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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 20.12.2022 101 2022 312

20 dicembre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·9,749 parole·~49 min·1

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 312 101 2022 348 Urteil vom 20. Dezember 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Dina Beti, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Anette Hegg gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Obhut, Unterhaltsbeiträge) Berufung vom 19. August 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 23 Sachverhalt A. A.________, geb. 1984, und B.________, geb. 1981, heirateten 2010. Der Ehe entsprossen die Kinder C.________, geb. 2012, und D.________, geb. 2015. Am 4. November 2021 stellte A.________ ein Eheschutzgesuch bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: die Präsidentin; act. 1 f.). B.________ nahm am 31. Dezember 2021 Stellung (act. 8 f.). Die Präsidentin hörte die Kinder am 2. Februar 2022 an (act. 15). Am 22. Februar 2022 reichte A.________ auf Aufforderung der Präsidentin hin die Krankenkassenpolice 2022 und seinen aktuellen Mietvertrag ein (act. 18 f.). Mit Schreiben vom 3. März 2022 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 20 f.). Die Präsidentin hörte die Parteien am 15. März 2022 persönlich an. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. Die Parteien reichten weitere Unterlagen ein. B.________ präzisierte ihre Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge (act. 23). B. Am 12. Mai 2022 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 4. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes werden die gemeinsamen Kinder C.________, geb. 2012, und D.________, geb. 2015, unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht jeweils von Montagabend, 18.00 Uhr bis Dienstagabend, 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. Die Feiertage verbringen die Kinder alternierend bei der Mutter oder beim Vater. Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. 5. A.________ zahlt für die Kinder die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge: - Ab dem 20. September bis Dezember 2021: Für C.________: CHF 488.00 Für D.________: CHF 1'587.00, wovon CHF 769.00 Betreuungsunterhalt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D.________ (Betreuungsunterhalt) für diesen Zeitraum zu einem Betrag von CHF 705.00 nicht gedeckt ist. - Für Januar bis Juli 2022: Für C.________: CHF 488.00 Für D.________: CHF 1'612.00, wovon CHF 658.50 Betreuungsunterhalt Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D.________ (Betreuungsunterhalt) für diesen Zeitraum zu einem Betrag von CHF 547.50 (recte: CHF 574.50) nicht gedeckt ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 - Ab August 2022: Für C.________: CHF 723.50 Für D.________: CHF 2'208.50, wovon CHF 1'255.00 Betreuungsunterhalt. Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Eltern haben je zur Hälfte für die Kosten für nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse ihrer Kinder aufzukommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 sind ab dem 20. September 2021 geschuldet, jeweils im Voraus am Ersten jeden Monats zu bezahlen und ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. 7. Es wird festgestellt, dass die Parteien sich mangels finanzieller Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. 8. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde: A.________: CHF 5'406.00, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100 % (100 % als Landschaftsgärtner CHF 5'156.00, als Tätowierer CHF 250.00) B.________: CHF 1'816.00, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 40 %, ab Januar 2022 CHF 2'100.00 bei 50 % 9. Es wird festgestellt, dass A.________ seit dem 1. November 2021 bereits CHF 9'588.00 an den Unterhalt der Kinder bezahlt hat. Diese Beträge sind an die in Ziff. 5 festgesetzten Unterhaltsbeträge anzurechnen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. August 2022 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Ziffer 4, 5, 6 und 8 des Entscheides des Gerichts des Sensebezirks vom 12.05.2021 seien aufzuheben. 2. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien die gemeinsamen Kinder C.________, geb. 2012 und D.________, geb. 2015 unter die alternierende Obhut beider Ehegatten zu stellen. 3. Die Betreuungsanteile seien wie folgt aufzuteilen: Der Berufungskläger sei zu berechtigen und verpflichten, die gemeinsamen Kinder jeweils von Montag 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 bis Sonntag 19.00 Uhr zu betreuen; die Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und verpflichten, die gemeinsamen Kinder während der restlichen Zeit zu betreuen. Beide Parteien seien zu berechtigen und verpflichten, pro Kalenderjahr vier Wochen Ferien sowie alternierend die Feiertage mit den Kindern zu verbringen. 4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die beiden gemeinsamen Kinder einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von wie folgt zu bezahlen: Vom 20.09.2021 bis und mit Februar 2022: Für C.________: CHF 774.00 Für D.________: CHF 774.00 Anschliessend bis und mit Mai 2022:

Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 Für C.________: CHF 258.00 Für D.________: CHF 258.00 Anschliessend bis und mit JuIi 2022: Für C.________: CHF 239.00 Für D.________: CHF 217.00 Anschliessend: Für C.________: CHF 0.00 Für D.________: CHF 0.00 5. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger ein Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, von CHF 4'125.00 (BG 80%) und die Berufungsbeklagte ein Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, von CHF 2'397.00 (BG 50%) erwirtschaftet. 6. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit vollumfänglich nachgekommen ist. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 13. September 2022 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig beantragte sie ebenfalls die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. A.________ reichte am 2. November 2022 spontan weitere Unterlagen ein. D. Das Gesuch von A.________ um vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde mit Urteil des Präsidenten des I. Zivilappellationshofs vom 2. September 2022 gutgeheissen (101 2022 313). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 11. August 2022 zugestellt (act. 36b). Die am 19. August 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. 2. Strittig ist zunächst die Obhut. 2.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz die Kinder anlässlich der Anhörung hätte fragen müssen, was sie von einer alternierenden Obhut bzw. von mehr Zeit beim Vater halten würden. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Kinder anlässlich der Anhörung mitgeteilt hätten, dass sie die getroffene Lösung gut fänden. Beide hätten nicht von sich aus mitgeteilt, dass sie mehr Betreuung durch den Berufungskläger wünschen. Dass die Vorinstanz nicht noch nachgefragt habe, ob die Kinder mehr Betreuung durch den Vater wünschen, könne nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei nicht Ziel der Kinderanhörung, die Kinder zu verunsichern, sondern zu spüren, ob die Kinder mit der getroffenen Lösung wohl sind. 2.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den

Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 133 III 553 E. 4; 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3; Urteile BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je m.H.). Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der Fragen der Obhut, der elterlichen Sorge oder von Kindesschutzmassnahmen ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; 133 III 146 E. 2.4; 131 III 553 E. 1.2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.). 2.3. Vorliegend wurden die Kinder am 2. Februar 2022 durch die Präsidentin angehört. C.________ war damals 9 Jahre und D.________ 6 Jahre alt. Dem Protokoll kann namentlich entnommen werden, dass die Kinder von den sie betreffenden Punkten der Anträge ihrer Eltern informiert worden sind und sie die von ihren Eltern getroffene Lösung gut finden würden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Kinder altersentsprechend über die Anträge des Berufungsklägers informiert wurden. Die Präsidentin musste die Kinder aufgrund ihres Alters ausserdem nicht konkret dazu befragen, was sie von einer alternierenden Obhut bzw. von mehr Zeit beim Vater halten würden. Die Kinderanhörung ist damit nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger keine erneute Anhörung der Kinder im Berufungsverfahren beantragt. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollen. Die Berufung ist somit betreffend die Kinderanhörung abzuweisen. 3. 3.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er während dem Zusammenleben mehr als nur ein Wochenendvater gewesen sei. Er habe aktiv am (Schul-)alltag der Kinder teilgenommen und zu beiden eine tragfähige und stabile Alltagsbeziehung gelebt. Ausserdem habe das Gericht die seit der Trennung gelebte Situation falsch sowie unvollständig festgestellt. Das nach der Trennung gelebte Besuchsrecht entspreche keiner einvernehmlichen Übereinkunft der Ehegatten, vielmehr habe die Berufungsbeklagte nach seinem Auszug einseitig vorgegeben, zu welchen Zeiten er die Kinder betreuen durfte; mehr Betreuungszeit als jedes zweite Wochenende habe sie ihm – trotz wiederholter Nachfragen und Bitten – nicht gewährt. Die vom Bundesgericht genannten Kriterien für eine alternierende Obhut, d.h. die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse, die geografischen Verhältnisse, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung und das Alter des Kindes und die Beziehung zu Geschwistern, seien erfüllt. Ausserdem liege auch bei der Betreuungsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid eine alternierende Obhut vor, da er einen Betreuungsanteil von 30% habe gemäss der Tabelle in der Berufungsbeilage 2. Zur beantragten Betreuungsregelung sei festzuhalten, dass er jeden Dienstag frei habe und daher die Kinderbetreuung von Montag, 18.00 Uhr, bis am Mittwochmorgen gewährleisten könne und wolle. Stossend und nicht nachvollziehbar sei, dass die Kinder am Vater-Wochenende am Sonntagabend jeweils bereits um 17.00 Uhr zur Berufungsbeklagten zurück-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 kehren sollen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Kinder nicht jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater das Sonntagabendessen einnehmen können sollten. Soweit die Vorinstanz auf die Hoffnung abstelle, die Berufungsbeklagte werde ihm nach einer Beruhigung der Situation entgegen kommen und ihn wieder mehr am Leben der Kinder teilhaben lassen, so sei festzuhalten, dass sie bislang noch keinen Millimeter von ihrer Haltung abgewichen sei und ihm die Kinder keine Sekunde länger als nötig überlasse. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen namentlich vor, dass es sich um eine klassische Rollenverteilung gehandelt habe. Er habe nur Verantwortung für die Kinder übernommen, wenn sie dies von ihm gefordert habe. Aktuell stehe ihm ein erweitertes Besuchsrecht zu. Die Wochenenden würden von ihm derzeit alle zwei Wochen übernommen, jedoch immer in Anwesenheit seiner Freundin und deren Tochter – sehr zum Leidwesen der Kinder. Der Berufungskläger habe sich nach seinem Auszug im September 2021 sechs Wochen lang nicht gemeldet und sei abgetaucht. Erst Ende Oktober 2021 habe ein Besuchswochenende der Kinder beim Berufungskläger stattgefunden und dies erst auf Drängen der Berufungsbeklagten hin. Er habe nach der Trennung kein Interesse an den Kindern gezeigt und sich lieber auf seine neue Beziehung konzentriert. Die zusätzliche Betreuung von Montag- bis Dienstagabend nehme er momentan nicht wahr. Er frage auch nicht nach. Auf ihre Anfragen, ob er die Kinder am Dienstag übernehmen könne, gehe er nicht ein. Weiter sei ungeklärt, wie er die Ausweitung von Dienstagabend auf Mittwochmorgen überhaupt organisieren will, müsse er doch bereits vor 7.00 Uhr jeweils an seinem Arbeitsplatz sein. Weiter sei der Entscheid der Vorinstanz, die Besuchswochenenden bereits um 17.00 Uhr enden zu lassen, dringend beizubehalten. Es sei für die Kinder jeweils sehr wichtig, das Abendessen bei ihr einzunehmen und zur Ruhe zu kommen, bevor am Montag die Schule beginne. Nach dem Programm mit dem Berufungskläger (z.B. Streetparade) seien die Kinder jeweils aufgekratzt. Auch entspreche die von der Vorinstanz getroffene Regelung nicht einer alternierenden Obhut. Die Zeitabschnitte in der vom Berufungskläger erstellten Tabelle seien willkürlich gewählt. Sollen die Betreuungsanteile mittels Stunden ermittelt werden, so wäre es sachgerechter und korrekter, eine globale Berechnung vorzunehmen. Die Betreuungsanteile würden in dieser Berechnung pauschal nach der Anzahl zu betreuenden Stunden in einem Monat berechnet (x Stunden von 720 Stunden im Monat). Der Berufungskläger betreue die Kinder demnach 192 Stunden im Monat, womit er 26.7% der Betreuung übernehme. Es liege damit keine alternierende Obhut vor. 3.2. Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 m.H.). Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung ist damit nicht notwendig, wobei in der Praxis ab einem Betreuungsanteil von 30% von einer alternierenden Obhut ausgegangen wird (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 5.5 m.H.). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sach-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 verhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereitschaft in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. m.H.). 3.3. Vorliegend wurde dem Berufungskläger ein Besuchsrecht jeweils von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, und vier Wochen Ferien zugesprochen. Die Feiertage verbringen die Kinder alternierend bei der Mutter oder beim Vater. Der Berufungskläger beantragt die Ausweitung des Besuchsrechts von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen Schulbeginn sowie am Sonntag jeweils bis 19.00 Uhr. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Ausführungen der Berufungsbeklagten nicht substantiiert, wonach er das zugesprochene Besuchsrecht unter der Woche gar nicht wahrnimmt. Er behauptet zwar, dass die Berufungsbeklagte ihm entgegen seinen Bitten nur ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende habe gewähren wollen und bisher keinen Millimeter von ihrer Haltung abgewichen sei. Diese Ausführungen scheinen jedoch noch die Zeit vor dem angefochtenen Entscheid zu betreffen. Ausserdem erscheinen sie nicht glaubhaft. So hat er anlässlich der Sitzung vom 15. März 2022 noch selber ausgesagt, dass er die Kinder nach seinem Auszug eine Weile nicht mehr gesehen hat und dann von der Gegenseite angestossen worden sei, dass er diese jedes zweite Wochenende sehen konnte (act. 23/4). Dies bestätigt die Behauptungen der Berufungsbeklagten, wonach sie nach der Trennung auf ein Besuchsrecht gedrängt habe. Darüber hinaus hat sie sich mit dem Besuchsrecht am Dienstag einverstanden erklärt (act. 8/3). Ausserdem erzählte C.________ an der Kinderanhörung, dass er an einem Freitag vom Vater abgeholt worden sei (act. 15). Es kann damit nicht zutreffen, dass die Berufungsbeklagten ihm die Kinder «keine Sekunde länger als nötig» überlasse. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, dass er selbst auf Anfragen der Berufungsbeklagten, ob er die Kinder am Dienstag übernehmen könne, nicht eingeht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger das ihm zugesprochene Besuchsrecht unter der Woche gar nicht wahrnimmt. Es besteht damit kein Grund, das Besuchsrecht unter der Woche zu erweitern, wenn er noch nicht einmal das zugesprochene Besuchsrecht wahrnimmt. Vielmehr ist es von Amtes wegen aufzuheben, da das Besuchsrecht nicht ausgeübt wird. Lediglich subsidiär ist festzuhalten, dass sich auch ansonsten keine Erweiterung gerechtfertigt hätte, da er nicht darlegt, wie er sich die Betreuung am Mittwochmorgen vorstellt, muss er doch bereits um 6.45 Uhr mit der Arbeit beginnen und hat einen Arbeitsweg von 25 min. mit dem Auto (act. 23/5). Die ausserschulische Betreuung öffnet ausserdem erst um 07.00 Uhr (Berufungsantwortbeilage 10). Er behauptet auch nicht, er habe mittlerweile mit seinem Chef vereinbaren können, dass er am

Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 Mittwoch jeweils später beginnt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Ausweitung des Besuchsrechst bis Mittwochmorgen Schulbeginn überhaupt durchführbar sein soll. Was das beantragte Abendessen jeden zweiten Sonntag betrifft, so bestreitet der Berufungskläger ebenfalls nicht, dass die Kinder am Sonntagabend zur Ruhe kommen müssen, da sie nach den Besuchen bei ihm jeweils sehr aufgekratzt sind, da er z.B. die Streetparade mit ihnen besucht. Zusammenfassend ist das Dienstagsbesuchsrecht aufzuheben und die Zeiten des Wochenendbesuchsrechts nicht abzuändern. Da dem Berufungskläger somit nur ein übliches Besuchsrecht am Wochenende zukommt, liegt keine alternierende Obhut vor. Die Berufung ist demnach betreffend die Obhut abzuweisen. 4. Strittig ist weiter der Kindesunterhalt. 4.1. Der Berufungskläger rügt, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Er sei berechtigt und verpflichtet worden, seine beiden Kinder jede Woche von Montagabend bis Dienstagabend zu betreuen. Es widerspreche dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung und stelle zudem ein unverhältnismässiges Einmischen des Gerichts in die Wahrnehmung seiner Betreuungsaufgaben dar, wenn er trotzdem in einem 100%-Pensum arbeiten müsse. Auszugehen sei ab März 2022 von einem Einkommen von monatlich CHF 4'125.-, welches auf einer 80%-igen Erwerbstätigkeit beruhe. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass dem Berufungskläger zu Recht ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'760.- zzgl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 396.- in einem 100%-Pensum angerechnet wurde. Weiter sei auf den neu eingereichten Unterlagen im Juni 2022 eine Prämie von CHF 1'500.- ersichtlich, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei. 4.2. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Dies wird anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt, wobei im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist das Gericht gehalten, z.B. auf der Basis von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderer Quellen konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 2.3 f.; Urteil BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; je m.H.). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine

Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.). 4.3. Vorliegend hat der Berufungskläger sein Pensum per 1. März 2022 auf 80% im Hinblick auf die Kinderbetreuung reduziert, was ihm nicht vorgeworfen werden kann, womit die Pensumsreduktion zu berücksichtigen ist. Sein Besuchsrecht unter der Woche wurde jedoch von Amtes wegen aufgehoben, da er es in der Folge nicht wahrnahm. Er bringt keine weiteren Gründe vor, die gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen. Es ist ihm daher ohne Weiteres zumutbar und möglich, einem Vollzeit-Pensum nachzugehen. Ihm ist hierfür jedoch eine Übergangsfrist seit Erlass des angefochtenen Entscheids bis Ende Dezember 2022 zu gewähren. 4.4. Es ist somit zu berechnen, welches Einkommen dem Berufungskläger anzurechnen ist. 4.4.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Spesenentschädigung von CHF 200.- aufgrund der Zweckgebundenheit nicht als Lohn anzurechnen seien. Im Gegenzug seien im Bedarf keine Auslagen für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigten. Die Vorinstanz hat die Spesen nicht dem Lohn des Berufungsklägers angerechnet, sondern hat CHF 220.- für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt und davon die Spesen von CHF 200.abgezogen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und für den Berufungskläger sogar vorteilhafter als die von ihm gewünschte Vorgehensweise. 4.4.2. Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass er bis und mit Juli 2022 die Kinderzulagen von CHF 230.- pro Kind bezogen habe. Seit August 2022 würden diese von der Berufungsbeklagten bezogen. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies nicht. Allerdings ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dies auf den angefochtenen Entscheid haben soll, da die Kinderzulagen ohnehin nicht beim Einkommen der Eltern berücksichtigt werden. 4.4.3. Der Berufungskläger hat im Jahr 2021 einen Nettolohn von rund CHF 5'205.- pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen, in einem 100%-Pensum erzielt (Lohnausweis 2021; Berufungsbeilage 6). Im Januar 2022 erzielte er rund CHF 4'978.- und im Februar 2022 rund CHF 5'183.-, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen, in einem 100%-Pensum. Seit März 2022 verdient er rund CHF 4'097.- pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen, in einem 80%-Pensum (Berufungsbeilage 5). In einem 100%-Pensum würde er demnach rund CHF 5'121.verdienen. Zusätzlich erhielt er im Juni 2022 eine Prämie von CHF 1'500.-, welche abzgl. der Sozialversicherungsbeiträge von 8.645%, d.h. im Umfang von rund CHF 1'370.-, als Lohn zu berücksichtigen ist. Im Jahr 2022 ist dem Berufungskläger demnach ein durchschnittlicher Lohn von rund CHF 4'375.- pro Monat ([CHF 4'978.- + CHF 5'183.- + [10 x CHF 4’097.-] + CHF 1'370.-] / 12) anzurechnen. Hätte er allerdings in einem 100%-Pensum gearbeitet, so hätte er einen durchschnittlichen Lohn von rund CHF 5'228.- pro Monat ([CHF 4'978.- + CHF 5'183.- + [10 x CHF 5’121.-] + CHF 1'370.-] / 12) erzielt. Der Berufungskläger äussert sich nicht zur erhaltenen Prämie. Jedoch ist einerseits ersichtlich, dass er auch im Jahr 2021 eine Prämie erhalten haben muss, belief sich doch der Nettolohn gemäss den Lohnabrechnungen nur auf CHF 5'159.- pro Monat (act. 2/2), während er gemäss dem Lohnausweis rund CHF 5'205.- pro Monat betrug, dies jeweils inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und

Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 Spesen. Andererseits hat der Berufungskläger gemäss dem Lohnausweis 2020 in jenem Jahr einen Nettolohn von rund CHF 5'186.- pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen, erzielt (act. 2/3). Sein Einkommen ist damit in den letzten Jahren stets gestiegen, womit auch für die Zukunft vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen ist (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1 f.), was in einem 100%-Pensum CHF 5'228.- pro Monat entspricht. Ihm ist demnach ab Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'228.- pro Monat in einem 100%-Pensum anzurechnen. 5. 5.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er mit dem Tätowieren kein regelmässiges Erwerbseinkommen generiere. Dies sei vielmehr ein Hobby, bei welchem die Einnahmen mehr oder weniger die anfallenden Kosten decken. Ein Tattoo koste CHF 150.-, die von ihm zu tragenden Kosten würden sich auf CHF 147.- belaufen. Wie seinem Kassenbuch entnommen werden könne, gebe es zudem zahlreiche Monate, in welchen er gar keine Kunden habe. Zudem sei zu beachten, dass ein allfälliges unregelmässiges Einkommen aus dem Tätowieren so oder anders überobligatorisch und daher im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Mit Eingabe vom 2. November 2022 macht er ausserdem neu geltend, dass er dem Studio 1/3 seiner Einnahmen abgeben müsse. Im letzten halben Jahr habe er praktisch keine Einnahmen erzielen können. Diesen Monat habe er einen fixen Auftrag in Aussicht, welcher ihm CHF 133.- einbringen werde. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass er selber angegeben habe, plus minus regelmässig an den Samstagen tätowiert zu haben. Er habe selber nie behauptet, in zahlreichen Monaten gar keine Einkünfte aus dem Tätowieren gehabt zu haben. Die entsprechenden von ihm selbst erstellten «Kassenbücher» würden nicht als Beleg genügen. Er habe selber den Betrag von CHF 250.- für das Tätowieren anerkannt. Die «Kassenbücher» gebe es erst seit Kurzem. Während des Zusammenlebens habe er rund CHF 300.- (oftmals bis zu CHF 600.-) netto pro Samstag verdient, nun soll er diesen Betrag plötzlich pro Monat verdienen. Pro Kunde behaupte er Auslagen von CHF 147.- zu haben – nutze er das Auto nicht, reduzieren sich die Auslagen auf CHF 98.-. Er verlangte im Übrigen CHF 150.- pro Stunde (und nicht pro Tattoo). Es sei somit nicht korrekt, dass das Tätowieren nur kostendeckend sein soll. Im September 2021 habe er z.B. sogar Nettoeinkünfte von rund CHF 710.gehabt. Die ihr bekannte Abmachung mit dem Inhaber des Studios vor der Trennung sei gewesen, dass er 25% der Einkünfte abzugeben habe und damit die Auslagen gedeckt seien. Der Rest sei sein Nettoeinkommen gewesen. 5.2. Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und anderem mehr

Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein will (BGE 147 III 265 E. 7.1). 5.3. Das Einkommen aus dem Tätowieren kann somit sehr wohl bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden. Erst bei einer allfälligen Überschussverteilung kann beachtet werden, dass der Berufungskläger damit mehr als 100% erwerbstätig ist. Der Berufungskläger hat gemäss seinem Kassenbuch von Juli 2021 bis Dezember 2021 einen Gewinn von CHF 1'464.18, d.h. durchschnittlich pro Monat CHF 244.-, erzielt (Einnahmen: CHF 3'950.-, Auslagen: CHF 2'485.82), wobei es zutrifft, dass er nicht CHF 150.- pro Tattoo, sondern pro Stunde verlangt (act. 23/5). Von Januar 2022 bis Juli 2022 will er nur noch Einnahmen von insgesamt CHF 950.- und Auslagen von CHF 876.-, d.h. einen Gewinn von insgesamt lediglich CHF 74.- bzw. pro Monat rund CHF 11.-, gehabt haben (Berufungsbeilage 7). Anlässlich der Sitzung vom 15. März 2022 hat er allerdings noch selber ausgesagt, dass er, wenn es gut läuft, pro Monat CHF 400.- bis CHF 500.- einnimmt (ohne Auslagen; act. 23/5). Ausserdem hat er selber noch ein Einkommen von CHF 250.- anerkannt (act. 23/3). Der Berufungskläger bringt keine Beweise vor, dass er fast keine Einnahmen mit dem Tätowieren mehr erzielt. Gemäss der Bestätigung von E.________, Besitzer des Studios, gibt er dem Studio jeweils 1/3 bzw. 33% der Einnahmen ab (Berufungsbeilage 24). Das Studio müsste demnach über die Einnahmen Auskunft geben können. Der eingereichten Bestätigung kann jedoch nichts zur Höhe der Einnahmen entnommen werden. Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger wäre es aber ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine entsprechende Bestätigung bzw. Abrechnung einzureichen. Es ist damit nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger fast nichts mehr durch das Tätowieren einnimmt. Was die Auslagen betrifft, so macht er in seiner Berufung Kosten von CHF 146.97 mit Auto bzw. CHF 97.97 ohne Auto geltend. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Schätzung und nicht um die konkreten Auslagen (vgl. Berufungsbeilage 7). Diese ist zudem voller Rechnungsfehler. So kostet bspw. ein Rasierer nicht CHF 6.25, wenn 100 Stück CHF 16.- kosten. Er macht ausserdem jeweils CHF 37.- (150/4) pro Kunde für die Platzmiete geltend, wobei er diese nur einmal verrechnet, auch wenn das Tattoo CHF 300.- kostet, obwohl sich die Platzmiete offenbar gestützt auf den Stundensatz von CHF 150.- berechnet. Die Berufungsbeklagte behauptet hingegen, dass der Berufungskläger jeweils 25% der Einkünfte abgeben müsse, womit nicht nur die Platzmiete, sondern sämtliche Auslagen gedeckt seien. Schliesslich liegt noch die Bestätigung von E.________ vor, wonach er seit Beginn seiner Tätigkeit dem Studio jeweils 1/3 bzw. 33% seiner Einnahmen abgeben muss. Dabei präzisiert er nicht, wofür diese Abgabe erfolgt bzw. welche Kosten dadurch gedeckt werden. Die verschiedenen Angaben zu den Auslagen des Berufungsklägers sind demnach widersprüchlich. Zusammenfassend vermag der Berufungskläger nicht glaubhaft zu machen, dass er weniger Einnahmen als die von ihm selber im vorinstanzlichen Verfahren anerkannten CHF 250.- pro Monat durch das Tätowieren erzielt. Die Berufungsbeklagte bringt ihrerseits ebenfalls keine Belege für die behaupteten Nettoeinnahmen von CHF 300.- bis CHF 600.- pro Samstag vor. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens dem Berufungskläger Einnahmen von CHF 250.- pro Monat angerechnet hat.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 23 6. Strittig ist auch der Bedarf des Berufungsklägers. 6.1. 6.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass er nicht wie beabsichtigt per August 2022 mit seiner Freundin zusammengezogen sei, sondern sie sich getrennt hätten. Mit Eingabe vom 2. November 2022 reichte er zudem den Mietvertrag, das Sozialhilfebudget November 2022 sowie einen Austrittsbericht betreffend seine Freundin ein. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass die Freundin immer noch jedes Wochenende mit ihm (und den Kindern) verbringe bzw. der Berufungskläger bei ihr. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine Behauptung handle, die einmal mehr der Optimierung des Unterhaltsbeitrages diene. Auch die Bestätigung seiner angeblichen Ex-Freundin erwecke den Anschein, als wäre diese vorgeschoben und wohl aufgrund der Wortwahl anwaltlich redigiert. Es sei damit zu rechnen, dass der Berufungskläger nach der Festlegung des Unterhaltsbeitrages mit seiner Freundin zusammenziehen werde. Sie arbeite schliesslich seit April 2022 in F.________. 6.1.2. Es ist somit unbestritten, dass der Berufungskläger und seine Freundin nicht zusammengezogen sind. Der Berufungskläger bestreitet seinerseits nicht, dass er diese weiterhin jedes Wochenende sieht, obwohl er behauptet, dass sie sich getrennt hätten. Ausserdem würde er wohl kaum über die genannten Unterlagen seiner angeblichen Ex-Freundin verfügen, wenn sie nicht zumindest noch in Kontakt stehen würden. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Berufungskläger und seine Freundin offenbar das Zusammenziehen vorziehen wollten, damit sie ihn in der Kinderbetreuung unterstützen kann (act. 23/5 f.). Das vom Berufungskläger gewünschte Betreuungsmodell hat sich in der Folge allerdings nicht realisiert und er ist nicht verpflichtet, mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Darüber hinaus kennen sie sich offenbar noch nicht so lange (act. 23/6). Selbst wenn sich der Berufungskläger und seine Freundin noch jedes Wochenende sehen, erscheint es damit nicht als rechtsmissbräuchlich, dass sie nicht zusammengezogen sind. Dabei kann offenbleiben, ob die angebliche Ex-Freundin ihre Stelle in F.________ angetreten ist oder nicht. Sollten sie in Zukunft tatsächlich zusammenziehen, kann die Berufungsbeklagte eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages beantragen. Es bleibt damit bei der Berücksichtigung eines Grundbetrags von CHF 1'200.- sowie Wohnkosten von CHF 1'540.-. 6.2. 6.2.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass ihm monatlich CHF 665.- als Arbeitswegkosten anzurechnen seien (27 km x 2 x 17.6 Tage x CHF 0.70). Er sei für die Bewältigung seines Arbeitsweges und die Wahrnehmung seiner Kinderbetreuungspflichten zwingend auf ein Auto angewiesen, da er morgens jeweils sehr früh mit der Arbeit beginnen müsse und es ihm sonst schlicht nicht möglich sei, die Kinder am Montag- und jeden zweiten Freitagabend um 18.00 Uhr abzuholen. Infolge Kompetenzcharakter des Autos seien ihm auch die Parkplatzkosten von monatlich CHF 120.anzurechnen. 6.2.2. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Parkplatzkosten von CHF 120.- sowie Fahrkosten von CHF 265.- (20 Tage x 2 x 21 km x 0.08l x CHF 1.70 + CHF 150.- Pauschalbetrag Unterhalt und Steuern Fahrzeug) angerechnet. Der Berufungskläger setzt sich nicht mit der verwendeten Formel auseinander, sondern setzt dieser einfach seine eigene Formel gegenüber. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Aller-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 dings beträgt die Strecke G.________ gemäss Google Maps 22.5 km. Weiter ist gemäss der Rechtsprechung des hiesigen Hofs derzeit von einem Benzinpreis von CHF 2.- auszugehen (Urteil KG FR 101 2021 330 vom 2. Mai 2022 E. 3.4.4 m.H.). Die Fahrkosten des Berufungsklägers betragen demnach CHF 294.- (20 Tage x 2 x 22.5 km x 0.08l x CHF 2.- + CHF 150.- Pauschalbetrag Unterhalt, Versicherung und Steuern Fahrzeug). 6.3. Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass die Krankenkassenprämien monatlich CHF 154.betragen würden (KVG CHF 271.- minus IPV CHF 117.-). Dies wurde von der Vorinstanz ab Januar 2022 bereits so berücksichtigt. Für die Zeit vor Januar 2022 hat die Vorinstanz eine KVG-Prämie von CHF 280.45 sowie die Prämienverbilligung von CHF 94.- angerechnet, was nicht zu beanstanden ist (act. 2/6, 9/8). 6.4. Zusammenfassend beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers bis Dezember 2021 auf rund CHF 3'360.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'540.-, Mietkosten Garage: CHF 120.-, KVG-Prämie: CHF 280.45, abzgl. Prämienverbilligung: CHF 94.-, Arbeitsweg: CHF 294.-, auswärtiges Essen: CHF 220.-, abzgl. Spesen Essen: CHF 200.-). Bei einem monatlichen Einkommen von CHF 5'455.- (CHF 5'205.- + CHF 250.-) resultiert ein Saldo von CHF 2'095.- pro Monat. Von Januar bis Dezember 2022 beträgt sein betreibungsrechtliches Existenzminimum CHF 3'328.pro Monat (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'540.-, Mietkosten Garage: CHF 120.-, KVG-Prämie: CHF 271.-, abzgl. Prämienverbilligung: CHF 117.-, Arbeitsweg: CHF 294.-, auswärtiges Essen: CHF 220.-, abzgl. Spesen Essen: CHF 200.-). Er verfügt über ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4’625.- (CHF 4’375.- + CHF 250.-), womit ein Saldo von CHF 1’297.- resultiert. Ab Januar 2023 ist weiterhin von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 3'328.auszugehen. Ausserdem ist ihm ein Einkommen von CHF 5'478.- (CHF 5'228.- + CHF 250.-) anzurechnen, so dass ein Saldo von CHF 2'150.- entsteht. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse ist das familienrechtliche Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. 7. Strittig ist weiter das Einkommen der Berufungsbeklagten. 7.1. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass aufgrund der alternierenden Obhut nicht einfach auf das Schulstufenmodell abgestellt werden könne. Die beiden Kinder würden an zwei Tagen pro Woche nicht von der Berufungsbeklagten betreut (am Dienstag vom Berufungskläger und am Freitag von der Tagesschule) und seien zudem mindestens jeden Vormittag in der Schule. Der Berufungsbeklagten sei daher ein Pensum von 70% (zwei ganze Tage und drei Vormittage) zumutbar. Sie habe die Möglichkeit, halbtagesweise zu arbeiten. Es sei ihr eine Übergangsfrist von 3 Monaten zu gewähren. Sollte eine Aufstockung nicht möglich sein, müsse sie sich eine neue Arbeitsstelle suchen, was infolge der vielen ausgeschriebenen Stellen im Bereich Administration ohne Weiteres möglich sei. Weiter erziele die Berufungsbeklagte bei ihrem aktuellen Pensum von 50% CHF 2'272.pro Monat inkl. 13. Monatslohn. Die Festlegung des Einkommens durch die Vorinstanz auf rund CHF 2'100.- sei somit falsch. Die als Betreuungszulage deklarierte monatliche Zahlung von CHF 125.- werde ohne Zweifel für die betreuende Berufungsbeklagte ausgerichtet und sei dieser daher anzurechnen.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie selbst wenn er die Verantwortung für die Kinder an einem Tag pro Woche übernehmen würde, sie die Verantwortung an den restlichen vier Tagen trage. Gemäss dem Schulstufenmodell könne ihr kein höheres Pensum angerechnet werden. Das angerechnete Einkommen sei nicht zu beanstanden. Eine Aufstockung am jetzigen Arbeitsplatz wäre zurzeit gar nicht möglich. Es sei nicht zu korrigieren, dass die Vorinstanz die Betreuungszulage den Kindern als Einkommen aufgerechnet hat. 7.2. Für den Normalfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten, wobei der massgebende Zeitpunkt der Beginn der entsprechenden Schulstufe ist, d.h. der 1. September. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteil KG FR 101 2019 355 vom 4. Februar 2020 E. 3.1, in FZR 2020 25). 7.3. Vorliegend besucht das jüngste Kind die 2. Klasse der Primarschule und die Berufungsbeklagte hat ihr Erwerbspensum bereits per 1. Januar 2022 von 40% auf 50% erhöht. Sie geht damit bereits dem ihr gemäss Schulstufenmodell zumutbaren Erwerbspensum nach. Im Übrigen besteht vorliegend keine alternierende Obhut. Der Berufungskläger kam seinen Betreuungspflichten unter der Woche nicht nach und die Betreuung durch den Berufungskläger am Dienstag wurde aufgehoben. Die Kinder gehen am Montag, Dienstag und Freitag in die ausserschulische Betreuung (Berufungsbeilage 17, Berufungsantwortbeilagen 8 f.), wenn die Berufungsbeklagte arbeitet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern derzeit eine Ausweitung des Erwerbspensums ohne zusätzliche Fremdbetreuung möglich sein soll. Die Berufungsbeklagte hat ihr Erwerbspensum demnach nicht auszuweiten. Die Berufungsbeklagte erzielte in einem 40%-Pensum ein Nettoeinkommen von rund CHF 1'817.inkl. 13. Monatslohn ohne Betreuungszulage (act. 2/10). Im 50%-Pensum erzielt sie seit Januar 2022 ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'272.- inkl. 13. Monatslohn ohne Betreuungszulage (Berufungsbeilage 13 f.). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Betreuungszulage nicht bei der Berufungsbeklagten als Einkommen angerechnet, sondern beim Bedarf der Kinder abgezogen hat (vgl. Art. 285a Abs. 2 ZGB). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es für den Berufungskläger vorteilhafter sein soll, wenn die Betreuungszulage der Berufungsbeklagten als Einkommen angerechnet würde. Die Betreuungszulage betrug im Jahr 2021 CHF 100.- und im Jahr 2022 CHF 125.pro Monat. Diese ist gemäss der Vorinstanz bei den Kindern je hälftig zu berücksichtigen (nachstehend E. 9.6). Allerdings ist im Dispositiv vom Amtes wegen zu präzisieren, dass die Betreuungszulage zusätzlich zum Unterhalt geschuldet ist. 8. Strittig sind weiter die Auslagen der Berufungsbeklagten. 8.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Krankenversicherungsprämien der Berufungsbeklagten monatlich CHF 208.- betragen würden. Die Vorinstanz hat denn auch ab dem 1. Januar 2022 bereits nur CHF 208.45 berücksichtigt (KVG-Prämie: CHF 325.45, abzgl. Prämienverbilligung:

Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 CHF 117.-). Für die Zeit davor hat sie CHF 216.85 angerechnet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. act. 2/11). 8.2. 8.2.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass der Berufungsbeklagten unter dem Titel auswärtige Verpflegung nur CHF 88.- anzurechnen seien, da sie nur an zwei Tagen pro Woche ganztags arbeite und sich auswärts verpflegen müsse. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie an drei Tagen arbeite. Selbst wenn sie einen halben Tag arbeite, nehme sie das Mittagessen noch bei der Arbeit ein. Die Kinder essen im Übrigen auch am Montag am Mittagstisch. Somit nehme sie an drei Tagen das Mittagessen extern ein, was einem Pensum von 60% und praxisgemäss CHF 132.- entspreche. 8.2.2. Die Berufungsbeklagte arbeitet nur an zwei Tagen pro Woche ganztags. Am Montag bzw. ab und zu am Donnerstag arbeitet sie nur einen halben Tag (act. 23/9). Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum können nur die unumgänglichen Berufsauslagen berücksichtigt werden. Die Berufungsbeklagte legt nicht dar, warum sie darauf angewiesen sein soll, das Essen ausserhalb einzunehmen, wenn sie nur einen halben Tag arbeitet. Diese Kosten können somit nicht berücksichtigt werden und es sind ihr nur Kosten von CHF 88.- für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 8.3. 8.3.1. Die Berufungsbeklagte beanstandet ihrerseits, dass die Vorinstanz den Kompetenzcharakter ihres Autos verneint habe. Sie habe unterschiedliche Dienste. Einer beginne um 07.30 Uhr. Sie könne die Kinder jeweils erst um 07.00 Uhr in die ausserschulische Betreuung (ASB) bringen. Mit dem Auto schaffe sie es knapp, um 07.30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. Mit dem öffentlichen Verkehr sei dies nicht möglich. Die Auslagen für das Auto sowie die Parkplatzkosten in H.________ und F.________ seien entsprechend durchgehend im Bedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Im Übrigen habe selbst der Berufungskläger anlässlich der Sitzung vom 15. März 2022 den Kompetenzcharakter des Autos bejaht. 8.3.2. Es trifft zu, dass der Berufungskläger an der Sitzung vom 15. März 2022 den Kompetenzcharakter des Autos bejaht hat (act. 23/7). Die ASB beginnt erst um 07.00 Uhr (Berufungsantwortbeilage 10). Eine Konsultation des SBB-Online Fahrplans ergibt, dass es nicht möglich ist, die Kinder um 07.00 Uhr in die ASB zu bringen und um 07.30 Uhr in H.________ pünktlich mit der Arbeit zu beginnen. Selbst für den Dienst, der erst um 08.00 Uhr beginnt, dürfte es knapp sein. Das Auto hat somit Kompetenzcharakter. Die Kosten sind ausserdem von Amtes wegen dem aktuellen Benzinpreis anzupassen. Demnach sind bis Dezember 2021 CHF 183.30 (8 Tage x 2 x 13 km x 0.08l x CHF 2.- + CHF 150.- Pauschalbetrag Unterhalt, Versicherung und Steuern Fahrzeug) und ab Januar 2022 rund CHF 191.60 (10 Tage x 2 x 13 km x 0.08l x CHF 2.- + CHF 150.- Pauschalbetrag Unterhalt, Versicherung und Steuern Fahrzeug) zu berücksichtigen. 8.4. Zusammenfassend beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten bis Dezember 2021 rund CHF 3'295.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten abzgl. Anteil Kinder: CHF 1'211.-, Parkplatz H.________: CHF 145.50, Parkplatz F.________: CHF 100.-, KVG- Prämie: CHF 216.85, Arbeitsweg: CHF 183.30, auswärtiges Essen: CHF 88.-). Beim Nettoeinkommen von CHF 1'817.- resultiert ein Minus von CHF 1'478.- pro Monat. Ab Januar 2022 hat die Berufungsbeklagte erneut ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von rund CHF 3'295.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'211.-, Parkplatz H.________:

Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 CHF 145.50, Parkplatz F.________: CHF 100.-, KVG-Prämie abzgl. IPV: CHF 208.45, Arbeitsweg: CHF 191.60, auswärtiges Essen: CHF 88.-). Dem steht ein Nettoeinkommen von CHF 2'272.gegenüber, womit ein Fehlbetrag von CHF 1'023.- pro Monat resultiert. 9. Strittig ist ferner der Bedarf der Kinder. 9.1. Der Berufungskläger scheint der Ansicht zu sein, dass den Kindern ein Wohnkostenanteil von je 20% anzurechnen ist. Praxisgemäss sind jedoch bei zwei Kindern je 15% anzurechnen (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Der angefochtene Entscheid ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden. 9.2. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass lediglich die KVG-Prämien minus Prämienverbilligung berücksichtigt werden können. Dies ist unbestritten und wurde von der Vorinstanz betreffend das betreibungsrechtliche Existenzminimum auch bereits so gehandhabt (vgl. auch 2/7, 9/8). 9.3. 9.3.1. Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass die aktuellen Drittbetreuungskosten je Kind nur CHF 179.- betragen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Berufungskläger lediglich die Belege der ASB F.