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Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz

1 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·12,366 parole·~1h 2min·5

Riassunto

AMAG Vertriebsnetz

Testo integrale

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

22-00027/COO.2101.111.7.305747

Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 1. Mai 2018

in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend

22-0449: AMAG Vertriebsnetz

wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 und Art. 7 KG

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Inhaltsverzeichnis A. Sachverhalt ................................................................................................................ 4 A.1 Vorbemerkung ............................................................................................................ 4 A.2 Struktur der AMAG Gruppe ......................................................................................... 4 A.3 Handels- und Servicepartner der AMAG ...................................................................... 5 A.4 Verfahren ..................................................................................................................... 5 A.5 Wesentliche Erkenntnisse aus der Vorabklärung ......................................................... 8 A.5.1 Parallel- und Direktimporte........................................................................................... 8 A.5.2 Tätigkeit der AMAG auf der Grosshandels- und auf der Einzelhandelsstufe ................ 9 A.5.3 Vertriebsnetzplanung und strategische Partner.......................................................... 10 A.5.4 Kündigungen von Händler- und Serviceverträgen ...................................................... 12 A.5.5 «Service only» Betriebe ............................................................................................. 13 A.5.6 Mehrmarkenvertrieb ................................................................................................... 14 A.5.7 Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen bezüglich Vertrieb neuer KFZ ............... 14 A.5.7.1 Margen- und Bonussystem im Bereich Vertrieb neuer KFZ ................................... 14 A.5.7.1.1 Bruttomarge im Automobilgewerbe ....................................................................... 16 A.5.7.1.2 Struktur des Margensystems für die Handelspartner ............................................. 17 A.5.7.1.3 Festlegung der Verkaufsziele ................................................................................ 18 A.5.7.1.4 Zwischenfazit ........................................................................................................ 21 A.5.7.2 Aktionen und margenreduzierte Modelle ............................................................... 21 A.5.7.3 Leasing ................................................................................................................. 22 A.5.7.4 Quersubventionierung der AMAG Retail Betriebe ................................................. 23 A.5.7.4.1 Bruttomargen der AMAG aus Bilanz- und Erfolgsrechnungen 2011 bis 2015 ........ 24 A.5.7.4.2 Interne Betriebskennzahlen der AMAG nach Geschäftsbereichen ........................ 24 A.5.7.4.3 «Quersubventionierung» von AMAG Import zu AMAG Retail ................................ 25 A.5.7.4.4 Zwischenfazit ........................................................................................................ 26 A.5.7.5 Spezielle Aktionen nur für die AMAG Retail Betriebe ............................................ 26 A.5.7.6 Fazit ...................................................................................................................... 26 A.5.8 Flottengeschäfte ........................................................................................................ 27 A.5.8.1 Flotten-Rückvergütung .......................................................................................... 27 A.5.8.2 Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträge ...................................................... 29 A.5.8.3 Fazit ...................................................................................................................... 30 A.5.9 AMAG Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales ............................................ 30 A.5.10 Kundendaten, Berichterstattung und Informationssystem ...................................... 32 A.5.10.1 Lieferung von Kundendaten ................................................................................ 32 A.5.10.2 Weiterleitung von Berichten zur Finanz- und Ertragssituation ............................. 32 A.5.10.3 IT-System........................................................................................................... 33 A.5.10.4 Fazit ................................................................................................................... 33 A.6 Zusammenfassung .................................................................................................... 34 B. Erwägungen ............................................................................................................. 35 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 35 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 36

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B.3 Unzulässige Wettbewerbsabreden ............................................................................. 36 B.3.1 Wettbewerbsabreden ................................................................................................. 36 a. Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb ........................................ 36 b. Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen ................................ 36 B.3.2 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs .......................................................... 37 B.3.2.1. Relevante Märkte ................................................................................................... 37 a. Markt für den Vertrieb neuer KFZ .......................................................................... 39 b. Markt für den Vertrieb neuer KFZ im Rahmen von Flottengeschäften ................... 39 c. Markt für Serviceleistungen ................................................................................... 39 d. Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen .................................................................. 41 B.3.2.2 Qualitative Kriterien ............................................................................................... 42 a. Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb ........................................ 42 b. Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen ................................ 42 B.3.2.3 Quantitative Kriterien ............................................................................................. 43 B.3.2.3.1 Auswirkungen auf den Markt für Serviceleistungen .......................................... 43 B.3.2.3.1.1 Anzahl der an den Abreden beteiligten Unternehmen ..................................... 43 B.3.2.3.1.2 Marktstellung der an den Abreden beteiligten Unternehmen und anderer Wettbewerber ........................................................................................................ 43 B.3.2.3.1.3 Fazit ............................................................................................................... 45 B.3.2.3.2 Auswirkungen auf den Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen ......................... 45 B.3.2.3.2.1 Anzahl der an der Abrede beteiligten Unternehmen ....................................... 45 B.3.2.3.2.2 Marktstellung der an den Abreden beteiligten Unternehmen (Intrabrand- Wettbewerb) und Marktstellung der Wettbewerber (Interbrand-Wettbewerb) ........ 45 B.3.2.3.2.3 Fazit ............................................................................................................... 46 B.3.2.4 Zwischenergebnis ................................................................................................. 46 B.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ......................................................................... 46 B.3.4 Fazit: Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden ....................................... 47 B.4 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 47 B.4.1 Marktbeherrschende Stellung .................................................................................... 47 B.4.1.1 Der relevante Markt ............................................................................................... 47 B.4.1.2 Beurteilung der Marktstellung ................................................................................ 47 B.4.1.2.1 Markt für den Vertrieb neuer KFZ .......................................................................... 47 B.4.1.2.2 Markt für Serviceleistungen und Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen ............... 48 B.4.2 Missbräuchliche Verhaltensweisen nach Art. 7 KG .................................................... 48 B.4.3 Fazit ........................................................................................................................... 49 B.5 Zusammenfassung .................................................................................................... 50 C. Anregungen nach Art. 26 Abs. 2 KG ............................................................................ 52 D. Kosten ....................................................................................................................... 54 E. Schlussfolgerungen ................................................................................................... 55

