Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
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Verfügung vom 31. Oktober 2011
in Sachen Untersuchung 22-0377 gemäss Art. 27 KG betreffend ASCOPA wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG
gegen 1. Association des fabricants, importateurs et fournisseurs de produits de cosmétique et de la parfumerie, ASCOPA, Genf, 2. Beauté Prestige SA, Zürich; 3. Bergerat SA, Genf; 4. Bulgari Parfums SA, Neuchâtel; 5. Chanel SA, Genf; 6. Clarins SA, Plan-les-Ouates; 7. Coty (Schweiz) AG, Hünenberg; 8. D.P. Diffusion Parfums Limited, Chiasso; 9. Deurocos Cosmetic AG, Adliswil; 10. Dicopar SA, Münchenstein; 11. Doyat Diffusion SA, Saint-Blaise; 12. Elizabeth Arden, Zug; 13. Estée Lauder GmbH, Zürich; 14. HJD Distribution, 1204 Genf; 15. Kanebo Cosmetics, 8024 Zürich; 16. La Prairie Group/Juvena Volketswil; 8027 Zürich; 17. Laboratoires Biologiques Arval S.A., 1964 Conthey; 18. L’Oréal Produits de Luxe SA, 1211 Genève; 19. Parfums Christian Dior AG, Zürich; 20. Parfums de Luxe Ltd., Wallisellen; 21. Parlux Diffusion, Rolle; 22. PC Parfums Cosmétiques SA, Zürich; 23. P&G Prestige Products AG, Schlieren; 24. Procosa SA, 1219 Vernier; 25. Puig (Suisse) SA, Baden;
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26. Richemont Suisse SA, Genf; 27. Sisley SA, Bachenbülach; 28. Star Cos Sàrl, 2504 Bienne; 29. Tanner SA, Cham; 30. Tschanz Distribution SA, Genf; 31. Shiseido (ehemailge Wodma 41 SA), Genf; 32. YSL Beauté Suisse SA, Plan-les-Ouates.
Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Stefan Bühler, Martial Pasquier (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Anne Petitpierre, Andreas Heinemann, Rudolf Horber, Andreas Kellerhals, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Thomas Pletscher, Johann Zürcher
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Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 3 A Sachverhalt ................................................................................................................... 8 A.1 Einleitung ........................................................................................................................ 8 A.1.1 Die Adressaten .......................................................................................................... 8 A.1.2 Untersuchungsgegenstand ........................................................................................ 8 A.2 Die ASCOPA .................................................................................................................. 9 A.2.1 Allgemeine Informationen zum Verband .................................................................... 9 A.2.2 Die Generalversammlung .......................................................................................... 9 A.2.3 Das Komitee ............................................................................................................ 11 A.2.4 Das Sekretariat ........................................................................................................ 13 A.3 Die Verhaltensweisen im Einzelnen ............................................................................. 14 A.3.1 Vorbemerkung ......................................................................................................... 14 A.3.2 Austausch von Preisinformationen .......................................................................... 15 A.3.2.1 Vergleichslisten der Bruttoverkaufspreise ................................................................ 15 A.3.2.2 Umfrage über Grosshandelspreise .......................................................................... 16 A.3.2.3 Zusendung von Preislisten und Wiederverkaufspreisempfehlungen ....................... 16 (i) Zusendung von Bruttopreislisten ............................................................................. 16 (ii) Versand von Preislisten mit Wiederverkaufsempfehlungen ..................................... 19 (iii) Die Preislisten waren nicht öffentlich zugänglich ..................................................... 19 A.3.2.4 Zwischenfazit zum Preislistenaustausch ................................................................. 19 Zusammenfassung der Fakten ............................................................................................... 19 Parteivorbringen anlässlich der zweiten Stellungnahme und Würdigung ............................... 20 A.3.2.5 Befürchtungen der Preisabwertung ......................................................................... 22 (i) Beschreibung der Vorgänge und deren Würdigung ................................................. 22 Discountpreise ........................................................................................................................ 22 Parallele Sonderaktionen ........................................................................................................ 23 Verkaufsförderungsaktionen ................................................................................................... 23 Erosion der Preise .................................................................................................................. 23 Parallelimporte ........................................................................................................................ 24 (ii) Parteivorbringen und deren Würdigung ................................................................... 25 Parteivorbringen im Rahmen der ersten Stellungnahme ........................................................ 25 Parteivorbringen im Rahmen der zweiten Stellungnahme ...................................................... 26 A.3.2.6 Nutzen des Austausches von Bruttoverkaufspreisen und unverbindliche Wiederverkaufspreisempfehlungen ......................................................................... 26 (i) Heranziehen von Vergleichsprodukten bei der Preisfestsetzung ............................ 27 Vorbringen der Parteien .......................................................................................................... 27 Zur Vergleichbarkeit ................................................................................................................ 27 Zur Preisfestsetzung ............................................................................................................... 28 Zu den übrigen Vorbringen ..................................................................................................... 29 (ii) Einschätzung der Händlermargen und Rückschluss auf Rabattkonditionen ........... 30 (iii) Abschätzung der Endverkaufspreise und Berechnung Sell-in-Preis ....................... 31 (iv) Fazit ......................................................................................................................... 31
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A.3.3 Austausch von Umsatzinformationen ...................................................................... 32 A.3.3.1 Monatlich ausgetauschte Bruttoumsatzzahlen ........................................................ 32 A.3.3.2 Vierteljährlich ausgetauscht Umsatzzahlen ............................................................. 37 A.3.3.3 Jährlich ausgetauschte Umsatzzahlen .................................................................... 38 A.3.3.4 Disziplinierungsmassnahmen zur Einhaltung des Umsatzaustausches .................. 39 A.3.3.5 Nutzen des Austausches von Bruttoumsatzzahlen .................................................. 40 (i) Berechnung der Marktanteile und des Produkt-Erfolgs ........................................... 40 Vorbringen der Parteien .......................................................................................................... 40 Zur Berechnung der Marktanteile ........................................................................................... 41 (ii) Überwachung der Marktanteilsentwicklungen und Verhaltensanpassung ............... 43 (iii) Parteieinwände ........................................................................................................ 44 Genauigkeit der Umsatzdaten ................................................................................................ 44 Alternative Bezugsquellen von Marktanteilsdaten .................................................................. 45 a) European Forecast .................................................................................................. 45 b) AC Nielsen ............................................................................................................... 46 c) Händler .................................................................................................................... 46 (iv) Fazit ......................................................................................................................... 47 A.3.4 Austausch von Informationen über Werbeinvestitionen ........................................... 47 A.3.4.1 Gegenstand des Austausches ................................................................................. 47 A.3.4.2 Nutzen des Austausches von Bruttowerbeinvestitionen .......................................... 52 (i) Einbeziehung in die Kostenanalyse ......................................................................... 52 Parteivorbringen ..................................................................................................................... 52 Würdigung der Parteivorbringen ............................................................................................. 53 Zwischenfazit .......................................................................................................................... 55 (ii) Berechnung des Share of voice ............................................................................... 55 (iii) Alternative Bezugsquellen ....................................................................................... 56 (iv) Weitere Parteivorbringen ......................................................................................... 57 (v) Fazit ......................................................................................................................... 57 A.3.5 Empfehlung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen ............................................... 58 A.3.5.1 Gegenstand des Austausches ................................................................................. 58 A.3.5.2 Wille den Wettbewerb bezüglich der AGB einzuschränken ..................................... 60 A.3.5.3 Nutzen des Austausches und der Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ............................................................................................ 61 A.3.6 Zusammenfassende Betrachtung des Nutzens des Informationsaustausches ....... 61 A.3.7 Parteivorbringen zum Informationsaustausch insgesamt ........................................ 62 A.4 Verfahren ...................................................................................................................... 65 A.4.1 Ablauf ....................................................................................................................... 65 A.4.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen der Parteien ......................................................... 68 A.4.2.1 Verfahrensrechtliche Vorbringen erste Stellungnahme ........................................... 68 (i) Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ............... 68 (ii) Pressemitteilung und Befangenheit der Wettbewerbskommission .......................... 70 (iii) Selbstanzeige sowie Verstoss gegen Treu und Glauben ........................................ 71 (iv) Institutionelle Ausgestaltung .................................................................................... 78 (v) Verhalten der Selbstanzeiger................................................................................... 78 A.4.2.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen zweite Stellungnahme ......................................... 79
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(i) Vorbemerkung ......................................................................................................... 79 (ii) Verletzung des rechtlichen Gehörs .......................................................................... 79 (iii) Unangemessener Verfahrensaufwand .................................................................... 84 B Erwägungen ................................................................................................................ 85 B.1 Einleitung ...................................................................................................................... 85 B.2 Geltungsbereich ........................................................................................................... 85 B.3 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 86 B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede ................................................................................. 86 B.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung............................................................................... 86 B.4.2 Informationsaustausch als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ..... 86 B.4.2.1 Vereinbarung zwischen Unternehmen gleicher Marktstufen ................................... 87 B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ................................. 87 B.4.2.3 Vorbringen der Parteien ........................................................................................... 89 B.4.3 Informationsaustausch als Abrede im Sinne von Art. 5 KG ..................................... 91 B.4.3.1 Vorbemerkung ......................................................................................................... 91 B.4.3.2 Keine Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG .......................................................... 91 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden ......................................................................... 92 EU-Praxis ................................................................................................................................ 93 Standpunkte in der Lehre ....................................................................................................... 94 Konklusion .............................................................................................................................. 95 B.4.3.3 Informationsaustausch als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG .......................... 96 B.4.4 Erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs ..................................... 98 B.4.4.1 Sachlich relevanter Markt ........................................................................................ 98 (i) Kosmetik- und Parfümerieprodukte ......................................................................... 98 (ii) Marktabgrenzung und Parteivorbringen ................................................................... 98 EU-Praxis und diesbezügliche Parteivorbringen .................................................................... 98 Ausgangslage in der Schweiz ............................................................................................... 100 Unterteilung in ein Prestige- bzw. Luxussegment und ein Massmarketsegment ................. 104 Die Unterscheidungskriterien für Massmarket- und Prestige- bzw. Luxusmarkt .................. 106 − Distribution ............................................................................................................. 106 − Marke und Image ................................................................................................... 108 − Zum Preis............................................................................................................... 110 (iii) Fazit ....................................................................................................................... 110 (iv) Parteivorbringen zur Marktabgrenzung im Rahmen der zweiten Stellungnahme .. 110 B.4.4.2 Räumlich relevanter Markt ..................................................................................... 112 B.4.4.3 Ökonometrische Untersuchung der Wettbewerbsabrede ...................................... 113 (i) Einfluss der Bruttopreiserhöhungen auf die Nettopreise ....................................... 113 Parteivorbringen ................................................................................................................... 113 Untersuchungsresultate ........................................................................................................ 113 (ii) Auswirkungen des Informationsaustausches auf die Preisentwicklungen ............. 117 Produktauswahl .................................................................................................................... 117 Berechnung der Indizes ........................................................................................................ 118 Ergebnisse Parfüms ............................................................................................................. 118 Ergebnisse Pflegeprodukte ................................................................................................... 121
