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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 04.09.2015 101 2015 31

4 settembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,946 parole·~15 min·4

Riassunto

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 31 Urteil vom 4. September 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richter: Roland Henninger Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Kindesunterhaltsbeiträge) Berufung vom 16. Februar 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die Parteien heirateten im Jahr 1998. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C.________, geboren im Jahr 2001, und D.________, geboren im Jahr 2003, hervor. A.________ verliess die eheliche Liegenschaft am 1. Juli 2013. B. Am 11. März 2014 stellte A.________ ein Eheschutzgesuch, mit welchem er beantragte, eine von den Parteien am 3. Oktober 2013 unterzeichnete Trennungsvereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen. Die Vereinbarung sieht unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 750.- vor und hält fest, der Ehemann habe für die Monate Juli bis September 2013 Unterhaltszahlungen von CHF 4‘950.- geleistet, womit er seiner Unterhaltspflicht seit der Trennung bis und mit September 2013 vollumfänglich nachgekommen sei. B.________ beantragte mit Stellungnahme vom 4. April 2014 unter anderem, die Genehmigung der Trennungsvereinbarung sei zu verweigern und A.________ zu verpflichten, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Trennung an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘007.50 bis Oktober 2014 für C.________ und bis Mai 2016 für D.________ bzw. von CHF 1‘307.50 ab November 2014 für C.________ und ab Juni 2016 für D.________ zu bezahlen. An der Verhandlung vom 2. Mai 2014 änderte A.________ seine Rechtsbegehren betreffend den Kindesunterhalt dahingehend, dass er zu verurteilen sei, an den Unterhalt der beiden Kinder während der Dauer der Trennung monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.- (exkl. Kinderzulage) zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass er seit dem Zeitpunkt der Trennung Unterhaltszahlungen vom total CHF 18‘286.- geleistet habe und somit seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. Mai 2014 vollumfänglich nachgekommen sei. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 verpflichtete der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) A.________ unter anderem zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine beiden Töchter von monatlich je CHF 900.- bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und von je CHF 1‘180.- ab dem 13. Lebensjahr. Er hielt fest, die Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 geschuldet und die von A.________ seit dem 1. Oktober 2013 an den Unterhalt der Familie geleisteten Zahlungen seien ihm an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Februar 2015 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziffer 5 des Entscheides (10 2014 166) des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Dezember 2014 sei aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ rückwirkend per 1. Oktober 2013 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 884.- zuzüglich allenfalls von ihm bezogenen Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen, wobei die seit 1. Oktober 2013 vom Berufungskläger geleisteten Zahlungen an den Unterhalt der Familie ihm an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Eventualiter: 2.1 Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ rückwirkend per 1. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2014 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 884.- zuzüglich allenfalls von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wobei die seit 1. Oktober 2013 vom Berufungskläger geleisteten Zahlungen an den Unterhalt der Familie ihm an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. 2.2 Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ rückwirkend per 1. November 2014 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 884.50 zuzüglich allenfalls von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wobei die seit 1. November 2014 vom Berufungskläger geleisteten Zahlungen an den Unterhalt der Familie ihm an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -“ Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 stellte der Berufungskläger zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, welches mit Urteil vom 3. März 2015 gutgeheissen wurde. B.