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A. Sachverhalt A.1 Vorbemerkung 1. Der nachfolgend beschriebene Sachverhalt beruht auf einer Fülle von Eingaben von verschiedenen Vertretern aus der Automobilbranche. Bei einigen der angezeigten Verhaltensweisen ist unklar, inwiefern sie eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG1 darstellen sollen. Dennoch werden sie aus Gründen der Transparenz aufgeführt. Dies mit der Konsequenz, dass in Bezug auf diese Sachverhaltselemente lediglich festgehalten wird, dass sie nach Auffassung des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) keine Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Kartellgesetzes darstellen. A.2 Struktur der AMAG Gruppe 2. Die AMAG Group AG verfügt über diverse Tochtergesellschaften. Für die vorliegende Vorabklärung stehen die Geschäftsbereiche AMAG Import und AMAG Retail im Vordergrund. Die AMAG Import AG (nachfolgend: AMAG bzw. AMAG Import) tritt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein als Generalimporteurin von Fahrzeugen der Marken des Volkswagenkonzerns (nachfolgend: VW-Konzernmarken) auf. Sie importiert Fahrzeuge der Marken VW (VW PW), Audi, Seat, Škoda und VW Nutzfahrzeuge (VW NF) sowie die entsprechenden VW Originalteile und verkauft diese an ihre Handelspartner in der Schweiz weiter. Neben ihrer Tätigkeit auf der Grosshandelsstufe ist die AMAG-Gruppe auch auf der Einzelhandelsstufe tätig: Die AMAG Automobil und Motoren AG bezweckt den Handel mit Automobilen, Motoren und Automobilersatzteilen aller Art sowie den Betrieb von Garagen und Reparaturwerkstätten (nachfolgend: AMAG Retail).2 3. Zu Beginn der vorliegenden Vorabklärung waren AMAG Import und AMAG Retail zwei separate Geschäftsbereiche innerhalb derselben juristischen Person (vgl. unten, Rz 114). Nach Angaben der AMAG wurde die AMAG Gruppe mit Wirkung auf den 1. Januar 2018 umstrukturiert: Die frühere AMAG Automobil- und Motoren AG, die Verfahrenspartei der vorliegenden Vorabklärung ist, sei in AMAG Import AG umfirmiert und der Geschäftsbereich AMAG Retail von der AMAG auf die neu gegründete AMAG Automobil und Motoren AG, eine Schwestergesellschaft der AMAG Import AG, übertragen worden. Die Geschäftsbereiche Import und Retail würden entsprechend heute von zwei separaten juristischen Personen innerhalb der AMAG-Gruppe geführt.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 2 Eingetragen im Handelsregister Zürich am 10.10.2017.

