Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 124 Urteil vom 13. November 2014 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf Gegenstand Ehescheidung Berufung vom 10. Juni 2014 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Mai 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. B.________, geboren 1979, und A.________, geboren 1970, heirateten am 28. Februar 2003 vor dem Zivilstandsamt C.________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder D.________, geboren 2009, und E.________, geboren 2012. B. Am 27. Juli 2013 stellte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen, welches an der Sitzung des Gerichtspräsidenten nach gemeinsamem Antrag auf Scheidung in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen umgewandelt wurde. Mit Entscheid vom 11. September 2013 wurden vorsorgliche Massnahmen für das Scheidungsverfahren angeordnet. B.________ stellte ihre Anträge zu den Scheidungsfolgen am 13. November 2013 und verlangte namentlich, A.________ sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.- zu bezahlen, zuzüglich allfällige Kinder-, Betreuungs- und Familienzulagen, sowie ihr an ihren persönlichen Unterhalt bis Ende April 2028 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 860.- zu bezahlen. Der Arbeitgeber von A.________ bzw. die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die genannten Beträge direkt an sie auszustellen. Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangte sie unter anderem, dass die noch bis am 14. September 2013 ausstehenden Mietzinse im Betrag von Fr. 7‘704.40 von A.________ übernommen werden. Auf die Teilung der während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben sei zu verzichten und die Prozesskosten seien A.________ aufzuerlegen. A.________ reichte seine Anträge am 7. Februar 2014 ein und beantragte namentlich, er selber sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 110.- bzw. je Fr. 360.-, sobald er eine zumutbare Arbeitsstelle findet, zu bezahlen, nebst allfälligen Kinder-, Betreuungs- und Familienzulagen. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden und es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen und die Prozesskosten seien B.________ aufzuerlegen. Am 5. Mai 2014 entschied das Gericht des Sensebezirks namentlich folgendes: 1. Die am 28. Februar 2003 vor dem Zivilstandsamt C.________ geschlossene Ehe der Parteien wird durch Scheidung aufgelöst (Art. 112 ZGB). 2. Die am 5. September 2013 geschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen wird wie folgt genehmigt: […]. 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt seiner Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 800.00 zu bezahlen. Allfällige Kinder-, Betreuungs- und Familienzulagen sind zusätzlich zu entrichten. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet und darüber hinaus, wenn das mündige Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, welche es ihm erlaubt, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). 4. A.________ wird verpflichtet, B.________ bis 30. April 2028 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 zu bezahlen. 5. […]
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 6. […] 7. Die F.________ Arbeitslosenkasse, bzw. jeder allfällig nachfolgende Arbeitgeber wird angewiesen, von der Arbeitslosenentschädigung bzw. vom Lohn von A.________ (Zahlstelle ggg) die Beträge gemäss Ziff. 3 und 4 (aktuell CHF 1‘850.00 pro Monat) abzuziehen und diese direkt B.________ auf ihr Konto CH… bei H.________ auszuzahlen. 8. Die Parteien werden wie folgt güterrechtlich auseinandergesetzt: - Jede Partei wird Eigentümerin derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte, welche sich in ihrem Besitz befinden. - Jede Partei übernimmt die auf sie lautenden Schulden. - A.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von CHF 5‘559.05 für ausstehende Mietzinszahlungen bis Ende August 2013 zu bezahlen. 9. Die Teilung der Austrittsleistungen der Pensionskasse wird verweigert. 10. […] 11. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden A.________ auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen, inkl. Verfahren 10 2013 380 betreffend vorsorgliche Massnahmen) werden auf CHF 3‘200.00 festgesetzt und unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege von A.________ bezogen. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 5‘973.10 zu bezahlen. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf erklärt sich als nicht mehrwertsteuerpflichtig. 12. […] 13. […] C. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 10. Juni 2014 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Auf die vorliegende Berufung sei einzutreten. 2. Die Ziffern 3 Absatz 1, 4, 7, 8, 9, 11 und 12 des Scheidungsurteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Mai 2014 seien aufzuheben. 3.1. A.________ werde verpflichtet, B.________ an den Unterhalt seiner beiden Kinder D.________ und E.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 355.- zu bezahlen. Allfällige Kinder-, Betreuungs- und Familienzulagen seien zusätzlich zu entrichten. 3.2. A.________ werde verpflichtet, B.________ bis 30. April 2028 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 162.- zu bezahlen. 3.3. Die F.________ Arbeitslosenkasse, bzw. jeder allfällig nachfolgende Arbeitgeber werde angewiesen, von der Arbeitslosenentschädigung bzw. vom Lohn von A.________ (Zahlstelle ggg) die Beträge gemäss Ziff. 3 und 4 abzuziehen und diese direkt B.________ auf ihr Konto CH… bei H.________ auszuzahlen. 3.4. Die Parteien werden wie folgt güterrechtlich auseinandergesetzt: - Jede Partei wird Eigentümerin derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte, welche sich in ihrem Besitz befinden. - Jede Partei übernimmt die auf sie lautenden Schulden. - A.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von Fr. 2‘779.50 für bis Ende August 2013 ausstehende Mietzinszahlungen zu bezahlen. Sofern A.________ beweist, dass er diesbezüglich schon Zahlungen an die Vermieterschaft geleistet hat, verringert sich der Betrag von Fr. 2‘779.50 um die Hälfte der Zahlung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 3.5 Die Pensionskasse der Berufungsbeklagten sei anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Berufungsbeklagten Fr. 5‘836.10 zuzüglich seit dem 28. Februar 2014 laufender vertraglicher Zinsen auf das Vorsorgekonto des Berufungsklägers zu überweisen. 3.6. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. 4. Sämtliche Partei- und Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Am 1. September 2014 reichte B.________ ihre Berufungsantwort ein. Sie beantragt unter Kostenund Entschädigungsfolge die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. D. Mit Entscheiden vom 20. Juni 2014 (101 2014-125) bzw. 8. September 2014 (101 2014-194) wurde den Parteien antragsgemäss die vollständige unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Erwägungen 1. a) Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger war im erstinstanzlichen Verfahren namentlich bereit, Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder von je Fr. 110.- pro Monat zu bezahlen und verlangte festzustellen, dass er seiner Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag schuldet. Die Berufungsbeklagte verlangte für die beiden Kinder je Fr. 800.- und einen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt von Fr. 860.- bis am 30. April 2028. Somit waren insgesamt Fr. 1‘550.- pro Monat strittig (2 x [Fr. 800.- - Fr. 110] + Fr. 860.-). Der Streitwert von Fr. 10‘000.- ist somit längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von Fr. 30‘000.-, der die Anfechtung des vorliegenden Urteils mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht ermöglicht, erreicht. Vor dem hiesigen Gerichtshof sind unter anderem Unterhaltsbeiträge von gesamthaft monatlich Fr. 978.- (2 x [Fr. 800.- - Fr. 355.-] + [Fr. 250.- - Fr. 162.-]) strittig. b) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Vorliegend wurde das angefochtene Urteil dem Berufungskläger am 27. Mai 2014 (act. 70) zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufungsschrift am 10. Juni 2014 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Berufung enthält ausserdem Rechtsbegehren und eine Begründung. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. c) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). d) Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend gehen alle relevanten Informationen aus den Akten hervor, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. a) Zunächst wirft der Berufungskläger dem Zivilgericht vor, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder zu hoch angesetzt zu haben. Die Beträge der „Zürcher Tabellen“ habe es zu
