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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100

30 dicembre 2014·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·7,642 parole·~38 min·5

Riassunto

Entscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Erbrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 100 Urteil vom 30. Dezember 2014 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Catherine Faller Parteien A.________, Berufungskläger, B.________, Berufungskläger, C.________, Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen D.________ AG, Berufungsbeklagte Gegenstand Herabsetzung der Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft Berufung vom 24. April 2014 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 6. März 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________, B.________ und C.________ sind die Kinder von E.________ und F.________. E.________ verstarb am 10. April 2000. Am 2. Oktober 2009 reichte C.________ beim Zivilgericht des Saanebezirks eine Erbteilungsklage gegen F.________, A.________ und B.________ als Erben des E.________ ein. In der Folge fand am 7. Juni 2011 eine erste Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. In Absprache mit den Parteien wurde die Verhandlung zwecks Vergleichsverhandlungen vertagt und die nächste Verhandlung auf den 5. Dezember 2011 angesetzt. Am 27. September 2011 verstarb F.________. Am 12. Januar 2012 ernannte das Friedensgericht des Saanebezirks die D.________ AG zur Erbenvertreterin der Erbengemeinschaft von F.________ sel. (act. 294). Mit Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. Juni 2012 wurde der D.________ AG im Rahmen des Erbteilungsprozesses der Erbschaft E.________ die Parteistellung zugesprochen. B. In der Sitzung des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. November 2012 wurde die von den Parteien eingereichte Erbteilungsvereinbarung über die Nachlässe des E.________ und der F.________ zu Protokoll genommen und das Erbteilungsverfahren als erledigt abgeschrieben (act. 361 ff.). Die Abschreibungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Folge forderte der Rechtsbeistand von A.________ namens der anderen Erben die D.________ AG auf, dem Friedensgericht des Saanebezirks ihre Kostennote zu unterbreiten (act. 359). Gleichzeitig bat er das Friedensgericht darum, den Erben vor Festsetzung des Honorars der Erbenvertreterin die einzureichende Kostenliste zur Stellungnahme vorzulegen (act. 357). Am 8. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsbeistand das Friedensgericht erneut um Gewährung des rechtlichen Gehörs. Daraufhin stellte das Friedensgericht den drei Rechtsbeiständen der Erben am 17. Oktober 2013 (act. 414) die Honorarrechnung der D.________ AG vom 11. April 2013 im Betrag von Fr. 49‘412.70 (act. 392 ff.) zu und teilte mit, dass es bei der D.________ AG einen vollständigen Schlussbericht verlangt habe und dass die Buchhaltungsabteilung erst nach Eingang der verlangten Dokumente die Überprüfung und Genehmigung vornehmen könne. Weitere Schreiben oder Mitteilungen des Friedensgerichts erfolgten nicht. C. Mit Entscheid vom 6. März 2014 genehmigte das Friedensgericht des Saanebezirks die Honorarnote der D.________ AG vom 11. April 2013 von Fr. 49‘412.70 betreffend ihre Tätigkeit vom 25. Januar 2012 bis zum 8. April 2013 für ihr Mandat als Erbengemeinschaftsvertreterin des Nachlasses von F.________. Gerichtskosten wurden keine erhoben (act. 481 f.). D. Am 24. April 2014 haben A.________, B.________ und C.________ gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 6. März 2014 „Beschwerde“ eingereicht. Sie schliessen unter Kostenund Entschädigungsfolge primär auf Festsetzung des Honorars der D.________ AG auf Fr. 2‘500.und subsidiär auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-instanz zu neuem Entscheid. Das Friedensgericht hat mit Schreiben vom 13. Mai 2014 auf Stellungnahme verzichtet. E. Am 3. Juni 2014 wurde der D.________ AG eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2014 schliesst die D.________ AG auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde A.________, B.________ und C.________ (im Folgenden: die Berufungskläger) eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zu replizieren,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 insbesondere bezüglich des Inhalts der Kostenliste; dies für den Fall, dass der Hof beschliesst, das Honorar des Erbenvertreters selbst festzusetzen. Die Berufungskläger haben ihre Replik am 29. September 2014 fristgerecht eingereicht. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wurde der D.________ AG (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zu duplizieren, insbesondere bezüglich des Inhalts der Kostenliste; dies für den Fall, dass der Hof beschliesst, das Honorar des Erbenvertreters selbst festzusetzen. Die Berufungsbeklagte hat ihre Duplik am 10. Oktober 2014 fristgerecht eingereicht. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen 1. Im Streit steht die Höhe des vom Friedensgericht festgesetzten Honorars des Erbenvertreters. a) Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Es handelt sich dabei um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung der zuständigen Behörden obliegt den Kantonen, die entweder eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen können, wo das Gesetz – wie in Art. 602 Abs. 3 ZGB – nur von einer zuständigen Behörde und nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht (vgl. Art. 54 SchlT ZGB). Ist der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde aber frei, regelt er auch das Verfahrensrecht. Soweit er dabei die Schweizerische Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt, stellen deren Bestimmungen nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar. Die Bestellung einer Erbenvertretung im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB ist nach Rechtsprechung und Lehre eine vorsorgliche Massnahme (vgl. zum Ganzen BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004). Die Kosten des Erbenvertreters gehen solidarisch zulasten der Erbengemeinschaft (zit. BGer 5A_241/2014, E. 2.2 f.). Gemäss Art. 195 aEGZGB ist im Kanton Freiburg das Friedensgericht zuständig, um für die Erbengemeinschaft eine Vertretung zu bestellen. Anwendbar ist mangels anderer kantonaler Bestimmungen die ZPO (Art. 6 Abs. 1 und Ingress aEGZGB, Art. 1 lit. b ZPO). Die ernennende Behörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter. Als solche holt sie vom Erbenvertreter einen Schlussbericht inkl. Rechnungsablegung ein und entscheidet über dessen Honorar. Rechenschaftspflicht und Haftung richten sich nach Auftragsrecht (PICENONI, a.a.O., S. 49 ff., 106 ff., 137; BSK ZGB-SCHAUFELBERGER, Art. 602 N 47 ff.