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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 06.12.2022 101 2022 388

6 dicembre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,091 parole·~15 min·2

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 388 Urteil vom 6. Dezember 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schuhmacher gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop Gegenstand Verfügungsbeschränkung (Art. 178 ZGB), Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) Berufung vom 12. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 5. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1942, und B.________, geb. 1947, heirateten 1971 (act. 10/2). Am 23. September 2019 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks die Scheidungsklage gegen A.________ ein (act. 1). Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. Juli 2020 beantragte A.________ namentlich, dass B.________ gerichtlich unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu untersagen sei, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers gemäss Art. 178 ZGB über die Liegenschaft C.________ DE zu verfügen, insbesondere diese zu veräussern (act. 21). Der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 13. April 2021 ab (act. 50). Am 15. Juni 2022 reichte A.________ erneut einen Antrag auf Verfügungsbeschränkung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 85): 1. 1.a. Es sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, über die sich in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften an der D.________ in E.________ und F.________ in G.________, ohne Zustimmung des Gesuchstellers zu verfügen. 1.b. Es sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, über den durch den Verkauf der Liegenschaft C.________ erhaltenen Kaufpreis ohne Zustimmung des Gesuchstellers zu verfügen. 1.c. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von CHF 300'000.00 bei der Gerichtskasse oder einer anderen vom Gericht zu bezeichnenden Amtsstelle mit Sperrwirkung zu hinterlegen. 1.d. Im Falle der Zuwiderhandlung sei die Gesuchsgegnerin mit einer Strafzahlung von mindestens CHF 100'000.00 zu belegen. 1.e. Es sei das Grundbuchamt H.________ anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung in Form einer Grundbuchsperre zulasten des Stockwerkeigentums D.________, Grundbuch E.________, Blatt iii, EGRID jjj, Blatt Nr. kkk, EGRID lll sowie Blatt mmm, EGRID nnn einzutragen. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, über den erhaltenen Kaufpreis für den Verkauf der ehelichen Liegenschaft C.________ (Deutschland) durch Vorlage des Kaufvertrages und Nachweis des erhaltenen Betrages mittels Zahlungseingangsbestätigung in Form eines Kontoauszuges sowie den Verbleib des Geldes durch Vorlage aktueller Kontoauszüge bzw. Nachweise allfällig erfolgter Anlagen des Geldes vollumfänglich Auskunft zu erteilen. 2b. Es sei das nach erfolgter Auskunftserteilung über den Verbleib des Geldes gemäss Ziffer 2 bekanntzugebene Konto mit einer Kontosperre zu belegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. B.________ nahm am 21. Juli 2022 Stellung und schloss auf Abweisung des Antrags auf Verfügungsbeschränkung vom 15. Juni 2022, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 B. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 wies der Präsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 15. Juni 2022 ab. Die Kosten blieben dem Endentscheid vorbehalten. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Oktober 2022 Berufung. Er beantragt, dass der Entscheid vom 5. Oktober 2022 aufzuheben und die mit Begehren vom 15. Juni 2022 gestellten Anträge gutzuheissen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 11. November 2022 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Der Berufungskläger beantragt sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren namentlich die Hinterlegung eines Betrages von CHF 300'000.