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Ergebnisse Make-up ............................................................................................................. 124 Parteivorbringen in der ersten Stellungnahme und deren Würdigung .................................. 126 Parteivorbringen in der zweiten Stellungnahme und deren Würdigung ................................ 128 − Kausalität ............................................................................................................... 128 − LIK ......................................................................................................................... 130 − Brutto-Nettopreise .................................................................................................. 134 − Verwendete Daten ................................................................................................. 136 − Andere ................................................................................................................... 137 B.4.4.4 Rechtsvergleichende Betrachtung der Erheblichkeit ............................................. 138 (i) EU .......................................................................................................................... 138 (ii) Deutschland ........................................................................................................... 139 (iii) Frankreich .............................................................................................................. 140 (iv) Fazit dieser Rechtsvergleichung ............................................................................ 140 B.4.4.5 Qualitative Kriterien................................................................................................ 140 Darstellung des Sekretariats ................................................................................................. 140 Parteivorbringen ................................................................................................................... 142 B.4.4.6 Quantitative Kriterien ............................................................................................. 143 B.4.4.6.1 Aussenwettbewerb................................................................................................. 143 (i) Aktueller Wettbewerb ............................................................................................. 143 Marktteilnehmer .................................................................................................................... 143 Parteivorbringen zu den Marktteilnehmern ........................................................................... 147 Entwicklungen der Marktgrösse und Marktanteile ................................................................ 149 − Darstellung des Sekretariats .................................................................................. 149 − Vorbringen der Parteien ......................................................................................... 153 − Würdigung der Parteivorbringen ............................................................................ 153 (ii) Potenzieller Wettbewerb ........................................................................................ 157 (iii) Stellung der Marktgegenseite ................................................................................ 158 Vorbringen der Parteien ........................................................................................................ 158 Würdigung der Nachfragemacht ........................................................................................... 159 (iv) Zwischenergebnis: Kein wirksamer Aussenwettbewerb ........................................ 164 B.4.4.6.2 Innenwettbewerb.................................................................................................... 164 (i) Parfüm ................................................................................................................... 165 (ii) Make-up ................................................................................................................. 166 (iii) Pflege ..................................................................................................................... 167 (iv) Zwischenergebnis: Kein wirksamer Innenwettbewerb ........................................... 168 (v) Parteivorbringen im Rahmen der zweiten Stellungnahme ..................................... 169 B.4.4.6.3 Quantitative Kriterien der Erheblichkeit der Abrede liegen vor .............................. 170 B.4.4.7 Fazit: Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ........................................... 170 B.4.5 Keine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ........................ 171 B.4.5.1 Die gesetzlich festgelegte Effizienzprüfung ........................................................... 171 B.4.5.2 Vorbringen der Parteien ......................................................................................... 171 Im Rahmen der ersten Stellungnahme ................................................................................. 171 Im Rahmen der zweiten Stellungnahme ............................................................................... 172 B.4.5.3 Prüfung der Tatbestandsmerkmale ........................................................................ 172
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(i) Kein Vorliegen eines Effizienzgrundes .................................................................. 172 Herstellungs- oder Vertriebskosten ...................................................................................... 173 Produkte oder Produktionsverfahren verbessern ................................................................. 173 Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen fördern .......... 174 Ressourcen rationeller nutzen .............................................................................................. 174 (ii) Abrede ist nicht gerechtfertigt ................................................................................ 174 B.4.6 Schlussfazit: Die Abrede ist unzulässig ................................................................. 175 C Kosten ....................................................................................................................... 175 D Dispositiv .................................................................................................................. 178 E Anhänge .................................................................................................................... 181 Anhang I 181 Anhang II .............................................................................................................................. 184 Anhang III ............................................................................................................................. 184 Anhang IIIa ........................................................................................................................... 184 Anhang IV ............................................................................................................................. 184 Anhang V .............................................................................................................................. 185 Anhang VI ............................................................................................................................. 185 Anhang VII ............................................................................................................................ 185
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A Sachverhalt A.1 Einleitung A.1.1 Die Adressaten 1. Die Adressaten der Untersuchung sind folgende Unternehmen: - Beauté Prestige SA, Zürich; - Bergerat SA, Genf; - Bulgari Parfums SA, Neuchâtel; - Chanel SA, Genf; - Clarins SA, Plan-les-Ouates; - Coty (Schweiz) AG, Hünenberg; - D.P. Diffusion Parfums Limited, Chiasso; - Deurocos Cosmetic AG, Adliswil; - Dicopar SA, Münchenstein; - Doyat Diffusion SA, Saint-Blaise; - Elizabeth Arden, Zug; - Estée Lauder GmbH, Zürich; - HJD Distribution, Genf; - Kanebo Cosmetics, Glattbrugg; - La Prairie Group (inkl. Juvena), Volketswil; - Laboratoires Biologiques Arval S.A., Conthey; - L’Oréal Produits de Luxe SA, Renens; - Parfums Christian Dior AG; - Parfums de Luxe Ltd., Wallisellen; - Parlux Diffusion, Rolle; - PC Parfums Cosmétiques SA, Zürich; - P&G Prestige Products AG, Schlieren; - Procosa SA, Vernier; - Puig (Suisse) SA, Baden, - Richemont Suisse SA, Genf; - Sisley SA, Bachenbülach; - Star Cos Sàrl, Bienne; - Tanner SA, Cham; - Tschanz Distribution SA, Genf; - Wodma 41 SA, Genf; - YSL Beauté Suisse SA, Plan-les-Ouates. 2. Im Übrigen richtet sich die Untersuchung gegen den Verband der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASCOPA), Genf. Sämtliche genannten Unternehmen sind oder waren Mitglieder dieses Berufsverbandes. A.1.2 Untersuchungsgegenstand 3. ASCOPA organisierte zwischen den Mitgliedern einen Austausch von Preisinformationen (A.3.2). Die Parteien tauschten vor allem Bruttoverkaufspreislisten aus, welche teilweise unverbindliche Wiederverkaufspreise enthielten. Ferner wurden Bruttoumsatzzahlen (A.3.3) sowie Bruttowerbeinvestitionen (A.3.4) ausgetauscht. Schliesslich beschloss der Verband allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Mitglieder als Vorlage für die eigenen Geschäftsbedingungen verwenden konnten (A.3.5).
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4. Mit der vorliegenden Untersuchung soll abgeklärt werden, ob der Austausch marktsensibler Daten zwischen den Mitgliedern des Verbandes der Luxus-Kosmetik- und Parfümeriebranche sowie die übrigen genannten Verhaltensweisen eine Abrede im Sinne des Art. 5 Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 1 KG darstellt. 5. Gemäss Angaben des Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverbandes (SKW) betrug der Gesamtumsatz an Kosmetik- und Parfümerieprodukten 2008 in der Schweiz 2,43 Mrd. CHF.1 A.2 Die ASCOPA A.2.1 Allgemeine Informationen zum Verband 6. Der Schweizerische Berufsverband der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASCOPA) existiert seit 1951. Er umfasst rund 30 Mitglieder, wobei der Bestand über die Jahre kleineren Schwankungen unterworfen war.2 Dieser Umstand ist vor allem auf die Auflösung oder den Zusammenschluss verschiedener Unternehmen zurückzuführen. 7. Die Organe der ASCOPA sind deren Generalversammlung (vgl. Rz. 9 ff.), das aus einer kleineren Anzahl Mitgliedern bestehende Komitee (vgl. Rz. 13 ff.), das als Exekutivorgan agiert und eine Revisionsstelle, welche die Rechnungsprüfung des Verbands übernimmt.3 8. Wie sich aus verschiedenen Aufstellungen des Verbandes aus den Jahren 1993, 1994/1995, 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000, 2000/2001 über die Hauptaktivitäten von ASCOPA ergibt und wie unter Punkt A.4 näher dargestellt wird, spielte die Durchführung von Umfragen– enquêtes – ein zentrale Rolle.4 A.2.2 Die Generalversammlung 9. Gemäss den Statuten ist die Generalversammlung das oberste Organ des Verbands, welches durch das Komitee mindestens einmal jährlich einberufen wird, während des ersten Semesters jedes Jahres.5 Die Generalversammlung fand entsprechend jedes Jahr im Mai oder Juni statt. Der Austragungsort war alternierend Genf oder Zürich.6 10. Art. 13 der Verbandsstatuten7 erteilt der Generalversammlung die folgenden Kompetenzen: a) Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichts des Präsidenten, des Buchführers und der Revisors; b) Entlastung des Komitees und der Revisoren; c) Wahl des Präsidenten und des Komitees; d) Festlegung der Eintrittszahlungen, der jährlichen Beiträge und ausserordentlicher Beiträge;
1 Vgl. http://www.skw-cds.ch/Zahlen-Fakten.183.0.html. 2 Anzahl Mitglieder: Oktober 2003: 34, Oktober 2004: 33, Januar 2007: 29, September 2008: 28. 3 Act. 43, Dokument 3, Art. 18. 4 Act. 2, Beilagen A1, A2, A3, A6, A8, A 15. 5 Act. 43, Dokument 3, Art. 11. 6 Act. 2, Beilage A4, A5, A7, A13, A18, A20; Act. 85. 7 Act. 43, Dokument 3.
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e) Ausschluss von Mitgliedern; f) Prüfung von Rekursen bezüglich der Aufnahme von Mitgliedern; g) Revision der Statuten und Auflösung des Verbandes; h) Entscheide über sämtliche Angelegenheiten die der GV vorgelegt werden können und die auf der Tagesordnung stehen. An der GV wurde unter dem Traktandum „Point de la situation sur les différentes enquêtes“ mindestens zwischen 1997 und 2008 der Austausch der Informationen jeweils ausführlich besprochen.8 11. Die Entscheide der Generalversammlung werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Mitglieder, die der GV einen Vorschlag unterbreiten möchten, haben diesen mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich an das Komitee zu richten.9 12. Abbildung 1 zeigt auf, an welchen Generalversammlungen zwischen 1997-2008 die ASCOPA Mitglieder teilgenommen haben: Abbildung 1: 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 (a.o.) 2004 2005 2006 2007 2008 Beauté Prestige Bergerat Bulgari Chanel Clarins Coty Lancaster
D.P. Diffusion Parfums Deurocos Dicopar Doyat Diffusion Elizabeth Arden Estée Lauder HJD Distribution Juvena Kanebo Cosmetics La Prairie Group Arval L’Oréal Dior Parfums de Luxe Parlux Diffusion PC Parfums P&G (Prestige Beauté 2001)
Cosmopolitan Cosmetics (ab 2005 P&G)
Procosa Puig Richemont (Cartier bis 2002)
8 Act. 2, Beilage A4, 6; Act. 2, Beilage A5, 5; Act. 2, Beilage A7, 5; Act. 2, Beilage A13, 4; Act. 2, Beilage A18, 6; Act. 2, Beilage A20, 6 f.; Act. 85 PV 1/2003, 8 f.; Act. 85 PV 2/2003, 3 f.; Act. 85 PV 1/2004, 5-7; Act. 85 PV 1/2005, 7; Act. 85 PV 1/2006, 7; Act. 85 PV 1/2007, 10 f.; Act. 85 PV 1/2008, 2, 10. 9 Act. 43, Dokument 3, Art. 12, Art. 14.
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Sisley Star Cos Tanner Tschanz Wodma 41 YSL Beauté Legende: Anwesend Entschuldigt
Abwesend Quelle: Act. 2, Act. 85 A.2.3 Das Komitee 13. Das Komitee besteht laut Verbandsstatuten aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium, einer Buchführung, einem/-er SekretärIn und mindestens einem zusätzlichen Mitglied. Das Komitee wie auch der Verband wird jeweils von einem Geschäftsleiter eines der ASCOPA-Mitglieder präsidiert. Seit 2002 ist dies […]. Der Präsident beruft das Komitee ein und zwar so viele Male wie es die Verbandsgeschäfte erfordern.10 14. Gemäss Verbandsstatuten ist das Komitee das Exekutivorgan der ASCOPA.11 Es bestand zwischen 2004 bis 2008 aus acht bis elf Mitgliedern, wovon acht zu den grössten Marktteilnehmern zählen. Das Komitee hatte die folgenden Aufgaben12: a) die Geschäfte des Verbandes führen und diesen vor Dritten und der Justiz vertreten; b) über Aufnahmegesuche befinden; c) über die Ausführung der GV-Entscheide wachen und sämtliche Vorhaben zur Erfüllung des Vereinszwecks umsetzen; d) Generalversammlungen einberufen und eine Tagesordnung aufstellen in Übereinstimmung mit den Statuten; e) Der GV den jährlichen Geschäftsbericht vorstellen und ihr die Rechnungen vorlegen, welche von der Revisionsstelle geprüft wurde. 15. Das Komitee entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gab der Präsident den Stichentscheid.13 Die Sitzungen des Komitees standen nicht jedem ASCOPA-Mitglied offen. Die behandelten Traktanden waren grundsätzlich geheim, weshalb die übrigen Mitglieder auch keinen Einblick in die Protokolle der Komitee-Sitzungen erhielten.14 Der genaue Inhalt der Besprechungen wird weiter unten auszugsweise erläutert (vgl. 58 ff.). Seit 2006 wurde den Mitgliedern ein Resümee der Sitzungsprotokolle zur Verfügung gestellt. Daraus waren lediglich die getroffenen Beschlüsse ersichtlich, nicht jedoch die
10 Act. 43, Dokument 3, Art. 17. 11 Act. 43, Dokument 3, 4. 12 Act. 43, Dokument 3, Art. 16. 13 Act. 43, Dokument 3, Art. 17. 14 Act. 234, Protokoll vom 7. Oktober 2003, 1 f.