________ eingereicht habe, die sich bis Dezember 2021 auf CHF 128.- pro Kind beliefen und seit Januar 2022 CHF 179.- pro Kind betragen. Es würden aber die Kosten der ASB I.________ fehlen. Die Kinder würden dort jeweils nach der Schule betreut. Die Kosten der ASB I.________ würden sich auf CHF 86.- pro Kind belaufen. 9.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass zwei verschiedene Betreuungsvereinbarungen bestehen. Die Kosten betrugen bis Dezember 2021 CHF 85.60 + CHF 128.-, d.h. rund CHF 214.-, pro Kind. Seit Januar 2022 betragen sie CHF 85.60 + CHF 179.20, d.h. CHF 265.-, pro Kind (Berufungsantwortbeilage 8 f.). Diese Kosten sind entgegen dem angefochtenen Entscheid den Kindern je individuell anzurechnen. Sie gehören zum Barunterhalt (BGE 147 III 265 E. 7.2; 144 III 481 E. 4.3 m.H.). Nur der Betreuungsunterhalt der Berufungsbeklagten ist lediglich beim jüngsten Kind, d.h. bei D.________, zu berücksichtigen. 9.4. 9.4.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass keine Hobby-Kosten angerechnet werden dürfen, solange kein Überschuss resultiert. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Kosten für das Eishockey sehr hoch seien. C.________ betreibe dieses Hobby in einem Umfang, das nicht mit anderen Hobbys vergleichbar sei. Die Kosten dafür seien entsprechend hoch. Da es ein gemeinsamer Entscheid gewesen sei, dass C.________ Eishockey spiele, könnten die Kosten nun nicht ihr alleine auferlegt werden. 9.4.2. Der Berufungskläger setzt sich mit seinem pauschalen Vorbringen nicht konkret damit auseinander, welchen Einfluss die Berücksichtigung der Hobby-Kosten im gebührenden Unterhalt, wobei es sich um ein abstraktes Konzept handelt, auf die Unterhaltsbeiträge haben, womit nicht darauf einzutreten ist (vgl. Urteil BGer 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 6.1.2.2).

Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 9.4.3. Die Berufungsbeklagte hat ihrerseits diverse Rechnungen betreffend das Eishockey-Hobby eingereicht (Jahresbeitrag: CHF 820.14, Lager: CHF 480.-, Sportausrüstung: CHF 588.20; Berufungsantwortbeilage 11). Sie setzt sich dabei nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht sämtliche Kosten berücksichtigt werden, zumal Sportausrüstung durchaus auch gebraucht gekauft werden kann und einige Vereine auch Vergünstigungen für den Jahresbeitrag und die Lager anbieten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur CHF 100.- pro Monat berücksichtigt hat. Diese sind allerdings bereits im betreibungsrechtlichen Existenzminimum von C.________ zu berücksichtigen. 9.4.4. Die Berufungsbeklagte hat ausserdem eine Rechnung für einen Schwimmkurs für D.________ eingereicht (Berufungsantwortbeilage 11), ohne sich in ihrer Berufungsantwort dazu zu äussern. Es ist damit nicht klar, seit wann D.________ einen Schwimmkurs besucht und ob er dies weiterhin tut. Aus der Abrechnung der ASB geht hervor, dass C.________ offenbar ebenfalls einen Schwimmkurs besuchte und für diese Zeit eine Gutschrift in der Höhe von jeweils rund CHF 13.- von der ASB erfolgte. Da der Schwimmkurs gemäss der eingereichten Abrechnung CHF 14.- pro Mal kostet, ist davon auszugehen, dass die Kosten des Schwimmkurses durch die Gutschrift der ASB gedeckt sind (act. 29). Es sind somit keine Kosten für den Schwimmkurs zu berücksichtigen. 9.5. Von Amtes wegen ist schliesslich zu korrigieren, dass sich der Grundbetrag von C.________ bereits ab Juni 2022 (Vollendung des 10. Lebensjahres) auf CHF 600.- beläuft und nicht erst ab August 2022. 9.6. 9.6.1. Zusammenfassend beträgt der Bedarf von C.________ bis Dezember 2021 rund CHF 700.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten: CHF 260.-, KVG-Prämie abzgl. IPV: CHF 8.-, Hobby: CHF 100.-, Drittbetreuungskosten: CHF 214.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 230.-, abzgl. Betreuungszulage: CHF 50.-). Von Januar bis Mai 2022 beträgt er rund CHF 740.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten: CHF 260.-, KVG-Prämie abzgl. IPV: CHF 8.-, Hobby: CHF 100.-, Drittbetreuungskosten: CHF 265.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 230.-, abzgl. Betreuungszulage: CHF 62.50). Ab Juni 2022 beträgt er rund CHF 940.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten: CHF 260.-, KVG- Prämie abzgl. IPV: CHF 8.-, Hobby: CHF 100.-, Drittbetreuungskosten: CHF 265.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 230.-, abzgl. Betreuungszulage: CHF 62.50). 9.6.2. Der Bedarf von D.________ beträgt hingegen bis Dezember 2021 CHF 2'080.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten: CHF 260.-, KVG-Prämie abzgl. IPV: CHF 8.-, Drittbetreuungskosten: CHF 214.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'478.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 230.-, abzgl. Betreuungszulage: CHF 50.-). Ab Januar 2022 beträgt er rund CHF 1'665.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten: CHF 260.-, KVG-Prämie abzgl. IPV: CHF 8.-, Drittbetreuungskosten: CHF 265.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'023.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 230.-, abzgl. Betreuungszulage: CHF 62.50). 10. Der Berufungskläger verfügt bis Dezember 2021 über einen Überschuss von CHF 2’095.- pro Monat. Er hat damit für C.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.- und für D.________ einen solchen von CHF 1'395.-, wovon CHF 793.- Betreuungsunterhalt, zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 Es verbleibt damit ein Manko von CHF 685.- im Betreuungsunterhalt von D.________, welches zu Lasten des Berufungsklägers geht. Ab Januar 2022 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von CHF 1’297.-. Er hat demnach von Januar bis Mai 2022 für C.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 690.- und für D.________ CHF 600.- zu leisten. Das Manko beträgt somit CHF 50.- für C.________ und CHF 1'065.-, wovon CHF 1'023.- Betreuungsunterhalt, für D.________, was zu Lasten des Berufungsklägers geht. Von Juni bis Dezember 2022 hat der Berufungskläger mit seinem Überschuss von CHF 1’297.- für C.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 790.- und für D.________ von CHF 500.zu bezahlen. C.________ verbleibt demnach ein Manko von CHF 150.- und D.________ von CHF 1’165.-, wovon CHF 1'023.- Betreuungsunterhalt, was zu Lasten des Berufungsklägers geht. Ab Januar 2023 beträgt der Überschuss des Berufungsklägers CHF 2'150.- und die Unterhaltsbeiträge für C.________ CHF 940.- und für D.________ CHF 1’210.-, wovon CHF 568.- Betreuungsunterhalt. Das Manko im Betreuungsunterhalt beläuft sich demnach auf CHF 455.- für D.________. Es geht zu Lasten des Berufungsklägers. 11. 11.1. Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass er von Oktober 2021 bis zum Verhandlungstermin vor erster Instanz Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 9'588.- bezahlt habe. Seit dem Verhandlungstermin zahle er monatlich CHF 1'100.-. Damit sei er seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachgekommen. Zudem sei festzuhalten, dass eine allfällige Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen für ihn infolge fehlender finanzieller Mittel schlicht nicht möglich wäre. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Berufungskläger seit August 2022 nur noch CHF 640.- bezahle. In den CHF 1'100.- seien die Kinderzulagen von CHF 460.- enthalten, welche nun nicht mehr vom Berufungskläger bezogen werden. 11.2. Gemäss dem Kontoauszug des Berufungsklägers hat er vom 27. Oktober 2021 bis 26. Juli 2022 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 15'612.20 bezahlt (Berufungsbeilage 19). Es ist zudem unbestritten, dass er seit August 2022 weiterhin CHF 640.- pro Monat bezahlt. Es ist somit davon auszugehen, dass er bis zum vorliegenden Urteil noch zusätzlich CHF 2'560.- (4 x CHF 640.- bezahlt hat. Der Berufungskläger belegt nicht, dass er höhere Unterhaltsbeiträge geleistet hätte. Er hat somit vom 27. Oktober 2021 bis zum 20. Dezember 2022 bereits CHF 18’172.20 an Unterhalt bezahlt, was an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3 ff.). Die Differenz zum festgesetzten Unterhaltsbeitrag hat der Berufungskläger nachzuzahlen. Er setzt sich nicht substantiiert damit auseinander, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss dem angefochtenen Entscheid ab dem Trennungszeitpunkt bzw. dem 20. September 2021 geschuldet sind, was auch nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger wusste um seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern Bescheid und es wäre an ihm gelegen, entweder entsprechende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen oder zumindest genügend hohe Rückstellungen zu tätigen. Zusammenfassend ist die Berufung demnach teilweise gutzuheissen. 12.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 Die Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss den vorstehenden Erwägungen verfügt die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel. Ihre Rechtsbegehren können auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ihr ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, unter Beiordnung von Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop als amtliche Rechtsbeiständin. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 13. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 13.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Berufungskläger hat davon CHF 900.- und die Berufungsbeklagte CHF 300.- zu tragen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 13.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers auf jeweils CHF 2'500.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 192.50. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'692.50. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach CHF 2'019.40 und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 673.10 zu bezahlen. Nach Verrechnung schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten noch CHF 1'346.30. 13.3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Da der Entscheid nur betreffend die Unterhaltsbeiträge korrigiert wurde, rechtfertigt sich eine andere Auferlegung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 Ziff. 4, 5, 8 und 9 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Mai 2022 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 4. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes werden die gemeinsamen Kinder C.________, geb. 2012, und D.________, geb. 2015, unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. Die Feiertage verbringen die Kinder alternierend bei der Mutter oder beim Vater. Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. 5. A.________ zahlt für die Kinder die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge: - Ab dem 20. September 2021 bis 31. Dezember 2021: Für C.________: CHF 700.- Für D.________: CHF 1'395.-, wovon CHF 793.- Betreuungsunterhalt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D.________ (Betreuungsunterhalt) für diesen Zeitraum zu einem Betrag von CHF 685.- nicht gedeckt ist. Das Manko geht zu Lasten von A.________. - Vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022: Für C.________: CHF 690.- Für D.________: CHF 600.-, wovon CHF 0.- Betreuungsunterhalt. Es wird festgestellt, dass für diesen Zeitraum der gebührende Bedarf von C.________ zu einem Betrag von CHF 50.- und von D.________ zu einem Betrag von CHF 1'065.-, wovon CHF 1'023.- Betreuungsunterhalt, nicht gedeckt ist. Das Manko geht zu Lasten von A.________. - Vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022: Für C.________: CHF 790.- Für D.________: CHF 500.-, wovon CHF 0.- Betreuungsunterhalt. Es wird festgestellt, dass für diesen Zeitraum der gebührende Bedarf von C.________ zu einem Betrag von CHF 150.- und D.________ zu einem Betrag von CHF 1'165.-, wovon CHF 1'023.- Betreuungsunterhalt, nicht gedeckt ist. Das Manko geht zu Lasten von A.________. - Ab dem 1. Januar 2023 Für C.________: CHF 940.-

Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 Für D.________: CHF 1’210.-, wovon CHF 568.- Betreuungsunterhalt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D.________ (Betreuungsunterhalt) für diesen Zeitraum zu einem Betrag von CHF 455.- nicht gedeckt ist. Das Manko geht zu Lasten von A.________. Allfällige Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Eltern haben je zur Hälfte für die Kosten für nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse ihrer Kinder aufzukommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 8. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde: A.________: bis zum 31. Dezember 2021: CHF 5'455.-, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen (100 % als Landschaftsgärtner CHF 5'205.-, als Tätowierer CHF 250.- ); vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022: CHF 4'625.- inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen (100 % bzw. ab März 2022 80% durchschnittlich als Landschaftsgärtner CHF 4’375.-, als Tätowierer CHF 250.-); ab dem 1. Januar 2023: CHF 5'478.-, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen und Spesen (100 % als Landschaftsgärtner CHF 5'228.-, als Tätowierer CHF 250.-) B.________: bis zum 31. Dezember 2021: CHF 1'817.-, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderund Betreuungszulagen, bei einem Pensum von 40 %; ab dem 1. Januar 2022: CHF 2'272.- , inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Betreuungszulagen, bei einem Pensum von 50 % 9. Es wird festgestellt, dass A.________ seit dem 27. Oktober 2021 bis zum 20. Dezember 2022 bereits CHF 18’172.20 an den Unterhalt der Kinder bezahlt hat. Diese Beträge sind an die in Ziff. 5 festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Des Weiteren wird der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Mai 2022 bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt, unter Beiordnung von Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop als amtliche Rechtsbeiständin. III. Die Prozesskosten werden zu ¾ A.________ und zu ¼ B.________ auferlegt. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. A.________ hat davon CHF 900.- und B.________ CHF 300.- zu tragen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. V. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird nach Verrechnung auf CHF 1'346.30, inkl. CHF 96.30 MwSt., festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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