-. Damit ist sowohl die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Das Güterrecht unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 7. Oktober 2022 zugestellt (act. 94). Die am 12. Oktober 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung sowie die Rechtsbegehren enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO; u.a. Urteil BGer 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Es kann jedoch unter Umständen genügen, wenn im Berufungsverfahren die Gutheissung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren beantragt wird (Urteil BGer 4A_281/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 3.2). Auch im vorliegenden Verfahren wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 15. Juni 2022 ab, während der Berufungskläger in seiner Berufung die Gutheissung der mit Begehren vom 15. Juni 2022 gestellten Anträge beantragt. Die Anträge vom 15. Juni 2022 sind klar und beziffert, womit das gestellte Rechtsbegehren genügt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Begründen bedeutet seinerseits aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Dies gilt auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Vorliegend enthält die Berufung keine Begründung betreffend das Auskunftsbegehren. Der Berufungskläger befasst sich nur mit der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB. Soweit er pauschal auf das Hauptsachenverfahren verweist, ist ebenfalls nicht auf die Berufung einzutreten. Soweit weitergehend enthält die frist- und formgerechte Berufung eine Begründung und es ist darauf einzutreten. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Es kann offenbleiben, ob der Berufungskläger Noven geltend macht, da die Berufung ohnehin abzuweisen ist. 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Vorliegend strittig ist eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB. 2.1. Gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Es trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Abs. 2). Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken (Abs. 3). Diese Bestimmung ist auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO) und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche (BGE 118 II 378 E. 3b). Art. 276 ZPO spricht von "nötigen Massnahmen" und Art. 178 Abs. 1 ZGB lässt eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nur zu, "soweit erfordert". Das bedeutet, dass zum einen die Forderung nach Bestand und Umfang darzutun ist, wobei hierfür kein strikter Beweis verlangt werden kann, und zum anderen das Sicherungsbedürfnis glaubhaft zu machen ist, nämlich die Gefährdung der Ansprüche durch eigenmächtiges Vorgehen des anderen Ehegatten wie Veräusserung, Schenkung, treuhänderische Übertragung u.ä. (Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2 m.H.; vgl. Urteil BGer 5A_949/2016 vom 3. April 2017 E. 4.4). Der Ehegatte, der solche Sicherungsmassnahmen begehrt, hat glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt. Die Gefährdung muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich erscheinen, und zwar in nächster Zukunft (BGE 118 II 378 E. 3b). Als Sicherungsmass-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 nahmen kann das Gericht namentlich eine Kontosperre, die Hinterlegung und Sperrung von Barmitteln oder anderen Vermögenswerten bei einem Gericht, einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen anordnen. Die Sicherungsmassnahmen kann ausserdem mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden (Urteile BGer 5A_852/2010 vom 28. März 2011 E. 3.2; 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2; 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.2; je m.H.). Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht das überschreiten, was notwendig ist, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen, d.h. namentlich die Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft zu sichern. Es ist auch den Interessen jedes Ehegatten Rechnung zu tragen. Die Massnahmen können, müssen aber nicht notwendigerweise, einen wesentlichen Teil der Vermögenswerte eines Ehegatten umfassen. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftliche Situation der ehelichen Gemeinschaft zu erhalten. Die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips bedeutet auch, dass die Massnahmen zeitlich begrenzt werden können bzw. müssen (Urteil BGer 5A_25/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1.1 m.H.). 2.2. Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz die Hauptsache vorweggenommen habe, indem sie seine bestehenden Ansprüche aufgrund der erfolgten Gütertrennung von vornherein negiere. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 20. Dezember 2010 die Gütertrennung ab sofort vereinbart. Sie hätten lange vorher geheiratet und die drei Liegenschaften (C.________ DE, E.________ CH, G.