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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 11.12.2014 101 2014 87

11 dicembre 2014·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,887 parole·~14 min·6

Riassunto

Entscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Testo integrale

Kantonsgericht KG Seite 1 von 9 101 2014 87

Urteil vom 11. Dezember 2014 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen B.________, Beklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Ehescheidung Berufung vom 24. April 2014 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. März 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1982, und B.________, geboren im Jahr 1984, haben im Jahr 2004 geheiratet. Ihrer Ehe ist die gemeinsame Tochter C.________, geboren im Jahr 2003, entsprossen. B. Am 20. Dezember 2013 reichte A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks Scheidungsklage gegen ihren Ehemann ein. Sie beantragte unter anderem, dass dieser verpflichtet werde, an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Beitrag von Fr. 500.- zu bezahlen, dass dieser Beitrag am Ersten des Monats zur Zahlung fällig und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich sei sowie dass der Unterhaltsbeitrag mit der üblichen Indexierungsklausel versehen werde. An der Sitzung vom 11. Februar 2014 des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) schlossen die Parteien mit Bezug auf sämtliche Nebenfolgen der Scheidung eine Vereinbarung, die unter anderem vorsah, dass B.________ an der Unterhalt der Tochter einen monatlichen Beitrag von Fr. 400.- bezahlt. An der gleichen Sitzung wurden die Parteien einvernommen. Sie bestätigten die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Mit Urteil vom 11. März 2014 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt stellte der Gerichtspräsident fest, dass B.________ grundsätzlich verpflichtet ist, Beiträge an den Unterhalt der Tochter C.________ zu leisten, er jedoch aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation dazu nicht in der Lage ist (Dispositiv Ziff. 3). Nachdem A.________ fristgerecht das begründete Urteil verlangt hatte, wurde ihr dieses am 24. März 2014 zugestellt. C. Am 24. April 2014 reichte A.________ Berufung ein gegen das Urteil vom 11. März 2014. Sie beantragt, dessen Ziffer 3 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: „3. B.________ ist verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter C.________, geb. im Jahr 2003, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, welcher Fr. 400.- nicht unterschreitet. Der Unterhaltsbeitrag ist geschuldet bis zum Zeitpunkt, zu welchem die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der Unterhaltsbeitrag ist jeweils am Ersten des Monats fällig und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise am Urteilstag und wird jeweils am Januar jedes Jahres aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung entfällt ganz oder teilweise, soweit der Berufungsbeklagte nachweist, dass sein Einkommen nicht oder nur teilweise der Teuerung angepasst worden ist.“ B.________ hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen. Am 13. Mai 2014 erteilte der Instruktionsrichter A.________ antragsgemäss für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Elmar Perler zu deren Rechtsbeistand.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erwägungen 1. a) Die Berufung ist namentlich zulässig gegen erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 und 312 Abs. 2 ZPO). Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stehen die gesetzlichen Fristen still (Art. 145 Abs. 1 Bst. a ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 24. März 2014 zugestellt, so dass die am 24. April 2014 der Post übergebene Berufungsschrift unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 13. bis zum 27. April 2014 fristgerecht eingereicht wurde. b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vor dem Gerichtspräsidenten hat die Berufungsklägerin für den Kindesunterhalt einen monatlichen Betrag von Fr. 400.- gefordert. Angesichts dieses Betrages und des Umstandes, dass bei Unterhaltsbeiträgen für Kinder grundsätzlich von einer unbestimmten Dauer auszugehen ist, ist der für die Berufung nötige Streitwert erreicht. Gleich verhält es sich mit dem Streitwert von Fr. 30‘000.-, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ermöglicht. Im Übrigen enthält die Eingabe Rechtsbegehren und ist begründet, so dass auf die Berufung einzutreten ist. c) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da die Angelegenheit Kinderbelange beschlägt, ist der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz anwendbar (Art. 296 ZPO). Die Offizialmaxime gilt insbesondere auch vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Dies ändert jedoch nichts an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, N 7 zu Art. 296). d) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). e) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe der Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind der Parteien zu leisten hat. Im angefochtenen Urteil hält der Gerichtspräsident fest, während des ganzen Jahres 2013 habe der Berufungsbeklagte über kein Einkommen verfügt, sondern an Programmen des Sozialdienstes teilgenommen. Dafür sei er nicht direkt entlöhnt worden. Soweit der Berufungskläger Bezüger von ungekürzten Sozialhilfeleistungen sei, sei davon auszugehen, dass er den ihm als Bezüger auferlegten Pflichten nachgekommen sei und die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um eine Anstellung zu finden und in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Es sei ihm unter diesen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Umständen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Folglich genehmigt der Gerichtspräsident die am 11. Februar 2014 zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit Bezug auf den Kindesunterhalt nicht. Die Berufungsklägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, indem der Gerichtspräsident rein schematisch aus der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte ungekürzte Sozialhilfeleistungen geniesse, den Schluss ziehe, es dürfe ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, verletze er die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anrechenbarkeit von hypothetischem Einkommen. Der Berufungskläger habe vor kurzem den Lastwagen-Führerausweis erworben und es sei sowohl zumutbar als auch möglich, im Transportwesen ein Brutto-Einkommen von mindestens Fr. 5'078.- zu erzielen. Somit sei es ihm ohne weiteres möglich, an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes einen Betrag von Fr. 400.- zu zahlen. a) Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Der Betrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3, mit Hinweisen). Zur Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens darf zudem grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden (BGE 137 III 118 E. 3.2; 128 III 4 E. 4c/bb). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt vorab in jenen Fällen, wo - wie hier - wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Sodann können die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass eine Person arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle fand, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sodann dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden (BGE 137 III 118 E. 3.1). Dieselben Grundsätze gelten übrigens auch beim Bezug von Sozialhilfeleistungen. Der Zivilrichter ist durch die Einschätzung der Verwaltungsbehörden nicht gebunden (BGer 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1.1, mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Dem Unterhaltspflichtigen ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum um gewisse Beträge http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=41&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-4%3Ade&number_of_ranks=0#page4 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=41&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-118%3Ade&number_of_ranks=0#page118 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=41&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-4%3Ade&number_of_ranks=0#page4 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=42&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=42&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-59%3Ade&number_of_ranks=0#page59