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Hintergrunddiskussionen.15 Der Informationsaustausch spielte bei den Komitee-Sitzungen eine zentrale Rolle und war stetiges Traktandum.16 16. Am 4. Dezember 2003 stellte der Präsident im Rahmen einer Sitzung fest, dass das damals neun Mitglieder zählende Komitee 70% des Umsatzes des von allen ASCOPA- Mitgliedern erzielten Umsatzes auf sich vereinigten. Dieser Umstand verlieh dem Komitee eine Entscheid- und Ideen-Stärke sowie einen gewissen Einfluss auf den Markt. Um diese Repräsentativität noch zu steigern, sollten noch neue Mitglieder im Komitee aufgenommen werden. So meinte die Verbandsleitung, wenn man zwei bis drei neue Mitglieder dazugewinnen könne, nähme dadurch die Repräsentativität des Komitees mit gegen 80% der erzielten Umsätze zusätzlich zu.17 In der Folge wurden zwei weitere Mitglieder ins Komitee aufgenommen. Das Komitee vereinigte in der Folge in den Jahren 2004 bis 2008 durchschnittlich 74% der Markanteile auf sich. 17. Ab 2002 traf sich das Komitee etwa vier Mal jährlich und bestand seit 1999 aus den in der untenstehenden Abbildung 2 aufgeführten Mitgliedern.18 Abbildung 2: Komitee-Mitglieder 2004-2008 Komitee 1999 Komitee 2000 Komitee 2001 Komitee 2002 Komitee 2003 Komitee 2004 Komitee 2005 Komitee 2006 Komitee 2007 Komitee 2008 Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Bergerat Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Clarins Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Estée Lauder Juvena Juvena Juvena La Prairie La Prairie Dior Dior Dior Dior Dior Dior Dior Dior Dior Dior Puig Puig Puig Puig Puig Puig Puig Puig Puig Puig Wodma 41 Wodma 42 Wodma 43 Wodma 44 Wodma 45 Wodma 46 Wodma 47 Wodma 48 Wodma 49 Wodma 50 YSL YSL YSL YSL YSL YSL YSL YSL YSL YSL Chanel Chanel Chanel Chanel Chanel Chanel Chanel Sisley Sisley
Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty Lancaster ab 2008 Coty L'Oréal L'Oréal L'Oréal L'Oréal L'Oréal Quelle: Act. 2, Act. 85, Act. 450 18. Das Komitee hielt fest, dass das Informatiksystem, welches zum Datenaustausch eingerichtet wurde, dazu führen würde, dass die Angaben termingerecht geliefert würden. Es wurde festgestellt, dass einige Mitglieder die Fristen für die Datenlieferung nicht immer respektierten. Die Mitglieder seien daran erinnert worden, dass säumige Mitglieder vom Informationsaustausch ausgeschlossen werden könnten.19 Das Komitee beschloss ferner, dass
15 Act. 74, Registerblatt 2; Act. 234, Protokoll vom 7. Oktober 2003, 1 f. 16 Zwischen 1999-2001 Act. 2: Beilage A9, 2 und 4; Beilage A10, 3; Beilage A12, 3; Beilage A16, 4; Beilage A17, 3; Beilage A19, 3; Zwischen 2002-2003: Act. 234: PV 1/2002, 2 f.; PV 2/2002, 3; PV 3/2002, 3; PV 4/2002, 4; PV 1/2003, 3; PV 2/2003, 2; PV 4/2003, 3 f.; Zwischen 2004-2008 Act. 74 Registerblatt 3: PV 1/2004, 5; PV 2/2004, 5 und 11; PV 3/2004, 2 und 5; PV 4/2004, 4 ff.; PV 5/2004, 1 f. und 5; PV 1/2005, 2; PV 2/2005, 1 f.; PV 3/2005, 1 f.; PV 4/2005, 1; PV 5/2005, 1 f.; PV 1/2006, 1 f.; PV 2/2006, 1 ff.; PV 3/2006, 1 f.; PV 4/2006 2; PV 5/2006, 2; PV 1/2007, 1 f.; PV 2/2007, 2 f.; PV 3/2007, 3 f.; PV 4/2007, 1 ff.; PV 1/2008, 1 ff.; Für 2008 Act. 85: PV 2/2008, 1 f.; PV 3/2008, 2. 17 Act. 234, Protokoll vom 4. Dezember 2003, 1 f. 18 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll der Komitee-Sitzungen 2004-2008. 19 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 19. Oktober 2006, Punkt 2.
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säumigen Mitgliedern eine Busse von CHF 200.– pro Marke auferlegt werden sollte.20 Diese Massnahme wurde in der Folge auch umgesetzt.21 19. Abbildung 3 zeigt die Anwesenheit der verschiedenen Unternehmen an den Komitee- Sitzung bildlich auf:
Abbildung 3: Teilnahme Komiteesitzungen 2000-2008 Teilnahme Komitee-Sitzungen 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 121234512341234512345123451234512341234
Bergerat
Chanel
Clarins
Cosmopolitan Deurocos Dior
Estée Lauder i i i i i i Juvena L’Oréal i i i La Prairie Lancaster ab 2008 Coty
i i i Parfums et Beauté Puig
Sisley i i i Wodma 41
YSL
Anwesend i = invité Entschuldigt Abwesend
A.2.4 Das Sekretariat 20. Die Sekretariatsaufgaben der ASCOPA werden von der Fédération des Entreprises Romandes Genève (FER) besorgt. Nebst den üblichen administrativen und organisatorischen Aufgaben unterstützt die FER ihre Mitglieder in juristischen Belangen und stellt ihnen eine Intranet-Seite zur Verfügung, welche lediglich von den jeweiligen Verbandsangehörigen genutzt werden kann. Das Sekretariat handelte nicht auf eigenes Betreiben hin, sondern setzte lediglich die Weisungen des Präsidenten bzw. des Komitees um. 21. Das Sekretariat organisierte den Informationsaustausch. Ab Mai 2005 konnten die Resultate der verschiedenen „Umfragen“ auf der Intranet-Seite von ASCOPA abgerufen werden. Die Administration der Website wurde von einem externen Unternehmen besorgt, wobei das Sekretariat einzelne Dokumente selbständig aufschalten und von der Seite entfernen
20 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 22. März 2006, 2. 21 Act. 2, Beilage D 62.
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konnte. Die Umsatzdaten (vgl. A.3.3) wurden nun nicht mehr per Post versandt, sondern direkt auf der Passwort-geschützten Intranet-Seite eingetragen.22 22. Vor der Erstellung der ASCOPA-Internetplattform wurden die einzelnen Mitglieder brieflich zur Dateneingabe aufgefordert.23 Das Sekretariat erinnerte die Mitglieder daran, dass nur diejenigen Unternehmen die Daten einsehen könnten, welche selbst Angaben geliefert hätten.24 Ferner versandte es im Verspätungsfalle Mahnungen und wies auf den Generalversammlungsbeschluss hin, wonach sich die Mitglieder verpflichtet hatten, die nachfolgend beschriebenen (vgl. unten A.3.) Informationen auszutauschen.25 Schliesslich stellte es die von den Mitgliedern eingesandten Angaben zusammen und versandte diese an die Teilnehmer.26 23. Ab Einführung der Internetplattform wies das Sekretariat die Mitglieder per E-Mail monatlich darauf hin, dass die „enquête“ des jeweiligen Monats eröffnet sei und die Umsatzangaben für den betreffenden Monat ab diesem Tag eingegeben werden konnten. Es setzte für die Eingabe eine gewisse Frist an. Die Unternehmen sollten zudem melden, wenn eine Marke zur Statistik hinzugefügt oder weggelassen werden sollte.27 Ferner versandte das Sekretariat eine E-Mail in der es den Mitgliedern mitteilte, dass die „enquête“ nun fertiggestellt sei und die Auswertung konsultiert werden könnten.28 Wenn ein Mitglied seine Daten nicht innert der angesetzten Frist eingegeben hatte, versandte das Sekretariat ein Mahnschreiben, mit dem eine kurze Nachfrist von zwei Tagen angesetzt wurde. Bei Bedarf versandte es eine zweite Mahnung.29 Bei einer verspäteten Abspeicherung dieser Daten berechnete das Sekretariat im Namen der ASCOPA CHF 200.– pro Marke.30 24. Schliesslich stellte es den Mitgliedern zwei Mal im Jahr Selbstklebeetiketten mit den Adressen der übrigen Mitglieder zu, um auf diese Weise den Informationsaustausch zu vereinfachen.31 A.3 Die Verhaltensweisen im Einzelnen A.3.1 Vorbemerkung 25. Die Mitglieder von ASCOPA sandten sich gegenseitig Preisinformationen (s.u. A.3.2), gaben einander via Verband ihre Bruttoabsatzzahlen an den Handel bekannt (s.u. A.3.3) und orientierten sich gegenseitig über ihre Bruttowerbeinvestitionen (s.u. A.3.4). Der Austausch der drei Informationstypen wurde gemäss Angaben von ASCOPA seit mindestens 30 Jahren betrieben, also mindestens zwischen den Jahren 1978–2008.32 26. Zusätzlich zum Informationsaustausch gab ASCOPA zwischen 2000 und 2007 Empfehlungen in Bezug auf Minimalbestellwerte, Lieferkosten und Rücksendekonditionen heraus (s.u. A.3.5).
22 Act. 2, Beilage D 61. 23 Vgl. Act. 2, Beilage D 58; vgl. Act. 63, E-Mail vom 28. März 2008 10:16 an Kanebo-Cosmetics. 24 Act. 2, Beilage D 59. 25 Act. 2, Beilage D 58. 26 Act. 63, E-Mail vom 20. März 2008 13:59 an ASCOPA-Mitglieder. 27 Act. 487.1; Act. 62, E-Mail vom 30. Januar 2007 08:57 an Coty. 28 Act. 487.1. 29 Act. 487.1. 30 Act. 2, Beilage D 62. 31 Act. 234, Protokoll vom 3. Juni 2002, 3. 32 Act. 173, Antwort auf Frage 10.