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Abbildung 1: Organisation der AMAG Gruppe (Quelle: www.amag.ch > Die AMAG > Über die AMAG) A.3 Handels- und Servicepartner der AMAG 4. Nach Angaben der AMAG bestanden im Januar 2016 über alle Marken 414 Händlerund Servicepartnerbetriebe. Dabei handelte es sich bei 78 um konzernzugehörige AMAG Retail Betriebe und bei 293 um von der AMAG unabhängige Handelspartner, die zum Teil über mehrere Betriebe verfügen. Im Folgenden werden die Handelspartner der AMAG auch als zugelassene Händler im Sinne von Art. 3 KFZ-Bek3 und die Servicepartner der AMAG auch als zugelassene Werkstätten im Sinne von Art. 4 KFZ-Bek bezeichnet. Falls nicht zwischen Handels- und Servicepartnern unterschieden wird, wird allgemein von Handelspartnern oder von zugelassenen Händlern und zugelassenen Werkstätten gesprochen. A.4 Verfahren 5. Am 4. April 2014 ging beim Sekretariat eine anonyme Anzeige von verschiedenen zum Vertriebsnetz der AMAG zugelassenen Händlern gegen die AMAG ein. Gemäss dieser Anzeige versuche die AMAG, mit den geschäftlichen Aktivitäten von AMAG Import und von AMAG Retail, die Position ihrer Handelspartner zu schwächen und diese vom Markt zu verdrängen, um ihre eigene Stellung im Bereich des Verkaufs von Neufahrzeugen und des entsprechenden Kundendienstes zu stärken. Konkret würden Händler- und Serviceverträge gekündigt, keine Werkstätten mehr zugelassen, die nicht gleichzeitig auch Neufahrzeuge verkaufen und die Handelspartner gegenüber den AMAG Retail Betrieben diskriminiert. 6. Zur Abklärung des Sachverhalts lud das Sekretariat die AMAG im Rahmen einer Marktbeobachtung gemäss Art. 45 Abs. 1 KG zur Stellungnahme und Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe ein. Die AMAG kam dieser Aufforderung mittels einer Präsentation am 4. Juni 2014 in den Räumlichkeiten des Sekretariates nach. Da die Anzeiger aufgrund befürchteter Retorsionsmassnahmen anonym bleiben wollten, war es nicht möglich, die AMAG im Rahmen

3 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 29.6.2015 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Bekanntmachung, KFZ-Bek), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen.

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der Präsentation mit den Einzelfällen bzw. konkreten Vorwürfen zu konfrontieren. In der Konsequenz waren die Antworten der AMAG sehr allgemein und ermöglichten dem Sekretariat keine hinreichende Einschätzung des Sachverhalts. 7. Vor diesem Hintergrund eröffnete das Sekretariat am 27. Juni 2014 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, um den angezeigten Sachverhalt hinsichtlich allfälliger Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit Art. 5 KG und Art. 7 KG abzuklären. In ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsschreiben vom 27. Juni 2014 beantwortete die AMAG weitere Fragen des Sekretariates und reichte eine Liste aller Handelspartner der AMAG, d.h. der Händler und Servicepartner der Marken VW PW, VW Nutzfahrzeuge, Audi, Škoda und SEAT, mit den entsprechenden Adressen ein. 8. Das Sekretariat wählte aus dieser Liste 34 Handelspartner (kleine, mittlere und grosse) aus und stellte diesen am 11. September 2014 je einen Fragebogen zu. Die AMAG beantragte Einsicht in die Liste der ausgewählten Adressaten. Das Sekretariat verweigerte allerdings die Einsicht mit Verweis auf den Wunsch dieser Handelspartner, zum Schutz vor Retorsionsmassnahmen, anonym bleiben zu wollen. Zudem versandte das Sekretariat den Fragebogen an neun weitere Handelspartner, die auf die laufende Vorabklärung des Sekretariates aufmerksam geworden waren und von sich aus einen Fragebogen beantworten wollten. 9. Sämtliche 43 befragten Handelspartner der AMAG beantworteten den Fragebogen und reichten ihre Antworten beim Sekretariat innerhalb der angesetzten Fristen ein. Die Antworten der befragten Handelspartner wurden zwischen Juni und Dezember 2015 analysiert und ausgewertet. 10. Am 18. Dezember 2015 schickte das Sekretariat der AMAG ein Auskunftsbegehren, in welchem es die Resultate der Befragung zusammenfasste und die AMAG aufforderte, dazu Stellung zu nehmen. Am 18. März 2016 reichte die AMAG dem Sekretariat innerhalb erstreckter Frist die angeforderte Stellungnahme ein. Mit ihrer Stellungnahme beantragte die AMAG, die Vorabklärung vollumfänglich und ohne Folgen für die AMAG einzustellen. 11. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 lud das Sekretariat die AMAG ein, weitere Auskünfte zu den noch offenen Fragen zu liefern. Die Antwort der AMAG erfolgte innerhalb erstreckter Frist am 26. September 2016. Die AMAG beantragte erneut die vollumfängliche Einstellung der Vorabklärung ohne Folgen. 12. Am 27. Oktober 2016 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine Besprechung mit der AMAG statt, anlässlich welcher verschiedene Punkte betreffend den Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung diskutiert wurden. Die AMAG nahm insbesondere zu «service only»-Betrieben und Verkaufszielen Stellung. Das Sekretariat legte der AMAG eine E-Mail mit dem Betreff «Summer Sales Countdown – Auswertung pro Woche» vor, in der ein District Manager der AMAG für die Marke Audi versuchte, die Verkäufe der Handelspartner in seiner Region anzuregen, indem er ihnen eine Liste mit den Verkaufsmeldungen der verschiedenen Handelspartner in ihrer Region zukommen liess. Das Sekretariat erklärte der AMAG, dass ein solches Vorgehen möglicherweise einen unzulässigen Informationsaustausch darstelle. Die AMAG brachte vor, dass es sich dabei um ein Fehlverhalten des zuständigen Aussendienstmitarbeiters handle und dass sie mit Weisungen und einem Schreiben diesbezüglich intervenieren würde. Das Sekretariat ersuchte die AMAG um Einreichung von Kopien dieser Schreiben und Weisungen. An dieser Besprechung legte das Sekretariat der AMAG zudem eine Rahmenvereinbarung mit einer Firmenkundin vor, in der ein Bezug von Fahrzeugen ausschliesslich bei AMAG Retail Betrieben vorgesehen war und bat die AMAG um Stellungnahme. Die AMAG brachte vor, es handle sich um ein Versehen, und kündigte an, die Rahmenvereinbarung anzupassen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 reichte sie die angepasste Rahmenvereinbarung mit der Firmenkundin vom 9. Dezember 2016 ein, welche keine Beschränkung des Bezugs bei AMAG Retail Betrieben mehr enthielt.

