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Wettbewerbskommission 13.07.2020 Swatch Group Lieferstopp - Ablauf Lieferverpflichtung

13 luglio 2020·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·12,793 parole·~1h 4min·8

Riassunto

Swatch Group Lieferstopp - Ablauf Lieferverpflichtung

Testo integrale

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Verfügung vom 13. Juli 2020 [um Amts- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version] in Sachen Untersuchung 32-0224 gemäss Art. 27 KG betreffend Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung wegen allfälliger Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2013 in Sachen Swatch Group Lieferstopp gemäss Art. 30 Abs. 3 KG

gegen 1. The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel, vertreten durch […], 2. Sellita Watch Co S.A., Le-Crêt-du-Locle 11, 2301 La Chaux-de- Fonds, vertreten durch […],

Besetzung der Wettbewerbskommission (WEKO) Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Pranvera Këllezi, Martin Rufer, Henrique Schneider.

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Inhaltsverzeichnis A  Verfahren ....................................................................................................................... 4  A.1  Vorgeschichte ................................................................................................................. 4  A.1.1  Relevante Marktakteure ............................................................................................. 4  A.1.2  Untersuchungseröffnung und -gegenstand ................................................................ 5  A.1.3  Entscheid der WEKO vom 21. Oktober 2013 ............................................................ 6  A.1.4  Erstes Wiedererwägungsverfahren .......................................................................... 10  A.2  Vorliegendes Wiedererwägungsverfahren ................................................................... 11  A.2.1  Untersuchungseröffnung und -gegenstand .............................................................. 11  A.2.2  Parteistellung von Sellita und Beteiligung Dritter an der Untersuchung .................. 12  A.2.3  Marktbefragung ........................................................................................................ 12  A.2.4  Ausführungen und Anträge von Swatch Group ....................................................... 13  A.2.5  Ausführungen und Anträge von Sellita .................................................................... 14  A.2.6  Vorsorgliche Massnahmen und anschliessendes Beschwerdeverfahren ................ 20  A.2.7  Geschäftsgeheimnisbereinigung und Gewährung von Akteneinsicht ...................... 21  A.2.8  Antrag des Sekretariats ........................................................................................... 22  A.2.9  Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats (Art. 30 Abs. 2 KG) ......................... 23  A.2.9.1  Swatch Group ......................................................................................................... 24  A.2.9.2  Sellita ...................................................................................................................... 24  A.2.10  Überweisung an WEKO, Anhörung von Sellita und Entscheid der WEKO .............. 26  B  Erwägungen ................................................................................................................ 27  B.1  Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 27  B.2  Formelles ...................................................................................................................... 27  B.2.1  Eintreten auf Geschäft gemäss Antrag des Sekretariats ......................................... 27  B.2.2  Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Assortiments .............................. 28  B.2.3  Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Service Après-Vente .................. 29  B.2.4  Keine weiteren Untersuchungsmassnahmen durch das Sekretariat ....................... 30  B.2.5  Anspruch auf rechtliches Gehör ............................................................................... 31  B.3  Materielles .................................................................................................................... 32  B.3.1  Allgemeines zur Wiedererwägungsprüfung ............................................................. 32  B.3.2  Vorbemerkungen zur Wiedererwägungsprüfung in casu ......................................... 32  B.3.3  Ausgangslage: Ursprünglicher Entscheid – Zentrale Feststellungen ...................... 33  B.3.3.1  Marktbeherrschende Stellung von ETA .................................................................. 34  B.3.3.2  Kurzfristiger Lieferstopp von Swatch Group unzulässig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG .............................................................................................. 39  B.3.3.3  Beseitigung Wettbewerbsbeschränkungen – Genehmigung evR .......................... 40  B.3.3.4  Vorbehalte der WEKO – vorliegend zu prüfende Kriterien ..................................... 41  B.3.4  Ergebnisse der Marktbefragung ............................................................................... 44  B.3.4.1  Vorbemerkungen .................................................................................................... 45  B.3.4.2  Entwicklung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Bereich mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019 ......................................................................................... 50 

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B.3.4.2.1  Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse ........................................................... 51  B.3.4.2.2  Analyse der Markteintritte ..................................................................................... 61  B.3.4.2.3  Analyse der Substituierbarkeit .............................................................................. 70  B.3.4.2.4  Einschätzung der Marktteilnehmer ....................................................................... 83  B.3.4.2.5  Zwischenfazit ........................................................................................................ 89  B.3.4.3  Analyse des Verhaltens der Kunden von ETA ....................................................... 91  B.3.4.3.1  Bezugsverhalten der Kunden von ETA ................................................................. 91  B.3.4.3.2  Entwicklung der Eigenversorgung der Kunden von ETA .................................... 101  B.3.4.3.3  Zwischenfazit ...................................................................................................... 108  B.3.4.4  Ausführungen zu Assortiments ............................................................................. 109  B.3.4.5  Fazit ...................................................................................................................... 113  B.3.5  Voraussetzung für Widerruf oder Änderung des Genehmigungsentscheids nicht gegeben ................................................................................................................. 116  B.3.6  Abweisung der Anträge von Sellita betreffend mechanische Uhrwerke ................ 120  B.3.7  Marktbeherrschende Stellung von ETA ................................................................. 121  B.3.7.1  Vorbemerkungen .................................................................................................. 121  B.3.7.2  Vorbringen von Swatch Group ............................................................................. 123  B.3.7.3  Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ............................... 124  B.3.7.3.1  Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ....................................................... 124  B.3.7.3.2  Keine «wesentliche» Änderung .......................................................................... 128  B.3.7.4  Fazit ...................................................................................................................... 136  B.3.8  Ergebnis ................................................................................................................. 137  B.3.9  Vorsorgliche Massnahmen gelten nicht mehr und Entzug der aufschiebenden Wirkung .................................................................................................................. 138  B.3.10  Kosten .................................................................................................................... 139  C  Dispositiv .................................................................................................................. 141 

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A Verfahren A.1 Vorgeschichte A.1.1 Relevante Marktakteure 1. Bevor auf die bisher geführten Verfahren eingegangen wird, werden der Übersicht halber zunächst die relevanten Marktakteuren sowie deren Marktaktivitäten und die von diesen am Markt angebotenen Produkte beschrieben.  The Swatch Group AG (nachfolgend: Swatch Group) ist eine international tätige Gruppe (Holding) mit Gesellschaftssitz in Neuchâtel (administrativer Hauptsitz in Biel). Swatch Group verfügt über 37 Tochtergesellschaften im Ausland in rund 50 Ländern und beschäftigt insgesamt über 36'000 Mitarbeiter.1 Swatch Group ist im Verkauf von Fertiguhren, Schmuck, Uhrwerken und Komponenten tätig; sie fertigt nahezu sämtliche Bauteile, die von ihren achtzehn Uhrenmarken2 benötigt werden, selbst an. Unternehmen der Swatch Group beliefern zudem auch Dritthersteller von Uhren in der Schweiz und der ganzen Welt mit Uhrwerken und Komponenten.3 Der weltweite Gesamtumsatz von Swatch Group belief sich im Jahr 2018 auf rund 8,5 Mrd. CHF.4  ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (nachfolgend: ETA) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Swatch Group mit Sitz in Grenchen. ETA beschäftigt an elf Produktionsstandorten rund 8'000 Mitarbeiter.5 ETA ist in der Entwicklung und Produktion von Uhrwerken für Quarzuhren, mechanische Uhren sowie Swatch-Uhren tätig. Im Bereich mechanischer Uhrwerke bietet ETA ein umfangreiches Angebot an Swiss made Uhrwerken an. Dieses unterteilt sich in die Produktlinien Mecaline, Mecaline Specialities und Mecaline Chronographes und besteht aus insgesamt 32 Typen (Kalibern) von mechanischen Uhrwerken.6 ETA ist mit ihrem Produktangebot in der Lage, mechanische Uhrwerke für beinahe jeden Typ von mechanischen Uhren zu liefern. ETA produziert selber keine mechanischen Uhren und belieferte in der Vergangenheit sowohl zum Swatch Group-Konzern zugehörige Hersteller mechanischer Uhren als auch externe Uhrenhersteller mit mechanischen Uhrwerken.  Sellita Watch Co S.A. (nachfolgend: Sellita) mit Sitz in La Chaux-de-Fonds beschäftigt an drei Produktionsstandorten (im In- und Ausland) rund 500 Mitarbeiter.7 Sellita ist in der Entwicklung und Herstellung von mechanischen Uhrwerken tätig. In diesem Bereich bietet Sellita neun Kaliberfamilien an.8 Auch Sellita produziert selber keine mechanischen Uhren

1 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Swatch_Group (13.7.2020). 2 Es handelt sich dabei um die folgenden (von Swatch Group nach Preissegmenten unterteilten) Marken: Breguet, Harry Winston, Blancpain, Glashütte Original, Jacquet Droz, Léon Hatot, Omega (Prestige- und Luxussegment); Longines, Rado, Union Glashütte (Oberes Preissegment), Tissot, Balmain, Certina, Mido, Hamilton, Calvin Klein (Mittleres Preissegment) sowie Swatch und Flik Flak (Basissegment). Vgl. Geschäftsbericht der Swatch Group 2018, S. 4, https://www.swatchgroup.com/sites/default/files/media-files/2018_annual_report_complete_de_1.pdf (13.7.2020). 3 Vgl. https://www.swatchgroup.com/de/swatch-group-im-ueberblick (13.7.2020). 4 Vgl. Geschäftsbericht Swatch Group 2018 (Fn 2), S. 10. 5 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ETA_SA (13.7.2020). 6 Vgl. https://www.eta.ch/de/unsere-produkte/mechanische-uhrwerke (13.7.2020). 7 Vgl. https://www.letemps.ch/economie/miguel-garcia-sellita-va-sagrandir-2018 (13.7.2020). 8 Vgl. http://sellita.ch/index.php/de/katalog (13.7.2020).