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27. Der Sachverhalt bezüglich des Informationsaustausches zwischen den ASCOPA- Mitgliedern kann basierend auf den vorliegenden Bonusmeldungen, den Antworten der Parteien sowie der Marktteilnehmer auf die Fragebogen des Sekretariats, den freiwillig und auf Aufforderung hin eingereichten Beweismitteln, der Intranet-Seite der ASCOPA, den Aussagen anlässlich verschiedener Treffen sowie den Stellungnahmen der Parteien nachgewiesen werden. 28. Der Informationsaustausch war vertraulich. Die ausgetauschten Daten durften nicht an Dritte weitergeleitet werden.33 Bereits 1997 wurden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass sie sich systematisch an diesen „enquêtes“ beteiligen sollten. Diese Datensammlung sei die einzige in der Schweiz, welche die „globalen“ Marktzahlen des Schweizerischen Marktes lieferten.34 29. Wie diverse Vorkommnisse aufzeigen, sollte der Wettbewerb nicht, wie dies von den Parteien teilweise dargelegt wird, verschärft werden durch den Informationsaustausch und die Herausgabe der AGB-Empfehlungen. Vielmehr wollten die Parteien den Markt so transparent als möglich gestalten. Die erhöhte Transparenz erlaubte es ihnen, ihre Strategie an den Konkurrenten in wettbewerbswidriger Weise auszurichten und hatte eine erheblich Einschränkung des Wettbewerbs zur Folge (vgl. zu letzterem B.4.4). 30. Die verschiedenen Sachverhaltsabschnitte und deren Nutzen bzw. Zweck werden in der Folge der Reihe nach abgehandelt. Im Anschluss daran erfolgt eine zusammenfassende Betrachtung des Nutzens des Informationsaustauschs. A.3.2 Austausch von Preisinformationen A.3.2.1 Vergleichslisten der Bruttoverkaufspreise 31. Wie aus verschiedenen Dokumenten über die Aktivitäten der ASCOPA aus dem Jahre 1993, 1994/1995, 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000 folgt, gehörte die Erstellung einer vergleichenden Übersicht der Brutto-Preise zu den Hauptaktivitäten der ASCOPA.35 Die Übersichten für die Jahre 1998 und 2001 sind aus den Akten ersichtlich.36 32. In der Vergleichsliste wurden die Bruttopreise des Schweizer Marktes für die Kategorien der Damen-Linien Parfüm, Eau de Toilette und Bad (Milch, Gel, Deo Vapo, Seife) und der Herren-Linien Eau de Toilette, After Shave und Diverses (After Shave Baume, Deo Spray, Deo Stick, Shower Gel) erstellt.37 Wie sich aus einem Protokoll des Komitees ergibt, wurde auch angeregt Vergleichslisten von Pflege- und Make-up-Produkten zu erstellen. Eine solche Liste wurde jedoch nicht erstellt.38 33. Die folgenden Unternehmen nahmen gemäss Liste an diesem Bruttopreisvergleich teil: Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, Coty/Lancaster, Deurocos, Diffusion Parfums, Elizabeth Arden, Juvena, La Prairie, Lauder, L‘Oréal, P&G, Parfums Christian Dior, Parfums de Luxe, Parlux Diffusion, Puig, Richemont, Sisley, Star Cos, Tanner, Tschanz, Wodma 41 und YSL Beauté.39
33 Act. 234, Protokoll vom 11. April 2002, 5. 34 Act. 2, Beilage A 4, 6. 35 Act. 2 Beilage A1, Punkte 4 und 5; Act. 2 Beilage A2, 1; Act. 2 Beilage A3, 2; Act. 2 Beilage A6, 1; Act. 2 Beilage A8, 1. 36 Act. 79, Dokument B1; Act. 2, Beilage A4, 6; Act. 2 Beilage A13, 4 Punkt 11 zweiter Absatz; Act. 2, Beilage 2 A17, 3. 37 Act. 79, Dokument B1. 38 Act. 234, Protokoll vom 1. April 2003, 2. 39 Die von Arval, Doyat Diffusion, Dicopar, Kanebo geführten Marken figurierten nicht in dieser Vergleichsliste.
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34. Aus der Preisvergleichsliste vom 1. Juli 2001 lassen sich Preissegmente erkennen. Als anschauliches Beispiel sind die Eau de Toilette 50/60 ml Vapo aufzuführen, welche in der Liste in fetter Schrift gekennzeichnet sind. Die Preise bewegen sich in den folgenden Spannweiten:40 1) 26,23 bis 29,58 2) 30,00 bis 35,00 3) 35,05 bis 39,53 4) 40,30 bis 44,80 5) 45,02 bis 49,68 6) 50,15 bis 54,70 7) 55,26 bis 55,82 8) 65,00 35. Die einzelnen Preissegmente haben fliessende Übergänge und enthalten jeweils Produkte verschiedener Hersteller. Aus der Aufstellung wird ersichtlich, dass sich die Konkurrenten mit den Produkten ihres Preissegmentes vergleichen können. Nebst dem Preis handelte es sich um dieselbe Produktart, in derselben Menge, deren Marke über einen vergleichbaren Bekanntheitsgrad verfügte. A.3.2.2 Umfrage über Grosshandelspreise 36. An der Generalversammlung vom 6. Mai 1999 beschloss die ASCOPA, eine „Umfrage“ bezüglich der Grosshandelspreise durchzuführen. In dieser Umfrage sollte mittels Fragebogen erhoben werden, ob die verschiedenen Marken ihre Preise angehoben hätten und um wie viele Prozente. Diejenigen Unternehmen die keine Preiserhöhungen vorgenommen hatten, sollten dies ebenfalls angeben.41 Die Angaben sollten zudem nach den verkauften Mengen gewichtet erfolgen.42 In einer Diskussion über diese Umfrage an einer Komiteesitzung wiesen die Mitglieder darauf hin, dass die Umfrage es ermöglichte, sich auf die Preise der Konkurrenten zu beziehen.43 Das Vorhaben wurde in der Folge im Jahre 2000 in die Tat umgesetzt. Ein Grossteil der Mitglieder nahm daran teil.44 A.3.2.3 Zusendung von Preislisten und Wiederverkaufspreisempfehlungen (i) Zusendung von Bruttopreislisten 37. Aus den Dokumenten über die Aktivitäten der ASCOPA (vgl. Rz 31) ist ferner ersichtlich, dass die Mitglieder mindestens seit 1994/1995 (laut Angaben von ASCOPA seit 197845) auch Bruttopreislisten austauschten.46 Die Bruttopreislisten führten die Preise sämtlicher
40 Act. 79, Dokument B1. 41 Act. 2, Beilage A 7, 5; Act. 2, Beilage A 9, 2. 42 Act. 2, Beilage A 9, 2. 43 Act. 2, Beilage A 10, 3. 44 Act. 2, Beilage A 13, 4. 45 Act. 173, Antwort auf Frage 10. 46 Act. 2, Beilage A 2, 1 („Echange de prix courants“); Act. 2, Beilage A3, 2 („Echange des tarifs“); Act. 2, Beilage A8, 1 („Echange des tarifs (20 maisons)“), Act. 2, Beilage A15, 2 („Echange des tarifs“); Act. 79 B8 (Note sur l’activité de l’ASCOPA au Cours de l’année 2003-2004), 1; Act. 79 B8 (Note sur l’activité de l’ASCOPA année 2004-2005), 2.
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Produkte inklusive Artikelnummer der ausgetauschten Marke auf. Aus den versandten Schreiben folgt: „Conformément à la décision de notre assemblée générale du 3 juin 2002 nous vous adressons en annexe un jeu d’étiquettes de tous les membres ASCOPA et vous prions, comme convenu, d’envoyer à chaque membre de l’ASCOPA un exemplaire de vos tarifs.“47 Der Verband bestätigte anlässlich der Beantwortung des Fragebogens vom 6. April 2009, dass ein Preislistenaustausch stattgefunden hat.48 Zudem räumen die beiden Selbstanzeiger ein, dass sich die Parteien zwei Mal im Jahr jeweils aktuelle Preislisten zusandten.49 38. Zusätzlich versandte ASCOPA ihren Mitgliedern Selbstklebeetiketten mit den Adressen der übrigen Mitglieder, um auf diese Weise den Austausch zu vereinfachen.50 In den Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Versand zwei Mal im Jahr organisiert wurde, einerseits im Frühling und andererseits im Herbst.51 39. Eine der Selbstanzeigerinnen legte die Preis-Listen der folgenden Unternehmen vor: Bulgari (Januar 2008), Cartier/Richemont (Oktober 2007), Chanel (Januar 2007), Clarins (März 2003, Januar 2008), Coty (Oktober 2007), Deurocos (Oktober 2007, Januar 2008), Doyat Diffusion (2007), D.P. Diffusion Parfums (April 2006), Elizabeth Arden (August 2007), Estée Lauder (März, Januar 2005, Januar, März, September, Oktober 2007), Juvena (März 2005), Parfums Christian Dior (April 2005, September 2007), Parfums de Luxe (Februar 2008), PC Parfums Cosmétiques (Januar 2004, Oktober 2007), Parlux Diffusion (März 2004, März 2006, Februar 2007), Puig (Juli 2007); Sisley (August 2007), Soparco (Oktober 2003), Star Cos (Februar 2008), Tanner (Januar u. April 2007), Tschanz (Juni, August-Dezember 2007), Wodma 41 (Februar, März 2005; Februar, März 2006); YSL (März, April 2005; März 2007).52 40. Gemäss Angaben von ASCOPA nahmen die folgenden Unternehmen am Preislistenaustausch im ersten Semester 2006 Teil: Arval, Bulgari, Clarins, Deurocos, Dicopar, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, Kanebo, Lancaster (Coty), L’Oréal, Parlux Diffusion, Richemont, Sisley, Star Cos, Tanner und Tschanz Teil. Im zweiten Semester waren dies: Bulgari, Clarins, Coty, Deurocos, Dicopar, Juvena, La Prairie, Lauder, L’Oréal, P&G, Parfums Christian Dior, Richemont, Sisley, Tanner, Wodma und YSL.53 41. Der Verband bestätigt zudem, dass die nachfolgenden Unternehmen im ersten Semester 2007 Preislisten geliefert haben: Arval, Bulgari, Chanel, Clarins, Deurocos, Doyat Diffusion, Juvena, La Prairie, Lancaster (Coty), Lauder, L’Oréal, Parfums Christian Dior, Parfums de Luxe, Parlux Diffusion, Richemont, Star Cos, Tanner, Tschanz, Wodma und YSL. Im zweiten Semester 2007 lieferte zudem Puig.54
47 Act. 2, Beilagen C17-21, Schreiben vom 25. September 2002, 12. März 2003, 27. August 2003, 19. März 2004 und 17. Oktober 2006. Der Wortlaut der Schreiben änderte. In den Schreiben vom 25. September 2002, 12. März 2003 und 27. August 2003 nahm das Sekretariat noch ausdrücklich auf den Generalversammlungsbeschluss Bezug, mit dem der Preislistenversand entschieden worden war. Ab dem 19. März 2004 weist das Sekretariat darauf hin, dass es dem Gebrauch entspreche die Preislisten zu versenden. 48 Act. 173 Fragen 6-10. 49 Act. 43 Rz 12; Act. 1, 6 f. Aus den Akten ergibt sich, dass auch zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht mehr aktive Unternehmen angeschrieben wurden wie z.B. die Procosa. 50 Act. 234, Protokoll vom 3. Juni 2002, 3. 51 Act. 2, Beilagen C17-21, „Nous vous rappelons que nous renouvellerons l’opération au printemps prochain“/ „Nous vous rappelons que nous renouvellerons l’opération en automne prochain.“ 52 Act. 2, Beilagen B1 – B 28 unter diesen Beweismitteln befinden sich ferner noch Preislisten, der folgenden nicht mehr aktiven Unternehmen vor: LCI Cosmetics (vor 1.7.2005: Unilever; Januar 2006); Marbert (März 2003), Parfums Beauté (Suisse) SA (Januar, Februar, April 2003); Soparco (2003); Unilever (ab 1.7.2005 LCI Cosmetics; April 2005). 53 Die Verbandssekretärin gab an, dass ASCOPA keine Unterlagen zum Preislistenaustausch vor 2006 aufbewahrt habe. Aus diesem Grund lieferte sie lediglich die Angaben zu den Jahren 2006 und 2007, Act. 569.02. 54 Act. 569.02.