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13. Im Rahmen der Diskussion vom 27. Oktober 2016 ersuchte das Sekretariat die AMAG zudem, die Vertriebsnetzplanung und die Gründe für die zahlreichen Kündigungen von Partnerverträgen genauer zu erklären. Zu diesem Zweck bat das Sekretariat die AMAG mit Schreiben vom 22. November 2016, in Bezug auf zehn konkrete Marktgebiete («market areas»), detailliert zu erklären, wie die strategischen Partner ausgewählt wurden und damit auch zu begründen, weshalb es zu allfälligen Anpassungen bzw. Kündigungen von Verträgen mit Vertriebs- und/oder Servicepartnern kam. 14. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2016 teilte die AMAG dem Sekretariat mit, sie beabsichtige, die Mitarbeiter der AMAG mithilfe einer Präsentation über die Problematik des Informationsaustausches zu sensibilisieren und reichte die Präsentation vorweg dem Sekretariat ein. Das Sekretariat hatte keine Anmerkung oder Ergänzung. Gemäss der AMAG wurde die Präsentation zum Informationsaustausch den Markenchefs, den Verkaufs- und Serviceleitern sowie den Aussendienstmitarbeitern von AMAG Import vorgestellt und an rund 800 Mitarbeiter verschickt. 15. Auf Anfrage gab das Sekretariat der AMAG die Möglichkeit, sich zunächst mündlich über die Vertriebsnetzplanung und den Entscheidprozess betreffend die Auswahl von strategischen Partnern zu äussern. Aus diesem Grund fand am 6. Dezember 2016 eine Besprechung in den Räumlichkeiten des Sekretariats statt. Anlässlich dieses Gespräches hielt die AMAG eine Präsentation über die Planung des Vertriebsnetzes der AMAG und erklärte mit einigen Beispielen die Kriterien zur Auswahl strategischer Partner (und anderer Handels- und Servicepartner), dies unter Verwendung entsprechender Beurteilungsunterlagen, wie bspw. den sogenannten «dealer scorecards» (nachfolgend: «dealer scorecards»). Zudem informierte die AMAG das Sekretariat, dass sie ihren Mitarbeitern die Präsentation betreffend die kartellrechtliche Problematik des Informationsaustausches (vgl. oben, Rz 14) vorstellen oder versenden werde. 16. Nach dieser Besprechung kam das Sekretariat zum Schluss, dass es für die Nachvollziehbarkeit ausreicht, wenn die AMAG dem Sekretariat die Kriterien zur Auswahl von strategischen Partnern anhand von einzelnen exemplarischen Fällen in den jeweiligen «market areas» erklärt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 ersuchte das Sekretariat die AMAG deshalb, bis am 13. Januar 2016 für 17 Betriebe (zwei AMAG Retail Betriebe und 15 zugelassene Händler und Werkstätten) aus verschiedenen «market areas» sowohl die «dealer scorecards» als auch die Dokumente zuzustellen, auf denen die Auswertungen der Informationen der «dealer scorecards» sowie das jeweilige Entscheidergebnis festgehalten sind. 17. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 liess die AMAG dem Sekretariat weitere Informationen über die am 27. Oktober 2016 besprochenen Punkte, insbesondere die Themen «service only» und Verkaufsziele, zukommen. 18. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 teilte die AMAG dem Sekretariat mit, dass die Präsentation über die kartellrechtliche Problematik des Informationsaustausches (vgl. oben, Rz 14) am 22. Dezember 2016 in Buchs (ZH) im Rahmen einer zweiten Veranstaltung, an der 18 Personen teilnahmen, für den Bereich «Group After Sales» vorgestellt wurde. Die AMAG informierte das Sekretariat zusätzlich, dass Anfang 2017 die Präsentation zum Informationsaustausch über die Abteilung Legal Compliance in der ganzen Organisation elektronisch verteilt werden würde. 19. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 ersuchte das Sekretariat die AMAG, die qualitativen Standards und Richtlinien der Volkswagen AG, welche im Grosshandelsvertrag zwischen der Volkswagen AG und der AMAG vom 1. Januar 2005 erwähnt sind, bis am 25. Januar 2017 einzureichen. 20. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 reichte die AMAG die «dealer scorecards» sowie die Dokumentation des Entscheidprozesses zur Auswahl der 17 vom Sekretariat ausgewählten Partnerbetriebe (vgl. oben, Rz 16) fristgerecht ein.

