF 90.- pro Monat berücksichtigt werden können. 3.4. 3.4.1. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Rückzahlungsraten für den Autokauf nur bis zum Ablauf des bestehenden Vertrages am 30. April 2022 berücksichtigt wurden. Auch nach diesem Datum werde er aber auf ein Auto angewiesen und angesichts seiner finanziellen Lage gezwungen sein, erneut ein Darlehen aufzunehmen. Immerhin sei das jetzige Fahrzeug bereits acht Jahre alt und weise rund 170'000 km auf. Die Rückzahlungsraten seien somit über das obgenannte Datum hinaus zu berücksichtigen. 3.4.2. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen zu Recht vor, dass er weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren rechtsgenüglich behauptet hat, dass er gezwungen wäre, sein Auto zu wechseln und ein neues Darlehen aufzunehmen. Der Berufungskläger bringt keinen Beweis für seine Behauptungen bei. Ausserdem legt er nicht dar, wann er dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte bzw. warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Die Darlehenskosten sind somit nicht über den 30. April 2022 hinaus zu berücksichtigen bzw. sind sie gar nicht mehr zu berücksichtigen, da unbestritten geblieben ist, dass die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft geschuldet sind, und die Berufung aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 142 III 193 E. 5.3 m.H.). 3.5. 3.5.1. Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz eine Steuerlast von CHF 570.- pro Monat berücksichtigt. Bei einem an die Berufungsbeklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3'500.- würden monatliche Steuern von CHF 900.- anfallen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass mit dem Programm der Berechnungsblätter der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der erwarteten Steuerlast ermittelt werde. Im Übrigen entspreche der festgehaltene Betrag von CHF 570.- dem von ihm selber angegebenen Betrag. 3.5.2. Die Vorinstanz stellte gemäss E. 3.3.4 für die Steuern auf die durch den Kläger eingereichte provisorische Steuerabrechnung für das Jahr 2019 ab (act. 36/2) und berücksichtigte die Steuern antragsgemäss im Umfang von CHF 570.- (act. 35/4). Der Berufungskläger war bereits gemäss dem Eheschutzentscheid vom 22. Dezember 2016 dazu verpflichtet, der Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.- zu bezahlen (10 2016 475, act. 18). Er macht jedoch geltend, dass er davon ab Januar 2019 CHF 250.- pro Monat abgezogen hat (Ziffer 2.2 der Berufung, E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Die von der Vorinstanz angerechneten Steuern berücksichtigen damit bereits einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'250.- pro Monat. Der Berufungskläger wurde jedoch von der Vorinstanz bis zum 31. August 2024 zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 4'485.- verpflichtet. Die Steuern dürften demnach aufgrund des höheren Unterhaltsbeitrages tiefer als CHF 570.- ausfallen. Ab dem 1. September 2024 bis zum 30. April 2027 wurde er zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 2'805.- und damit zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag als 2019 verpflichtet, womit die Steuern höher ausfallen dürften. Die Behauptung des Berufungsklägers von Steuern im Umfang von CHF 900.- bezieht sich jedoch nicht auf diese Periode. Einerseits will er nur einen Unterhaltsbeitrag bis zum 31. August 2024 bezahlen und stellt kein Eventualbegehren. Andererseits legt er in keiner Weise dar, wie hoch seine Steuern bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'805.- ausfallen, obwohl ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, waren ihm doch sämtliche Berechnungsgrundlagen bekannt (vgl. auch Urteil BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.2 m.H.). Es sind somit auch für die Zeit vom 1. September 2024 bis zum 30. April 2027 keine höheren Steuern anzurechnen. Darüber hinaus würde nichts am Ausgang des Verfahrens ändern, selbst wenn ab dem 1. September 2024 bis 30. April 2027 Steuern von CHF 900.berücksichtigt würden (vgl. nachstehend E. 3.7). 3.6. 3.6.1. Die Berufungsbeklagte macht ihrerseits geltend, dass kurz nach der erstinstanzlichen Verhandlung die neue Lebenspartnerin des Berufungsklägers zu ihm nach G.________ gezogen sei. Entsprechend reduziere sich der Grundbetrag auf CHF 850.- und die Wohnkosten um die Hälfte. Der Berufungskläger bestreitet dies nicht. 3.6.2. Bei der Behauptung der Berufungsbeklagten handelt es sich um ein zulässiges Novum (vgl. E. 1.5). Der Grundbetrag des Berufungsklägers beträgt demnach CHF 850.