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, 2. Aufl., Bern 1964, Art. 602 N 59 ff.; BLOCH, Zur Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung über die Entschädigungsansprüche eines Willensvollstreckers und eines amtlichen Erbschaftsverwalters, SJZ 57 [1961] S. 245 f.). Gemäss der kantonalen Rechtsprechung wird das Honorar des Erbenvertreters vom Friedensgericht festgesetzt und steht gegen seinen Entscheid die Berufung an das Kantonsgericht offen (Kantonsgericht, in: Extraits 1990 S. 22 ff.). Einen Entscheid des Appellationshofs aus dem Jahr 2003, ein kantonales Rechtsmittel nur dann zuzulassen, wenn – wie in casu – dem Entscheid des Friedensgerichts kein Entscheid des Erbenvertreters vorangegangen ist, hat das Bundesgericht als willkürlich bezeichnet (BGer 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003, E. 2.2). Damit bleibt es dabei, dass die Festsetzung des Honorars des Erbenvertreters durch das Friedensgericht

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 erfolgt und beim Kantonsgericht angefochten werden kann. Letzteres muss sich im Übrigen bereits aus Art. 75 Abs. 2 BGG ergeben. Ist die Bestellung einer Erbenvertretung eine vorsorgliche Massnahme, so gilt dies auch für deren Entlastung und die Festsetzung des Honorars. Diese unterliegt somit der entsprechenden Verfahrensart, das heisst dem summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO; PICENONI, a.a.O., S. 120). b) Mit Berufung anfechtbar sind laut Art. 308 ZPO insbesondere erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1 Bst. b), in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken beträgt (Abs. 2). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beläuft sich auf Fr. 49‘412.70 (Art. 91 Abs. 1 ZPO); er ist im Berufungsverfahren unverändert (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), ZPO-Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 308 N 40 mit Hinweisen). Die Berufung ist somit zulässig. c) Die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort beträgt im summarischen Verfahren je zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO); die Berufung ist zu begründen (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Dabei muss sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen auseinandersetzen, ohne dass jedoch an dieses Erfordernis überspitzte Anforderungen gestellt werden dürfen. Er muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird; die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, und die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, sind zu bezeichnen und die Aktenstücke zu nennen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2; REETZ/THEILER, Art. 311 N 36, je mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Entscheid wurde am 11. April 2014 versandt und den Berufungsklägern am Montag, 14. April 2014, zugestellt. Ihre am 24. April 2014 eingereichte Berufung erfolgte daher fristgerecht. Die am 13. Juni 2014 eingereichte Berufungsantwort erfolgte ebenfalls fristgerecht. Gleiches gilt für die Replik und die Duplik. Zuständig ist der erste Zivilappellationshof (Art. 16 RKG) und nicht, wie von der Vorinstanz angegeben, der Erwachsenenschutzhof. Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Begründung. Als Erben und Solidarschuldner des festgesetzten Honorars sind die Berufungskläger offensichtlich zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist somit einzutreten. d) Mit Berufung kann laut Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b) geltend gemacht werden. Der Appellationshof verfügt somit über eine umfassende Kognition (vgl. REETZ/THEILER, Art. 310 N 6). Er entscheidet im summarischen Verfahren (vgl. E. 1a hiervor). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 255 Bst. b ZPO). e) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO). Der Appellationshof entscheidet gestützt auf Art. 316 Abs. 1 und 256 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. Eine Verhandlung wurde nicht verlangt. 2. Die Berufungskläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, sie seien zur Höhe des geltend gemachten Honorars nicht angehört worden. Insbesondere hätten sie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 keine Einsicht in den Schlussbericht der Berufungsgegnerin gehabt und hätten sich deshalb kein Bild darüber machen können, ob die Honorarforderung gerechtfertigt sei. Zudem sei der angefochtene Entscheid auch ungenügend begründet (Berufung, Ziff. IV.1 und IV.2.4, S. 7 ff.). Die Berufungsbeklagte äussert sich zu dieser Frage nicht. a) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ferner die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 130 II 530 E. 4.3). Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2). bb) Diese Grundsätze müssen auch bei der Festsetzung des Honorars des Erbenvertreters durch das Friedensgericht Anwendung finden (vgl. etwa Kantonsgericht, in Extraits 1990 S. 24 f.; BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 2 [Einsetzung des Erbenvertreters]; REUSSER, in: Geiser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 404 N 38, unter Hinweis auf BGer 5A_279/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.1 [Entschädigung des Beistandes nach Art. 404 ZGB]). Dies auch deshalb, weil die auftragsähnliche Tätigkeit des Erbenvertreters nicht zwingend anhand von festen Tarifen entschädigt wird und das Honorar nicht wie in anderen Kantonen auf Klage hin vom Zivilrichter festgesetzt wird (vgl. PICENONI, a.a.O., S. 174 mit Hinweisen). Der rechtskräftige Festsetzungsentscheid des Friedensgerichts stellt somit einen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG dar. b) Im vorliegenden Fall wurde die Honorarnote der Berufungsbeklagten vom 11. April 2013 am 17. Oktober 2013 allen Berufungsklägern zugestellt (act. 414). Diese hatten somit bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids am 6. März 2014 reichlich Zeit, dazu Stellung zu nehmen, auch wenn ihnen hierzu nicht wie mehrfach gewünscht ausdrücklich Frist gesetzt wurde. Nicht zugestellt wurden ihnen hingegen aus unerfindlichen Gründen der Schlussbericht der Berufungsgegnerin, der ebenfalls vom 11. April 2013 datiert (act. 379 ff.). Ebenfalls nicht zugestellt wurde ihnen die von der Berufungsbeklagten mit Schreiben des Friedensgerichts vom 17. Oktober 2012 (act. 414) einverlangten zusätzlichen Informationen zur Mandatsführung (Eröffnungs- und Schlussbilanz, Zusammenstellung der Kontobewegungen), die ab November 2013 eingereicht wurden (act. 418 ff.). Die Berufungskläger wurden auch nicht darüber informiert, dass diese Dokumente eingegangen waren. Es ist zu bezweifeln, ob es den Berufungsklägern ohne den Schlussbericht und die zusätzlichen Informationen möglich war, substantiiert zur Honorarnote der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. Zwar hatte der Rechtsbeistand des Berufungsklägers A.________ dem Friedensgericht am 7. Januar 2014 beantragt, das Honorar der Berufungsbeklagten auf Fr. 2‘000.- festzusetzen. Die Rechnung von Fr. 50‘000.- könne nicht akzeptiert werden. Damit die Angelegenheit jedoch weiter gehe, bitte er die Friedensrichterin um