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21. Am 23. Januar 2017 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine Besprechung zwischen dem Sekretariat und einigen Handelspartnern der AMAG, welche rechtlich vertreten waren, statt. Anlässlich dieser Besprechung wurden die Handelspartner der AMAG über den Gegenstand und den Stand der Vorabklärung informiert. Die Handelspartner der AMAG nutzten die Besprechung ihrerseits, um das Sekretariat über ihre konkrete Situation zu informieren. 22. Am 8. Februar 2017 reichte die AMAG – innert erstreckter Frist – verschiedene Dokumente zu den qualitativen Standards und Richtlinien der Volkswagen AG ein. 23. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 ersuchte das Sekretariat die AMAG bis am 10. März 2017 anhand eines umfassenden Unternehmensorganigramms, Informationen zur Struktur und Organisation der AMAG zukommen zu lassen und darin die einzelnen Geschäftsbereiche bzw. Abteilungen sowie deren jeweilige Aufgabengebiete und Verbindungen zu beschreiben. Diese Informationen reichte die AMAG mit Schreiben vom 9. März 2017 ein. 24. Am 25. April 2017 ging beim Sekretariat eine Anzeige eines Verbands ein, der die Interessen von Marktteilnehmern der Automobilbranche vertritt, in der das auf den 1. Januar 2017 von AMAG Import neu eingeführte Rabatt- und Bonussystem für das Ersatzteilegeschäft als Grund für massive Umsatzeinbussen von Anbietern von Ersatzteilen aufgeführt wurde. In der Anzeige wurde geltend gemacht, das neue Bonussystem bezwecke, den Wettbewerb im Bereich von Ersatzteilen auszuschalten und den Markt für andere Anbieter von Ersatzteilen zu verschliessen. 25. Anlässlich einer Besprechung vom 1. März 2018 informierte die AMAG das Sekretariat darüber, dass die AMAG im 2018 sämtliche Händler- und Serviceverträge der VW- Konzernmarken VW, Audi, Seat und Škoda kündigen werde. Es handle sich um eine Vorgabe des VW-Konzerns, mit welcher eine neue gesamteuropäische Strategie umgesetzt werde. Das Wettbewerbsumfeld habe sich stark verändert, wobei die Digitalisierung neue Chancen und Herausforderungen bringe. Das klassische Modell Hersteller, Grosshändler, Einzelhändler sei nicht mehr in allen Fällen geeignet, um die Fahrzeuge an den Kunden zu bringen. Neue Vertriebsformen mit Pop-up Stores, City Stores, Non-branded Servicestellen und Service-Providern sowie neue Vertragsformen, wie ein Agenturverhältnis, seien angedacht. Die in der KFZ- Bekanntmachung vorgesehene Kündigungsfrist von 24 Monaten werde eingehalten. Ein Teil der Händler und Servicepartner erhalte mit der Kündigung zusätzlich eine Absichtserklärung der AMAG, in welcher ein neuer Vertrag in Aussicht gestellt werde. Die neuen Verträge könnten nicht bereits zusammen mit der Kündigung versendet werden, weil sie noch nicht vorliegen würden. Die Verträge, welche die AMAG vom VW-Konzern erhalten habe, müssten zunächst auf die schweizerischen Verhältnisse angepasst werden. Es sei allerdings schon jetzt klar, dass nicht alle Händler- und Servicepartner einen neuen Vertrag erhalten würden. Die AMAG rechne damit, dass eine relevante Anzahl der bisherigen Händler und Servicepartner keinen neuen Vertrag erhielten. A.5 Wesentliche Erkenntnisse aus der Vorabklärung 26. Im Rahmen der Vorabklärung wurden von den befragten Handels- und Servicepartnern der AMAG Informationen zu Verkaufs- und Kundendienstbereichen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Marken des VW-Konzerns eingefordert. Im Folgenden werden die wesentlichen Erkenntnisse aus dieser Vorabklärung dargelegt. A.5.1 Parallel- und Direktimporte 27. Ein Handelspartner machte geltend, die AMAG habe Parallelimporte beschränkt, indem sie für den Fall eines Parallelimports mit der Vertragskündigung gedroht habe. Auf entsprechende Nachfrage des Sekretariats hin stellte sich allerdings heraus, dass es sich um einen Handelspartner handelte, der gerne zum Vertrieb einer weiteren durch die AMAG importierten

