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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 04.02.2020 101 2019 355

4 febbraio 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,299 parole·~11 min·6

Riassunto

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 355 Urteil vom 4. Februar 2020 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Erna Haueter Gegenstand Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen – Abänderung Ehegattenunterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB) Berufung vom 4. November 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 12. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________, geb. 1978, und A.________, geb. 1980, heirateten 2009 und sind die Eltern des Sohnes C.________, geb. 2008. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2013 getrennt. Am 24. Juni 2013 erliess der Gerichtspräsident des Saanebezirks (hiernach: der Präsident) Eheschutzmassnahmen. Am 17. August 2015 reichte A.________ die Scheidungsklage gegen B.________ ein. Mit Entscheid vom 2. November 2016 wurden im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die Eheschutzmassnahmen vom 24. Juni 2013 abgeändert. B. Am 1. April 2019 ersuchte B.________ um Abänderung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von A.________. Diese äusserte sich hierzu am 10. Mai 2019. Am 27. Juni 2019 nahm B.________ Stellung und legte am 28. Juni 2019 weitere Unterlagen ins Recht. Der Präsident hörte die Parteien am 3. Juli 2019 an. Mit Entscheid vom 12. August 2019 änderte er die vorsorglichen Massnahmen vom 2. November 2016 wie folgt ab: Ziff. 9: B.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: - ab dem 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020: CHF 5‘275.00; - ab dem 1. Dezember 2020 bis 30. November 2024: CHF 3‘685.00. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 4. November 2019 Berufung. Sie beantragt, dass der Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Ziff. 9: B.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: - ab dem 1. Mai 2020 bis 30. November 2021: CHF 5‘275.00 - ab dem 1. Dezember 2021 bis 30. November 2024: CHF 3‘685.00 B.________ reichte seine Berufungsantwort am 6. Dezember 2019 ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirks vom 2. November 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen wie folgt abzuändern: Ziff. 9: B.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: - vom 1. bis 31. Oktober 2019 CHF 4'948.00 - ab dem 1. November 2019 bis Ende August 2021 CHF 4'680.00 - ab dem 1. September 2021 bis 30. November 2024 CHF 2'980.00 2. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirks vom 2. November 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen wie folgt abzuändern: Ziff. 8: B.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C.________ für den Monat Oktober 2019 einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt CHF 1'863.00 und ab dem 1. November 2019 in Höhe

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 von CHF 1'750.00 in die Hände der Mutter zu bezahlen. Darin sind keine ausserordentlichen Schulkosten enthalten. 3. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. A.________ teilte am 16. Dezember 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort verzichte, sofern auf diese nicht eingetreten werde. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz verlangte der Berufungsbeklagte zuletzt insbesondere, dass die an die Berufungsklägerin zu leistenden monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2020 von CHF 6'850.- auf CHF 2'350.- herabzusetzen seien. Die Berufungsklägerin verlangte hingegen eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach gerichtlichem Ermessen. Zuletzt strittig war somit ein Betrag von mind. CHF 4'500.- pro Monat, womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.für die Berufung erreicht ist. Im Übrigen ist auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG; vgl. insb. vom 1. November 2019 bis 31. März 2020: CHF 6'850.- - CHF 4'680.- pro Monat während 5 Monaten ergibt CHF 10'850.-; ab dem 1. Dezember 2021 bis 30. November 2024: CHF 3'685.- - CHF 2'980.- während 36 Monaten ergibt CHF 25'380.-). 1.2. Auf die Abänderung von Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 25. Oktober 2019 zugestellt. Die am 4. November 2019 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. Allerdings stellte der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort vom 6. Dezember 2019 Antrag auf Neuberechnung der Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist jedoch nur der Zeitpunkt der Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes und die Anschlussberufung ist unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren in der Berufungsantwort ist demnach nicht einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Die Berufungsklägerin bestreitet weder den Grundsatz der Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge noch deren Berechnung. Sie bringt jedoch vor, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf den Zeitpunkt des Übertritts von C.________ in die Orientierungsschule geirrt habe. Dieser werde nicht Ende August 2020 stattfinden, sondern erst ein Jahr später, womit der Unterhaltsbeitrag erst ab dem 1. Dezember 2021 entsprechend herabzusetzen sei. Weiter habe die Vorinstanz erwogen, dass ihr eine Übergangszeit von 6 Monaten zu gewähren sei, um eine Stelle zu finden. Da ihr der Entscheid erst am 25. Oktober 2019 zugestellt worden sei, könne der Unterhaltsbeitrag erst ab dem 1. Mai 2020 herabgesetzt werden. Der Berufungsbeklagte bestätigt, dass C.________ erst ab Ende August 2021 in die Oberstufe wechseln wird. Er bestreitet hingegen, dass die Berufungsklägerin über keine Übergangsfrist verfügte. Der unbegründete Entscheid sei ihr am 16. August 2019 zugestellt worden. Es sei ihr zumutbar gewesen, bereits früher eine Stelle zu suchen. Würde ihrem Antrag gefolgt und ihr ein eigenes Einkommen erst ab dem 1. Mai 2020 angerechnet, so wäre ihr eine Übergangsfrist von mehr als einem Jahr zugestanden. Dies wäre absolut unhaltbar und nicht gerechtfertigt. 3. 3.1. Die Parteien sind sich demnach einig, dass C.________ erst ab Ende August 2021 in die Sekundarschule wechseln wird. Zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt der Unterhalt infolge dessen genau herabgesetzt werden kann. Gemäss der Rechtsprechung des I. Zivilappellationshofs (Urteil KG FR 101 2017 132 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.3, in FZR 2017 231) kann die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit von 30-50% bei Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule, von 60-80% bei Eintritt in die Sekundarschule und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine solche von 100% verlangt werden. In Anbetracht der für das Kind nötigen Anpassungszeit an die neue Schulstufe erscheine es angemessen, dem hauptbetreuenden Elternteil eine gewisse Frist für die Erhöhung des Erwerbspensums zuzugestehen, damit der Übergang für das jüngste Kind nicht zu abrupt ist. Es könne daher grundsätzlich vom hauptbetreuenden Elternteil erwartet werden, dass er sein Erwerbspensum ungefähr zu Beginn des Kalenderjahres erhöht, welcher auf den Wechsel der Schulstufe des jüngsten Kindes folgt. Es seien jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Das Bundesgericht führte hingegen in BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff. aus, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (in der Mehrheit der Kantone der Kindergarten-, in verschiedenen aber auch der eigentliche Schuleintritt) der obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Dies müsse