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und zu ihrem Unternehmen gehören weder Uhrenhersteller, noch ist sie mit solchen verbunden oder affiliiert. Sellita beliefert daher ausschliesslich externe Uhrenhersteller mit mechanischen Uhrwerken.  Nivarox-FAR S.A. (nachfolgend: Nivarox) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von Swatch Group mit Sitz in Le Locle und an zwei Produktionsstandorten in der Entwicklung und Produktion von Bestandteilen des Schwingsystems und der Hemmung (eines mechanischen Uhrwerks) tätig. Nivarox beschäftigt mehr als 1'000 Mitarbeiter.9 Diese regulierenden Bestandteile des mechanischen Uhrwerks werden in der Fachsprache als «Assortiment» bezeichnet und stellen das Herzstück eines mechanischen Uhrwerks dar.10 Erst das Assortiment bringt ein mechanisches Uhrwerk zum Laufen. Nivarox produziert selber weder mechanische Uhren noch Uhrwerke, sondern liefert Assortiments sowohl an zum Swatch Group-Konzern zugehörige Hersteller mechanischer Uhrwerke (ETA) und Uhrenhersteller als auch an externe Hersteller mechanischer Uhrwerke (bspw. Sellita) und Uhrenhersteller. A.1.2 Untersuchungseröffnung und -gegenstand 2. Am 6. Juni 2011 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission die Untersuchung «32-0224: Swatch Group Lieferstopp» (nachfolgend: ursprüngliche Untersuchung). 3. Diese ursprüngliche Untersuchung hatte die kartellrechtliche Beurteilung des von Swatch Group geplanten Lieferstopps von Uhrwerkskomponenten, namentlich mechanischen Uhrwerken11 von ETA und Assortiments von Nivarox, zum Gegenstand. Swatch Group plante damals, die Lieferungen von ETA-Produkten bis Ende des Jahres 2012 und diejenigen von Nivarox-Produkten bis Ende des Jahres 2014 vollständig einzustellen, wobei erste Reduktionsschritte auf Ende 2011 umgesetzt werden sollten. Ziel der ursprünglichen Untersuchung war es abzuklären, ob der von Swatch Group angekündigte Lieferstopp gegen das Kartellgesetz12 verstösst, wobei insbesondere die Behinderung von Mitbewerbern im Bereich mechanischer Uhrwerke und/oder mechanischer Fertiguhren im Fokus stand. In der ursprünglichen Untersuchung wurde dementsprechend geprüft, ob wegen des geplanten Lieferstopps eine kartellrechtswidrige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG vorliegt. Untersucht wurde insbesondere, ob alternative Bezugsquellen zu ETA bzw. Nivarox bestehen und in welchem Zeitraum solche allenfalls aufgebaut werden könnten.13 Dazu wurde eine Marktbefragung durchgeführt. Es wurden sowohl Konkurrenten als auch Kunden von ETA und Nivarox befragt.14

9 Vgl. https://www.nivarox.com/fr/presentation (13.7.2020). 10 Ein Assortiment bildet den regulierenden und hemmenden Bestandteil eines mechanischen Uhrwerks und besteht aus diversen Einzelteilen wie Unruh, Spirale, Ankerrad und Anker. Ein Assortiment wird benötigt, um aus einem Ebauche («Bausatz» oder Kit eines mechanischen Uhrwerks) ein funktionierendes mechanisches Uhrwerk herzustellen. RPW 2014/1, 216 Rz 4, Swatch Group Lieferstopp. 11 Vgl. für eine Übersicht zu den mechanischen Uhrwerken RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., Swatch Group Lieferstopp. 12 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 13 Vgl. RPW 2014/1, 215 Rz 1 ff., Swatch Group Lieferstopp. 14 Vgl. RPW 2014/1, 217 Rz 17, Swatch Group Lieferstopp.

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A.1.3 Entscheid der WEKO vom 21. Oktober 2013 4. Als Ergebnis der ursprünglichen Untersuchung stellte die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2013 (nachfolgend: ursprünglicher Entscheid) fest, dass sowohl ETA (auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke) als auch Nivarox (auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments) marktbeherrschend sind i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG.15 Ferner ging sie davon aus, dass die Einstellung der Lieferungen von mechanischen Uhrwerken bis 2012 bzw. von Assortiments bis 2014 als missbräuchliche Verhaltensweise i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren ist. Für die WEKO stand fest, dass der von Swatch Group geplante Lieferstopp den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für mechanische Uhrwerke sowie auf dem nachgelagerten Markt für mechanische Fertiguhren stark behindert, da die Marktteilnehmer auf absehbare Zeit noch auf Lieferungen von ETA resp. Nivarox angewiesen sind.16 5. Die WEKO hielt jedoch auch fest, dass mittel- bis langfristig aufgrund potentieller Konkurrenz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die marktbeherrschende Stellung von ETA geschwächt werde und weitere Akteure in genügendem Ausmass im Markt für mechanische Uhrwerke tätig sein würden. Bis dahin sei sicherzustellen, dass Swatch Group in gewissem Umfang weiterhin mechanische Uhrwerke an Drittkunden liefere. Andernfalls käme es zu einer starken Behinderung des wirksamen Wettbewerbs und höchst wahrscheinlich zu Marktaustritten.17 Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen genehmigte die WEKO die am 9. September 2013 zwischen dem Sekretariat und der Swatch Group geschlossene einvernehmliche Regelung (nachfolgend: evR). Diese sah insbesondere eine Lieferverpflichtung für ETA betreffend mechanische Uhrwerke gegenüber ihren bisherigen konzernexternen Abnehmerinnen und Abnehmern vor (für den Zeitraum 2014–2019), wobei die Lieferungen im Geltungszeitraum schrittweise reduziert werden sollten («Phasing out»). Die evR lautete konkret wie folgt:18 «Vereinbarungen: 1) Geltungsbereich Die vorliegende Regelung gilt ausschliesslich für mechanische Uhrwerke, welche von ETA hergestellt werden, und an Kunden ausserhalb der Swatch Group geliefert werden (Drittkunden; nachfolgend: Kunden). 2) Grundsätzliches a ETA liefert in Zukunft weiterhin mechanische Uhrwerke in untenstehendem Umfang an ihre bisherigen Kunden. Die unten genannten Mengen sind in keinem Fall als Abnahmeverpflichtung des Kunden zu verstehen. b Die Referenzmenge ist der Durchschnitt der in den Jahren 2009–2011 effektiv gelieferten Mengen an mechanischen Uhrwerken (inkl. Restliefermengen Ebauches). In Fällen, in denen die effektiv gelieferten Mengen an einen Kunden nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ist die für den Kunden vorteilhaftere (d.h. höhere) Menge massgebend. c Als Kunde gilt jeder Abnehmer, welcher in den Jahren 2009–2011 bei ETA mechanische Uhrwerke bezog.

15 Vgl. RPW 2014/1, 252 Rz 281, 285 Dispositiv Ziff. 1 und 2, Swatch Group Lieferstopp. 16 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 401, Swatch Group Lieferstopp. 17 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group Lieferstopp. 18 Vgl. RPW 2014/1, 281 Rz 479 ff., 285 Dispositiv Ziff. 3, Swatch Group Lieferstopp.

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d Unterschreitet ein Kunde in einem Jahr die ihm zustehende Bezugsmenge, so bleibt er frei, in den Folgejahren die unter Ziffer 3 festgelegten Mengen zu beziehen. Dies gilt nicht für Kunden, welche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als je 80 % der ihnen zustehenden Menge beziehen. In einem solchen Fall ist ETA berechtigt, die Bezugsmenge des Kunden nach Ziffer 3 anteilmässig zu kürzen: Bestellt ein Kunde bspw. in zwei aufeinanderfolgenden Jahren je nur 50 % der ihm zustehenden Mengen, darf ETA in den Folgejahren die dem Kunden nach Ziffer 3 dieser Regelung zustehenden Mengen um 50 % kürzen. e Verzichtet ein Kunde freiwillig und dauerhaft auf die ihm zustehenden Bezugsmengen und teilt dies ETA schriftlich mit, ist ETA nach vorheriger Information an die Wettbewerbsbehörden von der Lieferpflicht nach Ziffer 3 befreit. f Jeder Kunde bleibt in der Wahl der Produkte innerhalb derselben bisher gelieferten Kaliberfamilie frei. ETA ist nicht berechtigt, Kunden in der Wahl der bestellten Produkte innerhalb derselben Kaliberfamilie einzuschränken. Sollte dies aus ausserordentlichen, produktionsbedingten Gründen nicht möglich sein, bietet ETA betroffenen Kunden eine alternative Lösung an. g Bestellt ein Kunde sowohl mechanische Uhrwerke als auch Assortiments bei Nivarox, dürfen die jeweiligen Bestellungen in keinerlei Hinsicht aneinander gekoppelt, d.h. in irgendeiner Hinsicht voneinander abhängig gemacht werden. 3) Dauer und Umfang der Lieferverpflichtung ETA liefert folgende Mengen an mechanischen Uhrwerken an ihre bisherigen Kunden: 2014 und 2015: 75 % der Referenzmenge 2016 und 2017: 65 % der Referenzmenge 2018 und 2019: 55 % der Referenzmenge Nach dem 31.12.2019 besteht keine Lieferverpflichtung mehr. 4) Abweichende Vereinbarungen a Abweichende Vereinbarungen zwischen ETA und den einzelnen Kunden dürfen von der vorliegenden einvernehmlichen Regelung nicht zu Lasten des Kunden abweichen, es sei denn, ein Kunde wünscht eine abweichende Lösung oder stimmt einer solchen ausdrücklich zu. Diese Abweichungen sind durch die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu genehmigen. b Abweichende Vereinbarungen zugunsten von einzelnen Kunden dürfen von der vorliegenden einvernehmlichen Regelung nur für unabhängige, nicht direkt oder indirekt einer grossen Unternehmensgruppe zugehörigen KMUs erfolgen, welche sich aufgrund der Lieferkürzungen in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden. Solche Vereinbarungen müssen den Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis vorgelegt werden. Unabhängige, nicht direkt oder indirekt einer grossen Unternehmensgruppe zugehörige KMU in diesem Sinne sind Unternehmen, die (einschliesslich der mit ihnen gemäss Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen494 verbundenen Gesellschaften) nicht mehr als 250 Vollzeitstellen haben.

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5) Preise Die Lieferverpflichtungen von ETA unterstehen den markt- und branchenüblichen Bedingungen. Die verlangten Preise werden so gestaltet, dass sie kostendeckend sind und eine marktübliche Marge enthalten. 6) Bestellmodalitäten und Bezugsbedingungen Es gelten die nachfolgenden Bestellmodalitäten und Bezugsbedingungen: a Swatch Group verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass ETA mit ihren Kunden eine individuelle Mengenplanung (Jahresplanung) vornehmen. Ausgenommen sind Kleinkunden, bei denen eine solche Planung bisher nicht vorgenommen wurde. Die in dieser Planung festgelegten Mengen und Fristen sind sowohl für die Kunden als auch für ETA verbindlich. b. Kunden sind verpflichtet, die bestellten Mengen abzunehmen. ETA ist ihrerseits verpflichtet, die bestellten Mengen zu liefern. Ansonsten gelten die Regeln über den Verzug gemäss Obligationenrecht399. c. Werden die bestellten Produkte nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen bezahlt und wurden entsprechende Kunden mit eingeschriebenem Brief gemahnt und ihnen eine Nachfrist im Umfang der ursprünglichen Zahlungsfrist gesetzt, hat ETA die Möglichkeit, weitere Lieferungen zurückzubehalten, bis der Zahlungsverzug behoben ist. d. Bestellbestätigungen haben von ETA spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Datum des Bestellungseingangs zu erfolgen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist die Frist von acht Wochen für die Bestätigung von Bestellungen im Hinblick auf die Produktions- und Mengenplanung als angemessen zu betrachten. e. Kunden geben ETA ihren Mengenbedarf für das Folgejahr bis spätestens 30. Juni an; in ausserordentlichen und begründeten Fällen werden spätere Bestellungen entgegengenommen, spätestens jedoch bis zum 30. September. f. Bestätigte Liefermengen und -termine sind für ETA grundsätzlich verbindlich. Lieferverzögerungen sind Kunden von ETA acht Wochen, spätestens aber vier Wochen vor dem bestätigten Liefertermin in begründeter Form bekannt zu geben. Gleichzeitig ist ein neuer, verbindlicher Liefertermin zu nennen. g. ETA kann ihre heute gültigen AGB's während der Dauer dieser Vereinbarung revidieren und mit allgemein üblichen kommerziellen Klauseln ergänzen. Solche Anpassungen dürfen den Regeln und Grundsätzen dieser Vereinbarung jedoch nicht widersprechen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, welche eine Zusammenarbeit mit einem Kunden objektiv unzumutbar machen, kann ETA den Liefervertrag vorzeitig auflösen. Swatch Group informiert die Wettbewerbsbehörden gleichzeitig wie den Kunden über einen derartigen Schritt und die Gründe, die dazu geführt haben. h. Die Wahrnehmung von Fälschungsbekämpfungsmassnahmen der ETA bleiben vorbehalten.