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 einen umgehenden Entscheid (act. 420). Darin kann ein Verzicht auf weitere Stellungnahmen erblickt werden, obwohl der Schlussbericht nicht vorlag. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die beiden anderen Berufungskläger B.________ und C.________ – die damals noch durch andere Rechtsanwälte vertreten waren – ebenfalls auf weitere Stellungnahmen verzichtet hätten. Zudem enthält der angefochtene Entscheid keinerlei Begründung. Auch wenn er im summarischen Verfahren ergangen ist, hätte erwartet werden können, dass sich die Vorinstanz zumindest kurz zu den Vorbringen der Erben äussert, insbesondere jenen im Schreiben vom 7. Januar 2014. Damit wurde das rechtliche Gehör der Berufungskläger offensichtlich verletzt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 3. Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden (Bst. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Bst. c), wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Im vorliegenden Fall würde sich zwar grundsätzlich eine Rückweisung rechtfertigen, da die Vorinstanz den Sachverhalt – das heisst die Kostenliste – offenbar nicht geprüft, sondern die Kostenliste lediglich bestätigt hat. Zumindest lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts anderes entnehmen. Es gilt allerdings zu bedenken, dass das summarische Verfahren Anwendung findet und seit der Einreichung der Kostenliste bereits anderthalb Jahre vergangen sind. Da der Appellationshof über eine umfassende Kognition verfügt, hat er sich entschieden, die Kostenliste selbst festzusetzen (vgl. nachfolgend E. 4). Vorgängig wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien darauf hingewiesen, dass der Appellationshof das Honorar des Erbenvertreters möglicherweise selbst festsetzen wird. 4. a) Der Erbenvertreter hat unbestrittenermassen Anspruch auf ein Honorar. Dieser Anspruch ist bundesrechtlicher Natur und bemisst sich somit nach Bundesrecht. Die Befugnisse des Erbenvertreters sind mit jenem des Willensvollstreckers zu vergleichen. Er ist gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, besorgt die laufenden Geschäfte und ist für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich (SCHAUFELBERGER, a.a.O., N 47) und kann auch die Interessen der Erbengemeinschaft in einem allfälligen Prozess vertreten. Die Vergütung des Erbenvertreters muss angemessen sein (vgl. auch Art. 517 Abs. 3 ZGB zum Willensvollstrecker). Sie muss in einem billigen Verhältnis stehen zu dem für die Ausführung des Auftrags notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse und der damit verbundenen Verantwortung. Wichtigster Faktor für die Honorarberechnung ist der Zeitaufwand. Dieser wird beeinflusst vom Umfang und von der Dauer der Erbenvertretung, welche aber keine eigenständigen Bemessungsfaktoren sind. Ein allfälliger Stundenansatz kann von der Schwierigkeit der Aufgabe abhängig gemacht werden. Letztere kann sich z.B. aus der Kompliziertheit der Verwandtschafts- oder Vermögensverhältnisse ergeben. Sind in solchen Fällen Spezialkenntnisse eines Rechtsanwalts oder Vermögensverwalters erforderlich, dann rechtfertigt sich ein höherer Stundenansatz. Schliesslich kann auch die Verantwortung des Erbenvertreters, welche in erster Linie vom Wert des zu verwaltenden Nachlasses abhängt, berücksichtigt werden, indem z.B. ein pauschaler Zuschlag hinzugerechnet oder ein höherer Stundenansatz gewählt wird. Allerdings hängt weder die Arbeit noch die Verantwortung immer vorwiegend von der Grösse des ihren Gegenstand bildenden Vermögens ab. Pauschaltarife sollen indes nur ausnahmsweiser angewendet werden, da sie in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellen. Ist der Erbenvertreter selbst am Nachlass beteiligt, kann die Vergütung geringer ausfallen, da er als Miterbe ohnehin bei der gemeinsamen Verwaltung der Erbschaft mitzuwirken hätte. Bei Schlechterfüllung kann das Honorar selbstverständlich gekürzt werden (PICENONI, a.a.O., S. 168-171, mit zahlreichen Hinweisen; Kantonsgericht, in: Extraits 1990 S. 25, je mit Hinweis auf BGE 78 II 127). In Analogie zu Art. 402

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Abs. 1 OR hat der Erbenvertreter neben dem Honoraranspruch auch Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Aufwendungen, welche in pflichtgemässer Erfüllung seines Verwaltungsauftrages entstanden sind (PICENONI, a.a.O., S. 172 mit Hinweisen). Im Streitfall liegt die Beweislast beim Erbenvertreter; dieser muss seine Rechnung detailliert begründen (Art. 400 Abs. 1 OR per analogiam; PICENONI, a.a.O., S. 175 mit Hinweisen). Ist er dieser Pflicht nachgekommen, ist es allerdings an der Gegenpartei, die Honorarnote fundiert in Zweifel zu ziehen und in Anwendung von Art. 8 ZGB aufzuzeigen, weshalb gewisse Leistungen nicht erbracht wurden oder nicht angemessen waren. b) Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsbeklagte mit Beschluss vom 12. Januar 2012 als Erbenvertreterin der Erbengemeinschaft von F.________ sel. eingesetzt. Dabei wurde festgehalten, die Erbschaft umfasse Liegenschaften und Vermögenswerte bei Banken, um die sich die Erbengemeinschaft kümmern müsse. Die Verwaltung der Erbschaft, verbunden mit eventuellen ungelösten Fragen bezüglich der Erbschaft E.________, benötige vielseitige und nicht nur speziell auf Liegenschaften bezogene, professionelle Kenntnisse. Ernannt wurde deshalb eine Treuhandfirma, und im Dispositiv wurde festgehalten, dass sich das Entgelt des Erbenvertreters nach der Tarifordnung der Schweizerischen Treuhandkammer richtet und dass insbesondere folgende Tarife gelten: Rechtsanwalt und dipl. Wirtschaftsprüfer: Fr. 250.-, Buchhalter (senior): Fr. 160.- bis 210.-, Buchhalter (junior): Fr. 110.- bis 150.-, Sekretärin: Fr. 95.-, Lernende: Fr. 35.- bis 50.-, alles zuzüglich Mehrwertsteuer (Disp. Ziffer II). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten (act. 308). Von ihm ist somit auszugehen. Die Berufungsbeklagte nahm ihre Tätigkeit Ende Februar 2012 auf (act. 312). Gemäss Schlussbilanz des Amtsvormundes von F.