________ beantragte mit Berufungsantwort vom 13. März 2015 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Sie stellte mit Eingabe vom selben Datum ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde ihr mit Urteil vom 1. April 2015 verweigert. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch die Eheschutzmassnahmen zählen (BGE 133 III 393), mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). Die Berufungsbeklagte verlangte vor erster Instanz Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 1‘007.50 (bis Oktober 2014 für C.________ und bis Mai 2016 für D.________) bzw. von CHF 1‘307.50 (ab November 2014 für C.________ und ab Juni 2016 für D.________). Der Berufungskläger beantragte in erster Instanz, die Unterhaltsbeiträge seien auf CHF 750.festzusetzen. Strittig waren mithin monatliche Gesamtbeträge von CHF 1‘265.- bis Oktober 2014, von CHF 1‘565.- für die Zeitspanne von November 2014 bis Mai 2016 sowie von CHF 1‘865.- ab Juni 2016. Allein für das Jahr 2014 betrug der strittige Gesamtbetrag damit Fr. 15‘780, womit der Streitwert von CHF 10‘000.- längstens erreicht ist. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG in Anbetracht der unbestimmten Dauer, für welche die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 b) Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 6. Januar 2015 im Dispositiv und am 6. Februar 2015 vollständig begründet zugestellt. Die am 16. Februar 2015 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. c) Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift enthält Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. d) Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken (BK ZPO-SPYCHER, Band II, 2012, Art. 296 N. 7). e) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). f) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). g) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten die Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; 129 III 417 E. 2.1.1, mit Hinweisen). h) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Der Berufungskläger rügt die Berechnung seines Existenzminimums im angefochtenen Entscheid sowie die sich daraus ergebenden Folgen (Berufung Ziff. III.1). Dem Gerichtspräsidenten sei bei der Berechnung des Existenzminimums ein Rechnungsfehler unterlaufen; nach Addierung der einzelnen Positionen resultiere nicht etwa eine Summe von CHF 3‘722.-, sondern eine solche von CHF 4‘072.-. Somit habe der Gerichtspräsident den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt (Berufung Ziff. III.2). Nach Abzug des Existenzminimums von CHF 4‘072.- vom monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 5‘838.50 ergebe sich folglich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für die beiden Töchter von gesamthaft CHF 1‘766.50 bzw. gerundet je CHF 884.-. Die Verurteilung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von total CHF 1‘800.- bzw. von total CHF 2‘080.- ab November 2014 greife deshalb ins Existenzminimum des Berufungsklägers ein, was eine klare Rechtsverletzung darstelle. Zudem habe auch die Berufungsbeklagte ihr Einkommen, soweit nicht zur Deckung der Positionen ihres Existenzminimums benötigt, für den Unterhalt der Kinder einzusetzen (Berufung Ziff. III.3 f.). a) Der Gerichtspräsident hat gestützt auf die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich vom 1. Januar 2014 („Zürcher Tabellen“) erwogen, der durchschnittliche Unterhaltsbedarf von C.________ belaufe sich bis November 2014 auf CHF 1‘690.- und ab November 2014 auf CHF 1‘860.- sowie jener von D.________ auf CHF 1‘690.-. Davon abzuziehen seien die Beträge für Pflege und Erziehung von CHF 395.- bzw. CHF 265.- sowie die Kinderzulagen des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Arbeitgebers der Berufungsbeklagten von insgesamt CHF 287.50 pro Kind. Dies ergebe einen tatsächlichen Unterhaltsbedarf von C.________ von CHF 1‘007.50 für die Zeit vor dem 1. November 2014 und von CHF 1‘307.50 ab dem 1. November 2014. Für den Unterhaltsbedarf von D.________ resultiere ein Betrag von CHF 1‘007.50. Diese Beträge seien um 10% zu reduzieren, weil das Einkommen des Berufungsklägers deutlich unter dem Referenzeinkommen des Jugendamts des Kantons Zürich liege und auch die Lebenshaltungskosten am Wohnort der Töchter tiefer lägen als im schweizerischen Durchschnitt. Damit ergebe sich ein Unterhaltsbedarf von CHF 906.- bzw. CHF 1‘176.- (angefochtener Entscheid E. 10.3). Der Berufungskläger sei somit zu verpflichten, für die beiden Töchter bis Oktober 2014 einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 900.