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7) Wesentliche Veränderung der Marktverhältnisse Sollte ETA auf dem relevanten Markt nicht mehr marktbeherrschend sein, hat Swatch Group das Recht bei der WEKO die Abänderung der Ziffer 3 dieser Regelung begründet zu beantragen. Davon ist auszugehen, wenn beispielsweise: a der Marktanteil von ETA unter 35 % fällt, b alternative Anbieter mechanischer Uhrwerke in genügendem Ausmass technisch gleichwertige Substitute zu den Produkten von ETA zu markt- und branchenüblichen Preisen anbieten, c sich neue Technologien oder Werkstoffe zu Standardtechnologien auf dem relevanten Markt entwickeln, vorausgesetzt, es sind alternative Anbieter solcher Produkte in genügendem Ausmass auf dem Markt tätig. 8) Überprüfung der Auflagen Eine durch die WEKO zu bestimmende unabhängige Revisionsgesellschaft wird mit der Überwachung der Einhaltung dieser Vereinbarung betraut. Die bestimmte Revisionsgesellschaft rapportiert der WEKO unter Inkenntnissetzen von Swatch Group jährlich. Die Kosten für die Revisionsgesellschaft werden von Swatch Group bezahlt. 9) Verfahrensschluss Mit Genehmigung dieser Vereinbarung durch die WEKO wird das Verfahren gegen die Swatch Group abgeschlossen. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 3 Kartellgesetz bleiben vorbehalten.». 6. Nach der evR oblag ETA einerseits eine Lieferverpflichtung. Gemäss Ziff. 2 lit. a evR war ETA verpflichtet, Drittkunden, d.h. Kunden ausserhalb der Swatch Group (vgl. Ziff. 1 evR), mit mechanischen Uhrwerken zu beliefern, wobei die jeweils zu liefernden Mengen in Ziff. 3 evR festgelegt waren. Anzufügen ist, dass die gemäss evR zu beliefernden Drittkunden von ETA nicht frei gewählt werden konnten. Einen Anspruch auf Belieferung hatten sämtliche Drittkunden, die in den Jahren 2009 bis 2011 mechanische Uhrwerke bei ETA bezogen haben (vgl. Ziff. 2 lit. c evR; ausgenommen bestimmte Sonderfälle, vgl. Ziff. 2 lit. d und e evR). Diesen bisherigen Drittkunden musste ETA die gemäss Ziff. 3 evR festgelegten Mengen an mechanischen Uhrwerken liefern. 7. ETA oblag andererseits auch eine Lieferbeschränkung. Ziff. 4 lit. b evR (sog. KMU-Klausel) sah vor, dass ETA grundsätzlich nicht mehr mechanische Uhrwerke an bisherige Drittkunden liefern darf, als die in Ziff. 3 evR festgelegten Mengen. Ausgenommen davon waren jedoch KMUs, mit denen ETA sog. abweichende Vereinbarungen abschliessen durfte (aber nicht musste). In diesem Kontext gilt es darauf hinzuweisen, dass die WEKO die KMU-Klausel gemäss Ziff. 4 lit. b evR so auslegte, dass ETA bzw. Swatch Group eine absolute Gleichbehandlung von KMUs zu beachten hatte, d.h. machte ETA von der Möglichkeit der Mehrlieferung von mechanischen Uhrwerken zu Gunsten eines KMUs Gebrauch und lagen weitere Anfragen von KMUs für Mehrlieferungen vor, so hatte ETA auch zweitgenannten KMUs die von ihnen gewünschten Mehrmengen an mechanischen Uhrwerken zu liefern (und konnte diese nicht beschränken). M.a.W. ausgedrückt, sah die Praxis vor, dass ETA, wenn sie einem KMU mehr als die in Ziff. 3 evR festgelegten Mengen an mechanischen Uhrwerken lieferte, sie dies auch für sämtliche anderen KMUs tun musste, die ein entsprechendes Gesuch an ETA gestellt haben.19

19 […].

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8. Mit der Genehmigung der vorstehenden evR (vgl. Rz 5) legte die WEKO die Art und Weise zur Beseitigung der festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung – des i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG missbräuchlichen kurzfristigen Lieferstopps, den Swatch Group plante (vgl. Rz 3) – fest. Die in der evR vereinbarte Lieferverpflichtung sollte sicherstellen, dass ETA weiterhin mechanische Uhrwerke liefert bis weitere Akteure in genügendem Ausmass im Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke tätig sind.20 Der Mechanismus der evR sah vor, dass sich die von ETA an Drittkunden zu liefernden Mengen an mechanischen Uhrwerken graduell reduzieren. ETA zog sich gewissermassen als Anbieter mechanischer Uhrwerke für Drittkunden schrittweise bis zu einem bestimmten Grad aus dem Markt zurück, damit sich alternative Bezugsquellen zu ETA etablieren bzw. bestehende alternative Anbieter zu ETA ihre Produktionskapazitäten erhöhen können. Um diese Marktentwicklung, die sich gemäss der in der ursprünglichen Untersuchung durchgeführten Marktbefragung und Analysen abzeichnete, nicht zu gefährden, wurde in der evR mit der Lieferverpflichtung eine Lieferbeschränkung zu Lasten von ETA verbunden. 9. Die ETA obliegende Lieferverpflichtung gemäss evR – und somit auch die damit verbundene Lieferbeschränkung – war bis am 31. Dezember 2019 befristet (vgl. Ziff. 3 evR). Der Grund der Befristung lag für das Sekretariat bzw. die WEKO darin, dass sofern sich die Marktverhältnisse wie gemäss dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids entwickeln sollten, es ab Anfang des Jahres 2020 genügend alternative Angebote zu den mechanischen Uhrwerken von ETA auf dem Markt geben werde, welche die Nachfrage der Uhrenhersteller befriedigen können. Im Lichte der sich abzeichnenden Marktentwicklungen im Bereich mechanischer Uhrwerke kam die WEKO zum Schluss, dass sich ab dem 1. Januar 2020 die Frage einer Lieferpflicht von ETA nicht mehr stellen würde.21 10. Gegen den ursprünglichen Entscheid der WEKO wurden keine Rechtmittel ergriffen. Der Entscheid erwuchs damit in Rechtskraft. A.1.4 Erstes Wiedererwägungsverfahren 11. Am 4. März 2016 gelangte Swatch Group an das Sekretariat und stellte den Antrag, dass ETA bis zum Ablauf der evR Ende 2019 zu erlauben sei, über die von den gemäss Ziff. 3 evR zu liefernden, aber von den Drittkunden nicht bestellten Mengen an mechanischen Uhrwerken frei verfügen zu können, was einer Anpassung der evR bedurft hätte. Dieser Antrag wurde als Wiedererwägungsgesuch i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG von der WEKO behandelt (nachfolgend: erstes Wiedererwägungsverfahren).22 12. Zur Beurteilung der Frage, ob diesem Antrag stattzugeben war, wurde wie in der ursprünglichen Untersuchung eine Marktbefragung durchgeführt, in welcher sowohl Konkurrenten als auch Kunden von ETA befragt wurden.23 Die WEKO hielt damals fest, dass sich die Marktverhältnisse im Bereich mechanischer Swiss made Uhrwerke zwar seit dem ursprünglichen Entscheid der WEKO im Sinne der evR bzw. des Phasing-Outs entwickelt haben, dies jedoch in weit weniger grossem Umfang als von Swatch Group dargestellt. Diese Entwicklung sei somit als vorhersehbare und erwartete Entwicklung zu qualifizieren. Die WEKO hielt weiter fest, dass sich seit der Genehmigung der evR durch die WEKO indes keine unvorhersehbaren oder unerwarteten Ereignisse ergeben haben, welche den ursprünglichen Entscheid der WEKO wesentlich beeinflussen würden und damit nicht von einer wesentlichen Veränderung

20 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group Lieferstopp. 21 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 22 RPW 2016/4, 1035 Rz 2 und 9 ff., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 23 RPW 2016/4, 1036 Rz 11, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.

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der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen war. Zudem zeigte eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse (der Marktteilnehmer) an der unveränderten Beibehaltung der evR gegenüber den individuellen Interessen von Swatch Group bzw. ETA stärker zu gewichten war. Die WEKO kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzung für eine Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids der WEKO nicht gegeben und entsprechend das Gesuch von Swatch Group abzulehnen war.24 A.2 Vorliegendes Wiedererwägungsverfahren A.2.1 Untersuchungseröffnung und -gegenstand 13. Gestützt auf Anhaltspunkte, dass ab dem Jahr 2020 nicht in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden sein könnten, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken bedienen zu können,25 eröffnete das Sekretariat am 13. November 2018 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO das vorliegende Wiedererwägungsverfahren. Auf dieses finden die Bestimmungen von Art. 27 ff. KG analog Anwendung. Die Untersuchungseröffnung wurde Swatch Group mit Schreiben vom 13. November 2018 mitgeteilt und am 20. November 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.26 14. Die WEKO behielt sich im ursprünglichen Entscheid explizit vor, auf ihren Entscheid i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG zurückzukommen, d.h. diesen zu widerrufen oder zu ändern, falls sich die Marktverhältnisse nicht wie angenommen entwickeln sollten und ab dem Jahr 2020 nicht genügend Uhrwerke für die Uhrenhersteller auf dem Markt verfügbar wären (vgl. oben Rz 6 ff.). Konkret führte sie insbesondere Folgendes aus: «[…] Sofern sich die Marktverhältnisse wie gemäss derzeitigem Erkenntnisstand entwickeln, wird es ab Anfang 2020 genügend alternative Angebote zu den Uhrwerken von ETA auf dem Markt geben, welche die Nachfrage der Uhrenhersteller zu befriedigen vermögen. In diesem Sinne und im Lichte der sich abzeichnenden Marktentwicklungen im Bereich mechanischer Uhrwerke […] stellt sich ab dem 1. Januar 2020 die Frage einer Lieferpflicht nicht mehr. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 3 KG [...], falls sich die Marktverhältnisse nicht wie angenommen entwickeln sollten und ab 2020 nicht genügend Uhrwerke für die Uhrenhersteller auf dem Markt verfügbar wären. Ein Widerruf oder eine Änderung der evR II27 wären aber dann nicht angezeigt, wenn sich die betroffenen Uhrenhersteller nicht in genügendem Ausmass um alternative Lösungen bemüht hätten.»28 15. Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens soll dementsprechend geprüft werden, ob auf den Genehmigungsentscheid der WEKO in Ziff. 3 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung, mit welcher die evR und ihr Auslaufen per 31. Dezember 2019 genehmigt wurden, zurückzukommen ist. Kernfrage des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ist damit, ob sich die Marktverhältnisse im Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke in dem Sinne entwickelt haben, wie sie sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abzeichneten bzw. ob ab dem Jahr 2020 in ausreichendem Masse

24 RPW 2016/4, 1051 Rz 105, 1056 Rz 129, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 25 Act. […]. 26 Act. […]. 27 Anmerkung: Bei der evR II handelt es sich um die evR (vgl. Rz 5 sowie Rz 102 f.). 28 RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp.