________ vom 21. Februar 2012 umfasste die Erbschaft Vermögenswerte von Fr. 576‘436.09, darunter zwei Liegenschaften in G.________ und H.________ (act. 308 in fine). Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012 wurde der Berufungsbeklagten im Rahmen des Erbteilungsprozesses von E.________ sel. die Parteistellung zugesprochen. Am 20. November 2012 nahm das Zivilgericht die Erbteilungsvereinbarung über die Nachlässe von E.________ und F.________ zu Protokoll und schrieb das Erbteilungsverfahren als erledigt ab (act. 361 ff.). In der Folge reichte die Berufungsbeklagte am 11. April 2013 ihren Schlussbericht ein (act. 379 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass die Liegenschaft in G.________ am 12. Oktober 2012 verkauft worden und der Erlös offenbar direkt den Erben zugeflossen war. Die Liegenschaft in H.________ sei gemäss Teilungsvereinbarung den Erben zugewiesen und das liquide Vermögen (inkl. der verkauften Aktien) unter die Erben verteilt worden. Gesamthaft ergibt sich somit ein Saldo von Null. Die Berufungsbeklagte legte weiter dar, ihr Mandat sei aufgrund der Anzahl der involvierten Personen, der unklaren Vermögenszusammensetzung sowie des hängigen Erbteilungsprozesses recht komplex und die Beschaffung der benötigten Unterlagen und die Einarbeitung in das Dossier sehr aufwändig gewesen. Der schlechte Zustand der Liegenschaft in G.________, habe eine enge Zusammenarbeit mit der Liegenschaftsverwalterin erfordert. Darüber hinaus seien zahlreiche Kontakte mit Banken, den Rechtsanwälten der Erben und verschiedenen Gerichten geführt worden. Mit Beschluss vom 6. März 2014 genehmigte das Friedensgericht die Schlussrechnung der Berufungsbeklagten betreffend die Erbschaft F.________ sel. vom 9. Januar 2013 und entlastete die Berufungsbeklagte als Erbenvertreterin (act. 488). Die Berufungsbeklagte reichte ihre Honorarrechnung am 11. April 2013 ein (act. 392 ff.). Sie macht zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 8. April 2013 ein Honorar von Fr. 44‘862.50, zuzüglich Fr. 890.- Spesen (2 %) und Fr. 3‘660.20 MWSt, d.h. total Fr. 49‘412.70, geltend. Der Honoraranspruch umfasst 153 Std. à Fr. 250.- (Rechtsanwälte), 1 ½ Std. à Fr. 200.- (Buchhalter), 7 ¾ Std. à Fr. 140.- (Buchhalter), 7 ¾ Std. à Fr. 35.- (Lehrtochter), 37 ½ Std. à Fr. 110.-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 (Buchhalter) und 8 ¾ Std. à Fr. 95.- (Sekretärin), das heisst total 216 ¼ Std. Die Stunden werden einzeln ausgewiesen, wobei allerdings gewisse Posten mehrere Tätigkeiten umfassen, was die Prüfung des entsprechenden Aufwandes erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Auch wenn das Mandat der Berufungsbeklagten nicht ganz einfach war, erscheint ein Honorar von fast Fr. 50‘000.- bzw. ein Aufwand von über 200 Stunden für eine Erbenvertretung, die im Wesentlichen von Februar bis November 2012 dauerte und zwei Liegenschaften, vier Bankkonten sowie Aktien im Wert von insgesamt Fr. 587‘000.- umfasste (act. 336, Anfangsinventar), doch aussergewöhnlich hoch. So wurde vergleichsweise dem Amtsvormund von F.________ für die Jahre 2009 und 2010 ein Honorar von Fr. 2700.– und für 2011 ein Honorar von Fr. 3050.– ausgerichtet (act. 305), auch wenn verständlich ist, dass das Honorar einer professionellen Erbenvertreterin, die sich neben der reinen Verwaltung mit z.T. heiklen juristischen Fragen befassen musste, höher ausfallen wird als jenes eines staatlichen Amtsvormundes. Der von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellte Aufwand ist im Folgenden gestützt auf die konkreten Rügen der Berufungskläger näher zu prüfen und davon ausgehend unter Hinweis auf die umfassende Kognition des Hofs das Honorar festzusetzen. Dabei kann es jedoch nicht darum gehen, jede einzelne Leistung im Detail zu analysieren, da der Erbenvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat und die Bestimmungen über den Auftrag nur sinngemäss und ergänzend Anwendung finden. c) Zugrunde zu legen sind folgende Überlegungen. Das Mandat der Berufungsbeklagten als Erbenvertreterin umfasste zum einen die Mitwirkung am hängigen Erbteilungsprozess, was der Natur der Sache nach auch die eigentliche Erbteilung umfasst. Dies ist an sich unbestritten und ergibt sich schon daraus, dass der Erbenvertreterin Parteistellung zuerkannt worden war; die Berufungskläger bringen indes vor, sie hätten die Berufungsbeklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass die Erben vor dem Abschluss einer Teilungsvereinbarung stünden, und sie gebeten, in diesem Zusammenhang keine speziellen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen (Berufungsbeilagen 7 und 8). Dem ist Rechnung zu tragen. Entgegen der Meinung der Berufungskläger umfasst das Mandat der Berufungsbeklagten allerdings auch die Verwaltung der Erbschaft, das heisst der Liegenschaften, des Barvermögens und der Aktien. Dies ergibt sich offensichtlich aus dem Ernennungsbeschluss (der auch Erbgangsschulden erwähnt) und aus Sinn und Zweck des Instituts der Erbenvertretung als vorsorgliche Massnahme. Die Liegenschaft in G.________ befand sich offenbar in schlechtem Zustand, was einen gewissen Aufwand mit sich brachte, und die Aktien mussten verkauft werden, während nicht ersichtlich ist, dass die Verwaltung der Liegenschaft in H.________ und der Bankkonten einen besonderen Aufwand mit sich gebracht hätte. Schliesslich bringt die Berufungsbeklagte vor, es habe ein Inventar erstellt und ein Safe geleert werden müssen. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein. Ebenfalls ist offensichtlich, dass steuerliche Belange zu erledigen waren. aa) Die Berufungskläger monieren, die Berufungsbeklagte habe (zu Beginn des Mandats) rechtliche Abklärungen zu ihrer Stellung als Erbenvertreterin, insbesondere im Erbschaftsprozess, getätigt, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ein Vergleich unter den Erben absehbar sei. Zudem sollte sie als Erbenvertreterin über ihre Kompetenzen Bescheid wissen (Berufung und Replik, Ziff. 2.3). Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Rechtslage sei nicht so klar gewesen wie im Nachhinein von den Berufungsklägern dargestellt, und die von diesen genannten Honorarposten umfassten auch andere Leistungen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Die Berufungsbeklagte wurde insbesondere deshalb als Erbenvertreterin eingesetzt, weil die Erben seit Jahren zerstritten waren und ein Erbteilungsprozess hängig war. Entgegen der Darlegung der Berufungskläger war nicht von Anfang an klar, dass es im Erbteilungsprozess zu einer gütlichen Einigung kommen werde (vgl. z.B. Berufungsantwortbeilage 3 vom 30. Januar 2012). Zwar lässt sich dem Protokoll des Zivilgerichts vom 7. Juni 2011 entnehmen, dass Vergleichsgespräche aufgenommen worden waren. Diese wurden jedoch durch den Tod von F.