- (Hälfte des Ehegatten- Grundbetrags; vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6 m.H.) und die Wohnkosten sind auf CHF 730.50 ([Festhypothek CHF 793.- + Nebenkosten CHF 668.-] / 2) zu reduzieren. 3.7. Zusammenfassend belaufen sich die Auslagen des Berufungsklägers vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2024 auf max. CHF 4'118.50 (Grundbetrag: CHF 850.-, Festhypothek: CHF 396.50, indirekte Amortisation: CHF 500.-, Nebenkosten: CHF 334.-, Krankenkasse: CHF 800.-, zusätzliche Gesundheitskosten: CHF 90.-, Arbeitsweg: CHF 302.-, Telekommunikation pauschal: CHF 100.-, auswärtige Verpflegung: CHF 176.-, Steuern: CHF 570.-). Vom 1. September 2024 bis 30. April 2027 betragen seine Auslagen max. CHF 4'448.50 (Grundbetrag: CHF 850.-, Festhypothek: CHF 396.50, indirekte Amortisation: CHF 500.-, Nebenkosten: CHF 334.-, Krankenkasse: CHF 800.-, zusätzliche Gesundheitskosten: CHF 90.-, Arbeitsweg:

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 CHF 302.-, Telekommunikation pauschal: CHF 100.-, auswärtige Verpflegung: CHF 176.-, Steuern: CHF 900.-). Da die Vorinstanz monatliche Auslagen von CHF 5'109.- ab dem 1. Mai 2022 und somit höhere Auslagen berücksichtigt hat, vermag dies nichts zugunsten des Berufungsklägers am angefochtenen Entscheid zu ändern. 4. 4.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, eine hälftige Teilung des Überschusses rechtfertige sich nicht. Einerseits werde ihm keine Sparquote angerechnet, obwohl er eine solche zumindest indirekt über die Amortisation des Autos geltend gemacht habe. Eine solche Sparquote hätte einen Betrag von rund CHF 440.- pro Monat ausgemacht (70 km x 220 Arbeitstage). Im Gegenzug habe die Vorinstanz das Darlehen für den Autokauf ab dem Monat Mai 2022 nicht mehr berücksichtigt, wodurch er doppelt bestraft sei. Zudem sei der Berufungsbeklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen durchaus anzurechnen. Ihre dokumentierten Bemühungen zur Stellensuche zwecks anteilmässiger wirtschaftlicher Eigenversorgung seien äusserst dürftig. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Berufungskläger nicht behauptet habe, dass während der Ehe Ersparnisse gebildet worden wären. Namentlich stelle der Amortisationsteil der Leasingrate für das Auto keine Sparquote dar. Der Berufungskläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite vorbringe, ein Darlehen aufnehmen zu müssen, um einen Autokauf tätigen zu können, andererseits behauptet, während der Ehe sei eine Sparquote angefallen. Mit Recht bestreite der Berufungskläger nicht, dass der Berufungsbeklagten neben dem tatsächlich erzielten Einkommen kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Von dieser unbestritten gebliebenen Feststellung sei auszugehen. Überdies wäre es bundesrechtswidrig, dieses Argument im Rahmen der Überschussverteilung auf irgendeine Weise zu berücksichtigen. 4.2. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.H.; 147 III 265 E. 7.3). 4.3. Vorliegend hat der Berufungskläger keine Sparquote nachgewiesen. Was das Darlehen für einen Autokauf ab dem Monat Mai 2022 betrifft, so wurde dies bereits in E. 3.4 behandelt. Der Darlehensvertrag datiert im Übrigen vom 22. März 2018 (act. 51/12) und wurde somit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 13. Juni 2016 abgeschlossen (Eheschutzentscheid vom 22. Dezember 2016; 10 2016 475, act. 18). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Sparquote während der Ehe bewiesen sein soll. Selbst wenn durch die Amortisation des Darlehens eine Sparquote bewiesen wäre, wäre dies lediglich im Umfang der Rückzahlungsraten von CHF 389.der Fall. Die Arbeitswegkosten sind unerheblich in Bezug auf eine allfällige Sparquote. Darüber hinaus würde selbst die Berücksichtigung einer Sparquote von CHF 440.- nichts am angefochtenen Unterhaltsbeitrag ändern, da selbst in diesem Fall die Auslagen zzgl. Sparquote des Berufungsklägers unter den von der Vorinstanz berücksichtigten Auslagen liegen (vgl. vorstehend E. 3.7). Weiter wäre ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten nicht im Rahmen der Überschussteilung, sondern der Eigenversorgungskapazität zu berücksichtigen. Der Berufungskläger setzt sich allerdings nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, warum der Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Er legt auch nicht dar, wie hoch ein ihr anzurechnendes hypothetisches Einkommen wäre. Der Berufungsbeklagten ist somit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 den Überschuss hälftig geteilt hat bzw. liegt aufgrund der im Vergleich zum angefochtenen Entscheid tieferen Auslagen des Berufungsklägers (vgl. vorstehend E. 3.7) gar keine hälftige Teilung des Überschusses vor. 5. 