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Unrecht ohne jeglichen Abzug übernommen. Aufgrund der konkreten finanziellen Situation der Familie sei ein prozentualer Abzug von mindestens 15 % geboten gewesen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit verschlechtern werde. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass ihm vorderhand infolge Verschuldung und Lohnpfändung nur Fr. 2‘800.- pro Monat ausbezahlt werden. Die Vorinstanz hat zusammenfassend festgehalten, dass die verwendeten Tabellenwerte dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen entsprechen. Sie stützen sich auf die statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) über die Haushaltsrechnungen von Unselbständigerwerbenden und Rentnern. Gemäss Haushaltsbudgeterhebung des BFS habe im Jahr 2011 das mittlere verfügbare Einkommen (Bruttoeinkommen aus Erwerb, Renten und Sozialleistungen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Prämien für die obligatorische Krankenversicherung) der Privathaushalte der Schweiz Fr. 6‘750.- pro Monat betragen. Das durchschnittliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe pro Haushalt Fr. 6‘409.- brutto betragen. Da die Parteien zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6‘900.- (Fr. 3‘000.- [Berufungsbeklagte] + Fr. 3‘900.- [Berufungskläger]) zuzüglich Kinder- und Arbeitgeberzulagen von insgesamt Fr. 700.- erzielen, sei im vorliegenden Fall kein prozentualer Abzug von den Bedarfszahlen gemäss Zürcher Tabellen vorzunehmen (act. 68/5f.). Der Berufungskläger geht davon aus, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit auch bis Ende 2014, wenn er keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe, keine Arbeitsstelle finden und seine Situation sich deswegen verschlechtern wird. Diese Annahme ist zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich. Eine erhebliche und vor allem dauernde Veränderung der finanziellen Situation ist zu gegebener Zeit mit einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils geltend zu machen (vgl. Art. 129 ZGB). Dies ermöglicht es, die neue, konkrete Situation der Parteien nochmals zu überprüfen. Der Berufungskläger macht nicht geltend, sein Einkommen sei bisher unbeständig gewesen oder eine Reduktion von 15 % würde sich aufgrund der aktuellen finanziellen Situation aufdrängen. Weiter macht der Berufungskläger geltend, sein Einkommen hätte nicht mit Fr. 3‘900.- beziffert werden dürfen, sondern lediglich mit Fr. 2‘800.-, da dies der effektive Betrag sei, der ihm ausbezahlt werde. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Berufungskläger selber vorbringt und auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren von ihm eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ersichtlich ist (act. 50/4-15), entspricht die Differenz dem vom Betreibungsamt gepfändeten Anteil. Es handelt sich somit um Auslagen, die allenfalls höchstens im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden könnten (vgl. aber BGer 5C.77/2001 vom 6. September 2009 E. 2d dd) und nicht bereits bei der Berechnung des Einkommens. Damit ist die Rüge des Berufungsklägers unbegründet und abzuweisen. b) Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder hinzugezählt. Er habe angeboten, die Kinder zumindest in der Zeit zu betreuen, während der die Berufungsbeklagte arbeitsbedingt abwesend sei. Es sei unwahrscheinlich, dass er eine neue Arbeitsstelle finde, er könne sich aber auch diesfalls entsprechend einrichten. Es sei ausserdem unerklärlich, weshalb die Vorinstanz bei der Berechnung dieser Kosten Entschädigungen für Übernachtungen berücksichtige. Zudem sei davon auszugehen, dass der Betreuungsbedarf der Kinder in ca. 2 bis 3 Jahren ohnehin – d.h. aufgrund der Einschulung – stark vermindert sein werde. Der Bedarf jedes Kindes betrage somit Fr. 619.- (Fr. 1‘730.- - Fr. 590.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 171.- [15 %] - Fr. 350.- [Kinder- und Arbeitgeberzulagen]).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Das Zivilgericht hat erwogen, dass vom Bedarf von Fr. 1‘730.- pro Monat gemäss Zürcher Tabellen die Kosten für Pflege und Erziehung in der Höhe von Fr. 590.- abzuziehen seien, jedoch die Kosten für die Fremdbetreuung während der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter hinzuzuzählen seien. Der Kindsvater habe zwar angeboten, die Kinder während dieser Zeit zu betreuen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er jederzeit eine Arbeitsstelle finden könnte und diesfalls eine neue Regelung nötig wäre. Ausserdem habe er sich bei der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts nicht als sehr zuverlässig gezeigt. Ausser am 8. Februar 2014, als er gemäss seinen Angaben noch nicht im Besitz des Besuchsplans gewesen sei, habe er nach Angaben der Kindsmutter die Kinder auch am 7. Dezember 2013 nicht bei sich gehabt. Er