________ jäh gestoppt, und die Berufungsbeklagte wurde als Erbenvertreterin ernannt. Diese ersuchte das Zivilgericht mit Schreiben vom 26. April bzw. 8. Mai 2012, vorfrageweise ihre Parteistellung im hängigen Prozess zu prüfen. Diese Parteistellung war keineswegs klar, wurde sie doch von zwei (anwaltlich vertretenen) Erben ausdrücklich bestritten (vgl. Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012). Aus den von den Berufungsklägern eingereichten Akten ergeben sich erst ab Oktober 2012 klare Hinweise darauf, dass sich unter den Erben eine Einigung abzeichnete (Berufungsbeilagen 7 f., vgl. auch Berufungsantwortbeilagen 1 f.). Es gehörte deshalb offensichtlich zu den Pflichten der Erbenvertreterin, sich über die Sach- und Rechtslage ein Bild zu machen. Allerdings erscheint der zu Beginn des Mandats im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme und der Abklärung der Rechtslage betriebene Aufwand übertrieben. Allein in den Monaten Januar und Februar 2012 werden für Arbeiten im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme und der Prüfung der Rechtslage (exkl. Steuerfragen) 18 ¾ Std. in Rechnung gestellt. In Anbetracht dessen, dass die Erbenvertreterin eine professionelle Treuhandfirma ist, die ein solches Mandat sicher nicht zum ersten Mal übernimmt, dass in der Folge zahlreiche weitere Stunden im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme und der Abklärung der Rechtslage anfielen (z.B. 5. März 2012: 2 ¼ Std., 13. Und 15. März 2012: 9 Std., 26. April 2012: 5 ¾ Std.), muss dieser Aufwand zu Beginn des Mandats (Januar/Februar 2012) als unverhältnismässig bezeichnet werden. Er ist um 10 Std. (à Fr. 250.-) zu kürzen, d.h. total um Fr. 2500.-. In der Folge hat sich die Berufungsbeklagte mit Ausnahme von Abklärungen am 26. April 2012 (5 ¾ Std., zusammen mit weiteren Leistungen) entgegen der Behauptung der Berufungskläger nicht mehr mit der rechtlichen Stellung der Erbenvertreterin im Prozess befasst. Am 9. November 2012 teilte Rechtsanwalt Perler der Berufungsbeklagten im Namen der Erben per E-Mail mit, die Parteien hätten sich soeben geeinigt, und beauftragte sie, den Verkauf der Aktien I.________ zu veranlassen, den Safe zu kündigen (falls noch nicht erfolgt), die detaillierte Kostenliste zu erstellen und abgesehen vom Verkauf der Aktien ohne ausdrücklichen Auftrag keine Tätigkeiten mehr auszuführen (Berufungsantwortbeilage 1). Trotzdem wurden in der Folge noch zahlreiche Stunden fakturiert, so beispielsweise allein am 9. November 2012 im Zusammenhang mit den E-Mail-Nachrichten von Rechtsanwalt Perler 5 Std., am 12. November 2012 2 ½ Std. für ein Schreiben an das Friedensgericht, in dem um einen Kostenvorschuss ersucht wurde (act. 354) – dies obwohl die Berufungsbeklagte soeben aufgefordert worden war, ihre detaillierte Honorarnote zu erstellen, da der Fall vor dem Abschluss stehe. Dieses Schreiben war offensichtlich unnötig. In der Folge wurden bis April 2013 noch weitere 20 ¾ Std. fakturiert (ohne den Schlussbericht), die nur teilweise mit dem Verkauf der Aktien oder dem Safe in Zusammenhang standen, so beispielsweise am 15. November 2012 2 ½ Std. für ein Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten. Auch wenn einige Arbeiten zweifellos berechtigt waren (Kontosaldierungen) oder durch die Erben veranlasst wurden, kann ein derartiger Aufwand nicht mehr als sachgerecht bezeichnet werden. Die Aufwendungen ab dem 10. November 2012 sind um 10 Std. à Fr. 250.-, d.h. um Fr. 2500.- zu kürzen. bb) Die Berufungskläger bringen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Erbschaftsinventar zum Todestag erstellt worden sei, da das Vermögen der (bevormundeten) F.________ längst inventarisiert worden sei (Berufung, Ziff. 2.3). Sie übersehen, dass die

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Berufungsbeklagte vom Friedensgericht am 12. Januar 2012 aufgefordert worden war, dieses Inventar zu erstellen (vgl. act. 298). Allerdings erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand übertrieben. Er umfasst zwischen dem 2. April und dem 26. Juni 2012 11 ¼ Std., wovon 10 ¼ Std. auf buchhalterische Arbeit entfallen (à Fr. 110.-/Std.) und eine Stunde auf anwaltliche Arbeiten. Das Inventar wurde per 22. Februar 2012 erstellt und stützt sich auf die vom Friedensgericht genehmigte Abschlussbilanz des Amtsvormundes J.________ vom 21. Februar 2012 (nach act. 309, unnummeriert). Die Werte der beiden Liegenschaften wurden übernommen und die Kontostände (4 Konten Marchzinsen, Bankspesen) und der Wert der Aktien I.________ aktualisiert. Dazu musste noch bei der Liegenschaftsverwaltung Erkundigungen betreffend das Mietzinskonto für die Liegenschaft in G.________ eingezogen werden (act. 335 ff.). Es mussten mithin mehrere Belege eingefordert und Zahlen verglichen werden. Der geltend gemachte Aufwand von 10 ¼ Std. ist für einen Buchhalter ungerechtfertigt hoch und um 5 Std. (à Fr. 110.-, d.h. total Fr. 550.-) zu kürzen. Der anwaltliche Aufwand erscheint gerechtfertigt. cc) Die Berufungskläger bringen vor, die Vermietung und Verwaltung der Liegenschaft in Freiburg sei von einer Liegenschaftsverwaltung (K.________ SA) übernommen worden. Diese habe die Kompetenz gehabt, notwendige Reparaturen vorzunehmen. Eine Mitwirkung der Erbenvertreterin sei nicht nötig gewesen (Berufung und Replik, Ziff. 2.1). Diese entgegnet, der sehr schlechte Zustand der Liegenschaft habe eine enge Zusammenarbeit mit der K.________ SA notwendig gemacht. Aus den Akten ergibt sich, dass die fragliche Liegenschaft (ein Einfamilienhaus) kurz vor dem Tod von F.________ vermietet und am 12. Oktober 2012 verkauft worden war. Aus dem Ernennungsbeschluss (S. 2) geht hervor, dass es zu den Aufgaben der Erbenvertreterin gehörte, sich (unter anderem) um die Liegenschaft und deren Verwaltung zu kümmern. Dass sie dies getan hat, kann ihr offensichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anderseits war mit der K.________ SA im Juni 2011 eine erfahrene Liegenschaftsverwaltung mandatiert worden, von der erwartet werden durfte, dass sie den grössten Teil der anfallenden Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten übernimmt (vgl. den Vertrag, Berufungsantwortbeilage 10, gemäss welchem nicht nur die eigentliche Verwaltung, sondern auch anfallende Reparaturarbeiten und die Vertretung der Eigentümerschaft in die Zuständigkeit der K.