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alternative Bezugsquellen vorhanden sein werden, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen Uhrwerken bedienen zu können.29 A.2.2 Parteistellung von Sellita und Beteiligung Dritter an der Untersuchung 16. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 meldete Sellita Parteistellung an i.S.v. Art. 6 VwVG;30 diese wurde Sellita vom Sekretariat mit Schreiben vom 11. Januar 2019 eingeräumt.31 17. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 meldeten die Semag Manufacture AG und die G.J. VON BURG AG ihre Beteiligung am vorliegenden Verfahren an.32 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte das Sekretariat den Gesellschaften mit, dass es sie gemäss Art. 43 Abs. 1 KG am Verfahren beteiligen werde.33 A.2.3 Marktbefragung 18. Die Beurteilung, ob sich ein Widerruf oder eine Änderung des ursprünglichen Entscheids aufdrängt, erforderte die Ermittlung der aktuellen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke (vgl. insbesondere Rz 13 ff.).34 19. Das Sekretariat befragte zu diesem Zweck Swatch Group und Sellita35 sowie 188 weitere Unternehmen. Diese Befragung erfolgte ab Dezember 2018 im Rahmen einer umfassenden Marktbefragung mittels Fragbögen.36 Unter den befragten weiteren Unternehmen befanden sich vornehmlich Kunden von ETA (Uhrenhersteller) sowie aktuelle oder potentielle Konkurrenten von ETA sowie Nivarox aus der Schweiz.37 Bei sechs der befragten weiteren Unternehmen handelt es sich um ausländische Unternehmen.38 20. Aus der Befragung der 188 weiteren Unternehmen sowie Swatch Group und Sellita resultierten 167 verwertbare Fragebögen, davon 163 Fragebögen von Unternehmen in der Schweiz.39 Indes wurden dafür im Verlauf des Jahres 2019 mehr als 130 Erinnerungs- und

29 Vgl. auch Act. […]. 30 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 31 Act. […]. 32 Act. […]. 33 Act. […]. 34 Vgl. Act. […]. 35 Act. […]. 36 Act. […]. Vier Unternehmensgruppen wurde jeweils ein Fragebogen zur Beantwortung durch deren Gruppengesellschaften zugestellt. Act. […]. 37 Bei der Marktbefragung der Kunden von ETA handelte es sich um eine Vollbefragung, d.h. alle Unternehmen, welche Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR und somit anspruchsberechtigt waren, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA beliefert zu werden, wurden befragt. Die Durchführung nur von Stichproben erschien dem Sekretariat als nicht ausreichend zur Sachverhaltsermittlung. Zudem befragte das Sekretariat alle ihm bekannten aktuellen und potentiellen Konkurrenten von ETA und Nivarox sowie sämtliche von Swatch Group oder anderen in der Umfrage involvierten Marktteilnehmern namentlich genannten aktuellen und potentiellen Konkurrenten von ETA oder Nivarox. Vgl. hierzu auch Act. […]. Zwei Unternehmen wurde der Fragebogen auf eigenen Wunsch zugestellt. Act. […]. 38 Act. […]. 39 Act. […]. Anzufügen gilt es, dass für neun angeschriebene Unternehmen jeweils ein anderes, ebenfalls angeschriebenes gruppenzugehöriges Unternehmen geantwortet hat (Act. […]). Zudem haben zwei der angeschriebenen Unternehmensgruppen (vgl. Fn 36) jeweils Fragebögen pro Gruppengesellschaft eingereicht, nämlich sechs (Act. […]) bzw. zwei Fragebögen (Act. […]). Fünf Unternehmen haben einen reduzierten Fragebogen ausgefüllt (Act. […]).

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Mahnschreiben notwendig40 und in den meisten Fällen waren die eingereichten Antworten erst nach entsprechenden inhaltlichen Nachfragen durch das Sekretariat41 verwertbar. Vereinzelt blieben Antworten auf Fragebogen oder Nachfragen aus.42 In zwei Fällen, in denen Fragen des Sekretariats an Konkurrenten von ETA aus der Schweiz unbeantwortet blieben,43 erliessen die Wettbewerbsbehörden Auskunftsverfügungen zur Durchsetzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG.44 Diese zwei Auskunftsverfügungen wurden rechtskräftig, die mit den Auskunftsverfügungen eingeforderten Antworten blieben gleichwohl aus. Diesbezüglich prüft das Sekretariat derzeit Massnahmen gemäss Art. 52 und 55 KG. In den anderen Fällen wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Durchsetzung der Auskunftspflicht verzichtet. 21. Das Sekretariat befragte wiederholt auch Swatch Group zum für den Untersuchungsgegenstand relevanten Sachverhalt; teilweise auch auf entsprechendes Begehren von Sellita45. Während Swatch Group diese Fragen zu Beginn des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens in der Regel beantwortete,46 verweigerte sie gegen Ende des Verfahrens wiederholt die Beantwortung von Fragen des Sekretariats zur […] von ETA und zur Belieferung von ausgewählten Drittkunden mit angeblich neuen, höherwertigen Produkten ([…]) ab dem Auslaufen der evR per 31. Dezember 2019 (vgl. oben Rz 4 ff.) bzw. der am 16. Dezember 2019 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (vgl. dazu unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.).47 Swatch Group begründete die Auskunftsverweigerung damit, dass für diese Fragen keine hinreichende Verbindung zum Untersuchungsgegenstand bestehe.48 Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete das Sekretariat darauf, mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO eine Auskunftsverfügung zu erlassen.49 22. Auf die Ergebnisse der Marktbefragung wird an den entsprechenden Stellen der untenstehenden Erwägungen eingegangen. A.2.4 Ausführungen und Anträge von Swatch Group 23. Swatch Group machte nicht nur Angaben zu Sachverhaltsfragen des Sekretariats, sondern reichte bereits vor Versand des Antrags der Sekretariats (vgl. Rz 38 f.) auch Stellungnahmen und Anträge zum vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ein.50 Diese werden nachfolgend überblicksmässig wiedergegeben. Vertieft wird auf die Vorbringen und Anträge der Swatch Group – soweit geboten51 – an entsprechender Stelle in dieser Verfügung eingegangen.

40 Act. […]. 41 Act. […]. 42 Insgesamt 20 Unternehmen haben den Fragebogen des Sekretariats nicht ausgefüllt. Dabei handelt es sich um einen vermutlichen Konkurrenten von ETA (Act. […]), ein ausländisches Unternehmen (Act. […]) und ein Unternehmen, welchem der Fragebogen auf eigenen Wunsch hin zugesandt wurde (Act. […]), sowie um 17 Kunden von ETA. Von den 17 Kunden haben 14 Kunden die Nichtbeantwortung des Fragebogens begründet (bspw. mit der Einstellung oder Änderung der Tätigkeit; Act. […]) und drei Kunden haben sich nicht gemeldet (Act. […]). Somit wurde mit der Marktbefragung eine Rücklaufquote von 89,5 % erreicht. Insgesamt vier Unternehmen haben Nachfragen des Sekretariats nicht beantwortet. Dabei handelt es sich um drei Kunden von ETA und einen Konkurrenten von ETA (Act. […]). 43 Act. […]. 44 Act. […]. 45 Act. […]. 46 Act. […]. 47 Act. […]. 48 Act. […]. 49 Act. […]. 50 Act. […]. 51 Vgl. dazu etwa BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, RPW

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24. Im Wesentlichen führte Swatch Group im Laufe des Verfahrens aus, dass die evR wie geplant am 31. Dezember 2019 auslaufen könne und eine Verlängerung der Regelungen der evR nicht zulässig seien. Mit dem Auslaufen der evR sei ETA hinsichtlich der Herstellung und Lieferung von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken ab dem 1. Januar 2020 «frei». Sie dürfe und werde daher ihren Plan, […] auf neue, höherwertige Produkte ([…]) […] und ab Januar 2020 bzw. ab Ablauf der vorsorglichen Massnahmen spätestens zum 31. Dezember 2020 (vgl. unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.) nur noch bestimmte Drittkunden ([…]) zu beliefern, umsetzen. Swatch Group begründete dies insbesondere damit, dass sie sich auf den Ablauf der evR zum 31. Dezember 2019 habe verlassen dürfen, vor allem da die WEKO im ersten Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.) geäussert habe, der Markt habe sich im Sinne der evR entwickelt, sowie damit, dass ETA mit Blick auf das Auslaufen der evR ihre Produktion bereits in Bezug auf […]. Vor allem sei entscheidend, dass ETA aktuell keine marktbeherrschende Stellung im Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke mehr inne habe.52 25. Die Swatch Group stellte den Antrag, die Feststellung der WEKO in Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Oktober 2013 (nachfolgend: ursprüngliche Verfügung), wonach ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke marktbeherrschend ist, aufzuheben. A.2.5 Ausführungen und Anträge von Sellita 26. Auch Sellita reichte neben ihren Antworten auf Sachverhaltsfragen des Sekretariats bereits vor Versand des Antrags des Sekretariats (vgl. Rz 38 f.) Stellungnahmen und Anträge zum vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ein.53 Diese werden nachfolgend ebenfalls überblicksmässig wiedergegeben. Vertieft wird auf die Vorbringen und Anträge von Sellita – soweit geboten54 – an entsprechender Stelle in dieser Verfügung eingegangen. 27. Sellita brachte vor, die Swatch Group-Tochtergesellschaft ETA habe im Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung. Sellita würde es daher begrüssen, wenn Swatch Group bzw. ETA die Belieferung von Drittkunden ab dem 1. Januar 2020 bzw. ab Ablauf der vorsorglichen Massnahmen spätestens zum 31. Dezember 2020 (vgl. unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.) vollständig einstellen würde oder zur Einstellung der Belieferung verpflichtet würde. Dadurch wäre für Sellita sowie weitere Schweizer Herstellerinnen und Hersteller von mechanischen Uhrwerken gewährleistet, dass sie Stückzahlen – vor allem im volumenstarken Einstiegssegment («entrée de gamme») – im profitablen Umfang produzieren und verkaufen könnten; alternative Hersteller könnten sich so «wirklich» im Markt etablieren. Dies sei indes nicht möglich, sollte Swatch Group bzw. ETA ab Januar 2020 bzw. ab Ablauf der vorsorglichen Massnahmen spätestens zum 31. Dezember 2020 (vgl. unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.) einzelne Uhrenhersteller – zudem auch noch mit neuen, höherwertigen Produkten – privilegiert beliefern (vgl. auch oben Rz 21 und Rz 24). Denn in diesem Fall könnte Swatch Group bzw. ETA die «besten» Kunden, d.h. grosse Uhrenhersteller, welche grosse Volumen bestellen, an sich binden und den alternativen Herstellern einzig die «kleinen» Uhrenherstellerinnen und -hersteller als Kunden überlassen; die Belieferung der Letztgenannten sei weniger rentabel. Sollte sich Swatch Group bzw. ETA

2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unimarket AG/WEKO; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 19; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187, N 530. 52 Act. […]. 53 Vgl. Act. […]. 54 Vgl. dazu Fn 51.