5.1. Der Berufungskläger macht ferner geltend, dass die Berufungsbeklagte mit Erreichen des AHV-Alters und dem gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag auf ein monatliches Einkommen von CHF 6'145.- komme. Dieser Betrag liege um rund CHF 2'800.- über ihrem Existenzminimum von CHF 3'310.- und übersteige damit bei weitem den Lebensstandard, welcher während der Ehe geführt worden sei, sei doch dannzumal sein gesamtes Einkommen restlos aufgebraucht worden. Es rechtfertige sich deshalb, die Unterhaltspflicht mit Erreichen des AHV-Alters der Berufungsbeklagten einzustellen, zumal im jetzigen Zeitpunkt noch keineswegs klar sei, ob er nicht infolge einer weiteren Reduktion des Umwandlungssatzes oder aus gesundheitlichen Gründen früher in Pension gehe. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die hälftige Überschussteilung auch nach Erreichen des AHV-Alters den während der Ehe gelebten Lebensstandard nicht übersteige. Was er dagegen vorbringe, sei unerheblich. 5.2. Der Berufungskläger setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Dauer der Unterhaltspflicht auseinander. Namentlich hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt, dass früher das Einkommen von CHF 10'700.- pro Monat für das Leben der Familie verbraucht wurde, und kam dennoch zum Schluss, dass die hälftige Überschussteilung den während der Ehe gelebten Lebensstandard nicht überschreite. Der Berufungskläger legt auch nicht dar, wie hoch denn der gemeinsame Lebensstandard gewesen sei. Was die Reduktion des Umwandlungssatzes oder eine frühzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen betrifft, so können diese rein hypothetischen Veränderungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird es am Berufungskläger liegen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB). 5.3. Zusammenfassend ist die Berufung betreffend den nachehelichen Unterhalt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Strittig ist auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. 6.1. 6.1.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Liegenschaft in G.________ zu Beginn des Jahres 2019 einerseits mit einer Festhypothek in Höhe von CHF 400'000.- und andererseits mit einer Libor-Hypothek im Betrag von CHF 200'000.- belastet gewesen sei. Im Anschluss an das Eheschutzverfahren und zur Deckung der damit verbundenen Kosten, seien die Parteien gezwungen gewesen, eine zusätzliche, variable Hypothek in Höhe von CHF 20'000.- aufzunehmen. Ab Januar 2019 sei diese mit CHF 500.- monatlich amortisiert worden. Er habe den Anteil der Berufungsbeklagten von CHF 250.- pro Monat, insgesamt CHF 3'000.-, bei den Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht. Ende 2019 seien die verbleibenden CHF 14'000.- der variablen Hypothek in die Libor-Hypothek eingebunden worden, dies mit unterschriftlicher Einwilligung der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz gehe nun fälschlicherweise davon aus, dass der ursprüngliche

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Gesamtbetrag der variablen Hypothek, CHF 20'000.-, vollständig in der Gesamthypothek von CHF 614'000.- integriert sei. Als Fazit ergebe sich, dass vom Wert des Hauses entweder ein Betrag von CHF 620'000.- abgezogen werde und er der Berufungsbeklagten entsprechend noch einen Betrag von CHF 3'000.- schulde, oder es werde ein Betrag von CHF 614'000.- in Abzug gebracht und entsprechend bestehe von seinen Seiten keine Schuld mehr. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass die massgebende hypothekarische Belastung CHF 614'000.- betrage. Mit Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Berufungskläger nicht berechtigt war, einen Betrag von CHF 750.- pro Quartal vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen, was der Berufungskläger in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 22. September 2020 eingeräumt habe. Diese Feststellung sei im Übrigen völlig zu Recht erfolgt, da im Rahmen des Eheschutzurteils die gesamte Amortisationspflicht von CHF 500.- pro Monat für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages beim Berufungskläger berücksichtigt worden sei. 6.1.2. Es ist unbestritten, dass die Hypotheken am Stichtag CHF 614'000.- betrugen. Der Berufungskläger setzt sich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach er nicht berechtigt war, CHF 3'000.- vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Hypothek gemäss dem Eheschutzentscheid vom 22. Dezember 2016 unter anderem für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten der Parteien erhöht wurde (10 2016 475, act. 18). Der Berufungskläger legt jedoch nicht substantiiert dar, wie hoch der von der Berufungsbeklagten zu tragende Anteil war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Hypothek in der Höhe von CHF 614'000.- und zusätzlich CHF 3'000.- ausstehende Unterhaltsschulden berücksichtigt hat. 6.2. 6.2.1. Der Berufungskläger beharrt weiter auf seiner Aussage, insgesamt einen Betrag von CHF 20'000.- als Eigengut in den Bau der Liegenschaft investiert zu haben. Ein erster Betrag von CHF 5'000.- sei bereits beim Bau investiert worden. Für den Erweiterungsbau im Jahre 2008 hätten den Parteien rund CHF 25'000.- gefehlt, welche von der Hypothek nicht gedeckt worden seien. Er habe dazu eine Summe von CHF 10'000.- beigesteuert, welche er als Vorerbempfang von seinem Vater erhalten habe sowie einen weiteren Betrag von CHF 5'000.-, ebenfalls von seinem Vater stammend. Entgegen der unbewiesenen, jedoch von der Vorinstanz akzeptierten Behauptung der Berufungsbeklagten, seien diese Barzahlungen des Vaters nicht für den Kauf eines Autos verwendet worden. Aus den Veranlagungsanzeigen 2008, 2009 und 2010 gehe hervor, dass bereits im Jahre 2008 ein Auto im Betrag von CHF 8'800.- versteuert wurde. Dieses gleiche Auto sei dann in den Folgejahren infolge Wertverminderung mit CHF 6'800.- resp. CHF 5'400.- versteuert worden. Daraus ergebe sich, dass in den Jahren 2008 bis 2010 kein Auto gekauft worden sei. 6.2.2. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen zu Recht vor, dass sich der Berufungskläger nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Ferner ist die Vorinstanz auch nicht davon ausgegangen, dass ein Auto gekauft worden sei, womit seine entsprechenden Ausführungen unerheblich sind. Ergänzend ist dennoch festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht darlegt, wann er die Veranlagungsanzeigen für die Jahre 2008-2010 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat bzw. warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Diese wären daher ohnehin unbeachtlich (vgl. E. 1.5).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 6.3. 6.3.1. Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass ihm ein Vermögen von CHF 13'200.- angerechnet wurde. Der Stichtag sei der 21. Februar 2019 gewesen. Das von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte Bankdokument datiere allerdings vom Monat November 2019. Im November werde ihm jeweils 11/12 des 13. Monatslohns ausbezahlt. Dieses Geld sei schon kurz nach Erhalt grundsätzlich wieder vollständig aufgebraucht worden, verweise doch die Vorinstanz selbst mehrfach darauf, dass sein gesamtes Einkommen jeweils vollständig aufgebraucht worden sei. Im Übrigen sei sein Gesamteinkommen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Rechnung gezogen worden. Es gehe somit nicht an, dieses selbe Einkommen zusätzlich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein weiteres Mal als Vermögen einzuberechnen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sich der Berufungskläger nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetze. 6.3.2. Es trifft zwar zu, dass das eingereichte Dokument vom November 2019 datiert (act. 38/4). Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Vermögensübersicht. Es sagt nichts darüber aus, seit wann dieses Guthaben besteht. Der Berufungskläger legt nicht dar, dass per Stichtag die Konti über einen anderen Saldo verfügten. Die von ihm im Berufungsverfahren neu eingereichten Kontoauszüge sind unbeachtlich, soweit sie die Zeit vor dem Ende der Hauptverhandlung, d.h. vor dem 28. Januar 2021 betreffen. Der Berufungskläger legt nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen (vgl. E. 1.5). Darüber hinaus geben sie ohnehin keine Auskunft über die Bankguthaben per Stichtag. Dieser war ausserdem, wie vom Berufungskläger selber vorgebracht, am 21. Februar 2019 und nicht im November, womit die Auszahlung des 13. Monatslohns ohnehin unerheblich ist. Im Übrigen setzt sich der Berufungskläger nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zu seinen Behauptungen betreffend den 13. Monatslohn auseinander. Ferner besteht kein Widerspruch, wenn ein Vermögen angenommen wird, obwohl für den zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard davon ausgegangen wird, dass das gesamte Einkommen verbraucht wurde, da es sich eben nur um den zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard handelt und in einer vorangehenden Periode allenfalls nicht das gesamte Einkommen verbraucht wurde. 