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Marke zugelassen worden wäre und in diesen Verhandlungen in Erwägung zog, diese Marke parallel zu importieren. Die AMAG wies ihn darauf hin, dass er als nicht zugelassener Händler dieser Marke und als nicht durch einen Endkunden bevollmächtigter Vermittler nicht zum Parallelimport berechtigt sei. Die Beschränkung des Verkaufs an nicht zugelassene Händler und nicht bevollmächtigte Vermittler stellt keine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung dar (Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b iii) VertBek4 und Rz 16 ff. Erläuterungen zur KFZ-Bek5). 28. Die AMAG verneint, dass sie für den Fall von Parallelimporten eine Vertragskündigung angedroht hätte, sie sei sich der Zulässigkeit von Querlieferungen in einem selektiven Vertriebssystem bewusst und unterbinde oder behindere diese nicht. Dies deckt sich mit dem Muster-Händlervertrag für die Marke VW, wonach den Händlern der Verkauf an zum Vertrieb zugelassene Händler und durch Endkunden bevollmächtigte Vermittler gestattet wird. 29. Der Muster-Händlervertrag für die Marke VW enthält folgende Klausel: «Der Export von Vertragsprodukten in Länder ausserhalb der EU sowie des europäischen Wirtschafts- und Freihandelsraumes (EWR, EFTA) ist nicht gestattet». Damit sind Exporte in die Schweiz, welche der EFTA angehört, vertraglich zulässig. Aus der Direktimportstatistik von Auto Schweiz für die Jahre 2014 und 2015 geht zudem hervor, dass mehr als 10 Prozent der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein verkauften VW PW direkt importiert wurden. 30. Daher bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede über absoluten Gebietsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zwischen der AMAG und ihren Handelspartnern. A.5.2 Tätigkeit der AMAG auf der Grosshandels- und auf der Einzelhandelsstufe 31. Wie bereits erwähnt, ist die AMAG sowohl auf der Grosshandels- als auch auf der Einzelhandelsstufe tätig. Zu Beginn der vorliegenden Vorabklärung waren AMAG Import und AMAG Retail zwei separate Geschäftsbereiche innerhalb derselben juristischen Person. Seit dem 1. Januar 2018 werden die beiden Geschäftsbereiche nach Angaben von AMAG von zwei separaten juristischen Personen innerhalb der AMAG-Gruppe, nämlich von der AMAG Import AG und von der AMAG Automobil und Motoren AG, geführt (vgl. oben, Rz 3). 32. Zwischen dem VW-Konzern und der AMAG besteht ein Grosshandelsvertrag vom 1. Januar 2005. Dieser Vertrag sieht keine Exklusivität für die AMAG vor. Zurzeit ist die AMAG die einzige zugelassene Importeurin in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein. Der Grosshandelsvertrag regelt den Import von neuen Kraftfahrzeugen (nachfolgend: KFZ) der Marke VW PW und von Volkswagen Originalteilen, den Vertrieb auf Grosshandelsebene und die Vertriebsorganisation in der Schweiz. Der Grosshandelsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten möglich. Gemäss dem Grosshandelsvertrag erfolgt der Vertrieb neuer KFZ der Marke VW im Rahmen eines quantitativ selektiven Vertriebssystems6. Der Vertrieb von VW Ersatzteilen und

4 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 22.5.2017 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen. 5 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 29.6.2015 zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (Erläuterungen zur KFZ- Bek), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen. 6 „Quantitative selektive Vertriebssysteme“ sind selektive Vertriebssysteme, in denen der Lieferant Merkmale für die Auswahl der Händler und Werkstätten verwendet, durch die deren Zahl unmittelbar begrenzt wird (Art. 1 Abs. 1 Bst. g der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.7.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 203 vom 1.8.2002 [KFZ-GVO 2002 der EU]).