habe es anscheinend vergessen und sei nicht erreichbar gewesen (act. 68/7). Die Kindsmutter ist teilzeitlich erwerbstätig und deshalb auf eine zuverlässige Betreuung der Kinder angewiesen. Selbst wenn der Berufungskläger vorbringt, er könne sich die Zeit auch dann nehmen, wenn er wieder eine Arbeit gefunden habe, nützt dies der Berufungsbeklagten nichts, wenn sie nicht darauf zählen kann, dass er die Kinder tatsächlich betreut. Die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger sei nicht sehr zuverlässig, wird von diesem nicht in Abrede gestellt, sodass das Urteil in diesem Punkt zu bestätigen ist. Weiter geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die Vorinstanz einen konkreten Betrag für Übernachtungen hinzugezählt hätte. Ein solcher wird denn vom Berufungskläger auch nicht genannt. Die Vorinstanz hat vielmehr verschiedene Kriterien aufgezählt, die bei der Berechnung der Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden müssen, so namentlich Entschädigungen für Mahlzeiten und allenfalls Übernachtungen (vgl. Nachtzuschläge bei den Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten, act. 2/5), aber auch den Umstand, dass die Kinder nach Eintritt in den Kindergarten und später in die Schule weniger Stunden fremdbetreut werden müssen. Den Gesamtbetrag hat sie sodann auf Fr. 300.- geschätzt (vgl. act. 68/8). Auf welchen Betrag die offensichtlich nötigen Betreuungskosten festzusetzen wären, wird vom Berufungskläger nicht dargelegt. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Berufungsbeklagten eingereichten Budgets des Sozialdienstes I.________, dass sich die Betreuungskosten in den letzten Monaten tatsächlich auf mindestens Fr. 364.- belaufen haben. Der von der Vorinstanz bestimmte monatliche Unterhaltsbedarf pro Kind von Fr. 1‘090.- ist mithin zu bestätigen (Fr. 1‘730.- - Fr. 590.- [Kosten für Pflege und Erziehung] + Fr. 300.- [Fremdbetreuung] - Fr. 350.- [Kinder- und Arbeitgeberzulagen]; act. 68/7+8). c) Schliesslich wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beteiligung der Eltern am Unterhaltsbedarf im Verhältnis ihres Einkommens festzulegen. Zum einen sei er willens und fähig, die Kinder im gleichen Masse wie die Berufungsbeklagte zu betreuen. Zum anderen werde einer allfälligen Mehrbetreuung der obhutsberechtigten Person schon dadurch Rechnung getragen, als sie ihren Anteil nicht in Form einer Unterhaltszahlung an Dritte weggeben müsse. Das Zivilgericht hielt fest, dass, wäre von einer strikten Beteiligung der Eltern im Verhältnis ihres Einkommens auszugehen, der Vater rund Fr. 621.- (57 %) zu tragen hätte. Dieser Betrag sei jedoch auf Fr. 800.- zu erhöhen, da berücksichtigt werden müsse, dass die Mutter die Kinder zu einem grösseren Teil als der Vater betreue (act. 68/8). Die Berufungsbeklagte wendet zu Recht ein, dass die freiburgische Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Unterhaltskosten der Kinder unter den Eltern nicht nach Einkommenshöhe, sondern im Verhältnis ihres verfügbaren Saldos, also der Differenz zwischen dem Einkommen und dem erweiterten Existenzminimum, aufzuteilen sind. Das Gesetz fordert nämlich unter anderem auch, dass der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll (vgl. Art. 285
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Abs. 1 ZGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Leistungsfähigkeit das nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial zu verstehen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens. Massgebend ist deshalb nicht ein blosser Einkommensvergleich, sondern es ist auf die frei verfügbaren Mittel abzustellen. Dies bedeutet freilich nicht, dass der nicht gedeckte Kinderbedarf schematisch im Verhältnis der frei verfügbaren Mittel ("Überschuss") aufzuteilen wäre. Das Gericht verfügt auch dabei über einen weiten Spielraum des Ermessens (vgl. BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E. 4; Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 454 N 06.171). Der Berufungskläger verfügt monatlich über freie finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 2‘253.30 (vgl. E. 2a und 3a hiernach: Fr. 3‘900.- - Fr. 1‘646.70) und die Berufungsbeklagte von Fr. 716.- (vgl. E. 3b hiernach). Der Berufungsbeklagte verfügt mithin über 75 % der freien Mittel und die Berufungsbeklagte über 25 %. Auf den Unterhaltsbetrag von Fr. 1‘090.- bezogen, ergeben 75% Fr. 817.-. Im Ergebnis ist somit das angefochtene Urteil, durch das der Berufungskläger verpflichtet wird, für den Unterhalt seiner beiden Kinder mit je Fr. 800.