6.4. 6.4.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass der Wert des Autos als Errungenschaft zum korrekten Stichtag am 21. Februar 2019 und nicht per 21. Februar 2021 zu berechnen sei. Entsprechend habe der Wert des Autos CHF 3'700.- betragen (10 Raten à CHF 370.-). 6.4.2. Die Berufungsbeklagte ist hingegen zu Recht der Ansicht, dass er den Zeitpunkt der Auflösung gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB, welcher für den Bestand der Massen massgebend ist, und den Zeitpunkt der Wertbestimmung, wofür auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen ist, vermenge (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hat den Wert des Autos demnach zu Recht per 21. Februar 2021 festgesetzt. Der Berufungskläger bestreitet sodann nicht, dass das Auto am 21. Februar 2021 einen Wert von CHF 6'660.- aufwies. 6.5. 6.5.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass das Auto der Berufungsbeklagten einen Marktwert von rund CHF 10'000.- habe. Zwar sei dieses Fahrzeug seinerzeit mit einem zinslosen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Darlehen der Mutter der Berufungsbeklagten bezahlt worden. Er habe dieses Darlehen jedoch in monatlichen Raten von CHF 800.- zurückbezahlt. Entsprechend stelle das Fahrzeug Errungenschaft dar und der hälftige Anteil des Berufungsklägers belaufe sich auf CHF 5'000.-. 6.5.2. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen zu Recht vor, dass es sich dabei um eine neue und unzulässige Tatsachenbehauptung handle. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, wann er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat bzw. warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Das Fahrzeug ist somit nicht der Errungenschaft anzurechnen. 6.6. 6.6.1. Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass die Berufungsbeklagte ein Bankguthaben von CHF 2'940.09 geltend mache. In der von ihr am 16. März 2020 eingereichten Aufstellung werden per Ende 2018 jedoch Privatkapitalien in Höhe von CHF 7'989.- ausgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass per Stichtag am 21. Februar 2019 dieser Betrag auf dem Bankkonto noch vorhanden gewesen sei. 6.6.2. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen zu Recht vor, dass sich der Betrag dem Kontoauszug per 21. Februar 2019 entnehmen lässt (act. 46/7). Daran ändert nichts, dass gemäss der Steuerveranlagung 2018 Privatkapitalien in der Höhe von CHF 7'989.- vorhanden waren (act. 46/6). Ausserdem hat er das Bankguthaben gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht bestritten und legt der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern dies inkorrekt sein soll. 6.7. Zusammenfassend ist die Berufung auch betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO), d.h. dem Berufungskläger. 7.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘500.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 7.3. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Thomas Meyer veranschlagt in seiner Honorarnote vom 21. September 2022 ein Honorar von CHF 2'750.- zzgl. 5% Auslagen von CHF 137.50 und 7.7% MwSt. von CHF 222.30. Die Honorarnote wurde dem Berufungskläger zugestellt, ohne dass dieser dazu Stellung nahm. Unter

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung nicht zu beanstanden. Allerdings enthält die Kostenliste einen offensichtlichen Rechnungsfehler, da sich der Gesamtbetrag nicht auf CHF 3'031.90, sondern auf CHF 3'109.85 (Honorar: CHF 2'750.-, 5% Auslagen: CHF 137.50, 7.7% MwSt.: CHF 222.35) beläuft. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 3'109.85, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 222.35, zu leisten. 7.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend wurde die Berufung vollumfänglich abgewiesen und der Berufungskläger legt nicht dar, warum die Parteikosten erster Instanz hälftig zu teilen seien. Diese sind somit nicht anders zu verteilen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. November 2021 bestätigt. II. 1. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’500.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 3'109.85, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 222.35, festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Oktober 2022/sig EX PED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

101 2022 44 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 14.10.2022 101 2022 44 — Swissrulings