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 erhöht werden (BGE 126 III 353 E. 1a). Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode für den Kinderunterhalt vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, wenn die kantonalen Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (zum Beispiel die "Zürcher Tabellen") abstellen, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (Urteil 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 136 III 209, aber in: ZBGR 2012 S. 179). Bei der "Bemessung des Unterhaltsbeitrags" (Marginalie zu Art. 285 ZGB) steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). b) Der Berufungsbeklagte gab an der Sitzung vom 11. Februar 2014 zu Protokoll, während der Ehe im Stundenlohn gearbeitet und deshalb unterschiedliche Monatseinkommen gehabt zu haben, welche jedoch den Betrag von Fr. 2‘500.- nicht oft überstiegen. Zurzeit habe er noch keine Arbeit. Er habe gerade sein Camionpermis gemacht und sei auf der Suche nach Arbeit. Das letzte Mal habe er vor 1 ½ Jahren gearbeitet. Er habe danach das Permis für den Camion gemacht und noch keine fixe Stelle gefunden. Er habe ein Budget des Sozialdienstes. Während dem ganzen Jahr 2013 habe er kein Einkommen gehabt. Er sei nur in einem Programm des Sozialdienstes gewesen, sei aber dafür nicht direkt entlöhnt worden (act. 8). Der Berufungsbeklagte ist 30 Jahre alt, gesund und offensichtlich uneingeschränkt arbeitsfähig. Zumindest geht aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor. Auch hat der Berufungsbeklagte keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Um der Unterhaltspflicht gegenüber seiner unmündigen Tochter nachzukommen, ist es dem Berufungsbeklagten deshalb grundsätzlich zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem der Berufungskläger während der Ehe selten mehr als Fr. 2‘500.- im Monat verdiente, hat er im Laufe der letzten 1 ½ Jahre eine Weiterbildung als Lastwagenführer absolviert und auch den entsprechenden Führerausweis erworben. Seither ist er auf der Suche nach einer Stelle, hat jedoch bis anhin noch keine gefunden (act. 9). Der Berufungsbeklagte führt keine besonderen Gründe dafür auf, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, eine betreffende Stelle zu finden. Es ergeben sich weder aus den Akten Hinweise auf einen schlechten Arbeitsmarkt für Lastwagenführer, noch lassen die zurzeit publizierten Inserate auf einen solchen schliessen. Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Berufungsbeklagten möglich ist, eine Anstellung als Lastwagenführer zu finden. Gemäss individuellem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik BFS (Salarium) beträgt der Durchschnittslohn für einen 30-jährigen Mann mit einer Aufenthaltsbewilligung B und ohne abgeschlossene Berufsausbildung für eine einfache und repetitive Tätigkeit ohne Kaderfunktion im Bereich des Transportes von Personen, Waren und Nachrichten (Landverkehr) im Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU) zwischen Fr. 3‘921.- und Fr. 4‘962.- brutto (inkl. allfällige Naturalleistungen und 1/12 des 13. Monatslohnes) bzw. zwischen rund Fr. 3‘200.- und Fr. 4‘000.netto. Gemäss Statistik liegen jeweils 25% der durchschnittlichen Löhne unter bzw. über diesem Spektrum. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=42&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-353%3Ade&number_of_ranks=0#page353 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=42&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-411%3Ade&number_of_ranks=0#page411 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=42&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-209%3Ade&number_of_ranks=0#page209 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=42&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-417%3Ade&number_of_ranks=0#page417 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22%22hypothetisches+Einkommen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-II-13%3Ade&number_of_ranks=0#page13