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die Durchführung von Serviceleistungen, welche nachfolgend als Serviceleistungen bezeichnet werden, erfolgen im Rahmen eines qualitativ selektiven Vertriebssystems7. Der Grosshandelsvertrag enthält folgende Grundsätze der Aufgabenerfüllung durch den Grosshändler: „Der Grosshändler wird mit den Händlern und Servicepartnern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein Verträge abschliessen, die dem von der Volkswagen AG ausgearbeiteten Standard-Händlervertrag und Standard-Servicepartnervertrag entsprechen, und sicherstellen, dass die Händler, Service- und Teilepartner alle Verpflichtungen aus diesen Verträgen in vollem Umfang erfüllen. Sollten wesentliche Abweichungen erforderlich sein, wird sich der Grosshändler vor Vertragsabschluss mit der Volkswagen AG abstimmen“. Zudem enthält der Grosshandelsvertrag folgende Bestimmung: „Unterhält der Grosshändler selbst Einzelhandelsbetriebe, hat er diese mit einer eigenen Geschäftsführung zu betreiben. Er stellt sicher, dass die Geschäftsinteressen des Grosshandelsunternehmens nicht mit denen der Einzelhandelsbetriebe vermischt werden, und keine unangemessene Benachteiligung anderer Händler und Servicepartner entsteht.“ A.5.3 Vertriebsnetzplanung und strategische Partner 33. Nach Angaben der AMAG führten veränderte Rahmenbedingungen, z.B. die Digitalisierung, zu veränderten Strategien des Herstellers, welche in neue Formate und Standards umgesetzt würden. So seien zusätzliche Investitionen in den Auftritt der Marke (Corporate Identity) notwendig und diese müssten sich rentieren. Darüber hinaus müsse in die Werkstattkapazitäten investiert werden, insbesondere bei den vom Fahrzeugbestand her stark wachsenden Marken Škoda, VW NF und Seat. 34. Anhand dieser Vorgaben habe die AMAG die Strategie 2020 für das Vertriebs- und Servicenetz aller vertretenen Marken entwickelt. Diese Strategie bezwecke die mittel- und langfristige Absicherung der Wettbewerbsfähigkeit der AMAG (AMAG Import und AMAG Retail) und ihrer Handelspartner, sie umfasse jeweils eine (übergeordnete) Vision, z.B. «Das beste Vertriebsnetz mit den besten Partnern», und definiere konkrete quantitative und qualitative Ziele (z.B. Marktanteil, Anzahl Handelspartner, Kundenzufriedenheit oder eine Mindestanzahl produktiver Mitarbeiter in der Werkstatt) sowie entsprechende konkrete Massnahmen zur Zielerreichung. 35. Im Rahmen der Strategie 2020 sei z.B. die Verkaufsfläche oder die Betriebsgrösse der einzelnen Handelspartner in den Bereichen Vertrieb und Service, sowie die Mindestanzahl produktiver Mitarbeiter in der Werkstatt festgelegt worden. Bspw. habe ein Vollfunktionsbetrieb für die Marke Audi eine Fläche von 360 m2 und befinde sich in einer Umgebung, welche als «Metro» oder «Urban» klassifiziert sei. Die AMAG legt auch fest, welche Priorität den einzelnen (Kategorien von) Vertragspartnern zukomme, wobei «Vollfunktionsbetriebe» bevorzugt würden, reine Servicebetriebe («service only») niedrigste Priorität geniessen würden und zusätzliche «service only» Partner keine strategische Zielsetzung seien. 36. Die AMAG macht geltend, dass die qualitativen Standards und die Richtlinien inhaltlich von den Herstellerwerken vorgegeben würden und verweist beispielhaft auf den Grosshandelsvertrag mit der Volkswagen AG. Die Richtlinien Aftersales für die Marke VW PW sehen seit 2005 vor, dass mindestens drei produktive Mitarbeiter in der Werkstatt beschäftigt sind. Gemäss dem Grosshandelsvertrag zwischen der Volkswagen AG und der AMAG werden die

7 „Qualitative selektive Vertriebssysteme“ sind selektive Vertriebssysteme, in denen der Lieferant rein qualitative Merkmale für die Auswahl der Händler oder Werkstätten anwendet, die wegen der Beschaffenheit der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich sind, für alle sich um die Aufnahme in das Vertriebssystem bewerbenden Händler oder Werkstätten einheitlich gelten, in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und nicht unmittelbar die Zahl der Händler oder Werkstätten begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. h KFZ-GVO 2002 der EU).

