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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 15.10.2021 101 2021 337

15 ottobre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,987 parole·~20 min·7

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 337 + 390 Urteil vom 15. Oktober 2021 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer gegen B.________, C.________, D.________, alle vertreten durch ihre Mutter E.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden

Gegenstand Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen - Kindesunterhalt Berufung vom 30. August 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. Juni 2021 Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss vom 24. September 2021 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ und E.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder B.________, geb. 2007, C.________, geb. 2014, und D.________, geb. 2016. E.________ ist zudem Mutter von F.________, geb. 2002, und G.________, geb. 2005, aus anderen Beziehungen, wobei letzterer mit der Mutter und den drei erstgenannten Kindern zusammenlebt (10 2020 586, act. 1). Am 24. Juli 2020 reichten B.________, C.________ und D.________, vertreten durch ihre Mutter, beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend der Präsident) ein Schlichtungsgesuch namentlich betreffend Unterhaltsbeiträge ein. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (10 2020 424, act. 1 und 4). A.________ nahm am 25. August 2020 Stellung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und schloss auf Abweisung (10 2020 424, act. 8). Die Kinder replizierten am 26. August 2020 und änderten ihre Rechtsbegehren (10 2020 424, act. 13). Die Parteien wurden am 2. September 2020 durch den Präsidenten angehört (10 2020 424, act. 17). Am 11. September 2020 reichte A.________ namentlich eine Kopie der Buchhaltung von E.________ ein (10 2020 424, act. 30). Die Kinder tätigten am 18. September 2020 ebenfalls eine weitere Eingabe und änderten ihre Rechtsbegehren (10 2020 424, act. 32). B.________ und C.________ wurden am 23. September 2020 vom Gerichtsschreiber angehört (10 2020 424, act. 34). Am 4. März 2021 beantragten die Kinder weitere vorsorgliche Massnahmen (10 2020 586, act. 9). Am 9. März 2021 erliess der Präsident dringliche vorsorgliche Massnahmen (10 2020 586, act. 11). A.________ nahm am 12. April 2021 Stellung zum Gesuch vom 4. März 2021 (10 2020 586, act. 12). B. Mit Entscheid vom 22. Juni 2021 hiess der Präsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut und ordnete namentlich das Folgende an: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, B.________, geboren 2007, C.________, geboren 2014 und D.________, geboren 2016, ab dem 16. September 2020 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: B.________: CHF 670.00, wovon CHF 95.00 Betreuungsunterhalt C.________: CHF 925.00, wovon CHF 590.00 Betreuungsunterhalt D.________: CHF 990.00, wovon CHF 640.00 Betreuungsunterhalt Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die vom Gesuchsgegner direkt übernommenen Kosten (z.B. Krankenkassenprämien) können von diesen Beiträgen abgezogen werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. August 2021 Berufung. Er beantragt, dass der Entscheid wie folgt abzuändern sei: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, B.________, geboren 2007, C.________, geboren 2014, und D.________, geboren 2016, ab dem 16. September 2020 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: B.________: CHF 575.00 C.________: CHF 335.00 D.________: CHF 350.00 Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. [Letzter Absatz unverändert] Weiter seien die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Berufungsantwort vom 24. September 2021 schlossen die Berufungsbeklagten auf Abweisung der Berufung. Weiter beantragen sie, dass A.________ zu verpflichten sei, ihnen einen solidarisch geschuldeten Prozesskostenvorschuss von vorerst CHF 3'000.- zu bezahlen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. D. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren von A.