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42. Ergänzend zu den vorgenannten Beweismitteln liegen die Antworten der Parteien auf die Fragen des Auskunftsbegehrens vom 6. April 2009 vor. Die Parteien wurden in Fragen 17-21 gebeten, die ausgetauschten Informationen zu benennen, alternative Beschaffungsquellen aufzuzählen, den Nutzen der Informationen zu beschreiben sowie die ausgetauschten Informationen mit Hinblick auf Detaillierungsgrad, Aktualität und Vertraulichkeit einzustufen. Dabei gab die grosse Mehrheit der Parteien55 (Arval, Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari, Chanel, Clarins, Coty, Elizabeth Arden, Deurocos, Dicopar, Doyat Diffusion, Estée Lauder, L’Oréal, P&G, Parfums de Luxe, Puig, Richemont, Tanner, Tschanz, Sisheido, YSL) an, dass ein Preislistenaustausch stattgefunden hatte und beantwortete die dazugehörigen Fragen. 43. Mit Ausnahme von Beauté Prestige, Bergerat und HJD liegen Preislisten von sämtlichen Unternehmen vor oder die Bestätigung von ASCOPA, dass ein Unternehmen am Preislistenaustausch teilgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass die Unternehmen tatsächlich und entgegen gewisser Parteiaussagen56 am Preislistenaustausch teilgenommen haben. In der Folge ist aufgrund dieser Ausgangslage gesondert auf die Beauté Prestige, Bergerat und HJD einzugehen. 44. Da die HJD erst nach Beendigung des Preislistenaustausches ASCOPA beigetreten ist, erübrigen sich weitergehende Erläuterungen zu diesem Unternehmen. Von Beauté Prestige57 und Bergerat58 liegen einerseits Beweise vor, dass die Unternehmen angeschrieben wurden und andererseits ergibt sich aus deren Antworten zum Fragebogen vom 9. April 2009, dass die Unternehmen die Preislisten tatsächlich geliefert haben. 45. Wie aus der obigen Auflistung folgt, forderte das Verbandssekretariat auch Kanebo auf, Preislisten zu versenden. Kanebo bestreitet hingegen, dies jemals getan zu haben.59 In Anbetracht dessen, dass Kanebo auch bestreitet, Werbeausgaben geliefert zu haben, was nicht den Tatsachen entspricht,60 kann die WEKO deren Vorbringen nicht vorbehaltlos folgen. Aus einem Komitee-Protokoll vom 20. November 2002 ist denn auch ersichtlich, dass Kanebo Preislisten mit Wiederverkaufspreisen an die ASCOPA-Mitglieder versandt hat.61 Gemäss ASCOPA versandte Kanebo zudem noch bis im ersten Semester 2006 Preislisten.62 Darüber hinaus fehlt ein Hinweis, dass Kanebo ihre Preislisten den übrigen ASCOPA Mitgliedern zugesandt hat. 46. Insgesamt geht die WEKO gestützt auf diese Aktenlage (GV-Beschluss, Selbstklebetiketten und Begleitschreiben, Preislisten, Angaben des Verbandes, der Selbstanzeiger und der übrigen Parteien) davon aus, dass mit Ausnahme von HJD sämtliche Unternehmen am Preislisten-Austausch teilgenommen haben, selbst wenn nicht lückenlos alle Etiketten bzw. Preislisten vorliegen.63 47. ASCOPA zu Folge dauerte der Austausch von Preislisten bis 2007 an.64 Laut den Selbstanzeigern tauschten die Parteien die Preislisten bis mindestens im Januar 2008 aus.65
55 Vgl. Act. 226 Arval, Act. 193 Beauté Prestige, Act. 153 Bergerat, Act. 175 Bulgari, Act. 136 Chanel, Act. 168 Clarins, Act. 195 Coty, Act. 188 Elizabeth Arden, Act. 132 Deurocos, Act. 177 Dicopar, Act. 176 Doyat Diffusion, Act 160 Estée Lauder, Act. 171 L’Oréal, Act. 218 P&G, Act. 187 Parfums de Luxe, Act. 131 Puig, Act. 210 Richemont, Act. 189 Tanner, Act. 128 Tschanz, Act. 183 Sisheido, Act. 172 YSL. 56 Act. 120 Parlux Antwort zu Frage 17; Act. 215 Star Cos keine Antwort auf Frage 17 ff. 57 Act. 193, Antworten zu den Fragen 17, 21. 58 Act. 153, Antworten zu den Fragen 17, 20. 59 Act. 417 Rz 42, 51; Act. 190 Antwort zu den Fragen 17 und 20. 60 Vgl. u. 3.4. inkl. Act. 43, Dokument 8. 61 Act. 234, PV 4/2002,. 4 lit. e. 62 Act. 569.02. 63 Vgl. zur Beweisdichte auch etwa Urteil des EuGH verbundene Rechtssachen C-204/00 P et al. Aalborg Portland u.a./Kommission, Slg. 2005, I-123 Rz 56 f. 64 Act. 87, Protokoll vom 11. März 2009, 3.
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Der WEKO liegen Preislisten bis im Februar 2008 vor, allerdings ist ersichtlich, dass diese Preislisten bereits im Jahre 2007 versandt wurden.66 Es ist daher davon auszugehen, dass der letzte Preislistenversand im Herbst 2007 erfolgte. (ii) Versand von Preislisten mit Wiederverkaufsempfehlungen 48. Dreizehn Unternehmen versandten Preislisten, welche auch die gegenüber dem Handel empfohlenen Wiederverkaufspreise enthielten. Die Preislisten enthielten jeweils sämtliche von einem Hersteller oder Distributor vertriebenen Marken und Produktarten. Die Wiederverkaufspreise der folgenden Unternehmen konnten aus den Preislisten ersehen werden: Bulgari, Cartier, Clarins, Deurocos, Doyat Diffusion, Elisabeth Arden, Estée Lauder, Kanebo, Juvena, Star Cos Sàrl, Tanner, Tschanz und YSL.67 (iii) Die Preislisten waren nicht öffentlich zugänglich 49. Wie aus den Akten folgt, waren die ausgetauschten Bruttopreislisten nicht öffentlich zugänglich. Die Retailer Douglas, Globus, Manor, Marionnaud und Sun Store erklärten gegenüber dem Sekretariat, sie hätten die Bruttopreislisten eines Verhandlungspartners nicht an die übrigen Verhandlungspartner ausgehändigt.68 Douglas, Import, Manor und Sun Store gaben an, sie hätten noch nie eine Anfrage von einem ASCOPA-Mitglied erhalten, ihm die Bruttopreislisten eines anderen Herstellers/Distributoren herauszugeben.69 Diese Aussagen stimmen mit denjenigen der Selbstanzeigerin überein, wonach die Listen nicht öffentlich zugänglich waren.70 Entgegenstehende Parteiaussagen,71 sind damit widerlegt. Zudem ist zu bedenken, dass kein Grund bestanden hätte, Bruttopreislisten zwischen Wettbewerbern auszutauschen, wenn die Bruttopreislisten vom Handel einfach erhältlich gewesen wären. A.3.2.4 Zwischenfazit zum Preislistenaustausch Zusammenfassung der Fakten 50. Insgesamt ist erstellt, dass die Parteien zwischen 1993-2007 Preisinformationen austauschten. Aufgrund der genannten Beweismittel ergibt sich folgendes Bild (vgl. Abbildung 4): Die dunkelbraunen Flächen zeigen die Zeitspannen an, aus denen der WEKO Preislisten eines Unternehmen vorliegen oder für welche ASCOPA bestätigt, dass ein Unternehmen am Preislistenaustausch teilgenommen hat. Die schraffierten Flächen weisen darauf hin, von welchen Unternehmen Schreiben inkl. Adressetiketten vorliegen bzw. an sie adressierte Serienbriefe. Die gepunkteten Flächen zeigen die Periode an, aus der Schreiben vorliegen, die die Parteien zum Versand der Preislisten anhalten. Die karierte Fläche zeigt an, für welche Zeitdauer die Erstellung von Vergleichslisten betrieben wurde. Die hellbraunen Flächen zeigen an, für wann Vergleichslisten vorliegen und wer daran beteiligt war. Im Jahr 2000 fand der Austausch über Grosshandelspreise statt.
65 Act. 43, Rz 13. 66 Act. 2 B1 Begleitschreiben von Bulgari vom 3. Dezember 2007, Act. 2 B3 Begleitschreiben Chanel vom November 2007. 67 Act. 2 Beilage: B1 (Bulgari); B2 (Cartier), B4 (Clarins), B6 (Deurocos Cosmetic), B7 (Doyat Diffusion), B9 (Elisabeth Arden), B10 (Estée Lauder), B11 (Juvena), B23 (Star Cos Sàrl), B24 (Tanner), B25 (Tschanz Distribution), B28 (YSL Beauté SA). Marbert Kosmetik GmbH (B13) und Soparco SA (B22) lieferten ebenfalls empfohlene Wiederverkaufspreise. Sie stellten ihre Geschäftsaktivitäten vor Eröffnung der Untersuchung ein. 68 Act. 569, Frage 25; Act. 564, Frage 25; Act. 571, Frage 25; Act. 579, Frage 27; Act. 572, Frage 28. 69 Act. 569, Frage 25; Act. 562, Frage 25; Act. 571, Frage 25; Act. 579, Frage 27. 70 Act. […]. 71 Act. 193, Antwort 18.
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Abbildung 4:
Quelle: Act. 2 C-17-21, Act. 2 B1 - B 28, Act. 469.02, Act. 2: Beilage A1, Punkte 4 und 5; Beilage A2, S. 1; Beilage A3, S. 2; Beilage A6, S. 1; Beilage A 8, S. 1. Parteivorbringen anlässlich der zweiten Stellungnahme und Würdigung 51. Parlux Diffusion meint nur einmal eine Bruttopreisliste weitergeleitet zu haben und zwar Preislisten aus verschiedenen Jahren dies ergäbe sich aus Act. 2 B 19. 52. Dem kann nicht zugestimmt werden. Act. 2 B 19 umfasst ein Schreiben mit dem folgenden Wortlaut: Tarifs actuels 2007 Madame, Monsieur, Veuillez trouver ci-joint nos listes de prix 2007. Nous vous souhaitons bonne réception et vous adressons, Madame, Monsieur, nos meilleurs salutations. Parlux Diffusion [N.N.] Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass Parlux die Preislisten mehrerer Jahre auf einmal versandt hätte. Im Gegenteil nimmt das Schreiben im Titel und im Text nur auf die Preislisten von 2007 Bezug. Die Selbstanzeigerin hat dagegen nebst diesem Schreiben, Preislisten aus den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 eingereicht. Der Umstand, dass lediglich das Begleitschreiben aus dem Jahr 2007 aufbewahrt wurde, beweist nicht, dass Parlux lediglich einmal Preislisten versandt hat. Aus dem Gesamtkontext geht das Gegenteil hervor. So liegen die Aussagen der Selbstanzeiger und ASCOPA vor, die Schreiben von ASCOPA bezüglich des Preislistenversands inkl. Etiketten sowie ohne Etiketten und die
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Preislisten die belegen, dass der Austausch mindestens zwischen 1994-2007 stattgefunden hat. Zusätzlich liegen die Preislisten von Parlux aus verschiedenen Jahren vor. 53. Dior und PC Parfums bringen vor, die Wettbewerbsbehörden könnten nicht beweisen, dass sie zwischen 1997 und 2007 irgendeinem Mitglied von ASCOPA Preislisten zugestellt hätten. Die Briefe mit den Selbstklebeetiketten, die Aussagen der Selbstanzeiger und die den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Preislisten reichten dazu nicht aus. Die Preislisten könnten auch von anderer Seite stammen. Auch im Fragebogen hätten Dior und PC Parfums nicht angegeben, dass Preislisten ausgetauscht wurden. ASCOPA habe zudem nicht angegeben, dass PC Parfums Preislisten zugesandt habe. Soweit der Verband angegeben habe, Preislisten von Dior erhalten zu haben, stelle dies kein Beweis dar, dass auch die anderen ASCOPA-Mitglieder die Preislisten erhalten hätten. Zudem hätten Dior und PC Parfums ihre Preislisten nur denjenigen Mitgliedern von ASCOPA zugestellt, die darum ersucht hätten. 54. Diese Vorbringen erfolgen zu Unrecht. Wenn erstens eine Selbstanzeigerin die Preislisten von Dior und PC Parfums einreicht und angibt, diese von Dior bzw. PC Parfums erhalten zu haben72 und zweitens eine andere Selbstanzeigerin unabhängig davon bestätigt, dass der Preislistenaustausch tatsächlich stattgefunden hat,73 ist an der Richtigkeit dieser Angaben nicht zu zweifeln. Zusätzlich besitzen die Wettbewerbsbehörden an die Parteien adressierte Selbstklebeetiketten sowie Briefe und verfügt über Aussagen von ASCOPA. Gesamthaft reichen diese Beweismittel aus, um darzulegen, dass a) ein Preislistenaustausch stattgefunden hat und b) Dior bzw. PC Parfums Preislisten mindestens im ersten Semester 2005, im zweiten Semester 2006 und 2007 bzw. im ersten Semester 2004 und im 2. Semester 2007 geliefert haben. 55. Die Angaben von ASCOPA widersprechen diesem Resultat in Bezug auf PC Parfums nicht. Erstens war ASCOPA nur noch im Besitz von Angaben aus den Jahren 2006 und dem ersten Semester 2007. Die von der Selbstanzeigerin gelieferten Preislisten von PC Parfums stammte nicht aus dieser Zeitspanne. Zweitens kann aus dem Umstand, dass ASCOPA gewisse Preislisten vorliegen, nicht geschlossen werden, dass nicht noch weitere Preislisten zwischen den Parteien im Umlauf waren. Schliesslich ist der Umstand, dass Dior und PC Parfums in ihren Fragebogenantworten nicht angegeben haben, Preislisten ausgetauscht zu haben, kein Gegenbeweis. Was Dior betrifft, widerspricht die Partei damit den drei unabhängigen Aussagen von ASCOPA und den beiden Selbstanzeigern, womit zumindest Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Ferner ist zu bedenken, dass Dior und PC Parfums nicht verpflichtet sind, sich selbst zu belasten; es steht ihnen frei zu schweigen. Soweit die beiden Unternehmen im Fragebogen keine Angaben zum Preislistenaustausch gemacht haben, liegt darin weder ein Beweis für noch gegen den Austausch. Die Wettbewerbsbehörden müssen dieses Schweigen im Zusammenhang mit den übrigen Beweisen frei würdigen. 56. Entsprechend können auch die Äusserung von Dior und PC Parfums frei gewürdigt werden, sie hätten ihre Preislisten nur denjenigen Mitgliedern von ASCOPA zugestellt, die darum ersucht hätten. Einerseits geben die Unternehmen damit zu, Preislisten an die ersuchenden Mitglieder geliefert zu haben und widersprechen damit ihren eigenen Dementis. Andererseits zeigt dieser Umstand, dass sie ihre Preislisten von 2002-2007 P&G zugeschickt haben, da P&G ihre Preislisten in diesem Zeitraum sämtlichen ASCOPA-Mitgliedern zusandte.74