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nicht zur vollständigen Einstellung der Belieferung von Drittkunden verpflichten bzw. die WEKO nicht Derartiges anordnen, müsse sich Swatch Group bzw. ETA zumindest zu einer Höchstmenge und zur Beachtung des Diskriminierungsverbots verpflichten bzw. die WEKO müsse Derartiges anordnen.55 28. Darüber hinaus brachte Sellita vor, die Swatch Group-Tochtergesellschaft Nivarox habe im dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke vorgelagerten Markt, d.h. dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments, nach wie vor eine «monopolartige» Stellung. Alternative Hersteller von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken könnten dementsprechend für Swatch Group einzig eine wirksame Konkurrenz darstellen, wenn sie von Nivarox diskriminierungsfrei und unbegrenzt gemäss ihren Anfragen mit Nivarox-Assortiments jeder Referenz und Technologie beliefert würden. Dies würde die schon starke Stellung von Swatch Group auf den nachgelagerten Märkten zusätzlich verstärken, da Swatch Group damit den Output ihrer Konkurrenten in den Bereichen Herstellung und Lieferung von mechanischen Uhrwerken einerseits und von Uhren andererseits steuern könne. Dies mache ein Eingreifen der Wettbewerbsbehörden auch auf dem «Assortiments»-Markt notwendig. 29. Mit Blick auf diese Vorbringen stellte Sellita – in mehreren Schreiben – die folgenden Anträge:  Gemäss Schreiben von Sellita vom 22. März 201956: 1. Die einvernehmliche Regelung mit The Swatch Group AG sei auf unbestimmte Zeit zu verlängern und es seien darin folgende zusätzliche Verpflichtungen aufzunehmen: 1.1. Nivarox-FAR SA sei zu verpflichten, Sellita uneingeschränkt mit Assortiments jeder Referenz und Technologie zu beliefern; dies beinhaltet insbesondere auch die Annahme und Durchführung neuer Entwicklungsaufträge von Sellita sowie die Belieferung von Sellita mit Assortiments bzw. deren Bestandteilen aller neuen Technologien (wie z.B. Spiralfedern aus Silizium oder Titan/Nivachron). 1.2.1 Es sei ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften zu verbieten, ab dem 1. Januar 2020 Dritte, d.h. nicht mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften, mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches zu beliefern. 1.2.2 Eventualiter. falls Antrag 1.2.1 abgewiesen wird: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sei zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 eine bindende Erklärung abzugeben, an welche der beiden untenstehenden Verhaltensoptionen sich ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften halten werden: Verhaltensoption 1: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse beliefert nur mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches. Dritte, nicht mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 VKU verbundene, Gesellschaften darf ETA SA Manufacture Horlogère Suisse nicht mit mechanischen Uhrwerken beliefern. Verhaltensoption 2: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse darf Dritte, nicht mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 VKU verbundene, Gesellschaften bis zu einer

55 Vgl. zu diesen Vorbringen etwa Act. […]. 56 Act. […].

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Gesamtmenge von maximal insgesamt 200'000 mechanischen Uhrwerken (einschliesslich Ebauches) und nur unter strikter und ausnahmsloser Einhaltung sämtlicher nachfolgender Verbote mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches beliefern: - Nichtdiskriminerungsverbot: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen Sellita gegenüber Dritten und gegenüber mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften nicht diskriminieren. Ais diskriminierend gilt dabei insbesondere jede der folgenden Verhaltensweisen: Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften geliefert werden, Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu Dritten oder zu mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften. - Koppelungsverbot: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen die Lieferung von Assortiments oder mechanischen Uhrwerken an Dritte nicht an den Bezug anderer Produkte koppeln.

- Verbot unangemessener Geschäftsbedingungen und Preise: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen von Sellita keine unangemessenen Geschäftsbedingungen und Preise verlangen.

1.3. Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, Sellita gegenüber Dritten und gegenüber mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften zu diskriminieren. Als diskriminierend gilt dabei insbesondere jede der folgenden Verhaltensweisen: Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften geliefert werden, Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu Dritten oder zu mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften. 1.4 Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, die Lieferung von Assortiments oder mechanischen Uhrwerken an Dritte an den Bezug anderer Produkte zu koppeln. 1.5 Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, von Sellita unangemessene Geschäftsbedingungen und Preise zu verlangen. 1.6 The Swatch Group AG sei zu verpflichten, sicherzustellen, dass The Swatch Group AG und die mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten. 2. Alles unter Kostenfolgen zulasten von The Swatch Group AG.».57

57 Act. […].

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 Mit Schreiben vom 19. Juni 201958 wiederholte Sellita die vorgenannten Anträge. Zusätzlich stellte sie mit diesem Schreiben eventualiter für den Fall, dass die WEKO keine Verlängerung der evR beschliesst, die folgenden Anträge: 2. Eventualiter, falls Antrag 1 abgewiesen wird: The Swatch Group AG und den mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften seien auf unbestimmte Zeit folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: 2.1. Nivarox-FAR SA sei zu verpflichten, Sellita uneingeschränkt mit Assortiments jeder Referenz und Technologie zu beliefern; dies beinhaltet insbesondere auch die Annahme und Durchführung neuer Entwicklungsaufträge von Sellita sowie die Belieferung von Sellita mit Assortiments bzw. deren Bestandteilen aller neuen Technologien (wie z.B. Spiralfedern aus Silizium oder Titan/Nivachron). 2.2.1 Es sei ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften zu verbieten, ab dem 1. Januar 2020 Dritte, d.h. nicht mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften, mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches zu beliefern. 2.2.2 Eventualiter, falls Antrag 2.2.1 abgewiesen wird: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sei zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 eine bindende Erklärung abzugeben, an welche der beiden untenstehenden Verhaltensoptionen sich ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften halten werden: Verhaltensoption 1: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse beliefert nur mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches. Dritte, nicht mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 VKU verbundene, Gesellschaften darf ETA SA Manufacture Horlogère Suisse nicht mit mechanischen Uhrwerken beliefern. Verhaltensoption 2: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse darf Dritte, nicht mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 VKU verbundene, Gesellschaften bis zu einer Gesamtmenge von maximal insgesamt 200'000 mechanischen Uhrwerken (einschliesslich Ebauches) und nur unter strikter und ausnahmsloser Einhaltung sämtlicher nachfolgender Verbote mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches beliefern: - Nichtdiskriminierungsverbot: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen Sellita gegenüber Dritten und gegenüber mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften nicht diskriminieren. Als diskriminierend gilt dabei insbesondere jede der folgenden Verhaltensweisen: Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften geliefert werden, Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu Dritten oder zu mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften. - Koppelungsverbot: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen die Lieferung von Assortiments oder mechanischen Uhrwerken an Dritte nicht an den Bezug anderer Produkte koppeln.

58 Act. […].

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- Verbot unangemessener Geschäftsbedingungen und Preise: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen von Sellita keine unangemessenen Geschäftsbedingungen und Preise verlangen. 2.3. Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, Sellita gegenüber Dritten und gegenüber mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften zu diskriminieren. Als diskriminierend gilt dabei insbesondere jede der folgenden Verhaltensweisen: Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften geliefert werden, Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu Dritten oder zu mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften. 2.4. Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, die Lieferung von Assortiments oder mechanischen Uhrwerken an Dritte an den Bezug anderer Produkte zu koppeln. 2.5. Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, von Sellita unangemessene Geschäftsbedingungen und Preise zu verlangen. 2.6. The Swatch Group AG sei zu verpflichten, sicherzustellen, dass The Swatch Group AG und die mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten.  Die vorgenannten Anträge ergänzte Sellita mit Schreiben vom 16. Juli 201959 um die folgenden Anträge: 1. Die einvernehmliche Regelung mit The Swatch Group AG sei auf unbestimmte Zeit zu verlängern und es seien darin folgende zusätzliche Verpflichtungen aufzunehmen: 1.5a. Ohne die Geltung der übrigen Bestimmungen einzuschränken gilt im Bereich Nachverkaufsservice (Service Après-Vente) Folgendes: Zur Erfüllung des Nachverkaufsservice bieten ETA Manufacture Horlogère Suisse und Nivarox-FAR S.A. zusätzlich Verschleissteile mechanischer Uhrwerke und Assortiments im Umfang von jährlich bis zu 10% der durchschnittlich pro Jahr in den Jahren 2009-2011 effektiv gelieferten Menge an. 2. Eventualiter. falls Antrag 1 abgewiesen wird: The Swatch Group AG und den mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften seien auf unbestimmte Zeit folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: 2.5a. Ohne die Geltung der übrigen Bestimmungen einzuschränken gilt im Bereich Nachverkaufsservice (Service Après-Vente) Folgendes: Zur Erfüllung des Nachverkaufsservice bieten ETA SA Manufacture Horlogère Suisse und Nivarox-FAR S.A. zusätzlich Verschleissteile mechanischer Uhrwerke und Assortiments im Umfang von jährlich bis zu 10% der durchschnittlich pro Jahr in den Jahren 2009-2011 effektiv gelieferten Menge an.  Mit demselben Schreiben stellte Sellita die folgenden Verfahrensanträge:

59 Act. […].

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1. Swatch Group sei im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach Art. 40 KG aufzufordern, folgende Fragen zu beantworten: 1.1. Welchen Drittkunden hat ETA SA Manufacture Horlogère Suisse ("ETA") mitgeteilt oder ihnen gegenüber die Absicht kundgegeben, dass ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sie ab 2020 nicht mehr beliefern werde? Was sind die Gründe für die Nichtbelieferung? 1.2. Welchen Drittkunden hat ETA mitgeteilt oder ihnen gegenüber die Absicht kundgegeben, dass ETA sie ab 2020 nicht mehr mit den heute gelieferten Standardkalibern (wie ETA2671, ETA2824-2, ETA2834-2, ETA2836-2, ETA2892-A2, ETA2893-2, ETA2895-2, ETA7750 und ETA2000-1) beliefern werde? Was sind die Gründe hierfür? 1.3. Hat ETA Drittkunden mitgeteilt oder ihnen gegenüber die Absicht kundgegeben, dass ETA sie ab 2020 weiterhin mit den heute gelieferten Standardkalibern (wie ETA2671, ETA2824-2, ETA2834-2, ETA2836-2, ETA2892-A2, ETA2893-2, ETA2895- 2, ETA7750 und ETA2000-1) beliefern werde? Wenn ja, welchen Drittkunden und in welchen Mengen? Was sind die Gründe hierfür? 1.4. Welchen Drittkunden hat ETA mitgeteilt oder ihnen gegenüber die Absicht kundgegeben, dass ETA sie ab 2020 mit bisher den Swatch Group- Gesellschaften vorbehaltenen moderneren Werken wie dem Kaliber L688 und Powermatic 80 beliefern werde und in welchen Mengen? Was sind die Gründe hierfür? 1.5. Wann hat ETA beschlossen, die Produktion der Standardkaliber wie ETA2671, ETA2824-2, ETA2834-2, ETA2836-2, ETA2892-A2, ETA2893- 2, ETA2895-2, ETA7750 und ETA2000-1 einzustellen? Was sind die Gründe hierfür? 2. Swatch Group sei im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach Art. 40 KG aufzufordern, sämtliche Dokumente und Kommunikationen (wie z.B. interne und externe Emails, Präsentationen sowie Korrespondenz mit Konzerngesellschaften und Dritten) im Zusammenhang mit den Fragen 1.1-1.5 vorzulegen. 30. Den Verfahrensanträgen von Sellita vom 16. Juli 2019 gab das Sekretariat statt und befragte entsprechend Swatch Group.60 Hingegen lagen aus Sicht des Sekretariats einige der vorgenannten materiellen Anträge von Sellita ausserhalb des Gegenstandes des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens (und zwar die Anträge 1.1 und 2.1 sowie die Anträge 1.3., 1.4., 1.5., 1.5a., 2.3., 2.4., 2.5. und 2.5a., soweit sie Nivarox betreffen). Dies deshalb, da diese Anträge (auch) auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind und mit dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren primär geprüft werden soll, ob die evR, welche ausschliesslich das Verhalten von Swatch Group und ETA im Bereich mechanische Uhrwerke regelt, zum 31. Dezember 2019 auslaufen darf (vgl. dazu Rz 13 ff.). Das Sekretariat teilte Sellita daher mit Schreiben vom 9. August 2019 mit, dass es im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht auf die Vorwürfe von Sellita betreffend Assortiments und Nivarox sowie die entsprechenden Anträge (Anträge 1.1 und 2.1 sowie Anträge 1.3., 1.4., 1.5., 1.5a., 2.3., 2.4., 2.5. und 2.5a., soweit sie Nivarox betreffen) eintrete.61 Das Sekretariat erwäge hingegen, gegen Nivarox ein (anderes) Verfahren nach den Art. 26 ff. KG zu eröffnen und im Rahmen dessen auf die Anträge von Sellita einzugehen. 31. Gegen diese Mitteilung erhob Sellita am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte am selben Tag bei den Wettbewerbsbehörden ein Wiedererwägungsgesuch ein.62 Sellita begründete dieses Rechtsmittel bzw. diesen Rechtsbehelf