________ wurde mit Urteil des Präsidenten des I. Zivilappellationshofs vom 10. September 2021 gutgeheissen (101 2021 338). Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsbeklagten verlangten vor erster Instanz, dass der Berufungskläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt CHF 3'315.95 pro Monat ab dem 16. September 2020 zu verpflichten sei, während der Berufungsbeklagte auf Abweisung schloss. Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung ist damit erreicht. Im Übrigen sind vorliegend Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'325.- pro Monat bzw. CHF 15'900.- pro Jahr strittig, womit auch die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 Bst. d ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 19. August 2021 zugestellt. Die am Montag, 30. August 2021, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. 2.1. Der Berufungskläger rügt, dass das Einkommen der Kindsmutter unrichtig festgestellt wurde. Bereits aus dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 23. Juni 2020, welches eine Ratenzahlung für die persönlichen AHV-Beiträge von April bis Juni 2020 der Kindsmutter über CHF 4'370.40 gewähre, lasse sich schliessen, dass das Einkommen der Kindsmutter erheblich höher sei als die vom Präsidenten angenommenen CHF 680.- pro Monat. Ausserdem habe die Kindsmutter bei der Haftpflichtversicherung für die Zeit der Betreuung von C.________ während deren Spitalaufenthaltes allein einen Erwerbsausfall von CHF 10'000.- geltend gemacht. Schliesslich zeige die Buchhaltung der Kindsmutter, dass sie einerseits meist pro Klient nicht CHF 120.-, sondern CHF 250.- verdiene, andererseits hätten die Nettoeinnahmen in den ersten vier Monaten des Jahres 2019 CHF 3'100.betragen, wobei die in der Buchhaltung aufgeführten Auslagen für Benzin (CHF 130.- pro Monat) und Essen (CHF 270.- pro Monat) nicht berücksichtigt seien. Das Nettoeinkommen der Kindsmutter betrage demnach CHF 3'100.- pro Monat, womit ihre Lebenshaltungskosten von CHF 2'425.gedeckt seien. Es sei damit kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Berufungsbeklagten bringen dagegen vor, dass im Schreiben der Ausgleichskasse vom 23. Juni 2020 nicht die persönlichen Beiträge der Kindsmutter aufgeführt werden, sondern es sich um eine Rückforderung von geleisteten Familienzulagen handelt, da sie im Jahr 2018 insgesamt weniger als CHF 7'050.- verdient habe und deshalb als Selbständige keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Weiter sei offensichtlich, dass versucht wurde, von der Haftpflichtversicherung eine möglichst hohe Entschädigung zu erhalten. Der Betrag sei nicht belegt. Es sei denn auch nicht jener Betrag

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 gewesen, der von der Versicherung ausbezahlt wurde. Der Präsident habe das Einkommen aufgrund der Buchhaltung richtig festgestellt. Damals habe sie noch nicht in einem Coiffeursalon gearbeitet und sich direkt zu den Kunden begeben. Die teuren Dreadlocks mache sie nicht mehr. Dies in erster Linie aus Zeitgründen (seither habe sich der schwere Unfall von C.________ ereignet; sie kümmere sich allein, in sehr hohem Ausmass und in allen Belangen um C.________) und weil das Anbringen von Dreadlocks mit sehr feinen Nadeln immer wieder zu schmerzhaften Nadelstichen führte. Aktuell verdiene sie sogar noch weniger als von der Vorinstanz festgehalten, weil einerseits sehr wenige Leute ihren Coiffeursalon besuchen würden und sie andererseits immer wieder wegen ihrer Tochter C.________ Arzttermine wahrnehmen müsse. Diese müsse zudem mehrmals pro Monat in die Physiotherapie. Der Bilanz und Erfolgsrechnung vom Jahr 2020 sei zu entnehmen, dass die Kindsmutter einen Verlust von CHF 18'920.38 erleide. 2.2. Aus dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 23. April 2020 geht hervor, dass die Kindsmutter im Jahr 2018 das jährliche Mindesteinkommen von CHF 7'050.- nicht erreicht hat und daher keinen Anspruch auf Familienzulagen hat. Die unrechtmässigerweise bezogenen Beträge würden anlässlich der nächsten Abrechnung korrigiert (Berufungsantwortbeilage 4). Mit Abrechnung vom 11. Juni 2020 wurden der Kindsmutter sodann CHF 6'000.