- aufzukommen, nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Weiter wirft der Berufungskläger der Vorinstanz vor, zu Unrecht angenommen zu haben, er wohne mit J.________ zusammen. J.________ übernachte lediglich ab und zu bei ihm. Sie sei aber nicht seine Partnerin. Bei der Festsetzung von auf Dauer angelegten Unterhaltsberechnungen dürfe eine allfällige Kostenersparnis mangels hinreichender Beständigkeit dieser Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Seine Auslagen würden sich somit auf Fr. 2‘529.55 (Fr. 1‘200.- [Grundbetrag] + Fr. 1‘050.- [Wohnkosten] + Fr. 263.85 [Krankenkasse] + Fr. 15.70 [Haushaltversicherung]) belaufen. Das Zivilgericht hielt die Aussage des Berufungsklägers, J.________ sei nicht seine Freundin, für unglaubwürdig. Der Mietvertrag für die Wohnung und zwei Parkplätze sei von J.________ unterschrieben. Ausserdem habe sie auch ihre Sachen in der Wohnung. Selbst wenn die beiden kein Paar sein sollten, sei dem Berufungskläger lediglich die Hälfte des Grundbetrages eines Paares und die Hälfte der Wohnungsmiete (ohne Parkplatz) anzurechnen, da davon auszugehen sei, dass durch das Zusammenleben diese Kosten gespart würden (act. 68/8 f.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Existenzminimum auf der Basis der aktuellen, das heisst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, wenn der Unterhalt – wie hier – anhand des Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt wird. Entsprechend ist sowohl auf Seiten des unterhaltsberechtigten als auch des unterhaltspflichtigen Teils eine sogenannte (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Bei der (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft ist nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der daraus gezogene wirtschaftliche Vorteil entscheidend. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2, BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013 E 3.3). Der Berufungskläger bringt keine Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung der Vorinstanz als falsch erscheinen lassen. Die Tatsache, dass er die ganze Miete bezahlt, drängt keinen anderen Schluss auf. Immerhin ist er auch während des Zusammenlebens mit der Berufungsbeklagten zumindest zwischenzeitlich alleine für diese Kosten aufgekommen. Im Übrigen spielt es bei einer solchen einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft keine Rolle, ob die Kostenbeteiligung tatsächlich anteilsmässig erfolgt. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort eine E-Mail des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 5. August 2014 beigelegt, wonach
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 J.________ auch tatsächlich an derselben Adresse wie der Berufungskläger gemeldet ist. Auch dies stützt die Annahme der Vorinstanz. Das angefochtene Urteil entspricht in diesem Punkt somit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist zu bestätigen. Die Auslagen des Berufungsklägers können damit entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil in der Höhe von Fr. 1‘646.70 (Fr. 850.- [Grundbetrag] + Fr. 525.- [Wohnkosten] + Fr. 263.85 [Krankenkasse] + Fr. 7.85 [Haushalt-versicherung]) berücksichtigt werden. Bei einem Einkommen von Fr. 3‘900.- verbleibt ihm somit ein monatlicher Saldo von Fr. 2‘253.30, bzw. Fr. 653.30 nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge (2 x Fr. 800.-) an seine Kinder. b) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz sodann vor, bei der Berechnung der Auslagen der Berufungsbeklagten von einem Grundbetrag von Fr. 1‘350.- und nicht von Fr. 1‘200.ausgegangen zu sein. Der höhere Betrag rechtfertige sich nur bei einer Berechnung des Existenzminimums, bei welcher der Kinderbedarf in den Auslagen der obhutsberechtigten Person nicht ausgeklammert werde. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Bemessung des Existenzminimums gehalten. Danach beträgt der Grundbedarf für eine alleinerziehende Person Fr. 1‘350.-. Darin eingeschlossen sind namentlich die Kosten für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (vgl. http://www.fr.ch/opf/de/ pub/betreibungsverfahren/existenzminimum.htm). Naturgemäss fallen diese Kosten höher aus, wenn eine Person mit zwei Kindern zusammenlebt, als wenn sie alleinstehend ist. Das Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Die Auslagen der Berufungsbeklagten belaufen sich somit auf Fr. 2‘284.- (Fr. 1‘350.- [Grundbetrag] + Fr. 905.- [Wohnkosten abzüglich Anteil Kinder] + Fr. 29.- [Haftpflicht- und Hausratversicherung]), bzw. Fr. 2‘864.