72 Act. 1, 3 f. 73 Act. 44. 74 Act. […].
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A.3.2.5 Befürchtungen der Preisabwertung 57. Wie die nachfolgenden fünf Sachverhaltsabschnitte aufzeigen, befürchteten die Kosmetik- und Parfümerie-Hersteller und Distributoren, die Produktpreise würden abgewertet. Den Ausgangspunkt dieser Abwertung orteten sie im Handel. Aus diesem Grund versuchten die Unternehmen Gegenmassnahmen zu ergreifen. (i) Beschreibung der Vorgänge und deren Würdigung Discountpreise 58. Die sogenannten Parfümdiscounter boten Parfümerieprodukte zu Preisen an, welche von den ASCOPA-Mitgliedern als zu tief empfunden wurden. So wurde im Rahmen der Generalversammlung vom 22. Mai 1997 festgehalten, dass die Produkte zu Schleuderpreisen verkauft würden („les produits de luxe sont bradés“).75 59. Die Parteien hielten an der Komitee-Sitzung vom 11. April 2002 und der Generalversammlung der ASCOPA vom 4. Juni 2002 fest, es sei zu vermeiden, dass die Marken zu Discountpreisen verkauft würden.76 Gleichzeitig (vgl. Rz 37) beschloss die Generalversammlung, dass der Verband Adressetiketten an die Mitglieder versenden sollte, damit sich diese ihre Preislisten gegenseitig zusenden konnten. 60. Im selben Jahr bringt der Verband seine Absicht zum Ausdruck, sich gegen Discount- Preise einzusetzen. Dies wird aus einem Brief des Vorstandes vom 12. Dezember 2002 an die Parfümerie-Discounter Marionnaud, Douglas und Import-Parfümerie ersichtlich. In diesem Schreiben zeigt sich die ASCOPA über die Entfesselung eines Prozesses beunruhigt, bei dem sich die verschiedenen Discount-Ladenketten mit Preisen gegenseitig zu unterbieten versuchten. Den Adressaten wird nahe gelegt, das „nicht konstruktive Konkurrenz-Spiel“ zu unterlassen, sich mit dem ASCOPA-Komitee zu beraten und den Discountstreit durch einen Kampf der Ideen und des Marketings zu ersetzen.77 61. Im Anschluss an dieses Schreiben versuchte ASCOPA, ein gemeinsames Treffen mit den Discountern zu organisieren, was aber nicht gelang. Dennoch ist in einem Sitzungs- Protokoll vom 1. April 2003 festgehalten, die von ASCOPA unternommenen Schritte hätten dazu geführt, dass sich die Verantwortlichen der Discounter der Notwendigkeit bewusst geworden seien, die Rabatte am Ende des Jahres einzuschränken.78 62. Ein Sitzungsprotokoll vom 11. Februar 2003 hält fest, dass sich die Detaillisten einen erbitterten Preis-Konkurrenzkampf lieferten. ASCOPA könne sich zwar nicht zu Ladenpreisen („prix public“) äussern, es gelte aber absolut zu vermeiden, dass eine Abwärtsspirale ausgelöst werde („[…] un engrenage à la baisse […]“).79 63. Die Prairie Group bringt dazu vor, diese Aussage beziehe sich auf die Endverkaufspreise der Detailhändler. Das trifft zu. Entgegen den Vorbringen der Partei kann daraus jedoch ersehen werden, dass das Sell-in-Preisniveau80 an den Handel nicht verringert werden sollte. Denn der Handel kann billigere Preise nur dann anbieten, wenn er seine eigenen Margen senkt, wie das Komitee dies selbst ausführt: „Le comité relèvent [sic] toutefois que les actions potentielles de la fin de l’année 2003 seront très probablement différents vu la
75 Vgl. Act. 2, Beilage A 4, 5. 76 Act. 2, Beilage A 20, 5; Act. 234, Protokoll vom 11. April 2002. 77 Act. 2, Beilage A 24; vgl. auch Act. 234, Protokoll vom 11. April 2002, 1. 78 Act. 234, Protokoll vom 1. April 2003, 3. 79 Act. 234, Protokoll vom 11. Februar 2003, 2. 80 Sell-in-Preise: Preise, welche die Hersteller vom Handel verlangen.
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baisse de la marge des détaillants engendrée par ces actions discounts.“81 Dies wird auch von den Händlern bestätigt.82 Eine konstante Senkung der Margen führt unweigerlich zu mehr Druck auf die Produzenten/Distributoren, ihre Preise gegenüber dem Handel zu ermässigen, da der Handel nicht bereit ist, seine Margen beliebig weit zu senken und billigere Preise auf diese Weise selbst zu finanzieren.83 Genau aus diesem Grund müssen die Sell-in- Preise möglichst hoch gehalten werden, um die Abwärtsspirale bei den Endpreisen zu stoppen. Anders lässt sich der Wortlaut des Komitee-Protokolls nicht erklären „qu'il convient d'éviter absolument un engrenage à la baisse.“ Denn, wenn sich sinkende Nettopreise nicht auf die Herstellerpreise auswirken würden, gäbe es auch keinen Grund für die Hersteller festzustellen, es gelte absolut eine Abwärtsspirale zu verhindern. Die Retailer bestätigen zudem, dass sich eine Verteuerung der Bruttopreise in einer Erhöhung der Nettopreise niederschlägt (Rz 97). Parallele Sonderaktionen 64. In den gleichen Zusammenhang ist die Besorgnis des Komitees der ASCOPA über parallel durchgeführte Sonderangebote von mehreren Marken in grossen Verkaufshäusern zu rücken.84 Nach Meinung des Komitees unterdrückten solche Aktionen den Ereignischarakter eines Sonderangebots und verursachten unnütze Kosten. Es sei eine Frage der Disziplin unter den Marken parallele Sonderaktionen zu vermeiden. Sie müssten sich entweder untereinander arrangieren oder sich zurückziehen. Um Parallel-Aktionen zu verhindern, müsse man seine Planung den Verkaufspunkten genügend im Voraus bekanntgeben und Exklusivität verlangen.85 Solche gleichzeitig durchgeführten Verkaufsaktionen sollen nur möglich sein, wenn auf der einen Seite ein Parfüm und auf der anderen Seite ein Kosmetik-Produkt nebeneinander angeboten würden.86 Verkaufsförderungsaktionen 65. Am 11. Februar 2003 heisst es, die Marken müssten vorsichtig agieren im Bezug auf den wilden Konkurrenzkampf (zwischen Marionnaud, Import Parfümerie und Douglas) und direkt bei ihren Klienten intervenieren, um diese zügellosen („cette débauche“) Verkaufsförderungsaktionen oder Rabatte zu bremsen.87 Erosion der Preise 66. Als LeShop.ch (Online-Shop von Migros) auf dem Internet eine Auswahl selektiv vertriebener Produkte anbot, welche von Sun Store bezogen worden waren, intervenierte ASCOPA.88 Es kam zu einem Treffen im Verlauf des Frühlings 2005, an dem Sun Store gebeten wurde, diese Produkte von der Internetseite zu entfernen.89 Das Komitee beschloss in einer nachfolgenden Sitzung, den Mitgliedern der ASCOPA zu empfehlen, Sun Store ein ähnlich lautendes Schreiben zu senden. Darin sollte darauf hingewiesen werden, dass, sofern Sun Store die von ihm vertriebenen Produkte nicht von der Internetseite von LeShop.ch zurückziehe, die Marken keine Werbung mehr im Journal von Sun Store publizieren wür-
81 Act. 234, Protokoll vom 11. Februar 2003, 2. 82 Act. 569, Frage 15; Act. 564, Frage 15; Act. 571, Frage 15; Act. 562, Frage 16; Act. 579, Frage 14 f. 83 Vgl. die Aussagen von Globus und Douglas Act. 564 Frage 15; Act. 569, Frage 14, 15. 84 Act. 2, Beilage A 14, 3. 85 Act. 2, Beilage A 10, 2. 86 Act. 2, Beilage A 14, 3. 87 Act. 234, Protokoll vom 11. Februar 2003, 2. 88 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 18. März 2005. 89 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 28. April 2005, 3; Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 31. August 2005, 2.