- zur Rückzahlung belastet. Insgesamt besteht ein Betrag von CHF 4'370.40 zu Gunsten der Ausgleichskasse (Berufungsantwortbeilage 5). Für diesen Betrag wurden sodann am 23. Juni 2020 Ratenzahlungen gewährt (Berufungsbeilage 3). Weiter kann dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 5. Februar 2020 entnommen werden, dass die Beiträge für das Jahr 2020 aufgrund eines Jahreseinkommens von CHF 7'900.berechnet wurden (Berufungsantwortbeilage 6). Aus den Schreiben der Ausgleichskasse lässt sich demnach kein höheres Einkommen als die berücksichtigten CHF 680.- ableiten. Auch aus der Forderung gegenüber der Haftpflichtversicherung lässt sich nichts betreffend das Einkommen der Kindsmutter ableiten. Bei dem im Schreiben vom 10. Juli 2020 geltend gemachten Erwerbsschaden von CHF 10'000.- handelt es sich lediglich um eine Parteibehauptung, wobei nicht bekannt ist, auf welche Zeitspanne sich dies bezieht, und auch keine Beweismittel genannt werden bzw. beigelegt sind (Berufungsbeilage 4). Weiter geht aus der Buchhaltung der Kindsmutter für das Jahr 2019 zwar hervor, dass die Kindsmutter in den ersten vier Monaten des Jahres 2019 einen durchschnittlichen Gewinn von rund CHF 2'700.- (Januar 2019: CHF 1'770.30, Februar 2019: CHF 2'860.30, März 2019: CHF 3'035.30, April 2019: CHF 3'130.20) unter Berücksichtigung der Auslagen für Essen und Benzin erzielt hat. Im Mai 2019 ereignete sich sodann der Unfall von C.________. In diesem Monat erzielte die Kindsmutter noch einen Gewinn von CHF 1'090.30 und in der Folge von Juni bis August 2019 jeweils einen Verlust von CHF 584.70 (Berufungsbeilage 5). Auch im Jahr 2020 erzielte die Kindsmutter einen Verlust (Berufungsantwortbeilage 8). Auch aus der Buchhaltung lässt sich demnach nicht auf ein höheres Einkommen schliessen. 2.3. Es stellt sich daher die Frage, ob der Kindsmutter ein hypothetisches bzw. theoretisches Einkommen anzurechnen ist. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass das von der Kindsmutter als selbständige Coiffeuse erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 680.- für eine Arbeitstätigkeit von etwa 50% tief erscheine. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen werde allerdings darauf verzichtet, die Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Selbst wenn ihr ein solches angerechnet werden sollte, müsste eine Übergangsfrist gesetzt werden, um ihr die Erzielung dieses Einkommen zu ermöglichen. Dies mache bei vorsorglichen Massnahmen keinen Sinn.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Dem kann nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Anrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens ist zu bestimmen, welchen Anteil des Defizits des obhutsberechtigten Elternteils auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist und daher durch den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Mit diesem werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Betreuung des Kindes führt dementsprechend nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung des Kindes während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen. Auch dient der Betreuungsunterhalt nicht der Bezahlung des betreuenden Elternteils. Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts ist die Lebenshaltungskosten- Methode anzuwenden. Demnach ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 f.; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 529, 554 und 576). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Richter zunächst die tatsächliche finanzielle Situation der Eltern feststellen muss. Weist der obhutsberechtigte Elternteil ein Defizit auf, obwohl er bereits einer Erwerbstätigkeit zu dem ihm angesichts des Alters des jüngsten Kindes zumutbaren Pensum nachgeht, ist das gesamte Defizit durch den Betreuungsunterhalt zu decken. Andernfalls ist zu prüfen, welches Einkommen der obhutsberechtigte Elternteil theoretisch erzielen könnte, wenn er zu dem ihm zumutbaren Pensum arbeiten würde. Sodann ist für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nur die Differenz zwischen diesem Einkommen und den Auslagen zu berücksichtigen. Das theoretische Einkommen kann ab der Erreichung der entsprechenden Schulstufe durch das jüngste Kind ohne Übergangsfrist und auch für die Zeit zwischen Rechtshängigkeit und Urteil berücksichtigt werden: Es geht (noch) nicht darum, vom obhutsberechtigten Elternteil zu verlangen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und so ein höheres hypothetisches Einkommen als das tatsächlich erzielte Einkommen erzielt, sondern nur um die Bestimmung des Anteils von seinem Manko, welches auf die Kindesbetreuung zurückzuführen und bei den Kinderkosten zu berücksichtigen ist (Urteil KG FR 101 2019 146 vom 26. August 2019 E. 2.3.2, in FZR 2019 63). Dabei ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Von diesen Grundsätzen kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). 2.4. Vorliegend ist das jüngste Kind 5 Jahre alt und besucht demnach seit August 2020 die obligatorische Schule. Der Kindsmutter ist somit grundsätzlich ein Erwerbspensum von 50% zumutbar. Auch die Vorinstanz ging von einem solchen Pensum aus, was von den Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Zwar machen sie geltend, dass C.________ auf sehr grosse Betreuung angewiesen ist. Diese müsse Arzttermine wahrnehmen und mehrmals pro Monat in die Physiotherapie. Belegt sind jedoch lediglich Arzttermine am 31. Mai 2021, 21. Juni 2021, 18. Oktober 2021 und 10. November 2021 (Berufungsantwortbeilagen 9 ff.), wobei die Kindsmutter die ersten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 beiden Termine aufgrund von COVID-Fällen in der Familie verschieben musste. Ausserdem gehen die Berufungsbeklagten selber von einem Erwerbspensum von 50% der Kindsmutter aus (10 2020 424, act. 2/21 ff., 14/25 ff.). Unbekannt ist weiter, in welchem Pensum die Kindsmutter von Januar bis April 2019 arbeitete als sie ein durchschnittliches Einkommen von CHF 2'700.- erzielte. Dies wird vom Berufungskläger nicht dargelegt. Selbst wenn dies höher als 50% war, rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund des seither eingetretenen Unfalles von C.________ nicht, der Kindsmutter ein höheres Pensum als 50% anzurechnen, zumal der Berufungskläger nicht bestreitet, dass seither ein höherer Betreuungsbedarf besteht. Der Kindsmutter ist daher ein Pensum von 50% anzurechnen. Das Einkommen von CHF 680.- für ein solches Pensum erscheint jedoch tatsächlich sehr tief und ist nicht glaubhaft. Selbst wenn den Angaben der Berufungsbeklagten gefolgt wird, wonach sie nur noch Zöpfe mache, wofür sie 4 bis 4.5 Std. benötige und CHF 120.- verlange, so ergibt dies bei 21 Std. pro Woche ein wöchentliches Einkommen von rund CHF 600.- bzw. CHF 2'400.- pro Monat vor den Auslagen. Soweit sie geltend macht, dass sie aktuell sogar noch weniger als die CHF 680.- verdiene, weil sehr wenige Leute ihren Coiffeursalon besuchen würden und sie andererseits die teuren Dreadlocks aufgrund von schmerzhaften Nadelstichen nicht mehr mache, sind dies Gründe, die nicht mit der Kinderbetreuung zusammenhängen und wofür kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Im Übrigen geht aus der Buchhaltung für das Jahr 2019 hervor, dass sie neben Zöpfen und Dreadlocks auch weitere Dienstleistungen (namentlich Rasta, Shampooing, Brushing, Farbe und «Tissage») anbot und manche Zöpfe CHF 150.- kosteten. Da nicht bekannt ist, in welchem Pensum die Kindsmutter von Januar bis April 2019 arbeitete, ist für die Berechnung des theoretischen Einkommens auf den individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2). Demnach verdient eine Coiffeuse ohne Kaderfunktion im Alter der Kindsmutter (44 im 2020) mit einer Aufenthaltsbewilligung B (10 2020 424, act. 2/5) und mit abgeschlossener Berufsausbildung im Espace Mittelland bei einem 50%-Pensum in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten und ohne anrechenbare Dienstjahre einen Bruttomonatslohn von CHF 2'376.- inkl. 13. Monatslohn, wobei 25% weniger als CHF 2'052.- verdienen. Ohne abgeschlossene Berufsausbildung beträgt der Medianwert CHF 2'117.