- bei Berücksichtigung des Unterhalts für die Kinder von Fr. 580.- (vgl. act. 68/11). Somit ist im Ergebnis auch der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte zu bestätigen. Bei einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6‘900.- (Berufungsbeklagte: Fr. 3‘000.-; Berufungskläger: Fr. 3‘900.-) und Gesamtauslagen von Fr. 6‘118.55 (Berufungsbeklagte: Fr. 2‘864.-; Berufungskläger Fr. 3‘254.55) verbleibt ein monatlicher Überschuss von Fr. 781.45 (vgl. act. 68/11). Der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag ist deshalb richtigerweise auf Fr. 250.- (Fr. 2‘864.- - Fr. 3‘000.- + ½ Überschuss von rund Fr. 390.-) festgesetzt worden. 4. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung macht der Berufungskläger geltend, es sei nicht bewiesen worden, dass er für sämtliche Mieten hätte aufkommen müssen. Die Vorinstanz habe sich lediglich auf die Zahlungen von Januar bis September 2012 bezogen. Wer in der restlichen Zeit bis August 2013 wie viel bezahlt habe, sei völlig unklar. Der bis Ende August 2013 noch ausstehende Mietzins von höchstens Fr. 5‘559.05 sei deshalb von beiden Parteien hälftig zu zahlen. Das Zivilgericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufteilung der Aufgaben und der Unterhaltsleistungen den Ehegatten vom Gesetzgeber selber überlassen worden sei. Weil Ehegatten jedenfalls bei intakter Ehe nicht in Willenserklärungen miteinander zu verkehren pflegen, sondern ihre Beziehung bewusst oder unbewusst vom Faktischen her gestalten würden, werde jede Art von Verständigung in beliebiger Form anerkannt. Eine während geraumer Zeit praktizierte Abmachung gelte als konkludent vereinbart. Der Berufungskläger bestreite zwar eine interne Abmachung, allerdings seien die Mietzahlungen von Januar bis September 2012 jeweils von seinem Konto geleistet worden. Da er die Zahlungen während mehrerer Monate bezahlt habe, gelte diese Abmachung als konkludent vereinbart (vgl. act. 68/14).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass mindestens bis September 2012 eine konkludente Vereinbarung bestanden hat, nach welcher er für die Mietzinszahlungen aufzukommen hatte. Für die Annahme, dass diese im Nachhinein abgeändert worden sei, bringt er keine Gründe vor. Im Übrigen hat er an der Sitzung vom 13. Februar 2014 selber ausgesagt, er sei so lange für die Bezahlung der Miete verantwortlich gewesen, wie er diese bezahlen konnte. Dass er ab September 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, für die Miete aufzukommen, macht er nicht geltend und dies ist in Anbetracht der ihm nach wie vor ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung auch nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. a) Weiter beanstandet der Berufungskläger die Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen. In güterrechtlicher Hinsicht sei ein Ausgleich mit seiner Verurteilung zur Bezahlung der (bestrittenen) Mietzinse bereits erfolgt und müsse nicht noch einmal bei der Teilung der Austrittsleistungen berücksichtigt werden. Zudem sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er sich kaum an den gemeinsamen Auslagen beteiligt habe, was er jedoch bestritten habe und deshalb keineswegs als bewiesen betrachtet werden könne. Schliesslich sei die Situation beider Parteien zu berücksichtigen. Auf seiner Seite sei jedenfalls von einer misslichen Lage auszugehen. Er sei gesundheitlich angeschlagen, arbeitslos und könnte in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein. Eine Teilung der Austrittsleistungen sei deshalb keinesfalls unbillig. b) Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Nach der Rechtsprechung erfordert der Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB, dass die Teilung offensichtlich unbillig ist und die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst. Auch die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist aber nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.1, mit Hinweisen.) Die hälftige Teilung der Austrittsleistung soll denjenigen Ehegatten, der während der Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete und stattdessen den Haushalt besorgte und die Kinder betreute, für die dadurch erlittene Vorsorgelücke entschädigen und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung fördern. Daraus folgt jedoch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses, dass der eine Ehegatte allein deshalb rechtsmissbräuchlich auf der hälftigen Teilung der Austrittsleistung beharrt, weil er während der Ehe weitgehend erwerbslos war und sich auch