60 Act. […]. Swatch Group reichte hierzu Antworten ein; vgl. Act. […]. 61 Act. […]. 62 Act. […].

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u. a. damit, dass die im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu klärenden Fragen nicht ohne Ansehung der Prüfung und Regelung des Verhaltens von Nivarox im Bereich Assortiments zu beantworten seien. Das Sekretariat reichte im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Vernehmlassung ein, in welcher sie Nichteintreten bzw. (hilfsweise) Abweisung der Beschwerde beantragte.63 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte das Sekretariat Sellita zudem mit, dass es auf das Schreiben vom 9. August 2019 nicht zurückkomme.64 Mit Urteil vom 14. Juli 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von Sellita nicht ein, stellte aber fest, dass die «Verfügung» des Sekretariats vom 9. August 2019 infolge fehlender Zuständigkeit des Sekretariats für eine «Nichteintretensentscheidung» nichtig sei.65 A.2.6 Vorsorgliche Massnahmen und anschliessendes Beschwerdeverfahren 32. Da die Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff.) infolge des zögerlichen bzw. nicht ausreichenden Antwortverhaltens von befragten Unternehmen (vgl. Rz 20) mehr Zeit in Anspruch nahm als ursprünglich geplant und auch die Geschäftsgeheimnisbereinigung der zahl- und umfangreichen Akten sehr zeit- und ressourcenaufwendig war (vgl. Rz 35 ff.), drohte die evR vor Abschluss des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren (zum 31. Dezember 2019) auszulaufen. Es bestand damit die Gefahr, dass Swatch Group die Marktverhältnisse, welche sich unter der Geltung der ursprünglichen Verfügung bzw. der evR gebildet haben könnten, revidieren bzw. beeinträchtigen könnte (etwa durch die privilegierte Belieferung ausgewählter Drittkunden; vgl. oben Rz 21, Rz 24 und Rz 27). Dies, ohne dass die WEKO hätte abschliessend abklären können – was indes Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist (vgl. oben Rz 13 ff.) –, ob sich die Marktverhältnisse wie im Jahr 2013 erwartet entwickelt haben. 33. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 erliess die WEKO daher vorsorgliche Massnahmen.66 Mit diesen sicherte die WEKO die Regelungen der evR oder m.a.W. den bestehenden Zustand, um nach Abschluss der Marktbefragung (vgl. oben Rz 18 ff.) – dann in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts – rasch und faktenbasiert über den Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren entscheiden zu können. Konkret führte die WEKO mit den vorsorglichen Massnahmen die Ziffern 1, 2 a)–c), f) und g) und Ziff. 5 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung fort. Ebenso gilt auch Ziff. 4 lit. b evR weiter, wobei die an KMUs (allfällig) gelieferte Menge an mechanischen Uhrwerken die im Jahr 2018 an KMUs gelieferte Menge nicht übersteigen darf. Zugunsten von Swatch Group berücksichtigt hat die WEKO, dass angesichts des Bestellablaufs bei ETA, welcher eine Vorlaufzeit von sechs Monaten vorsieht, eine allgemeine Lieferpflicht von mechanischen Uhrwerken an Drittkunden ab dem 1. Januar 2020 von Seiten der Swatch Group bzw. ETA nicht erfüllbar gewesen wäre. Aus diesem Grund setzte die WEKO Lieferungen mechanischer Uhrwerke an Drittkunden während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen aus. Die vorsorglichen Massnahmen gelten längstens für die Dauer des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2020.67 Konkret erliess die WEKO das folgende Dispositiv: 1. Die Ziffern 1, 2 a)–c), f) und g) und 5 der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2013 gelten ab dem 1. Januar 2020 vorläufig und vorbehaltlich der Ziffern 2 bis 4 dieses Dispositivs fort. 2. Die Lieferungen mechanischer Uhrwerke von ETA SA Manufacture Horlogère Suisse an ihre bisherigen Kunden gestützt auf die Ziffer 1 dieses Dispositivs werden

63 Act. […]. 64 Act. […]. 65 Urteil des BVGer B-4720/2019 vom 14.7.2020. 66 Vgl. zum Ganzen die Verfügung der WEKO vom 16.12.2019 in Act. […]. 67 Vgl. zum Ganzen die Verfügung der WEKO vom 16.12.2019 (Fn 66).

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ab dem 1. Januar 2020 vorläufig ausgesetzt. Lieferrückstände am 31. Dezember 2019 sind davon ausgenommen. 3. Abweichend von Ziffer 2 dieses Dispositivs dürfen Lieferungen mechanischer Uhrwerke nur an KMUs erfolgen. Die maximale Menge an mechanischen Uhrwerken, welche an KMUs geliefert werden können, darf die im Jahr 2018 an KMUs gelieferte Menge i.S.v. Ziffer 4 lit. b der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2013 nicht übersteigen. Solche Lieferungen müssen den Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gebracht werden. Als KMU gelten unabhängige, nicht direkt oder indirekt einer grossen Unternehmensgruppe zugehörige Unternehmen, die (einschliesslich der mit ihnen gemäss VKU172 verbundenen Gesellschaften) nicht mehr als 250 Vollzeitstellen haben. 4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositivs gelten längstens für die Dauer des Verfahrens «32-0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung», höchstens aber bis zum 31. Dezember 2020. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1–4 dieses Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Auf den Antrag 3 der Sellita Watch Co S.A. in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 zum Antrag des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom 9. Oktober 2019 in Sachen 32-0224 Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung – vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 7. Über die Kosten wird mit der Hauptsache entschieden. 34. Gegen diese Entscheidung legte Swatch Group zunächst Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit der vorsorglichen Massnahmen, eventualiter die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sowie – subeventualiter und mit Blick auf allfällige Staatshaftungsansprüche – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorsorglichen Massnahmen, sofern das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil im Beschwerdeverfahren erst nach Vorliegen des Hauptsacheentscheids der WEKO fällen würde. Ferner stellte Swatch Group Anträge auf (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge betreffend (superprovisorische) Wiederherstellung der Beschwerde ab.68 Nachdem die Wettbewerbsbehörden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15. Juli 2020 den Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Entscheids (vgl. unten C) bekannt gemacht hatten (vgl. Rz 48), erklärte Swatch Group den Rückzug der Beschwerde, soweit das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bereits mit Vorliegen des Hauptsacheentscheids der WEKO gegenstandslos geworden sei, und beantragte den Erlass eines Abschreibungsentscheids mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der WEKO. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren sodann mit Entscheid vom 20. Juli 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Swatch Group ab.69 Infolge des Beschwerderückzugs sind die vorsorglichen Massnahmen vom 16. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen. A.2.7 Geschäftsgeheimnisbereinigung und Gewährung von Akteneinsicht 35. Das Sekretariat bereinigte laufend die zu den Akten genommenen Dokumente (insgesamt mehr als 1500 Dokumente) um Amts- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 25 Abs. 1

68 Zwischenverfügung des BVGer B-409/2020 vom 24.1.2020 sowie Zwischenverfügung des BVGer B- 409/2020 vom 13.5.2020. 69 Abschreibungsentscheid des BVGer B-409/2020 vom 20.7.2020.

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und 4 KG. Diese Bereinigung war aufgrund der Anzahl und des Umfangs der zu bereinigenden Akten höchst zeit- und damit ressourcenaufwendig. 36. Der Aufwand der Aktenbereinigung wurde insbesondere dadurch erhöht, dass die von Seiten der Verfahrensparteien oder Dritten geltend gemachten Abdeckungen aus Sicht des Sekretariats häufig zu weitgehend waren.70 Dies machte in einer Vielzahl von Fällen weitere Schriftenwechsel betreffend die Geschäftsgeheimnisbereinigung notwendig. In deren Rahmen kam es vereinzelt zu Rückzügen erfolgter Abdeckungsbegehren.71 Ausserdem kam Swatch Group der Bitte des Sekretariats, ihre Stellungnahmen jeweils in zwei Versionen (eine vertrauliche und eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung) einzureichen,72 erstmals ab Januar 2020 nach; bezüglich der einzig in vertraulichen Versionen eingereichten Stellungnahmen von Swatch Group musste das Sekretariat sodann jeweils separat und explizit um die Geschäftsgeheimnisbereinigung ersuchen bzw. es führte diese sodann teilweise selbst durch.73 37. Soweit die Aktenbereinigung abgeschlossen war, gewährten die Wettbewerbsbehörden den Verfahrensparteien laufend Einsicht in bereinigte Akten (erstmals am 5. April 2019,74 zuletzt mit Versand dieser Verfügung).75 A.2.8 Antrag des Sekretariats 38. Mit Schreiben vom 27. April 2020 stellte das Sekretariat gemäss Art. 30 Abs. 2 KG den Verfahrensparteien seinen Antrag zur Stellungnahme zu und gewährte Einsicht in die gesamten Akten des Verfahrens.76 39. Zusammengefasst kam das Sekretariat in seinem Antrag zum Schluss, dass die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abzeichnenden Entwicklungen der Marktverhältnisse nicht wie von der WEKO erwartet eingetreten seien. So habe ETA im Jahr 2019 zwar einen Marktanteil von nur [30–40] % gehabt. Dies habe jedoch einzig zu einer Anteilsverschiebung zu Sellita geführt, während sich die Marktstellung sonstiger Anbieter mechanischer Uhrwerke nicht wesentlich verbessert habe. ETA verfüge ausserdem nach wie vor über Produktions- und Kapazitätsanteile im relevanten Markt von […] [60–70] %, da sie den Grossteil der produzierten Uhrwerke konzernintern absetze, und alternative Hersteller hätten ihre Auf- oder Ausbaupläne nicht oder kaum realisieren können. ETA habe zudem nach wie vor die breiteste Produktpalette und es gebe für einzelne Kaliber von ETA nach wie vor keine oder kaum Substitute. Die Marktbefragung habe des Weiteren gezeigt, dass sich die betroffenen Uhrenhersteller in genügendem Ausmass um Alternativen im Bereich mechanischer Uhrwerke bemüht hätten. Damit liege – zumindest in Bezug auf die Wiedererwägung von Ziff. 3 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung – eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG vor. Die WEKO könne die ursprüngliche Verfügung daher grundsätzlich insoweit ändern, als dass sie neue Massnahmen gegen Swatch Group bzw. ETA erlasse. Gleichwohl seien solche in casu nicht anzuordnen, da die von Gesetzes wegen durchzuführende Interessensabwägung ein überwiegendes Interesse am Fortbestand der ursprünglichen Verfügung ergebe. Keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG liege hingegen in Bezug auf die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von ETA gemäss

70 Act. […]. 71 Exemplarisch dazu Rz 66 der Verfügung der WEKO vom 16.12.2019 (Fn 66) m.w. Aktenverweisen. 72 Vgl. zu diesem Anliegen das Merkblatt des Sekretariats: Geschäftsgeheimnisse; https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2008/12/Merkblatt_Gesch%C3%A4ftsgeheimnisse_2008.pdf.download.pdf/Merkblatt_Gesch%C3%A4ftsgeheimnisse_2008.pdf (13.7.2020). 73 Vgl. etwa Act. […]. 74 Act. […]. 75 Act. […]. 76 Act. […].