________ SA fielen; vgl. auch act. 462 ff.). Zwischen dem 1. März 2012 und dem 9. Januar 2013 (d.h. drei Monate nach dem Verkauf der Liegenschaft!) finden sich in der Kostenliste 30 ½ Std., die sich ganz oder teilweise Kontakten mit der K.________ SA zurechnen lassen, wobei es sich praktisch ausschliesslich um Arbeiten eines Anwalts handelt. Darin gar nicht berücksichtigt sind Verrichtungen, die nur teilweise mit der Liegenschaft zusammenhingen, namentlich am 5. Juli 2012 (4 ¾ Std.), am 3. April 2012 (1 ½ Std.), am 1. Oktober 2012 (1 ¾ Std.) und am 19. November 2012 (1 ¼ Std.). Diese 30 ½ Std. umfassen beispielsweise am 11. April 2012 eine Sitzung (inkl. Vorbereitung) von 5 ½ Std., eine weitere Sitzung von 3 ¼ Std. am 1. Juni 2012, die drei Tage später während 3 ¼ Std. „aufgearbeitet“ wurde, sowie am 30. Mai 2012 1 ½ Std. und am 27. August 2012 1 ¼ Std. für die Kontrolle von Abrechnungen der K.________ SA. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befand und Arbeiten in Auftrag gegeben und gegebenenfalls überwacht werden mussten, erscheint ein derartiger Aufwand mit Blick auf den Vertrag mit der K.________ SA klar übertrieben. Vergleichsweise hinzuweisen ist etwa auf das der K.________ SA für das Jahr 2012 entrichtete Honorar von Fr. 1277.10 (act. 462). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb praktisch alle Arbeiten von einem Anwalt ausgeführt werden mussten. Hier hat die Berufungsbeklagte ihr Mandat nicht pflichtgemäss wahrgenommen. Ein zeitlicher Aufwand von 10 ½ Std. während gut 7 Monaten (d.h. bis zum Verkauf der Liegenschaft), zuzüglich der in den 30 ½ Std. gar nicht berücksichtigten Aufwendungen (5. Juli 2012, 3. April 2012, 1. Oktober 2012, 19. November 2012), muss genügen, um die mit der K.________ SA für die Verwaltung der

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Liegenschaft notwendigen Kontakte wahrzunehmen. Die Kostenliste ist demnach um 20 Std. (à Fr. 250.-, d.h. um Fr. 5‘000.-) zu kürzen. dd) Ebenfalls ziehen die Berufungskläger die Notwendigkeit der Arbeiten der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in G.________ in Zweifel. Gemäss der Berufungsbeklagten hätten dem verurkundenden Notar mehrere Dokumente zugestellt werden müssen (Berufungsantwort, Replik und Duplik, ad 20). Der Kostenliste lassen sich vier Posten im Umfang von 2 ¾ Std. entnehmen, die sich teilweise auf den Verkauf der Liegenschaft beziehen (3. Oktober/6. November/7. November 2012, 17. Januar 2013). Dazu kommt noch eine Besprechung am 6. November 2012. Die Erklärung der Berufungsbeklagten überzeugt, und der Aufwand erscheint nicht unverhältnismässig. Die Rüge ist unbegründet. ee) Anders verhält es sich mit fakturierten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Safe bei L.________. Gemäss den Berufungsklägern sei der Berufungsbeklagten ausser der Herausgabe des Safeschlüssels kein Aufwand entstanden. Die Schätzung des Safeinhalts sei von Juwelier M.________ durchgeführt und von Rechtsanwalt Perler vorbereitet worden (Replik, ad 20). Dies ergibt sich in der Tat aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Perler vom 5. Oktober 2012 (Berufungsbeilage 22). Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, aufgrund der bankinternen Bestimmungen habe sie mit zwei zeichnungsberechtigten Vertretern anwesend sein müssen (Duplik, ad 20). Dies soll hier nicht in Zweifel gezogen werden, rechtfertigt aber den in Rechnung gestellten Aufwand nicht. Die Safeöffnung fand am 6. November 2012 statt. Dabei wurde das am 19. April 2010 vom Amtsvormund erstellte Inventar handschriftlich ergänzt (Berufungsantwortbeilage 11). Die Öffnung dauerte nach unwidersprochener Darstellung der Berufungsbeklagten in Anwesenheit von 2 Zeichnungsberechtigten 1 ½ Std., sodass ein Aufwand von 3 Std. ausgewiesen ist. Daneben werden aber ab Oktober 2012 weitere 5 ½ Std. (à Fr. 250.-) fakturiert, zuzüglich eines Teils weiterer am 6. November 2012 fakturierter Leistungen wie zwei Telefongespräche, die Kündigung des Safes, Brief an den M.________ und „Leerung Safe organisieren“. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb am Tag der Leerung des Safes noch dessen – von Rechtsanwalt Perler längst organisierte – Leerung zu organisieren und ein Brief an den Juwelier zu schreiben war. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist in Anbetracht des bei den Akten liegenden Safeöffungsprotokolls (zwei A4-Seiten liniert, mit den Namen der Anwesenden), weshalb für dessen Erstellung am 5. November 2012 1 ¼ Std. benötigt wurden, nachdem bereits am 30. Oktober 2012 ein Teil von 6 ¾ Std. Aufwand für „Safeöffnungsprotokoll und Quittung erstellen“ in Rechnung gestellt wurden. Ein derartiges Protokoll kann in 5 Minuten von einer Sekretärin erstellt werden. Der Aufwand von 5 ½ Std. ist folglich um 4 Std. (à Fr. 250.-, das heisst um Fr. 1000.-) auf 1 ½ Std. zu reduzieren; dies muss ausreichen, um einige Telefongespräche zu führen und Unterschriftskarten für die Zeichnungsberechtigten sowie ein Protokoll zu erstellen. ff) Die Berufungskläger bestreiten weiter die mit Beispielen untermauerte Behauptung der Berufungsbeklagten, die Zusammenarbeit mit den Banken sei kompliziert gewesen (Berufungsantwort, ad 21). Gemäss den Berufungsklägern habe das (neben den Liegenschaften) aus Wertschriftendepots und Bankkonti bestehende Vermögen keiner Verwaltung bedurft (Replik, Ziff. 2.7). In der Erbmasse befanden sich je zwei Bankkonten bei L.________ und der N.________. Es ist offensichtlich, dass sich die Berufungsbeklagte mit den beiden Banken in Verbindung setzen und sich Zugang zu diesen Bankkonten verschaffen musste. Die Bankunterlagen dienten nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Erstellung des Inventars, der Steuererklärung und schliesslich der Erbteilung. Kontakte zu den Banken lassen sich in der Kostenliste ab dem 3. März 2012 Aufwendungen von insgesamt 3 Std. zuordnen, zuzüglich einiger Aufwendungen, die mit anderen Leistungen im Zusammenhang stehen (z.B. 2. April 2012 „Überblick“, 19. April 2012 „Telefon CS“, 29. Mai 2012 „Steuererklärung“). Aufgrund der