nicht um Haushalt und Kindererziehung kümmerte. Der Teilungsanspruch hat zwar den erwähnten Zweck, ist damit aber Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft und deswegen nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben (vgl. BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.2, mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 III 497). c) Die Vorinstanz hat die Teilung zusammengefasst verweigert, weil sich der Berufungskläger kaum an den gemeinsamen Auslagen beteiligt und auch die Miete entgegen der Abmachung unter den Parteien nicht vollständig bezahlt habe. Seine finanzielle Situation würde eine Rückzahlung des im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Berufungsbeklagten geschuldeten Betrages von Fr. 5‘559.05 unsicher machen. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet habe (act. 68/15). In Anbetracht dieses Verhaltens des Berufungsklägers, sofern es denn den Tatsachen entspricht, mag die Teilung der Austrittsleistungen zwar als gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend empfunden werden. Allerdings kann darin kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu einem bestimmten Verhalten verleitet hätte, um daraus treuwidrige Vorteile zu ziehen. Das Urteil der Vorinstanz ist aber im Ergebnis dennoch zu bestätigen. Wie die Berufungsbeklagte einwendet, hat der Berufungskläger nämlich die Möglichkeit, in Zukunft, bei einer neuen Anstellung, zu 100 % zu arbeiten und entsprechend seine 2. Säule aufzubauen. Die Berufungsbeklagte hingegen wird in den nächsten rund 14 Jahren, d.h. bis der jüngste Sohn das 16. Altersjahr vollendet haben wird, höchstens zu 70 % arbeiten und deshalb lediglich ein vermindertes Vorsorgeguthaben aufbauen können. Zudem vermögen die vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge diese Lücke nicht auszugleichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung lassen eine Teilung der Guthaben als offensichtlich unbillig erscheinen und rechtfertigen deshalb deren Verweigerung. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine andere Verteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zum Vornherein nicht, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ihm sind die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 19 JR). b) Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Vorliegend wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Sachverhalt D). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Den Akten und insbesondere dem Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2011 kann entnommen werden, dass gegen den Berufungskläger bereits mehrere Betreibungen von mehreren tausend Franken eingeleitet worden sind. Ausserdem wird seine Arbeitslosenentschädigung bis zu seinem Existenzminimum gepfändet. Mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils kommen zudem weitere privilegierte Beträge seiner Unterhaltsverpflichtung hinzu. Die Parteientschädigung erscheint somit voraussichtlich nicht einbringlich. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf wird deshalb vom Kanton angemessen entschädigt. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen (vgl. FZR 2002, S. 266 mit Hinweisen). Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (vgl. zum
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Ganzen FZR 1994, S. 87); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit Fr. 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1 TS. 1). Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen (Abs. 1 TS. 2): Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rp. je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden (Abs. 2). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken, ausnahmsweise 700 Franken (Art. 67 JR). c) Vorliegend kann der von Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf vernünftigerweise benötigte Zeitaufwand für das Berufungsverfahren auf 6 Stunden 40 Minuten festgesetzt werden. Namentlich kann die benötigte Zeit für die Lektüre der Berufungsschrift sowie deren Besprechung mit der Klientin auf 1 ½ Stunden, für das Verfassen der Berufungsantwort (inkl. allfällige Rechtsabklärungen und Besprechungen mit der Klientin) auf 4 Stunden, für das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf 10 Minuten sowie für das Studium und die Besprechung des Urteils des hiesigen Hofes mit der Klientin auf 1 Stunde festgesetzt werden. Länger dauernde Besprechungen mit der Klientin erscheinen nicht notwendig angesichts der Tatsache, dass diese schon im vorinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf vertreten und letztere mit dem Fall und den Fakten bereits vertraut war. Auch erscheinen 11 Stunden für die Redaktion einer 14-seitigen Berufungsantwort, welche 11 Seiten Begründung enthält, als überhöht, da sich die Rechtsschrift nicht mit grundsätzlich neuen oder besonders komplexen Rechtsfragen befasst. Die übrigen Aufwendungen für diverse Schreiben (an die Klientin, den Gegenanwalt und das Einreichen der Kostenliste) werden als Korrespondenz global mit Fr. 30.