- und ab dem 1. November 2014 von CHF 1‘180.- für C.________ sowie von CHF 900.- für D.________ zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 10.4). b) Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Dem Unterhaltspflichtigen ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum um gewisse Beträge erhöht werden (BGE 126 III 353 E. 1a). Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode für den Kinderunterhalt vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, wenn die kantonalen Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die sog. Zürcher Tabellen) abstellen, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 136 III 209, aber in: ZBGR 2012 S. 179). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). c) aa) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der beiden Töchter der Parteien durch den Gerichtspräsidenten gestützt auf die Zürcher Tabellen wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Die Berufungsbeklagte hingegen geht von einer Ermessensüberschreitung durch den Gerichtspräsidenten aus (Berufungsantwort ad 4 und 5 Ziff. 9), wobei hierzu auf die hiesige Gerichtspraxis zu verweisen ist. Gemäss dieser ist je nach Einkommensverhältnissen der Parteien eine Reduktion von bis zu 25% des in den Zürcher Tabellen ausgewiesenen Bedarfs zulässig, da gerichtsnotorisch ist, dass die Lebenskosten im Kanton Freiburg tiefer liegen als jene im Kanton Zürich (vgl. KG FR, Urteil vom 17. September 2003 E. 2e, in FZR 2003 227, 331). Die Werte gemäss Zürcher Tabellen können nur dann unverändert übernommen werden, wenn das Einkommen der Familie deren familienrechtliches Existenzminimum (insbesondere inkl. Steuerlast) um 20% übersteigt (Urteil BGer 5A_216/2009 E. 4.2, mit Hinweis). Dass vorliegend die Einkommen der Parteien den Bedarf der gesamten Familie nicht um 20% übersteigen, ist offensichtlich. Die durch den Gerichtspräsidenten vorgenommene Bemessung des Kindesunterhaltsbedarfs ist deshalb nicht zu beanstanden. Es ist somit von einem Unterhaltsbedarf von C.________ von CHF 906.- bis zum 31. Oktober 2014 und von CHF 1‘176.- ab dem 1. November 2014 auszugehen sowie von einem Unterhaltsbedarf von D.________ von CHF 906.- bis zum 31. Mai 2016 und von CHF 1‘176.- ab dem 1. Juni 2016.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 bb) Gemäss den Feststellungen des Gerichtspräsidenten beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers CHF 5‘838.50 (inkl. 13. Monatslohn und variablem Lohn), was letzterer vorliegend nicht bestreitet (angefochtener Entscheid E. 11.7). Zur Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers ist zunächst der betreibungsrechtliche Grundbetrag von CHF 1‘200.- zu berücksichtigen, auf welchen entsprechend der hiesigen Gerichtspraxis ein Zuschlag von 20%, also von CHF 240.-, zu gewähren ist (vgl. KG FR, Urteil 101 2009-94 vom 7. Juli 2010 E. 2c/aa, in FZR 2010 337, 342). Die Auslagen für Telefon und obligatorische Versicherungen sind im betreibungsrechtlichen Grundbetrag bereits enthalten, weshalb sie vorliegend nicht separat mit einberechnet werden. Zur Festsetzung der Pauschale für den Arbeitsweg ist infolge Frühdienstes in Übereinstimmung mit dem Gerichtspräsidenten vom Kompetenzcharakter des Fahrzeugs des Berufungsklägers auszugehen. Dieser legt pro Tag einen Arbeitsweg von 54 km zurück (Strecke E.________-F.________: 27 km). Bei einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit mit einem Ferienanspruch von vier Wochen sind pro Monat durchschnittlich 20 Arbeitstage ([52 – 4] x 5 : 12) massgebend, womit die Pauschale für den Arbeitsweg auf CHF 270.- festzulegen ist (54 km x 20 Tage x 0.1 l/km x 1.55 Rp./l + CHF 100.- [Versicherung]). Die Kosten für auswärtige Verpflegung sind auf pauschal CHF 200.- (20 Tage à CHF 10.-) festzusetzen. Die Steuern werden angesichts der finanziellen Situation der Parteien nicht in die Berechnung mit einbezogen. Die restlichen Auslagen sind wie vom Gerichtspräsidenten festgehalten – und vom Berufungskläger im Übrigen nicht beanstandet – zu berücksichtigen. Das Existenzminimum des Berufungsklägers beläuft sich damit auf CHF 3‘747.10 (CHF 1‘200.- [Grundbetrag] + CHF 240.- [Erweiterung Grundbetrag um 20%] + CHF 1‘003.- [Wohnkosten] + CHF 350.75 [Krankenkasse] + CHF 270.- [Pauschale Arbeitsweg] + CHF 200.- [Pauschale auswärtige Verpflegung] + CHF 333.35 [indirekte Amortisation der Hypothek] + CHF 150.