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Erklärungen der Berufungsbeklagten und der Mandatsdauer erscheint dieser Aufwand nicht unverhältnismässig. Die Rüge ist unbegründet. gg) Die Berufungskläger weisen darauf hin, dass die Steuererklärung 2012 von Rechtsanwalt Perler erstellt worden sei, sodass der Erbenvertreterin kein Aufwand entstanden sei (Berufung, Ziff. 2.1). Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht. Zwar ergibt sich aus der Kostenliste, dass der Aufwand für Steuerarbeiten sich auf die Steuererklärung 2011 (und nicht 2012) bezieht, sodass die Rüge diesbezüglich nicht gerechtfertigt ist, denn die Steuererklärung gehört offensichtlich zu den Aufgaben der Erbenvertreterin. Hingegen muss der hierfür in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 31 ¾ Std. (ab 29. Februar 2012 bis 2. Oktober 2012: 9 ¼ Std. à Fr. 250.-, 15 ¾ Std. à Fr. 110.-, 6 ¼ Std. à Fr. 140.-, ½ Std. à 95.-, ohne Berücksichtigung der am 13. März 2012 und am 4. Juli 2012 in Rechnung gestellten Aufwendungen von 8 ¾ Std., die sich ebenfalls z.T. auf Steuerangelegenheiten beziehen) als klar übertrieben bezeichnet werden. So wurden beispielweise am 4. Juni 2012 eine halbe Stunde für das Kopieren der Steuererklärung 2011, am 14. Juni 2012 eine Stunde für die Rückforderung der Verrechnungssteuer (dafür dürfte ein kurzes Schreiben genügen) oder am 28./29. Juni 2012 über 4 Std. für die Kontrolle der Veranlagungsanzeige und die Berechnung des Steuerwerts der Liegenschaft (durch einen Buchhalter) in Rechnung gestellt. Für die Kontrolle der Veranlagungsanzeige 2011 wurden sowohl am 28. Juni 2012 2 ¾ Std. wie auch am 2. Oktober 2012 1 ¾ Std. in Rechnung gestellt, was für eine blosse Kontrolle deutlich übertrieben erscheint. Die Erbmasse umfasste zwei Liegenschaften und vier Bankkonti bei zwei Banken. Bei der Erbenvertreterin handelt es sich um ein professionelles, grösseres Treuhandbüro (gemäss Briefkopf auf Steuerberatung spezialisiert), welches sicher nicht zum ersten Mal solche Arbeiten ausführt. Dazu kommt, dass zahlreiche Bankkontakte und die Inventarisierung bereits in anderem Zusammenhang fakturiert wurden (vgl. namentlich E. c/bb und c/ff hiervor) und der Erbenvertreterin auch die Unterlagen des Amtsvormundes zur Verfügung standen, sodass sie nicht bei Null anfangen musste. Zu berücksichtigen ist, dass zwei Steuererklärungen (per Todestag und per 31. Dezember 2011) auszufüllen waren und dass offenbar eine Beschwerde eingereicht wurde. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint für das Ausfüllen der Steuererklärung per Todestag und per 31. Dezember 2011, die Rückforderung der Verrechnungssteuer und die Einreichung einer Beschwerde sowie für Kontrollen ein Aufwand von 8 Std. für einen Buchhalter (6 Std. à Fr. 110.- und 2 Std. à Fr. 140.-) sowie 3 ¾ Std. für einen Anwalt angemessen. Die Kostenliste ist somit um 5 ½ Std à Fr. 250.-, um 9 ¾ Std. à Fr. 110.-, um 4 ¼ Std. à Fr. 140.- und um ½ Std. à Fr. 95.-, d.h. total um Fr. 3‘090.– zu kürzen. hh) Die Berufungskläger bringen vor, gewisse Sekretariatsarbeiten seien von juristischen Mitarbeitern erledigt worden, der geltend gemachte Aufwand für Lektüre und Korrespondenz sei auffällig hoch angesetzt, und gewisse Leistungen seien gar doppelt verbucht worden, insbesondere eine interne Besprechung von zwei Rechtsanwälten vom 27. Februar 2012 (Berufung, Ziff. 2.3). Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Lektüre und Korrespondenz habe von der für das Mandat verantwortlichen Person vorgenommen werden müssen und sei nicht zu hoch (Berufungsantwort, Ziff. 2.3). Die zeitlichen Aufwendungen für Korrespondenz und einfache Sekretariatsarbeiten erscheinen in der Tat auffallend hoch. Für das Erstellen von fünf Zahlungsaufträgen wurden zwischen dem 2. Mai 2012 und dem 17. Oktober 2012 3 ½ Std. (à Fr. 110.-) in Rechnung gestellt. Dies erscheint unangemessen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Liegenschaft von der K.________ SA verwaltet wurde, welche sich namentlich um das Inkasso kümmerte. Dieser Aufwand ist auf 1 Std., d.h. um 2 ½ Std. (à Fr. 110.-, total Fr. 275.-), zu kürzen. Für „Liquiditäten führen“ wurden zwischen dem 8. Mai 2012 und dem 28. November 2012 insgesamt 4 Std. (à Fr. 110.-) eingesetzt. Auch dies

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 ist unangemessen, wenn man bedenkt, dass bereits zahlreiche Stunden für die Inventarisierung, die Steuern und die Bankkontakte in Rechnung gestellt und hier anerkannt wurden. Es bleibt unklar, welche Arbeiten hier zusätzlich anfielen. Dieser Aufwand ist um 3 Std. à Fr. 110.- (d.h. total Fr. 330.-) zu kürzen. Separat in Rechnung gestellt wurden auch Posten wie die Ablage von Dokumenten, das Erstellen von Listen, das Klassieren und das Erstellen neuer Ordner (1 Std. [!] am 7. Mai 2012) im Umfang von insgesamt 3 Std. Auch dieser Aufwand erscheint übertrieben und ist um die Hälfte (1 ½ Std. à Fr. 110.-, d.h. total Fr. 165.-) zu kürzen. Unter dem Titel „zum Versand vorbereiten“ wurden zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 9. Januar 2013 unter 11 Malen insgesamt 5 Std. Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt. Übertrieben erscheint beispielsweise, wenn am 3. Januar 2013 ein Anwalt während 45 Minuten (neben anderen Tätigkeiten) einen Brief an die Bank vorbereitet und das Sekretariat danach nochmals 30 Minuten fakturiert, um diesen Brief zum Versand vorzubereiten (dito am 26. Juni 2012). Dieser Sekretariatsaufwand ist um 1 ¾ Std. à Fr. 95.- (d.h. total Fr. 166.25) zu kürzen. Aber auch die in Rechnung gestellte anwaltliche Korrespondenz erscheint übertrieben. So wurde für ein simples Fristverlängerungsgesuch (einige Zeilen, vgl. act. 323) am 2. April 2012 ½ Std. in Rechnung gestellt, für ein Schreiben an den Gerichtspräsidenten am 8. Mai 2012 1 Std. sowie am 30. Oktober 2012 (einige Zeilen, act. 364) ½ Std., weiter etwa am 15. November 2012 für den Erhalt eines Schreibens des Gerichtspräsidenten und anschliessende E-Mail-Nachrichten an die Anwälte der Erben 2 ½ Std. (vgl. Berufungsantwortbeilage 1), was angesichts der Länge dieser Nachrichten klar übertrieben erscheint. Es rechtfertigt sich deshalb, den Aufwand für anwaltliche Korrespondenz, der noch nicht einem anderen Aufgabenbereich (Steuern, Banken, Inventar usw.) zugerechnet wurde, pauschal um 4 Std. à Fr. 250.- (d.h. total Fr. 1000.-) zu kürzen. Überrissen erscheint auch ein Aufwand von 1 ¼ Std. am 22. März 2012, um Unterschriftenkarten für die N.________ auszufüllen, zuzüglich ¼ Std. für Kontrolle und Unterschrift dieser Unterschriftenkarten durch einen Anwalt. Dieser Aufwand ist um ¾ Std. (à Fr. 95.-), d.h. Fr. 71.25, zu kürzen. Nicht zulässig erscheint schliesslich, wenn – wie von den Berufungsklägern gerügt – für eine interne Besprechung unter Anwälten am 27. Februar 2012 eine Stunde fakturiert wird, nachdem die beiden Anwälte vorgängig stundenlang das Dossier studiert haben. Die Erbenvertreterin muss sich als juristische Person so organisieren, dass solche Doppelspurigkeiten nicht den Erben zum Nachteil gereichen, welche ansonsten ohne Not schlechter gestellt werden als Erben, denen eine natürliche Person als Erbenvertreterin ernannt wird. Dieser Aufwand (Fr. 250.