- entschädigt. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.80 (Porto: Fr. 10.-, 142 Kopien à je 40 Rp.). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 230.- festgesetzt (Art. 65 JR). Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden 40 Minuten ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘533.35. Zuzüglich Korrespondenz zu Fr. 30.- und Auslagen von Fr. 66.80 ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘630.15 zu beziffern. Die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hingegen berechnet sich nach einem Stundenansatz von Fr. 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf bei einem Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten zu Fr. 180.- (Fr. 1‘200.-), der Korrespondenz zu Fr. 30.- und den Auslagen von Fr. 66.80 eine angemessene Entschädigung von Fr. 1‘296.80 zu entrichten. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf erklärt sich selbst als nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzufügen ist. d) Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Da dem im vorliegenden Verfahren unterliegenden Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Thomas Zbinden angemessen zu entschädigen. Vorliegend kann der von Rechtsanwalt Thomas Zbinden vernünftigerweise benötigte Zeitaufwand für das Berufungsverfahren auf 6 Stunden festgesetzt werden. Namentlich kann die benötigte Zeit für das Verfassen der Berufungsschrift (inkl. allfälliger Besprechung mit dem Klienten) auf 4 Stunden, für das Studium der Berufungsantwort und deren Besprechung mit dem Klienten auf 1 Stunde sowie für das Studium und die Besprechung des Urteils des hiesigen Hofes mit dem Klienten auf 1 Stunde festgesetzt werden. Weitere Besprechungen mit dem Klienten erscheinen
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 nicht notwendig angesichts der Tatsache, dass dieser schon im vorinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden vertreten und letzterer mit dem Fall und den Fakten bereits vertraut war. Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2014 (Lektüre und Zustellung an den Klienten) sind zudem bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege des vorinstanzlichen Verfahrens abgegolten (vgl. E. 10 S. 16 des angefochtenen Entscheids). Weiter scheinen 6 Stunden (zzgl. 15 Minuten für das Erstellen des Beilagenverzeichnisses) für eine 11-seitige Berufungsschrift, welche 7 ½ Seiten Begründung und Rechtsbegehren enthält, als etwas hoch angesetzt, da sich die Rechtsschrift nicht mit grundsätzlich neuen oder besonders komplexen Rechtsfragen befasst. Die übrigen Aufwendungen für diverse Schreiben (an den Klienten, die Gegenanwältin und den hiesigen Hof) werden als Korrespondenz global mit Fr. 130.entschädigt. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.20 (Porto: Fr. 41.80, 61 Kopien à je 40 Rp.). Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Thomas Zbinden bei einem Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden zu Fr. 180.- (Fr. 1‘080.-), der Korrespondenz zu Fr. 130.- und den Auslagen von Fr. 66.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 102.10, eine angemessene Entschädigung von Fr. 1‘378.30 zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Mai 2014 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten werden A.________ unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 900.- festgesetzt. b) Die Parteientschädigung von B.________ wird festgesetzt auf Fr. 1‘630.15. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf als amtliche Rechtsbeiständin von B.________ wird auf Fr. 1‘296.80 (Honorar Fr. 1‘200.-, Korrespondenz Fr. 30.-, Auslagen Fr. 66.80) festgesetzt. IV. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand von A.________ wird auf Fr. 1‘378.30 (Honorar Fr. 1‘080.-, Korrespondenz Fr. 130.-, Auslagen Fr. 66.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 102.10) festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. November 2014/cth/ggu
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Präsident Gerichtsschreiberin