-. Da nichts über die Ausbildung der Kindsmutter bekannt ist, rechtfertigt es sich, von einem Bruttolohn von CHF 2'100.- auszugehen. Davon können pauschal 15%, d.h. CHF 315.-, für die Sozialversicherungen abgezogen werden. Der Kindsmutter ist demnach seit September 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'785.- inkl. 13. Monatslohn anzurechnen. 3. 3.1. Unbestritten sind die Auslagen der Kindsmutter. Diese belaufen sich gemäss der Vorinstanz auf CHF 2'425.- pro Monat. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 1'785.- resultiert demnach ein Defizit von CHF 640.-, was als Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Betreuungsunterhalt praxisgemäss nicht auf die drei Kinder aufzuteilen, sondern der gesamte Betreuungsunterhalt dem jüngsten Kind anzurechnen (Urteil KG FR 101 2016 366 vom 5. Oktober 2017 E. 4.4.). Der Barbedarf der Kinder beläuft sich unbestrittenermassen auf CHF 575.- für B.________, CHF 335.- für C.________ und CHF 350.- für D.________. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Berufungskläger über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'370.- verfügt, während seine Auslagen CHF 2'785.- betragen. Nach Bezahlung des Barbedarfs und des Betreuungsunterhalts verbleibt ein Saldo von CHF 685.-, womit zwingend die Erweiterung auf das familienrechtliche

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Existenzminimum zu prüfen ist (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2 m.H., zur Publ. vorgesehen). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Kindsmutter und der Berufungskläger über keine Zusatzversicherung verfügen (10 2020 424, act. 2/12, 9/13). Hingegen wurde diese bei den Kindern bereits berücksichtigt, soweit vorhanden (vgl. 10 2020 424, act. 9/14 ff.). Beim Berufungskläger wurde weiter bereits eine Pauschale von CHF 100.- für Telekom/Mobiliar angerechnet, während bei der Kindsmutter keine solche berücksichtigt wurde. Es rechtfertigt sich daher, auch bei der Kindsmutter diese Pauschale anzurechnen, womit sich der Betreuungsunterhalt um CHF 100.- auf CHF 740.- erhöht und dem Berufungskläger noch ein Saldo von CHF 585.- verbleibt. Zu prüfen bleiben die Steuern. Hierzu kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzt werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Dabei wird eine allfällige Kirchensteuer nicht beachtet. Ausserdem werden nur die automatischen Abzüge sowie die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.4.3; zu Berechnung des Steueranteils der Kinder vgl. Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5, zur Publ. vorgesehen). Beim Berufungskläger resultiert bei einem Nettoeinkommen von jährlich CHF 64'440.- (12 x CHF 5'370.-) und Unterhaltsbeiträgen von jährlich CHF 24'000.- (12 x [CHF 575.- + CHF 335.- + CHF 350.- + CHF 740.-) eine Steuerbelastung von CHF 4'736.- pro Jahr bzw. CHF 395.- pro Monat. Die Kindsmutter hat hingegen bei einem Nettoeinkommen von CHF 21'420.- (12 x CHF 1'785.-) und Unterhaltsbeiträgen zzgl. Kinderzulagen von CHF 33'780.- (CHF 24'000.- + 12 x [CHF 265.- + CHF 265.- + CHF 285.-]) für die drei gemeinsamen Kinder sowie die Familienzulagen für G.________ und F.________ von CHF 7'080.- (12 x [CHF 265.- + 325.-]; Berufungsantwortbeilage 4), wobei sie für diese beiden Kinder keine Unterhaltsbeiträge erhält (10 2020 424, act. 17/8), eine Steuerbelastung von CHF 116.- pro Jahr. Aufgrund des geringen Betrages und da die Unterhaltsbeiträge ohnehin zu runden sind (vgl. Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 5), rechtfertigt sich die genaue Berechnung des Steueranteils der Kinder nicht. Nach Bezahlung der Steuern verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 190.- (CHF 585.- - CHF 395.-). Die Kinder haben daran einen Anteil von je 1/7, d.h. rund CHF 30.-. Die Unterhaltsbeiträge belaufen sich demnach auf CHF 605.- für B.________, CHF 365.- für C.________ und CHF 1’120.-, wovon CHF 740.- Betreuungsunterhalt, für D.________. 4. 4.1. Die Berufungsbeklagten beantragen für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von vorerst CHF 3'000.