-) ist zu streichen. Insgesamt ist für diese weiteren (Korrespondenz- und Sekretariats-)Arbeiten ein Aufwand von Fr. 2‘257.50 zu streichen bzw. nicht zu entschädigen. ii) Nachdem die Berufungskläger Einsicht in den Schlussbericht vom 11. April 2013 nehmen konnten, bestreiten sie diesen und monieren, die Berufungsbeklagte habe auch nach der Erbteilung im November 2012 noch weitere Handlungen vorgenommen (Replik, Ziff. 2.8 sowie ad 12, ad 21). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ihr Mandat nicht mit der Erbteilung, sondern erst mit dem Schlussbericht und mit der Entlastung durch die ernennende Behörde abgeschlossen ist (Berufungsantwort, Ziff. 2.8). Die in Rechnung gestellten Arbeiten ab Dezember 2012 erscheinen ausgewiesen (exkl. Schlussbericht 6 ¾ Std.). Es handelt sich um Abschlussarbeiten aufgrund der Erbteilung, von denen mehrere zudem durch Schreiben der Erben oder der beiden Erbenvertreter, Rechtsanwalt Gruber und Rechtsanwalt Perler, veranlasst wurden. In dieser Höhe nicht gerechtfertigt erscheint hingegen der für den Abschlussbericht in Rechnung gestellte Aufwand von 6 ¾ Stunden. Der Schlussbericht (act. 379 ff.) umfasst 4 Seiten. Davon entfallen je eine halbe Seite auf allgemeine Bemerkungen zum Mandat und zur Leerung des Safes sowie 2 Seiten auf die Rechnungsablage,

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 die zur Hälfte aus der Wiedergabe der Kontostände besteht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Bericht noch Beilagen anzufügen waren, erscheint ein Aufwand von 2 ¾ Std. für die Erstellung dieses Schlussberichts durch einen Anwalt als absolut ausreichend. Der am 22. Januar 2013 in Rechnung gestellte Aufwand für den Schlussbericht ist somit um 4 Std. (à Fr. 250.-, d.h. total Fr. 1000.-) zu kürzen. d) Die Berufungsbeklagte macht ein Honorar von Fr. 44‘862.50 geltend, zuzüglich 2 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheinen in Rechnung gestellte Leistungen im Umfang von total Fr. 17‘897.50 (vgl. E. 4c hiervor: Fr. 2‘500.- + 2‘500.- + 550.- + 5‘000.- + 1‘000.- + 3‘090.- + 2‘257.50 + 1‘000.-) von vornherein nicht angemessen. Dies ergäbe ein Honorar von Fr. 26‘965.-, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Auch ein solches Honorar erscheint mit Blick auf die folgenden Überlegungen immer noch sehr hoch. Der mit der Verwaltung des Vermögens von F.________ betraute Amtsvormund wurde mit jährlich rund Fr. 3‘000.- entschädigt (vgl. act. 305). Bei der Berufungsbeklagten handelte es sich indes um eine Treuhandfirma, die der Natur der Sache nach und gestützt auf die Ernennungsverfügung noch weitere Aufgaben zu erfüllen hatte. Im Bereich der Verwaltung des Erbes (zwei Liegenschaften, vier Bankkonten, ein Aktienpaket) waren insbesondere Steuerbelange zu erledigen, ein Erbschaftsinventar zu erstellen und traten Probleme mit der Liegenschaft in G.________ auf. Die Erbenvertreterin hatte bei der Erbteilung mitzuwirken, an der drei (weitere) anwaltlich vertretene Erben beteiligt waren, was allerdings nicht aussergewöhnlich ist. Die Erbenvertreterin hatte am Erbteilungsprozess vor dem Zivilrichter mitzuwirken, wobei ihr dort kein grosser Aufwand entstand, da sich die Erben relativ rasch einigen konnten und dies der Erbenvertreterin auch mitteilten. Dass die Berufungsbeklagte als Erbenvertreterin von F.________ ihrerseits an der Erbschaft ihres vorverstorbenen Ehegatten beteiligt war, wirkte sich nicht aus, da die übrigen Erben und ihre Erben identisch waren. Neben den Kontakten mit den Anwälten und dem Gericht waren solche mit dem Amtsvormund und dem Friedensgericht notwendig, was einen gewissen Mehraufwand mit sich brachte. Bezüglich der Erbteilung hielt sich der Aufwand in Grenzen, da sich die Erben unter sich einigten und mehrere Arbeiten von deren Anwälten erledigt wurden, insbesondere von Rechtsanwalt Perler. Die Erbenvertreterin war während rund 14 Monaten tätig, wobei ihr nach rund 10 Monaten das Ende ihres Mandats angezeigt wurde. Dies ist weder eine besondere lange noch eine besonders kurze Frist. Insgesamt kann gesagt werden, dass das Mandat zwar juristisch und tatsächlich nicht ganz einfach, aber entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten auch nicht besonders komplex war. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint es angemessen, das Honorar etwas gegen unten zu korrigieren und auf Fr. 25‘000.- festzusetzen. Darauf sind wie beantragt Spesen von 2 % sowie die Mehrwertsteuer von 8 % zu gewähren, das heisst Fr. 500.- Spesen und Fr. 2‘000.- MWSt. Der angefochtene Entscheid ist folglich entsprechend abzuändern. 5. a) Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist abzuändern und das Honorar der Erbenvertreterin auf Fr. 27‘500.- festzusetzen. Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es dabei, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind und auch keine Parteientschädigung auszurichten ist, da weder behauptet noch ersichtlich ist, dass den Parteianwälten vor der Vorinstanz Kosten entstanden wären (Art. 318 Abs. 3 ZPO). b) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1 Satz 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, kann das Gericht auf solidarische Haftung erkennen (Abs. 3).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Die Berufungskläger obsiegen dem Grundsatz nach und bezüglich der Höhe der Entschädigung teilweise. Sie rügen erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erwirken eine Reduktion des Honorars um nicht ganz die Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen – wobei die Berufungskläger solidarisch haften – und die Parteikosten (Anwaltskosten) wettzuschlagen, das heisst keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die Komplexität der Überprüfung pauschal auf Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 95 und 96 ZPO, Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts vom 6. März 2014 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: I. Die Entschädigung der D.________ AG für ihre Tätigkeit als Erbenvertreterin des Nachlasses von F.________ vom 25. Januar 2012 bis zum 8. April 2013 wird auf Fr. 27‘500.- festgesetzt (Honorar: Fr. 25‘000.-, Spesen: Fr. 500.-, MWSt: Fr. 2‘000.-). II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. II. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr 1‘500.- werden der D.________ AG einerseits sowie A.________, B.________ und C.________ (unter solidarischer Haftung) andererseits je hälftig auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Dezember 2014/fba Präsident Gerichtsschreiberin