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den.90 Dieser Aufforderung wurde Folge geleistet. Die Komitee-Mitglieder erhielten jeweils eine Kopie der Korrespondenz der übrigen ASCOPA-Mitglieder mit Sun Store. In der Folge zog Sun Store seine Produkte von der LeShop.ch-Seite zurück.91 Allerdings richtete Le Shop.ch danach ein eigenes Internet-Abteil für Parfümerie-Produkte ein.92 Diese Episode zeigt, dass einerseits der selektive Vertrieb geschützt werden sollte. Hintergründig sollte damit andererseits auch eine Erosion des Preisgefüges verhindert werden, da Migros die Waren zu billigeren Preisen anbot. Bereits im Jahr 2004 hatte sich ASCOPA dafür eingesetzt, dass Migros keinen Hard Discount betreiben und sich den „Marktpreisen“ anpassen würde.93 Parallelimporte 67. Ein weiteres Problem im Hinblick auf Produktpreise stellten aus der Sicht der ASCOPA Parallelimporte dar. So wurde anlässlich einer Komitee-Sitzung vom 11. Februar 2004 beanstandet, dass Migros Parallelimporte über ein ausländisches Unternehmen tätige. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bis anhin nur gegen Globus Handlungen unternommen worden seien, um Parallelimporte zu bekämpfen.94 Die gleiche Problematik wird anlässlich einer Komitee-Sitzung vom 30. Mai 2006 behandelt. Im Rahmen der Sitzung hält ein Unternehmensvertreter fest, es bestehe das Risiko, dass die Verkaufspunkte von Müller via Deutschland beliefert würden. Nach einer Diskussion beschlossen die Komitee-Mitglieder daraufhin, dass sie solche Belieferungen über Deutschland verweigern und den Verkauf von Marken von Verkaufspunkt zu Verkaufspunkt zulassen würden, jedoch zu unterschiedlichen Bedingungen als in Deutschland.95 Schliesslich hält anlässlich einer Komitee-Sitzung vom 29. Mai 2007 ein Unternehmensvertreter fest, dass es aufgrund des Kartellgesetzes „von nun an nicht mehr möglich“ sei, Parallelimporte zu verhindern.96 68. Im Zusammenhang mit der Sitzung vom 11. Februar 2004 trägt Clarins vor, die Wettbewerbsbehörden hätten in diesem Zusammenhang erwähnen müssen, dass das Komitee sich ausdrücklich gegen ein abgestimmtes Verhalten entschieden habe. Zwar weil sich die Mitglieder um die Einhaltung des Kartellrechts gesorgt hätten. 69. Vorab ist festzuhalten, dass die bereits gemachten Ausführungen zum Treffen vom 11. Februar 2004 den Tatsachen entsprechen, was auch von Clarins nicht bestritten wird. Dagegen ist der Einwand von Clarins unzutreffend, das Komitee habe sich gegen ein abgestimmtes Verhalten entschieden. Das Komitee lehnte vielmehr den Vorschlag eines Komitee- Mitgliedes ab, wonach alle Marken Migros bedrohen sollten („[X] suggère que toutes les marques s‘allient pour menacer Migros“), damit sich Migros nicht mehr auf dem Parallelmarkt eindecke. Da eine solche Bedrohung kartellrechtswidrig sein könnte, entschloss sich das Komitee gegen die Drohung („cette mesure pourrait être considérée comme contraire à la législation sur les cartels, le comité décide de renoncer à cette menace“). Dagegen beschloss das Komitee einen hohen Vertreter der Migros-Verwaltung brieflich zu kontaktieren, um ein erneutes Treffen zwischen ihm und dem ASCOPA-Präsidenten zu vereinbaren. Anlässlich dieses Treffens sollte Migros seine Position in Bezug auf Parallelimporte klären. In einem ersten Treffen mit dem ASCOPA Präsidenten habe derselbe Vertreter sich verpflichtet („s’était engagé“), dass Migros keinen „hard discount“ betreibe und sich den „Marktpreisen“ anpassen würde („[…] se conformer aux prix du marché.“).97
90 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 28. April 2005, 3. 91 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 23. November 2005, 2. 92 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 8. Februar 2006, 2. 93 Act. 74, Registerblatt 3, vgl. Protokoll vom 11. Februar 2004, 7. 94 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 11. Februar 2004. 95 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 30. Mai 2006, 2. 96 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 29. Mai 2007, 4. 97 Act. 74, Registerblatt 3, Protokoll vom 11. Februar 2004, 7.
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70. Gestützt auf diese und weitere Episoden zum Parallelimport konnten die Wettbewerbsbehörden durchaus annehmen, die Branche habe Preisabwertungen befürchtet und Gegenmassnahmen ergriffen (Rz 57). Clarins Standpunkt ist folglich unbegründet. (ii) Parteivorbringen und deren Würdigung Parteivorbringen im Rahmen der ersten Stellungnahme 71. Die Parteien wenden teilweise ein, die beschriebenen Ereignisse stünden in keinem Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Dieser Einwand überzeugt nicht. Der Zusammenhang liegt auf der Hand: a. Einer der Hauptaufgaben von ASCOPA bestand im Informationsaustausch bzw. dessen Organisation. Das Komitee ist das von der Generalversammlung gewählte Exekutivorgan des Verbandes. Seine Aufgaben bestehen u.a. in der Geschäftsführung des Verbandes sowie der Ausführung der GV-Entscheide und sämtlicher Vorhaben zur Erfüllung des Vereinszwecks. Zu diesem Aufgabenkreis gehörte folglich auch der Informationsaustausch. Das Komitee war der Hauptakteur der vorstehend beschriebenen Vorkommnisse. Ein Zusammenhang zwischen dem Informationsaustausch und den Handlungen des Komitees ist schon daher gegeben. b. Das Komitee bestand überdies ausschliesslich aus Teilnehmern des Informationsaustausches. Wenn also das Komitee Massnahmen ergreift, um der Preiskonkurrenz entgegenzuwirken, darf dies bei der Analyse des Informationsaustausches nicht verschwiegen werden, sondern muss in diesen Zusammenhang gerückt werden. 72. Soweit die Parteien vorbringen, die beschriebenen Sachverhalte seien gar nicht umgesetzt worden, verkennen sie, dass vorliegend nicht entscheidend ist, ob die vorstehend beschriebenen Massnahmen erfolgreich umgesetzt werden konnten. Entscheidend ist, dass die Sachverhalte den Willen des geschäftsführenden Organs der ASCOPA dokumentieren, die Preiskonkurrenz einzudämmen. 73. Entgegen der Ansicht der Parteien spielt es zudem keine Rolle, ob jedes Unternehmen bei den beschriebenen Ereignissen zugegen oder direkt beteiligt war. Einerseits kam dem Komitee laut Verbandsstatuten die Geschäftsführungspflicht zu, die nicht von allen Mitgliedern gleichzeitig besorgt werden konnte. Andererseits stützten die ASCOPA-Mitglieder mit ihrer Wahl des Komitees (vgl. Rz. 10) und ihrer Beteiligung am Informationsaustausch die Verbandspolitik. Hätten sie die Verbandspolitik und die Vorgehensweise des Komitees nicht gutgeheissen, wäre ihnen jederzeit der Austritt aus dem Verband offen gestanden. 74. Die Parteien geben ferner zu bedenken, sämtliche Vorkommnisse hätten sich vor 2004 abgespielt und dürften demnach für die Untersuchung nicht beachtet werden. Dieser Einwand ist, soweit er die in Rz 66 f. beschriebenen Vorkommnisse betrifft, unzutreffend und geht auch in Bezug auf die übrigen Sachverhalte ins Leere. 75. Die Parteien berufen sich implizit auf das strafrechtliche Verbot der Rückwirkung. Danach ist das Gesetz nicht auf Taten anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten begangen wurden.98 76. Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Kartellrechtsänderung wurde u.a. Art. 49a KG und damit die direkte Sanktionierbarkeit der Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 KG eingeführt. Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG wurde durch die damalige Gesetzesrevision nicht verändert. Verhaltensweisen, die vor dem 1. April 2004 unter Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG subsumierbar wurden, waren also schon davor unzulässig. Es liegt mit Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegend zu
98 PETER POPP/PATRIZIA LEVANTE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2007, Art. 2 N 1.
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beurteilenden Sachverhalte folglich keine Rückwirkung vor. Die beschriebenen Vorkommnisse dürfen also ohne weiteres im vorliegenden Fall herangezogen werden, um die Unzulässigkeit des vorliegenden Verhaltens darzulegen. 77. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Rückwirkungsverbot nicht für unechte Rückwirkungen gilt. Mit dem Begriff „unechte Rückwirkung“ wird die Anwendung von neuem Recht auf Dauersachverhalte beschrieben, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden, jedoch unter der Geltung des neuen Rechts fortbestehen.99 78. Die beschriebenen Vorgänge illustrieren die Befürchtungen der Komitee-Mitglieder um fallende Preise und die in diesem Zusammenhang gewählten Reaktionen darauf. Mit diesen Sachverhalten wird also ein Dauerzustand beschrieben, der bis nach Inkrafttreten des neuen Rechts anhielt. Auch daher gelangt das Rückwirkungsverbot nicht zur Anwendung. 79. Daraus folgt, dass die Wettbewerbsbehörden sämtliche aufgeführten Umstände und Beweismittel heranziehen, um Kartellrechtsverstösse darzulegen. Allerdings könnten die so hergeleiteten Kartellrechtsverstösse lediglich ab dem 1. April 2004 sanktioniert werden. Parteivorbringen im Rahmen der zweiten Stellungnahme 80. Estée Lauder und sinngemäss Clarins sehen im Beibehalten eines hohen Preisniveaus einen wesentlichen Aspekt für Luxuskosmetika. Es sei gerechtfertigt, dass die ASCOPA- Mitglieder sich für Discountpreise, parallele Sonderaktionen, Verkaufsförderungsaktionen, Preiserosionen und Parallelimporte interessierten und darüber auch ihre Besorgnis ausdrückten. Dies zeige nicht den Willen die Preiskonkurrenz einzudämmen, sondern die Reputation der Produkte aufrechtzuhalten. 81. Zu den Vorträgen von Estée Lauder und Clarins ist folgendes festzuhalten: Vorab zeigt sich der Wille der Parteien zur Wettbewerbsbeschränkung nicht einzig aus den hier aufgelisteten Vorkommnissen. Wie dies das Sekretariat in seinem Antrag vom 20. Mai 2011 ausdrücklich festgehalten hat (vgl. unten Rz 241), folgt dies auch aus dem Informationsaustausch als solchem. Zudem übersehen Estée Lauder und Clarins, dass das Sekretariat nicht bloss deren individuellen Interessen und Besorgnisse aufgezeigt. Vielmehr zeigt das Sekretariat auf, dass sie sich a) darüber mit ihren Konkurrenten unterhalten haben und b) auch zusammen mit ihren Konkurrenten Gegenmassnahmen beschlossen haben. Eine solche Vorgehensweise geht über einen allfälligen Reputationsschutz hinaus. A.3.2.6 Nutzen des Austausches von Bruttoverkaufspreisen und unverbindliche Wiederverkaufspreisempfehlungen 82. Der Nutzen des Austausches von Bruttopreislisten ist im Zusammenhang mit den Befürchtungen um die Preisabwertung zu betrachten. Wie anschliessend aufgezeigt wird, ermöglichte der Austausch der Bruttopreislisten den Parteien, (i) bei der Preisfestsetzung Vergleichsprodukte heranzuziehen, (ii) die Händlermargen einzuschätzen und auf die Rabattkonditionen der Konkurrenten zurückzuschliessen und schliesslich (iii) die Endverkaufspreise abzuschätzen sowie die Sell-in-Preise zu berechnen. Ein kurzes Fazit (iv) schliesst die Darstellung des Nutzens des Preislistenaustausches ab.
99 Vgl. zum Rückwirkungsverbot CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a KG N 31 ff.; vgl. ferner STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al. (Hrsg.), 2008, Art. 2 N 5.