-. Sie begründen diesen Antrag nicht weiter. 4.2. Ein Prozesskostenvorschuss kann nur zugesprochen werden, wenn der Schuldner leistungsfähig ist (Urteil BGer 5A_808/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1 m.H.). Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der Berufungskläger mit seinem Nettoeinkommen nicht in der Lage ist, neben den Unterhaltsbeiträgen und seinen eigenen Prozesskosten auch noch einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. auch nachstehend E. 6.2). Daran ändert nichts, dass er die Unterhaltsbeiträge bisher angeblich nicht bezahlt hat, da die Berufungsbeklagten die Betreibung einleiten können und ihm daher dennoch der Betrag zu belassen ist, den er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Zudem ist gemäss den Berufungsbeklagten ein Verfahren um Schuldneranweisung hängig. Der Berufungskläger verfügt auch über kein Vermögen (vgl. 10 2020 424, act. 9/18). Der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss ist damit abzuweisen. https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 5. 5.1. Die Berufungsbeklagten beantragen sodann die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 5.2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufungsbeklagten sind gemäss den vorstehenden Erwägungen mittellos, zumal ihnen zusätzlich der zivilprozessuale Zuschlag von 25% zu gewähren ist. Ihre Rechtsbegehren sind nicht aussichtslos. Ihnen ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 6. 6.1. Die Berufungsbeklagten bringen schliesslich mit Blick auf Art. 120 ZPO vor, dass sich der Berufungskläger trotz schriftlicher Aufforderung hartnäckig weigere, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Die Berufungsbeklagten und deren Mutter seien dadurch in starke finanzielle Nöte geraten und hätten ein Gesuch um Schuldneranweisung eingereicht. Es stelle sich daher die Frage, ob dem Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge angerechnet werden können. 6.2. Gemäss Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Die Frage, ob der Berufungskläger bisher seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist oder nicht, kann offenbleiben. Die Berufungsbeklagten führen selber aus, dass sie ein Gesuch um Schuldneranweisung gestellt haben. Ausserdem können sie für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge die Betreibung einleiten (vgl. auch Berufungsantwortbeilage 2). Im Übrigen ist der Berufungskläger auch mit den vorliegend tieferen Unterhaltsbeiträgen weiterhin mittellos. Dem Nettoeinkommen von CHF 5'370.- stehen Auslagen von CHF 5'570.- (Grundbetrag inkl. 25% Prozesszuschlag: CHF 1'500.-, Miete: CHF 1'295.-, KVG-Prämie abzgl. Prämienverbilligung: CHF 190.-, Telekom/Mobiliar: CHF 100.-, Steuern [geschätzt]: CHF 395.-, Unterhaltsbeiträge: CHF 2'090.-) gegenüber. Es rechtfertigt sich somit nicht, dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. 7. 7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wurde die Berufung teilweise gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7.3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Endentscheid vorbehalten, was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. Juni 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, B.________, geboren 2007, C.________, geboren 2014 und D.________, geboren 2016, ab dem 16. September 2020 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: B.________: CHF 605.- C.________: CHF 365.- D.________: CHF 1'120.-, wovon CHF 740.- Betreuungsunterhalt Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. Die vom Gesuchsgegner direkt übernommenen Kosten (z.B. Krankenkassenprämien) können von diesen Beiträgen abgezogen werden. Des Weiteren wird der Entscheid vom 22. Juni 2021 bestätigt. II. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Folglich wird B.________, C.________ und D.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und den Parteien je hälftig, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Oktober 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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