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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 21.07.2016 101 2016 214

21 luglio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·412 parole·~2 min·5

Riassunto

Entscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 214 Urteil vom 21. Juli 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Partei(en) A.________, Beschwerdeführer, amtlicher Verteidiger von B.________ im Verfahren gegen C.________ Gegenstand Festsetzung der angemessenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Beschwerde vom 28. Juni 2016 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 23. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend dass Rechtsanwalt A.________ mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: der Präsident) vom 31. Mai 2016 als amtlicher Verteidiger von B.________ im Verfahren gegen C.________ bezeichnet wurde; dass seine angemessene Entschädigung mit Entscheid des Präsidenten vom 23. Juni 2016 auf CHF 1‘070.60 festgesetzt wurde; dass er diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Juni 2016 angefochten und beantragt hat, seine Entschädigung sei auf CHF 1‘752.80 festzusetzen; dass der Präsident mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mitgeteilt hat, ihm sei ein Fehler unterlaufen und er beantrage deshalb, dass die Beschwerde gutgeheissen werde; dass der angefochtene Entscheid in der Tat fehlerhaft und die Beschwerde gutzuheissen ist; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen; dass die Gerichtskosten pauschal auf CHF 100.- festgelegt werden; dass Rechtsanwalt A.________ eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von global CHF 300.-, zuzüglich MwSt. zu 8 % (CHF 24.-) zuzusprechen ist; Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 28. Juni 2016 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 23. Juni 2016 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Die Kostenliste von Rechtsanwalt A.________ wird wie folgt festgesetzt: Honorar (CHF 180.00/Std.) CHF 1‘425.00 Auslagen CHF 181.30 Subtotal CHF 1‘606.30 Mehrwertsteuer 8 % CHF 128.50 Gebühren CHF 18.00 Total CHF 1‘752.80 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat auferlegt. 1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 100.- festgelegt. 2. Die Parteientschädigung für Rechtsanwalt A.________ wird global auf CHF 300.festgelegt, zuzüglich CHF 24.- MwSt. III. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 21. Juli 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin .

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