- [Sicherheit für die Hypothek]). Nach Abzug der Auslagen von seinen Einnahmen verbleibt dem Berufungskläger somit monatlich ein Betrag von CHF 2‘091.40 (CHF 5‘838.50 - CHF 3‘747.10). cc) Der Gerichtspräsident hat nicht begründet, warum der ganze Unterhaltsbedarf der beiden Töchter der Parteien alleine durch den Berufungskläger zu tragen sei. Wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, hat grundsätzlich auch die Berufungsbeklagte im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit einen Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Töchter zu leisten, wobei ihr aber die in natura erbrachten Leistungen (Betreuung und Erziehung) anzurechnen sind. Die Berufungsbeklagte verfügt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Gerichtspräsidenten über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 2‘848.25 (angefochtener Entscheid E. 11.9). Das familienrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten von CHF 2‘537.-, wie es der Gerichtspräsident festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 11.11), ist analog demjenigen des Berufungsklägers anzupassen. Es ist somit um 20% des betreibungsrechtlichen Grundbetrags, vorliegend um CHF 270.-, zu erhöhen und es sind die Auslagen für Telefon und obligatorische Versicherungen im Umfang von CHF 100.- sowie die Steuern von pauschal CHF 200.- abzuziehen. Auch sind bei einem Arbeitsweg nach G.________ von 42.2 km pro Tag (Strecke H.________-G.________: 21.1 km), welchen die Berufungsbeklagte bei einem Pensum von 30% durchschnittlich sechs Mal pro Monat zurücklegt, die Kosten für den Arbeitsweg auf CHF 140.- zu kürzen (42.2 km x 6 Tage x 0.1 l/km x 1.55 Rp./l + CHF 100.- [Versicherung]). Für ihre Arbeitstätigkeit zu 20% in ihrer Wohngemeinde fallen keine Arbeitswegkosten an. Bei einem Pensum von 50% sind als Kosten für die auswärtige Verpflegung zudem pauschal CHF 100.- (10 Tage à CHF 10.-) zu berücksichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Dadurch ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum der Berufungsbeklagten von CHF 2‘395.85 (CHF 1‘350.- [Grundbetrag] + CHF 270.- [Erweiterung Grundbetrag um 20%] + CHF 179.- [Wohnkosten] + CHF 356.85 [Krankenkasse] + CHF 140.- [Pauschale Arbeitsweg] + CHF 100.- [Pauschale auswärtige Verpflegung]). Ihr monatlich verfügbarer Saldo beläuft sich somit auf CHF 452.40 (CHF 2‘848.25 - CHF 2‘395.85). Der monatliche den Parteien zur Verfügung stehende Saldo beläuft sich damit gesamthaft auf CHF 2‘543.80 (CHF 2‘091.40 + CHF 452.40), welcher einem Unterhaltsbedarf der beiden Töchter von momentan CHF 2‘082.- bzw. von CHF 2‘352.- ab dem 1. Juni 2016 gegenüber steht. Der Anteil des Berufungsklägers am verfügbaren Saldo beträgt 82.22%, derjenige der Berufungsbeklagten 17.78%. Demzufolge hätte die Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge von CHF 161.10 (17.78% von CHF 906.-) sowie von CHF 209.10 (17.78% von CHF 1‘176.-) zu leisten und der Berufungskläger die verbleibenden CHF 889.90 (CHF 906.- - CHF 161.10) sowie von CHF 966.90 (CHF 1‘176.- - CHF 209.10). Da der durch die Berufungsbeklagte zu leistende Anteil an die Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter jedoch wie bereits ausgeführt aufgrund der in natura erbrachten Leistungen ohnehin zu reduzieren ist und sich die durch den Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge damit erhöhen, sind die durch den Gerichtspräsidenten festgelegten Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 900.- bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und von je CHF 1‘180.- ab dem 13. Lebensjahr im Ergebnis zu bestätigen. Die Berufung wird somit abgewiesen. 3. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Es sind ihm deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). b) In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Anton Henninger (insbesondere Verfassen der Berufungsantwort von 7 Seiten), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wird die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte global auf CHF 1'000.- zuzüglich CHF 80.- MWSt (8% von CHF 1‘000.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Dezember 2014 wird vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege: a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt. b) Die Parteientschädigung für B.________ wird global auf CHF 1‘000.- (inkl. Auslagen) festgelegt, zuzüglich CHF 80.- MWSt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. September 2015/ggu Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin .

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