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Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung vor. Denn ETA könne sich aufgrund verschiedener Umstände (insbesondere Produktions- und Kapazitätsanteile von ETA […] [60– 70] %, breite Produktpalette von ETA, gesteigerter Eigenversorgungsgrad der Uhrenhersteller nur in einem Teil ihres Sortiments, Abhängigkeit der Uhrwerkshersteller von Nivarox-Assortiments) nach wie vor im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten. Insoweit sei eine Änderung der rechtskräftigen ursprünglichen Verfügung ausgeschlossen. Das Sekretariat beabsichtige gemäss dem an die Verfahrensparteien übersendeten Antrag, der WEKO den Erlass des folgenden Dispositivs zu beantragen: 1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2013 in Sachen Untersuchung «32-0224: Swatch Group Lieferstopp» wird nicht widerrufen oder geändert. 2. Der Antrag der The Swatch Group AG auf Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2013 betreffend die Untersuchung «32-0224: Swatch Group Lieferstopp» wird abgewiesen. 3. Die Anträge der Sellita Watch Co S.A. betreffend Lieferung von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Uhrwerken (Anträge 1.2 und 2.2 sowie Anträge 1.3., 1.4., 1.5., 2.3., 2.4. und 2.5., soweit sie ETA SA Manufacture Horlogère Suisse betreffen, gemäss Schreiben der Sellita Watch Co S.A. vom 22. März 2019 und vom 9. Juni 2019) werden abgewiesen. 4. Auf die Anträge der Sellita Watch Co S.A. betreffend Belieferung mit Assortiments (Anträge 1.1 und 2.1, Anträge 1.3., 1.4., 1.5., 2.3., 2.4. und 2.5., soweit sie Nivarox- FAR S.A. betreffen, gemäss Schreiben der Sellita Watch Co S.A. vom 22. März 2019 und vom 9. Juni 2019) sowie Belieferung im Bereich Nachverkaufsservice/Service Après-Vente (Anträge 1.5a und 2.5a gemäss Schreiben der Sellita Watch Co S.A. vom 16. Juli 2019) wird nicht eingetreten. 5. Von den Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 926’029 (Stand: 21. April 2020) tragen The Swatch Group AG und Sellita Watch Co S.A. jeweils ein Zehntel, d. h. je CHF 92’603 (Stand: 21. April 2020). Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Bundeskasse. 6. Die Verfügung der WEKO vom 16. Dezember 2019 in Sachen Untersuchung «32- 0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung – vorsorgliche Massnahmen» gilt mit sofortiger Wirkung nicht mehr. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 6 dieses Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. A.2.9 Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats (Art. 30 Abs. 2 KG) 40. Innert der (teilweise erstreckten) Fristen nahmen Swatch Group und Sellita gemäss Art. 30 Abs. 2 KG schriftlich Stellung zum Antrag des Sekretariats. 41. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Einwände und Rechtsbegehren der Verfahrensparteien gemäss ihren Stellungnahmen. Vertieft wird auf die einzelnen Vorbringen der Parteien – soweit geboten77 – an entsprechender Stelle in der Verfügung eingegangen.

77 Vgl. dazu Fn 51.

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A.2.9.1 Swatch Group 42. Swatch Group begrüsste in ihrer Stellungnahme78 den Umstand, dass das Sekretariat keine neuen Massnahmen gegen Swatch Group bzw. ETA beantragt. Einwände erhob sie indes gegen die diesbezügliche Begründung sowie dagegen, dass das Sekretariat der WEKO nicht beantrage, Ziff. 1 der ursprünglichen Verfügung, wonach ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke marktbeherrschend ist, aufzuheben. In sachverhaltsmässiger Hinsicht betont Swatch Group, Swatch Group bzw. ETA habe im relevanten Markt mittlerweile einen Marktanteil von unter 35 %, es gebe genügend alternative Anbieter für mechanische Uhrwerke und Uhrwerks- wie Uhrenhersteller hätten in genügendem Masse Auf- und Ausbaupläne realisiert; soweit sich Uhrenhersteller keine Alternativen zu ETA erschlossen hätten, hätten sie sich nicht ausreichend bemüht. Aus kartellrechtlicher Sicht liege daher weder eine «wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse» i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG vor noch sei von einer marktbeherrschenden Stellung von ETA i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG auszugehen. Soweit das Sekretariat zu anderen Ergebnissen kommt, wirft Swatch Group dem Sekretariat vor, dass es aus den vorliegenden Daten der Marktbefragung falsche oder methodisch unzulässige Schlüsse ziehe sowie, dass es die Hürden für die Erfüllung der genannten Tatbestandsmerkmale von Art. 30 Abs. 3 KG und Art. 4 Abs. 2 KG letztlich zu tief ansetze. Swatch Group reichte mit der Stellungnahme ein Gutachten der Polynomics AG ein. Gemäss diesem Gutachten sei ETA wegen ihres geringen Marktanteils von [30–40] % nicht marktbeherrschend; zudem enthält das Gutachten Ausführungen zu angeblichen Fehlern des Sekretariats bei der Marktbefragung bzw. deren Auswertung. Konkret stellt Swatch Group die folgenden Anträge: 1. Der Antrag des Sekretariats auf Erlass eines Dispositivs (D. Beantragtes Dispositiv, S. 146) durch die Wettbewerbskommission sei mit Ausnahme der beantragten Dispositiv Ziff. 2 und 5-7 gutzuheissen. 2. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss Made Uhrwerke spätestens seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbeherrschend ist. 3. Die Verfügung der WEKO vom 16. Dezember 2019 in Sachen Untersuchung «32- 0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung – vorsorgliche Massnahmen» sei in Wiedererwägung zu ziehen und die darin angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien aufzuheben. 4. Der Swatch Group seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 43. Swatch Group teilte zudem zunächst mit, dass sie von der WEKO angehört werden wolle.79 Diesen Antrag zog Swatch Group jedoch mit Schreiben vom 22. Mai 2020 zurück.80 A.2.9.2 Sellita 44. Sellita begrüsste in ihrer Stellungnahme81 den Umstand, dass das Sekretariat in seinem Antrag davon ausgeht, dass sich die Erwartungen der WEKO zur Marktentwicklung nicht erfüllt hätten sowie dass die marktbeherrschende Stellung von ETA nach wie vor bestehe. Einwände erhob sie indes gegen die diesbezügliche Begründung sowie dagegen, dass das Sekretariat der WEKO keine Massnahmen gegen ETA beantragen wolle. Sellita bringt in sachverhaltsmässiger Hinsicht vor, dass das Sekretariat in seinem Antrag ein viel zu positives Bild

78 Act. […]. 79 Act. […]. 80 Act. […]. 81 Act. […].

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der Marktverhältnisse zeichne: ETA bzw. Swatch Group habe nach wie vor eine erdrückende Marktbeherrschung inne. So seien die Kapazitäten von alternativen Uhrwerkshersteller […] oder hätten sich nur minimst erhöht und ihre Produktpalette sei nicht annähernd so breit wie die von ETA. Zudem habe das Sekretariat vorliegend zu Unrecht nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt, dass das Gesamtvolumen der Lieferungen an Dritte seit 2014 bis heute um 70– 80 % auf […] mechanische Uhrwerke pro Jahr geschrumpft sei und infolge der COVID19- Pandemie mit einem weiteren Rückgang bzw. keinem Wachstum gerechnet werden müsse. Sellita müsse aber pro Jahr mindestens […] Stück absetzen, um kostendeckend arbeiten zu können. Swatch Group habe alternative Uhrwerkshersteller ausserdem durch missbräuchliche Verhaltensweisen in Bereichen, in denen Swatch Group marktbeherrschend sei oder eine starke Stellung habe (z.B. in den Bereichen Assortiments, Schmiermittel, Kleber, Feinregulierungssystem) systematisch behindert bzw. diskriminiert. Der Antrag des Sekretariats berücksichtige zudem nicht, dass ETA ab 2020 neue, höherwertige Produkte an Dritte liefern wolle, zu welchen es überhaupt keine vollwertigen Substitute gebe, und Swatch Group ihre Konkurrenten nach Ablauf der evR gleich wieder aus dem Markt zu verdrängen suche. Aus kartellrechtlicher Sicht sei es daher geboten, dass die WEKO Massnahmen anordne (primär Lieferverbot für ETA und Lieferzwang für Nivarox, hilfsweise Auferlegung von Verhaltenspflichten für ETA und Nivarox). Andernfalls könnten sich alternative Anbieter nicht richtig am Markt etablieren bzw. würden angesichts fehlender Profitabilität mittelfristig vom Markt verschwinden. Konkret stellt Sellita die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2013 sei in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 KG zu ändern, indem The Swatch Group AG (Swatch Group) und den mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften (Swatch Group-Gesellschaften) auf unbestimmte Zeit folgende Verpflichtungen aufzuerlegen seien: 1.1 Nivarox-FAR SA (Nivarox) sei zu verpflichten, Sellita Watch Co S.A. (Sellita) uneingeschränkt mit Assortiments jeder Referenz und Technologie zu beliefern; dies beinhaltet insbesondere auch die Annahme und Durchführung neuer Entwicklungsaufträge von Sellita sowie die Belieferung von Sellita mit Assortiments bzw. deren Bestandteilen aller neuen Technologien (wie z.B. Spiralfedern aus Silizium oder Titan/Nivachron). 1.2 ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (ETA), Swatch Group und den Swatch Group-Gesellschaften sei zu verbieten, Dritte, d.h. nicht mit Swatch Group im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften, mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches zu beliefern. 1.2.1 Eventualiter, falls Antrag 1.2 abgewiesen wird: ETA, Swatch Group sowie den Swatch Group-Gesellschaften zu verbieten, Sellita oder andere Dritte bei der Belieferung mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches gegenüber anderen Dritten zu diskriminieren. Als diskriminierend gilt dabei u.a. jede der folgenden Verhaltensweisen: Vollständige oder teilweise Verweigerung der Belieferung mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches, die an andere Dritte geliefert werden; Ungleichbehandlung bei der Erfüllung von Bestellungen im Verhältnis zu anderen Dritten; Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu anderen Dritten. 1.3 Swatch Group sowie allen marktbeherrschenden Swatch Group-Gesellschaften sei zu verbieten, Sellita gegenüber Dritten oder gegenüber Swatch Group-Gesellschaften zu diskriminieren. Als diskriminierend gilt dabei u.a. jede der folgenden Verhaltensweisen: Vollständige oder teilweise Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an Swatch Group-Gesellschaften geliefert werden; Ungleichbehandlung bei der Erfüllung von Bestellungen im Verhältnis zu anderen Dritten oder zu Swatch Group-Gesellschaften; Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen

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oder Preise im Verhältnis zu anderen Dritten oder zu Swatch Group-Gesellschaften. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass die ETA in Ziff. 1.2 oder eventualiter in Ziff. 1.2.1 auferlegten Verhaltensauflagen dieser Ziff. 1.3 vorgehen. 1.4. Swatch Group und allen marktbeherrschenden Swatch Group-Gesellschaften sei zu verbieten, die Lieferung von Produkten an Dritte, bei denen sie marktbeherrschend sind, an den Bezug anderer Produkte zu koppeln. 1.5. Swatch Group AG und allen marktbeherrschenden Swatch Group-Gesellschaften sei zu verbieten, von Sellita unangemessene Geschäftsbedingungen und Preise zu verlangen. 1.6. Swatch Group zu verpflichten, sicherzustellen, dass die Swatch Group-Gesellschaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten. 2. Eventualiter, falls Antrag 1. abgewiesen wird: 2.1 Das Sekretariat der WEKO sei anzuweisen, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Insbesondere sei abzuklären, welche mechanischen Uhrwerke ETA in welchen Mengen an welche Kunden wie lange zu liefern beabsichtige, und es seien alle damit zusammenhängenden internen und externen Kommunikationen von Swatch Group heraus zu verlangen. Zudem seien die Abklärungen im Bereich der Assortiments zu vervollständigen. 2.2 Es sei in den Erwägungen der Verfügung festzuhalten, dass ETA als marktbeherrschendes Unternehmen den sich aus Art. 7 KG ergebenden Verhaltensregeln ausnahmslos unterliege. Insbesondere sei festzuhalten, dass ETA dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG, dem Verbot von Koppelungsgeschäften gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG und dem Verbot der Erzwingung unangemessener Preise und Geschäftsbedingungen für ETA SA gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG unterliege. 3. Es seien Sellita keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten von Swatch Group. 45. Sellita teilte zudem mit, dass sie von der WEKO angehört werden wolle.82 A.2.10 Überweisung an WEKO, Anhörung von Sellita und Entscheid der WEKO 46. Nach Prüfung der vorgenannten Stellungnahmen der Verfahrensparteien (vgl. Rz 40 ff.) überwies das Sekretariat der WEKO seinen (unveränderten) Antrag gemäss Rz 39 und die vorgenannten Stellungnahmen zur Entscheidung. 47. Die WEKO trat am 29. Juni 2020 auf das Geschäft ein und führte am selben Tag eine Anhörung von Sellita nach Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz KG durch.83 Anlässlich dieser gab die WEKO Sellita die Möglichkeit, ein Plädoyer zu halten; Swatch Group erhielt Gelegenheit ein Schlusswort zu halten. Die Verfahrensparteien machten von diesen Möglichkeiten Gebrauch. In ihren entsprechenden Ausführungen bestätigten die Parteien ihre in den schriftlichen Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats gestellten Rechtsbegehren.84

82 Act. […]. 83 Vgl. Act. […]. 84 Vgl. Act. […], Rz 43–255.

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48. Nach Beratung fällte die WEKO am 13. Juli 2020 den vorliegenden Entscheid. Den Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Entscheids (vgl. unten C) gaben die Wettbewerbsbehörden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15. Juli 2020 vorab bekannt. B Erwägungen B.1 Rechtsgrundlage 49. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die WEKO gemäss Art. 30 Abs. 3 KG auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern. 50. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). 51. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird bzw. wurde von den Verfahrensparteien auch nicht geltend gemacht. B.2 Formelles B.2.1 Eintreten auf Geschäft gemäss Antrag des Sekretariats 52. Die WEKO tritt auf ein Wiedererwägungsgesuch bzw. einen Antrag des Sekretariats auf Wiedererwägung ein, wenn eine summarische Prüfung des Sachverhalts bzw. der aktuellen Rechtslage ergibt, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben könnten.85 Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der «wesentlichen Veränderung» um eine doppelrelevante Tatsache handelt, weshalb zu betonen ist, dass die schlüssige Glaubhaftmachung für das Eintreten ausreicht.86 Ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in der Tat wesentlich geändert haben, ist sodann nach dem Eintreten materiell zu prüfen. 53. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, dass ab dem Jahr 2020 nicht in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden sein könnten, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken bedienen zu können (vgl. Rz 13). Zudem geht das Sekretariat in seinem Antrag davon aus, dass sich der massgebende Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke tatsächlich nicht so entwickelt hat, wie von den Wettbewerbsbehörden ursprünglich erwartet (vgl. Rz 39). Die summarische Prüfung der Sachlage gemäss Antrag ergibt somit, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse – zumindest in Bezug auf die Wiedererwägung von Ziff. 3

85 KENJI IZUMI/SIMONE KRIMMER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/ Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 30 N 98. 86 Vgl. dazu etwa BGE 141 III 294 E. 5.1 f.

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des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung – vorliegen könnte. Schon aus diesem Grund ist auf das Geschäft gemäss Antrag des Sekretariats einzutreten. 54. Gleichzeitig betonte Swatch Group, sie sei nicht mehr marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Sie beantragte daher – ohne indes ein formelles Wiedererwägungsgesuch zu stellen –, Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke spätestens seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbeherrschend sei (vgl. oben Rz 24 f. und Rz 42). Sie begründete dies insbesondere mit einer Marktanteilsverschiebung zugunsten von Sellita auf Ende 2019 und dem gestiegenen Eigenversorgungsgrad der Kunden von ETA. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ergeben sich diese beiden Entwicklungen – wenn auch nicht in dem von Swatch Group geltend gemachten Ausmass – auch aus dem Antrag des Sekretariats.87 Es ist somit vorliegend glaubhaft gemacht im Sinne der Eintretensvoraussetzungen (vgl. oben Rz 52), dass in Bezug auf die damalige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von ETA (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegen könnte. Kommt hinzu, dass die Frage der Marktbeherrschung von ETA in einem hinreichend engen Zusammenhang zum eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens steht (vgl. oben Rz 13 ff. und unten Rz 58). Denn diese Frage betrifft ebenfalls den Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke und wird folgerichtig auch vom Sekretariat in seinem Antrag separat behandelt. Das Eintreten auf das Geschäft gemäss Antrag impliziert damit das Eintreten auf den Antrag von Swatch Group betreffend die Aufhebung der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung bzw. die Feststellung, dass ETA aktuell nicht mehr marktbeherrschend sei. 55. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die WEKO auf das Geschäft gemäss Antrag eintritt. Dies impliziert das Eintreten auf den Antrag von Swatch Group. Dieser lautet, Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke spätestens seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbeherrschend ist (vgl. oben Rz 24 f. und Rz 42). B.2.2 Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Assortiments 56. Sellita hat Anträge gestellt, welche auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind (Anträge 1.1 und 2.1, Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Schreiben von Sellita vom 22. März 2019 und 19. Juni 2019, vgl. Rz 29; Antrag 1.1 und Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Stellungnahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats, vgl. Rz 44). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegen diese Anträge ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben Rz 30 f.),88 weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 57. Was Gegenstand eines wettbewerbsbehördlichen Verfahrens ist, ist insbesondere mit Blick auf die Verfahrensart (z.B. Vorabklärung, Untersuchung oder Verfahren nach Art. 30 Abs. 3 KG) sowie das konkrete Eröffnungsschreiben und allenfalls die Bekanntgabe nach Art. 28 KG zu entscheiden. Das vorliegende Wiedererwägungsverfahren ist ein Verfahren gemäss Art. 30 Abs. 3 KG (vgl. oben Rz 13 ff. sowie die Akten).89 Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird zunächst geprüft, ob sich die Rechts- oder Tatsachenlage in Bezug auf einen Entscheid, auf den gegebenenfalls zurückgekommen werden soll, «wesentlich geändert» hat. Es kann also nur geprüft werden, ob gegenüber einer bereits vorgenommenen kartellrechtlichen Bewertung nunmehr «neue» Elemente vorliegen. Eine Prüfung nach Art. 30 Abs. 3 KG

87 Vgl. dazu Act. […], Rz 125, Rz 304 f. des Antrags des Sekretariats. 88 Vgl. auch Act. […]. 89 Act. […].

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kann naturgemäss im Hinblick auf die ganze Verfügung bzw. das gesamte Dispositiv der Verfügung oder aber in Bezug auf bestimmte Elemente einer Verfügung bzw. Dispositivziffern erfolgen. Denn genauso wie die WEKO in einem Dispositiv mehrere Sachverhalte regeln oder kartellrechtlich bewerten kann, kann sie auch den actus contrarius (die Aufhebung bzw. Neuregelung) auf bestimmte Teilgehalte einer bereits erlassenen Verfügung beschränken. Die Verfahrenshoheit liegt diesbezüglich bei den Wettbewerbsbehörden. 58. Welche Elemente der ursprünglichen Verfügung allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden sollen, ergibt sich vorliegend aus dem Eröffnungsschreiben betreffend das vorliegende Wiedererwägungsverfahren vom 13. November 2018 sowie der entsprechenden Bekanntgabe nach Art. 28 KG vom 20. November 2018. Danach liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelungen der evR entgegen dem ursprünglichen Entscheid der WEKO nicht (vollständig) auslaufen dürfen, da sich die Marktverhältnisse im Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke möglicherweise nicht in dem Sinne entwickelt haben könnten, wie die WEKO es im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids erwartete.90 Zu prüfen ist im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren daher primär, ob ab dem Jahr 2020 in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden sein werden, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken bedienen zu können (vgl. auch oben Rz 13 ff.).91 Fragestellungen, welche nicht den Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke betreffen, ist im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht nachzugehen (vgl. auch oben Rz 30 f.). Der Einwand von Sellita, auch das vorliegende Verfahren erfasse den Bereich Assortiments/Nivarox,92 trifft folglich nicht zu. 59. Soweit die Anträge von Sellita auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind (Anträge 1.1 und 2.1 sowie Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Schreiben von Sellita vom 22. März 2019 und 19. Juni 2019, vgl. Rz 29; Antrag 1.1 und Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Stellungnahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats, vgl. Rz 44), liegen sie ausserhalb des Verfahrensgegenstandes. Die WEKO tritt daher auf diese Anträge, soweit sie auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind, nicht ein. B.2.3 Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Service Après-Vente 60. Sellita hat Anträge gestellt, welche auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. ETA oder Nivarox im Bereich Service Après-Vente (SAV; Nachverkaufsservice) gerichtet sind (Anträge 1.5a. und 2.5a. gemäss Schreiben Schreiben von Sellita vom 16. Juli 2019, vgl. Rz 29). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, besteht für diese Anträge kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis von Sellita und sie liegen ebenfalls ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 61. Mit ihren Anträgen betreffend SAV verlangt Sellita die wettbewerbsbehördliche Anordnung von Lieferverpflichtungen für ETA und Nivarox in Bezug auf Verschleissteile mechanischer Uhrwerke und Assortiments (im Umfang von jährlich bis zu 10 % der durchschnittlich pro Jahr in den Jahren 2009 bis 2011 effektiv gelieferten Menge), damit der SAV durch Sellita

Swatch Group Lieferstopp - Ablauf Lieferverpflichtung — Wettbewerbskommission 13.07.2020 Swatch Group Lieferstopp - Ablauf Lieferverpflichtung — Swissrulings