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 - letztlich mangels anderer objektivierbarer Kriterien für die Betreuungsbedürfnisse eines sich normal entwickelnden Kindes - zum Ausgangspunkt genommen werden. Dabei gehe es folglich, in Nachachtung des für das neue Recht geltenden Gleichwertigkeitsgrundsatzes, nicht um eine Kindeswohlüberlegung, sondern um die Anknüpfung an die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat. Objektivierbar sei sodann, dass sich die schulische Betreuung im Verlauf der Jahre ausdehnt. Dies sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes liessen eine Ausdehnung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen. Demnach sei für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist demnach grundsätzlich bereits mit dem Eintritt in die entsprechende Schulstufe die Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszudehnen und nicht erst auf den Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Da es sich dabei nicht um eine Kindeswohlüberlegung handelt, sondern es lediglich um die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat geht, ist der Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf den Beginn der entsprechenden Schulstufe festzulegen, weil von da an Betreuungsaufgaben durch den Staat übernommen werden. Demnach ist vorliegend der Berufungsklägerin eine Erwerbstätigkeit von 80% ab dem Eintritt von C.________ Ende August 2021 in die Sekundarstufe I, d.h. ab dem 1. September 2021, zumutbar. Unbeachtlich ist dabei gemäss dem Schulstufenmodell der Zeitpunkt, in welchem C.________ 12 Jahre alt wird, wie dies der Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren offenbar noch geltend gemacht hat. 3.2. Zu prüfen bleibt, welche Übergangsfrist der Berufungsklägerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren ist. Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 144 III 481 E. 4.6; 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt der Richter der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt (Urteil BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist widersprüchlich, wenn einerseits festgehalten wird, dass sich die Berufungsklägerin auf die gerichtliche Regelung verlassen durfte, und ihr andererseits das hypothetische Einkommen bereits ab Gesuchseinreichung angerechnet wird. C.________ ist mittlerweile bereits 11 Jahre alt und auch unter der früheren Rechtsprechung wäre sie demnach zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 481). Dennoch wurde im Entscheid vom 2. November 2016 kein hypothetisches Einkommen vorgesehen, wenn C.________ 10 Jahre alt wird. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens war im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren umstritten und es liegen sehr gute finanzielle Verhältnisse vor (der Berufungsbeklagte verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 20'105.- pro Monat; vgl. Entscheid vom 2. November 2016 E. 5.2). Die Berufungsklägerin durfte sich daher auf den Entscheid vom 2. November 2016 verlassen bis dieser abgeändert wurde. Das Entscheiddispositiv wurde der Berufungsklägerin bereits am 16. August 2019 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt wird. Daran ändert nichts, dass ihr der begründete Entscheid erst am 25. Oktober 2019 zugestellt wurde. Der Berufungsklägerin ist daher ab dem 16. August 2019 eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. bis zum 1. März 2020, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen. 4. Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 600.- zu erstatten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 12. August 2019 wird abgeändert und lautet nun wie folgt: 1. Die gemäss Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirks vom 2. November 2016 von B.________ an den Unterhalt von A.________ zu leistenden Unterhaltsbeiträge reduzieren sich ab dem 1. März 2020 bis 31. August 2021 auf CHF 5'275.-. Ab dem 1. September 2021 bis 30. November 2024 belaufen sie sich auf CHF 3'685.-. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und A.________ und B.________ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 600.- zu erstatten. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Februar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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