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Angesichts der mangelnden Arbeitserfahrung des Berufungsklägers als Lastwagenführer ist sein hypothetisches Einkommen eher am unteren Ende des Spektrums anzusiedeln. Die zuerkannte Tätigkeit als Lastwagenführer erscheint somit möglich und ein Einkommen zwischen rund Fr. 3‘900.- und Fr. 4‘200.- brutto bzw. zwischen rund Fr. 3‘200.- und Fr. 3‘400.netto als effektiv erzielbar. c) Als Arbeitsort des Berufungsbeklagten kommt vornehmlich Bern in Frage. Ihm sind deshalb die Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen. Ein entsprechendes Libero-Abonnement (Strecke D.________, 5 Zonen [inkl. Kernzonen] im Libero-Netz) kostet im Jahresabonnement Fr. 1‘833.-, was monatlich Fr. 152.75 ausmacht. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechtes (Strecke E.________, 2 Zonen im Frimobil-Netz). Der Berufungsbeklagte kann seine Tochter jedes zweite Wochenende auf seine Kosten zu sich auf Besuch nehmen. Pro Besuchswochenende macht dies zwei Hin- und Rückfahrtkarten à je Fr. 4.80 für den Berufungsbeklagten sowie eine Hin- und eine Rückfahrkarte à je Fr. 2.90 für C.________ aus. Bei durchschnittlich zwei Besuchswochenenden pro Monat belaufen sich die Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts auf Fr. 30.80. Es scheint daher angemessen, dem Berufungsbeklagten für die Fahrtkosten sowohl zum Arbeitsweg als auch für die Ausübung des Besuchsrechts Auslagen von pauschal Fr. 200.- anzurechnen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten für auswärtige Verpflegung. Bei einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit mit einem Ferienanspruch von vier Wochen sind dafür pro Monat durchschnittlich 20 Arbeitstage ([52 – 4] x 5 : 12) massgebend. Die Kosten für auswärtige Verpflegung belaufen sich damit auf pauschal Fr. 200.- (20 Tage à Fr. 10.-). Das Existenzminimum des Berufungsbeklagten setzt sich folglich aus einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.-, Wohnkosten von Fr. 850.-, Krankenkassenprämien von Fr. 415.75 und Fr. 24.95 für Hausrat- und Haftpflichtversicherung zusammen (vgl. act. 16). Hinzu kommen die Kosten für auswärtige Verpflegung von pauschal Fr. 200.- und die Fahrtkosten von pauschal Fr. 200.-. Insgesamt beläuft sich das Existenzminimum des Berufungsbeklagten somit auf Fr. 2‘890.70. Auf eine Erweiterung des Existenzminimums wird angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien verzichtet (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa). d) Aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Nettoeinkommens und des Bedarfs des Berufungsbeklagten wird ersichtlich, dass der voraussichtliche ihm monatlich zur Verfügung stehende Saldo ungefähr dem entspricht, was in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 11. Februar 2014 als Unterhaltsbeitrag für C.________ vereinbart wurde. Die Vereinbarung der Parteien scheint vertretbar und ist zu genehmigen. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.- pro Monat mag zwar an der unteren Grenze dessen liegen, was für ein unterhaltsberechtigtes elfjähriges Kind im Kanton Freiburg üblicherweise festgesetzt wird. Er scheint jedoch angesichts der finanziellen Situation der Parteien angemessen und rechtfertigt angesichts deren Einigung nicht den Eingriff des Richters, selbst wenn dieser in Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist. Der Berufungsbeklagte gab an der Einigungsverhandlung vom 11. Februar 2014 an, „gerade“ sein Camionpermis gemacht zu haben (act. 9). Das Scheidungsurteil erging nur einen Monat später am 11. März 2014. Grundsätzlich wäre dem Berufungsbeklagten bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Da diese im Ermessen des Sachrichters liegt (BGer 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1.2) und sich der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Berufungsbeklagte zudem selbst als in der Lage dazu erachtete, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag schon im Scheidungszeitpunkt zu leisten, wird auf die Ansetzung einer Übergangsfrist vorliegend verzichtet. Die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung der Parteien vom 11. Februar 2014 ist damit auch betreffend den Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.________ zu genehmigen. Die Berufungsklägerin hat somit in allen Punkten obsiegt und ihre Berufung wird vollumfänglich gutgeheissen. 3. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (107 Abs. 1 Bst. f ZPO). Der Berufungsbeklagte hatte sich bereits in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung dazu bereit erklärt, für seine Tochter C.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.- zu leisten (act. 9). In diesem Punkt wurde die Vereinbarung jedoch vom Gerichtspräsidenten nicht genehmigt. Es kann dem nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten nicht zur Last gelegt werden, dass er gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten keine Berufung einlegte. Auch kann von einem Laien nicht verlangt werden, sich einer Berufung anzuschliessen, um das Kostenrisiko zu verringern. Unter diesen Umständen erscheint es als unbillig, dem Berufungsbeklagten als unterliegend geltender Partei die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Prozesskosten sind vielmehr beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 1‘000.- festgesetzt (Art. 19 JR). b) Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 11. März 2014 wird wie folgt abgeändert: 3. B.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter C.________ bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Ende einer angemessenen Ausbildung einen Beitrag von Fr. 400.- zu bezahlen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu entrichten. Der Unterhaltsbeitrag wird jeweils am Ersten jeden Monats zur Zahlung fällig. Er ist ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. Der Unterhaltsbeitrag wird an den Landesindex der Konsumentenpreise am Urteilstag gebunden (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und ist jeweils per 1.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Januar jeden Jahres dem Indexstand des Monats November des Vorjahres anzupassen, erstmals per 1. Januar 2016. Die Berechnungsformel lautet dabei wie folgt: Grundbetrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ---------------------------------- Indexstand am Urteilstag Weist B.________ nach, dass sein Erwerbseinkommen nicht oder nur teilweise der eingetretenen Teuerung angepasst worden ist, so erfolgt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nur verhältnismässig im Umfang des gewährten Teuerungsausgleiches. II. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.- werden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Dezember 2014/rhe/cth/ggu Präsident Gerichtsschreiberin

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