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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 17.08.2022 101 2022 272

17 agosto 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,815 parole·~9 min·2

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Erbrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 272 Urteil vom 17. August 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo Gegenstand Erbrecht (Auskunftsbegehren) Berufung vom 22. Juni 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass B.________ am 11. Januar 2022 bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend die Präsidentin) ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB gegen A.________ gestellt hat (act. 1); dass A.________ am 30. Januar 2022 Stellung nahm und zahlreiche Unterlagen einreichte (act. 9 f.); dass B.________ in der Folge am 22. Februar 2022 seine Rechtsbegehren abänderte resp. präzisierte (act. 12); dass A.________ am 7. März 2022 dazu Stellung nahm und weitere Unterlagen einreichte (act. 15 f.); dass die Präsidentin mit Entscheid vom 10. Juni 2022 A.________ unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 StPO mit Busse im Widerhandlungsfall verurteilte, B.________ den «Kontoauszug Privat- und Sparkonto von C.________ sel. vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012» zu liefern; dass das Auskunftsbegehren vom 11. Januar 2022 im Übrigen abgeschrieben wurde; dass die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) A.________ auferlegt wurden; dass A.________ gegen diesen Entscheid am 22. Juni 2022 Berufung erhob und sinngemäss beantragt, dass ihm keine Prozesskosten aufzuerlegen seien; dass der Präsident des hiesigen Hofs am 27. Juni 2022 A.________ darauf hinwies, dass fraglich sei, ob sein Schreiben die inhaltlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel erfüllt (Rechtsbegehren und Begründung), und ihn darauf aufmerksam machte, dass ein Rechtsmittelverfahren neue Kosten verursacht. Er wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob sein Schreiben als Rechtsmittel entgegenzunehmen ist oder ob das Verfahren ohne Erhebung von Kosten eingestellt werden soll; dass Rechtsanwalt Patrik Gruber am 7. Juli 2022 mitteilte, dass er von A.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde, und er beantragt, dass auf die Berufung einzutreten und diese gutzuheissen sei. Der Entscheid vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 11. Januar 2022 sei nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das Verfahren vor der Gerichtspräsidentin wie auch für das Berufungsverfahren; dass für den Rechtsschutz in klaren Fällen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 Bst. b ZPO); dass die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO); dass die Berufung hinreichend begründet ist, wenn aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt die berufungsführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Freilich darf die Berufungsinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (Urteil BGer 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1 m.H.); dass sich vorliegend der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 selbst für einen Laien nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Er stellt lediglich Fragen und macht neue Tatsachen geltend, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese den angefochtenen Entscheid als falsch erscheinen lassen; dass zudem gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO zu den Prozessvoraussetzungen insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei zählt. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil BGer 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1 m.H.); dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse der Berufungskläger hat, soweit er geltend macht, dass es ihm wichtig erscheine, dass auch sein Bruder D.________ informiert sei; dass er sich weiter namentlich nicht mit der E. 6 des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, wonach sich der Berufungsbeklagte eben gerade nicht an die Bank zu wenden hatte; dass nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b); dass der Berufungskläger neu geltend macht, der Berufungsbeklagte habe lange unbegrenzten Zugang zu den eingeforderten Unterlagen gehabt, ohne aufzuzeigen, inwieweit er dies nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte; dass ausserdem der angefochtene Entscheid dem Berufungskläger am 15. Juni 2022 zugestellt wurde (act. 21/22a) und die Berufungsfrist demnach am Montag, 27. Juni 2022, abgelaufen ist; dass das Gericht zwar gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine Nachfrist ansetzen kann. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern. Bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung der Berufung handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel (u.a. Urteile BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2; BGE 137 III 617 E. 6.4; je m.H.);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass die Eingabe von Rechtsanwalt Patrik Gruber vom 7. Juli 2022 demnach offensichtlich verspätet eingereicht wurde und nicht darauf einzutreten ist. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, seine inhaltlich ungenügende Begründung nach Ablauf der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt zu ergänzen oder nachbessern zu lassen; dass darüber hinaus die Berufung abzuweisen wäre, selbst wenn auf die Eingabe vom 22. Juni 2022 einzutreten wäre; dass jeder Erbe einzeln zur Stellung des Auskunftsbegehrens berechtigt und jeder Erbe einzeln zur Erteilung von Informationen verpflichtet ist (WEIBEL, in Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Vorbem. zu Art. 607 ff. N. 20 und 27; SPAHR, in Commentaire romand, Code Civil II, 2016, Art. 610 N. 26 und 31) und damit die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien gegeben ist, womit unerheblich ist, dass der Bruder D.________ nicht ins Verfahren miteinbezogen wurde; dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Standpunkt nicht nachvollziehbar ist, wonach sich die Miterben mit ihrem Auskunftsgesuch an die Banken, die regelmässig Auskunft erteilten, wenden sollen (BGE 127 III 396 E. 3); dass der Berufungsbeklagte somit nicht selber bei der Bank nachfragen musste; dass ausserdem dem Verweis in E. 9 4. Absatz des angefochtenen Entscheids auf act. 9 entnommen werden kann, dass der Berufungskläger seit 2012 eine Vollmacht über die Raiffeisen-Konten der Erblasserin und zudem Zugriff auf das E-Banking hat; dass gemäss E. 8 und 9 2. Absatz des angefochtenen Entscheids der Berufungskläger dem Auskunftsbegehren «Kontoauszug Privat- und Sparkonto von C.________ sel. vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012» teilweise, d.h. für Juni 2012 nachgekommen ist, indem er einen Kontoauszug vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 für das «Sparkonto 60 plus» eingereicht hat, weshalb das restliche Begehren (für die Periode Juli 2012 bis Dezember 2012) gutzuheissen sei; dass die Verpflichtung zur Lieferung des «Kontoauszug[s] Privat- und Sparkonto von C.________ sel. vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012» demnach nur das gleiche Konto betreffen kann; dass der Berufungskläger mit seiner Berufung namentlich den Kontoauszug «Sparkonto 60 plus» vom 30. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 eingereicht hat; dass er nicht darlegt, wann er diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, was auch nicht ersichtlich ist; dass ausserdem unerheblich ist, dass der Berufungsbeklagte angeblich lange Zugang zu den eingeforderten Unterlagen hatte, da der Berufungskläger nicht behauptet, dass dieser bereits vor Einleitung des Verfahrens über die eingeforderten Unterlagen verfügte. Von einer Person kann nicht verlangt werden, dass sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers Auszüge über dessen Konten sammelt für eine allfällige zukünftige Erbschaft; dass somit nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht verständlich sein soll und der Berufungskläger bereits alle ihm verfügbaren Zahlen und Daten geliefert hatte; dass der Berufungskläger die geforderten Unterlagen erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. im Berufungsverfahren offenlegte bzw. einreichte;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, womit ihm die Vorinstanz zu Recht die Prozesskosten auferlegt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass die pauschale Behauptung seines Anwaltes, wonach die falsche Verfahrensart verwendet worden sei, nicht zu hören ist. Er zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern der Sachverhalt strittig oder nicht sofort beweisbar oder die Rechtslage nicht klar gewesen sein soll und setzt sich nicht mit den entsprechenden E. 2-6 des angefochtenen Entscheids auseinander. Darüber hinaus hat der Berufungskläger die eingeforderten Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren geliefert, sodass nur noch der «Kontoauszug Privat- und Sparkonto von C.________ sel. vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012» fehlte, auf welchen er gemäss den vorstehenden Erwägungen offensichtlich ebenfalls Zugriff hatte. Ausserdem ist ein zweiter Schriftenwechsel auch im summarischen Verfahren möglich und ändert die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel nichts am verfassungsmässigen Replikrecht (BGE 144 III 117 E. 2.1 m.H.); dass die Rechtsmittelinstanz die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zustellt, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO; BGE 143 III 153 E. 4.6 m.H.); dass die Berufung offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet war, womit auf die Zustellung der Berufung zur schriftlichen Stellungnahme an die Gegenpartei verzichtet werden kann; dass der Berufungskläger als unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass die Gerichtskosten pauschal auf CHF 800.- festzusetzen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen werden; dass der Berufungsbeklagte nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist; dass bei Streitigkeiten mit reinem Auskunftscharakter auf die genaue Angabe eines Streitwertes verzichtet wird (BGE 127 III 396 E. 1b/cc; Urteil BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 1.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. August 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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