________ FR) vor der Gütertrennung erworben bzw. gebaut. Da die Gütertrennung gerade nicht rückwirkend vereinbart worden sei, was sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht möglich gewesen wäre, seien die bis zur Gütertrennung erworbenen Vermögenswerte güterrechtlich auseinanderzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die Parteien mit Zusatzvereinbarung vom 9. Januar 2013 festgehalten hätten, dass die Finanzierung der Liegenschaften mit Errungenschaftsmitteln und Rentenvorbezügen des Berufungsklägers erfolgt sei. Das Bestreiten der Gültigkeit dieser Zusatzvereinbarung durch die Berufungsbeklagte sei absurd und erfolge aus rein prozesstaktischen Gründen. Ohnehin komme es für die Frage der hier geltend gemachten Gefährdung von Vermögenswerten weder auf die Zusatzvereinbarung noch auf die Eigentümerstellung der Parteien massgeblich an, da von Gesetzes wegen bereits Ansprüche bestehen würden (z.B. Art. 206 ZGB), die zu sichern seien. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass im Ehevertrag vom 20. Dezember 2010 die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten worden sei. Vielmehr sei festgehalten worden, dass dem Vertrag kein Vermögensverzeichnis beigefügt werde, sondern «es klar sei, wem was gehört». Es sei weiter festgehalten worden, dass beide Ehegatten ohne Zustimmung des andern frei über ihre Gegenstände und ihr Vermögen verfügen können, und es im besonderen Masse darauf ankomme, was welchem Ehegatten zu Eigentum gehöre. Auch nach deutschem Recht erfolge die güterrechtliche Auseinandersetzung, wenn ein Ehevertrag abgeschlossen worden sei. Dass vorliegend kein Ausgleichsbetrag vereinbart worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Gütertrennung vereinbart worden und die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Die Zusatzvereinbarung vom 9. Januar 2013 sei ausserdem aus diversen Gründen nicht gültig. Sämtliche «Beweismittel» z.B. neu das Schreiben von Dr. O.________ (Sohn) oder das Zeugnis von P.________ (Schwiegersohn) seien reine Parteibehauptungen, erstellt aus reiner Gefälligkeit. So oder anders belege die angebliche Zusatzvereinbarung aber ohnehin nicht, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht erfolgt sein soll. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und endet der Güterstand durch Vereinbarung (Ehevertrag), sei der Zugewinn auszugleichen. Wäre ein Ausgleich notwendig gewesen, so hätten die Parteien diesen bei der Gütertrennung vereinbart – dies hätten sie vorliegend aber bewusst nicht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2.3. Es ist demnach unbestritten, dass die Parteien mit Ehevertrag vom 20. Dezember 2010 die Gütertrennung vereinbart haben (vgl. act. 85/1). Der Berufungskläger ist allerdings der Ansicht, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt und daher im Scheidungsverfahren vorzunehmen sei, was von der Berufungsbeklagten bestritten wird. Er stützt er sich dabei auch auf eine angebliche Zusatzvereinbarung vom 9. Januar 2013, wonach die Liegenschaften G.________ FR und E.________ CH mit einem Betrag von CHF 810'000.- aus dem Rentenfonds des Berufungsklägers und einem solchen von CHF 200'000.- aus der Rentenvorauszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten bezahlt worden seien. In Übereinstimmung mit dem Ehevertrag würden die Parteien demnach vereinbaren, dass die Verfügung über die beiden Liegenschaften, die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung beider Ehegatten erfordere (act. 85/2). Die Berufungsbeklagte bestreitet die Gültigkeit dieser Zusatzvereinbarung. Sie weist namentlich zu Recht darauf hin, dass sich entgegen der Zusatzvereinbarung im Ehevertrag keine Bestimmung findet, wonach eine etwaige Verfügung oder Übergabe von Vermögensgegenständen, die mit dem Rentenguthaben eines oder beider Eheleute erworben wurden, nur mit einer spezifischen Vereinbarung möglich ist. Diese angebliche Zusatzvereinbarung erscheint somit zumindest fraglich. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Parteien noch güterrechtlich auseinanderzusetzen sind und ob die angebliche Zusatzvereinbarung gültig ist. Diese Fragen werden erst im Scheidungsverfahren zu klären sein. Selbst wenn bei vorsorglichen Massnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt, so ändert dies nichts an der Behauptungs- und Substanziierungslast der Parteien (Urteil BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger legt jedoch in keiner Weise dar, welches seine konkreten Ansprüche sind, sondern begnügt sich mit pauschalen, unbelegten Behauptungen (so namentlich dass die Liegenschaft C.________ DE mit Eigengut und Errungenschaftsmitteln finanziert und für wohl rund CHF 690'000.- verkauft worden sei, dass die Liegenschaft G.________ FR mit nahezu seiner gesamten Rente finanziert worden sei und einen Wert von mind. CHF 1 Mio. habe, dass er die Finanzierung der Liegenschaften G.________ FR und E.________ CH mehrheitlich alleine vorgenommen habe, dass die drei Liegenschaften mit Errungenschaftsmitteln und Eigengut erworben worden seien und deren Wert sich auf mind. 3 Mio. belaufe). Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, zumindest zu belegen, dass er überhaupt CHF 810'000.- aus seinem Rentenfonds bezogen hat. Dies insbesondere nachdem die angebliche Zusatzvereinbarung umstritten und deren Inhalt zumindest fraglich ist. Die Aussagen seines Sohnes und Schwiegersohnes genügen diesbezüglich offensichtlich nicht. Der Berufungskläger legt in keiner Weise dar, welches die massgeblichen finanziellen Verhältnisse der Parteien sind. Er beziffert seinen angeblichen Anspruch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nicht. Dieser lässt sich auch nicht aus seinen pauschalen Behauptungen ableiten. Selbst wenn er CHF 810'000.aus seinem Rentenfonds und die Berufungsbeklagte CHF 200'000.- aus der Rentenvorauszahlung in die Liegenschaften G.________ FR und E.________ CH investiert haben, bleibt völlig unklar, wie hoch der Anspruch ist, den er daraus ableiten will. Auch bleibt offen, inwieweit er denn die Liegenschaft E.________ CH finanziert haben will, wenn er gemäss seinen Behauptungen bereits nahezu seine gesamte Rente in die Liegenschaft G.________ FR investiert hat. Ebenso wenig äussert er sich substanziiert zu Finanzierung der Liegenschaft C.________ DE. Der pauschale Verweis auf Art. 206 ZGB genügt offensichtlich nicht, um einen güterrechtlichen Anspruch glaubhaft zu machen. Der Berufungskläger vermag somit nicht glaubhaft zu machen, dass ihm ein Anspruch aus Güterrecht zusteht. Ausserdem beziffert er seinen angeblichen Anspruch in keiner Weise. Es kann damit offenbleiben, ob eine Gefährdung vorliegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass dem Berufungskläger grundsätzlich ein Anspruch aus Güterrecht zusteht und eine Gefährdung gegeben ist, die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Sicherungsmassnahmen immer auch verhältnismässig zu sein haben. Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, dass er einen Ausgleichsanspruch betreffend die drei Liegenschaften C.________ DE, E.________ CH, G.________ FR hat. Er verlangt sodann eine Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaften E.________ CH und G.________ FR sowie ein Verbot über den Verkaufspreis der Liegenschaft C.________ DE zu verfügen, die Hinterlegung von CHF 300'000.-, eine Strafzahlung von CHF 100'000.- im Falle der Zuwiderhandlung sowie eine Kontosperre über das Konto, auf welchem das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft C.________ DE liegt. Der Berufungskläger beantragt somit die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte im Zusammenhang mit den drei Liegenschaften (sowie die Androhung einer Strafzahlung). Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass ein allfälliger Anspruch des Berufungsklägers über den gesamten Wert der drei Liegenschaften geht. Daran ändert nichts, dass die Liegenschaft E.________ CH angeblich in unbekannter Höhe belastet ist. Darüber hinaus handelt es sich auch hierbei um eine völlig unsubstanziierte Behauptung (vgl. auch Art. 170 und Art. 970 ZGB). Die beantragten Sicherungsmassnahmen sind somit auch offensichtlich unverhältnismässig. 3. 3.1. Der Berufungskläger stellt auch ein Auskunftsbegehren betreffend die Höhe und den Verbleib des Verkaufspreises der Liegenschaft C.________ DE. Wie bereits erwähnt, ist mangels Begründung nicht darauf einzutreten (vorstehend E. 1.4). Dennoch kann festgehalten werden, dass der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt ist. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (BGE 132 III 291 E. 4.2; Urteil BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1; je m.H.). 3.2. Wie gesehen, hat der Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch am Verkaufspreis der Liegenschaft C.________ DE zusteht, was die Vorinstanz im Übrigen bereits mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. April 2021 entschieden hat (act. 50). Auch ansonsten legt er nicht dar, welches Rechtsschutzinteresse er an der Auskunftserteilung hat. Die Berufung wäre demnach diesbezüglich auch abzuweisen gewesen. 4. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. 4.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsbeklagten auf CHF 1'500.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'615.50. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 5. Oktober 2022 bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'500.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'615.50, inkl. 7.7% MwSt., festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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