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(i) Heranziehen von Vergleichsprodukten bei der Preisfestsetzung Vorbringen der Parteien 83. In Bezug auf den Nutzen des Bruttopreislistenaustausches geben die Parteien teilweise zu bedenken, aufgrund der grossen Menge von Produkten sei ein Vergleich der Produkte nicht möglich gewesen. 84. Die Antworten der Parteien bezüglich des Nutzens des Preislistenaustausches im Rahmen des Fragebogens vom 6. April 2009 fielen unterschiedlich aus. Arval, Doyat Diffusion, Star Cos, Parfums de Luxe und Parlux gaben keine Antwort auf die Frage, HJD konnte mangels Teilnahme keine Antwort geben und Dicopar war nicht auf dem relevanten Markt tätig, weshalb deren Antwort nicht in Betracht gezogen wird.100 85. Clarins, Deurocos, La Prairie, Puig, Richemont, Sisley gehen zusammengefasst davon aus, der Preislisten-Austausch habe keinen Nutzen für sie gehabt.101 In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen zu erwähnen, die Preise würden auf europäischer Ebene von den Mutterhäusern festgesetzt. 86. Die Angaben von Bergerat, Chanel, Dior, Elizabeth Arden, Estée Lauder, Kanebo Cosmetics, PC Pafums, Tanner, Tschanz und Wodma gehen im Wesentlichen davon aus, dass man aus dem Austausch die Tendenzen des Marktes erkennen habe können.102 YSL meint, dass der Austausch erlaubte, das Funktionieren des Marktes und die wirtschaftlichen Leistungen von YSL zu evaluieren.103 87. Beauté Prestige sah im Austausch eine Vergleichsmöglichkeit mit den eigenen Preisen. Bulgari und Coty104 unterstrichen die Möglichkeit eines Benchmarking. Gemäss Bulgari eröffnete der Austausch den Unternehmen die Möglichkeit, die Konkurrenz bzw. das Preisumfeld zu analysieren. 88. L’Oréal meint, der Bruttopreislistenaustausch habe dazu beigetragen, eine kompetitive Preispolitik zu entwickeln und die Segmente oder Marken ermitteln zu können, bei denen es sich lohne aggressiver in der Preisfestsetzung zu sein.105 Zur Vergleichbarkeit 89. Als erstes ist anzumerken, dass das Argument, die Produkte könnten nicht miteinander verglichen werden, durch die Tatsache widerlegt wird, dass während Jahren Vergleichslisten der Bruttoverkaufspreise erstellt wurden (vgl. A.3.2.1). Daraus lässt sich ersehen, dass entgegen den Parteivorbringen die dort aufgeführten Produkte vergleichbar waren und auch ein direkter Preisvergleich dieser Produkte vorgenommen wurde. Dies wird auch durch die Umfrage der Grosshandelspreise aufgezeigt, im Rahmen derer nicht nur die Preise, sondern
100 Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. April 2009: Arval Act.226, Doyat Diffusion Act. 176, Star Cos Act 165. Parfums de Luxe Act. 187 macht zwar Angaben, via Internet oder Kundenmagazine nützliche Preisinformationen erhalten zu können, gibt aber keine Antwort auf die Frage. Parlux Act. 120, Parlux meint nie nützliche Informationen über Preise erhalten zu haben, weshalb das Unternehmen keine näheren Angaben machte. HJD Act 182/211; Dicopar Act. 177. 101 Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. April 2009: Clarins Act. 168, Deurocos Act. 132, La Prairie Act. 194, Puig Act. 131, Richemont Act. 210, Sisley Act. 196. 102 Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. April 2009: Bergerat Act. 153, Chanel Act. 136, Dior Act. 137, Estée Lauder Act. 160, Kanebo Cosmetics Act. 190, PC Pafums Act. 147, Tanner Act. 189, Tschanz Act. 128 und Wodma Act. 183. 103 Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. April 2009. 104 Vgl. die Antworten auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. April 2009: Beauté Prestige Act. 193, Bulgari Act. 175, Coty Act. 195 105 Vgl. die Antwort auf Frage 19 des Fragebogens vom 6. April 2009: L’Oréal Act 171.
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auch die prozentuale Erhöhung der Markenpreise thematisiert wurde. Die Preise konnten auch noch miteinander verglichen werden, als der Verband keine Vergleichslisten mehr erstellte und die Parteien nur noch Bruttopreislisten untereinander austauschten. Denn ein grosser Teil der Produkte blieb identisch weiter bestehen (vgl. die Darstellung der Preisentwicklungen der Topsellerprodukte u. B.4.4.3) oder liess sich zumindest über die Quantität und Art des Produktes, dem Prestige (messbar durch das Ranking der Topseller-Produkte) sowie der Zugehörigkeit zu einem Preissegment weiterhin vergleichen (vgl. Rz. 34 ff.). Ferner bezeichneten die Unternehmen bei der Beantwortung der Fragebogen jeweils verschiedene Unternehmen als ihre Hauptkonkurrenten in Bezug auf Preis, Produktqualität und Markenstärke im Bereich Parfüm, Make-up und Pflege.106 Wären die Produktgruppen nicht klar miteinander vergleichbar, liessen sich auch keine Konkurrenten bezeichnen. Schliesslich ist grundsätzlich zu bemerken, dass der Austausch von Angaben nicht vergleichbarer Produkte keinerlei Sinn macht. 90. Beauté Prestige, Coty, Bulgari und L’Oréal räumen eine Vergleichbarkeit denn auch ein. Beauté Prestige sieht den Nutzen des Austausches direkt in der Vergleichbarkeit der Preise. Zum von Coty und Bulgari erwähnten Benchmarking muss begriffsnotwendig ein Vergleichsprodukt oder ein Gruppe von Produkten herbeigezogen werden und die von L’Oréal aufgeführte angebliche Vorbereitung einer kompetitive Preispolitik kann nur mit Bezug auf vergleichbare Konkurrenzprodukte betrieben werden. 91. Dieser Schluss findet sich durch die Angabe einer Selbstanzeigerin bestätigt, wonach bei einer Produktneulancierung ein Konkurrenzprodukt als Vergleichsmarke herangezogen worden sei. Anhand der ausgetauschten Preislisten im Rahmen von ASCOPA habe analysiert werden können, in welchem Preissegment das Vergleichsprodukt angesiedelt war.107 92. Der Austausch der Bruttopreislisten ermöglichte es den Parteien sämtliche Produktpreise – also auch die Preise von Pflege- und Make-up-Produkten – miteinander zu vergleichen. Die Vergleichsbasis war also wesentlich breiter, als bei den erwähnten Vergleichslisten der Bruttopreise (A.3.2.1). Zur Preisfestsetzung 93. Gemäss Import, Globus, Douglas, Manor und Sun Store wurden die Bruttopreislisten nicht mehrere Male im Jahre angepasst, sondern meistens einmal im Jahr.108 Die sogenannten Jahresgespräche mit den Herstellern/Distributoren finden entsprechend einmal im Jahr statt, in der Regel im Herbst.109 Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden die Einkaufskonditionen festgesetzt. Es wurde nicht über einzelne Preise verhandelt, sondern die Bruttopreislisten dienten als vorgegebene Verhandlungsbasis.110 Wie aus der obenstehenden Tabelle (Rz 50) ersichtlich ist, wurden auch Preislisten im ersten Semester des Jahres ausgetauscht, während die Jahresgespräche im zweiten Semester stattfanden. Diesfalls konnten die Parteien in Kenntnis der aktuellen Bruttopreise der Konkurrenz Verhandlungen mit den Händlern führen. 94. Unabhängig davon, ob die Preise bereits vor der aktuellen Verhandlungsrunde bekannt waren, versetzte der jahrelange Einblick in die Preissetzung der Konkurrenten die Parteien in die Lage, die Preissetzung der Konkurrenten im Folgesemester einzuschätzen. Sah ein Unternehmen etwa, dass das direkte Konkurrenzprodukt seit Jahren immer in einem bestimm-
106 Ordner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeure und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, Antworten der Untersuchungsadressaten auf Frage 13. 107 Act. […]. 108 Act. 562, Frage 21; Act. 564, Frage 21; Act. 569, Frage 20; Act. 571, Frage 20; Act. 579, Frage 22. 109 Act. 579, Frage 25; Act. 569, Frage 23; Act. 562, Frage 21; Act. 564, Frage 23; Act. 572, Frage 25. 110 Act. 562, Frage 22; Act. 569, Frage 24; Act. 564, Frage 21; Act. 572, Frage 23.
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ten Umfang teurer wurde oder dessen Preis seit Jahren gleich blieb, konnte es seine Preise ebenfalls erhöhen, ohne in Bezug auf die Preissetzung Wettbewerbsnachteile befürchten zu müssen. Die Parteien konnten die genaue Höhe und den Umfang des Preisanstieges nicht antizipieren, jedoch war eine relativ genaue Einschätzung möglich, in welchem Umfang und bei welchen Produkten Preiserhöhungen erfolgreich bei den Händlern durchgesetzt werden konnten. 95. Eine Selbstanzeigerin gibt übereinstimmend damit an, die Preislisten der Wettbewerber hätten auch als Referenz bei allfälligen Preiserhöhungen gedient. Wenn die anderen Mitglieder über Monate immer die gleichen Preislisten geschickt hätten, seien folglich keine Preiserhöhung vorgenommen worden. Dies habe ein am Informationsaustausch beteiligtes Unternehmen als Hinweis werten können, dass momentan ein günstiger Zeitpunkt für eine Preiserhöhung war bzw. eben nicht.111 96. Darüber hinaus ist der Umstand hervorzuheben, dass die Bruttopreise normalerweise geheim waren (vgl. Rz 49). Der Austausch der Bruttopreislisten, erlaubte es den Parteien überhaupt zu erkennen, ob der Bruttopreis eines Konkurrenzproduktes in demselben Preissegment verändert worden war. Im Unterschied dazu wäre es für die Parteien nur schwierig zu erkennen gewesen, ob der Bruttopreis geändert hatte, wenn sie bloss die Endverkaufspreisentwicklungen nachverfolgt hätten. 97. Da der Austausch über zahlreiche Jahre betrieben wurde, konnten die Parteien die Bruttopreisentwicklung und deren Wirkung auf die publizierten Endverkaufspreise über die ganze Zeitspanne verfolgen. Wie aufgezeigt, befürchteten die ASCOPA-Mitglieder einen Preiszerfall auf der Nettopreisebene. Diesem konnte durch eine möglichst hohe Preissetzung auf der Bruttoebene begegnet werden. Eine Erhöhung eines Bruttopreises führt gemäss Aussagen von Globus, Douglas, Sun Store unweigerlich zu einem höheren Nettopreis (vgl. ferner Rz 515 ff.).112 Zu den übrigen Vorbringen 98. Clarins, Deurocos, La Prairie, Puig, Richemont, Sisley geben an, der Austausch habe keinen Nutzen. Bergerat, Chanel, Dior, Elizabeth Arden, Estée Lauder, Kanebo Cosmetics, PC Pafums, Tanner, Tschanz und Wodma meinen, der Austausch habe es erlaubt, Markttendenzen zu erkennen. Erstere Aussagen sind nicht plausibel und letztere zu unbestimmt, um einen Erkenntniswert zu haben. 99. Erstens gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Parteien über Jahre Preislisten, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen, mit Konkurrenzunternehmen austauschen sollten, wenn diese völlig nutzlos gewesen wären. Zudem kann sich das Erkennen von Markttendenzen nur auf Preisentwicklungen beziehen. Das heisst, der Einblick in die Bruttopreislisten der Konkurrenz ermöglichte es, die Preise miteinander zu vergleichen. Ein Vergleich ist zudem nur dann sinnvoll, wenn die Möglichkeit besteht, allenfalls Anpassungen der eigenen Preise vorzunehmen. 100. Zweitens figurierten auch Clarins (mit Azzaro, Clarins, Hermès, Thierry Mugler), Deurocos (mit Chopard, Giorgio Beverly Hills, Hugo Boss, Laura Biagiotti, Revlon), La Prairie Group (mit Juvena), Puig (mit Carolina Herrera, Lalique, Nina Ricci, Paco Rabanne), Richemont (mit Cartier), Sisley (mit Sisley) mit den in Klammern genannten Marken bereits in der Preisvergleichsliste von 2001, was ihnen also die Möglichkeit zu einem Preisvergleich und einer Reaktion auf Preisveränderungen eröffnete.113
111 Act. […]. 112 Act. 579, Frage 16; Act. 569, Frage 15; Act. 564, Frage 15. 113 Act. 79, Dokument B1.
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101. Auch der Hinweis, die Preise seien von den Mutterhäusern festgesetzt worden, vermag die Nützlichkeit eines Bruttopreislistenaustausches nicht zu schmälern. Auch wenn ein Mutterhaus seine Preise europaweit festsetzt, sind die Bruttopreise nicht in jedem Land die gleichen. Die Mutterhäuser mögen zwar zentral eine