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Netzgrösse, insbesondere die minimale und maximale Anzahl der einzusetzenden Händler und die minimale Anzahl der einzusetzenden Service- und Teilepartner, sowie deren Standorte einvernehmlich zwischen der AMAG und der Volkswagen AG festgelegt. Der Abschluss von Händlerverträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Volkswagen AG in jedem konkreten Einzelfall und die Kündigung eines Händler- bzw. Service- oder Teilepartnervertrages ist der Volkswagen AG schriftlich mitzuteilen. 37. Basierend auf diesen Vorgaben und weiteren Informationen (z.B. Vorhersagen zur Absatzentwicklung, Bevölkerung) sei die Idealnetzplanung 2013 vorgenommen worden, diese unterteile sich zunächst in den «aktuellen Stand des Netzes» («Current Network»), «Netzplan ohne Berücksichtigung des aktuellen Netzes» («Greenfield Network») und einen «Empfohlenen Netzplan» («Recommended Network»). Im Anschluss sei dieser empfohlene Netzplan in eine «road map» überführt und mit jedem Vertragspartner die individuelle Umsetzung angegangen worden. 38. Ziele der Idealnetzplanung seien u.a. die Optimierung der Anzahl Handelspartner in den bestimmten «market areas» und die Reduktion der «service only» Betriebe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere entschieden worden, die «market areas» durch eine geringe Anzahl Investoren8 zu bearbeiten («Market Area Strategie»; z.B. bei «metro areas» max. zwei Investoren, bei «urban areas» max. ein Investor). In diesem Sinn würde «aus strategischen Gründen […] bei der Vertriebsnetzplanung die Kombination von Handel und Service bevorzugt». 39. Hierbei seien auch die «dealer scorecards» (vgl. oben, Rz 15) zum Einsatz gekommen, welche als Entscheidungshilfe verwendet worden seien. Dieses Instrument solle es ermöglichen, das Potential möglichst objektiv zu beurteilen, wobei in den Entscheidungsprozess die folgenden Kriterien einfliessen sollten: das Volumen im Verkauf/Service, die Kapazität/Auslastung der Werkstatt, die erweiterbare Infrastruktur, die Unternehmensnachfolge, die Investitionsfähigkeit/-willigkeit, die Wachstumsfähigkeit/-willigkeit und der Markenfokus. In konkreten Fällen führe diese Evaluation je nach Ergebnis bei den Vertragspartnern dann u.a. zur Kündigung eines Händler- oder Servicevertrages oder aber auch zum Aufbau/Ausbau weiterer Kapazitäten. 40. Anhand der von der AMAG eingereichten 17 «dealer scorecards» (vgl. oben, Rz 20) sei dieses Vorgehen nachvollziehbar. Grundsätzlich befänden sich auf diesen «dealer scorecards» die oben beschriebenen harten («hard Facts») und weichen Fakten («soft Facts»), welche dann in einer entsprechenden Bewertungskennzahl zusammengefasst würden. In den «dealer scorecards» finde sich für den jeweiligen Betrieb der «Ist-Zustand» aus dem Jahr 2013 und den «Soll-Zustand» gemäss der Idealnetzplanung gegenübergestellt. 41. Im Rahmen der Idealnetzplanung und anhand der oben erwähnten Entscheidungskriterien hat die AMAG zudem strategische Partner ausgewählt. Insgesamt wurden 165 Standorte als strategische Partner ausgewählt, dabei handelt es sich bei 99 Standorten um Handelspartner der AMAG und bei 66 Standorten um AMAG Retail Betriebe. Die AMAG Retail Betriebe, welche als strategisch qualifiziert wurden, befinden sich mehrheitlich in den grossen «market areas». 42. Die befragten Handelspartner haben auf die Frage, ob die Strategie 2020 der AMAG praktische Auswirkungen auf ihr Unternehmen habe, insbesondere folgende Konsequenzen erwähnt: mehr Druck auf die Margen zur Erhöhung der Marktanteile, erhöhte Konkurrenz durch AMAG Retail Betriebe, Kündigungsdrohungen (falls der Betrieb nicht vergrössert würde), Erhöhung der Verkaufsziele, starker Druck (die hohen Verkaufsziele zu erreichen) und Vergeltungsmassnahmen (falls Verkaufsziele nicht erreicht würden, wie z.B. der Ausschluss

8 Mit Investoren sind hier Vertriebs- und/oder Servicepartner der AMAG gemeint.

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von gewissen Aktionen oder das Nicht-Gewähren der Rückvergütung). Es wurde auch vorgebracht, dass die AMAG versuche, die besten Verkaufsgebiete in der Schweiz zu übernehmen. 43. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei AMAG Import und AMAG Retail bis zum 1. Januar 2018 um zwei separate Geschäftsbereiche innerhalb derselben juristischen Person handelte (vgl. oben, Rz 3) und ein Grossteil der strategischen Partner AMAG Retail Betriebe sind (vgl. oben, 41), bestehen Anhaltspunkte, dass die AMAG die konzerneigenen AMAG Retail Betriebe bei der Vertriebsnetzplanung für bestimmte (lukrativere) Standorte und bei der Vergabe des Status «strategischer Partner» bevorzugt behandelt hat. A.5.4 Kündigungen von Händler- und Serviceverträgen 44. Zwischen 2010 und 2015 wurden zahlreiche Händler- und Serviceverträge für die verschiedenen VW-Konzernmarken (Audi, VW PW, VW NF, Škoda und Seat) gekündigt. Zudem sollen im 2018 sämtliche Händler- und Serviceverträge mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden, wobei nur ein Teil der bisherigen Handels- und Servicepartner einen neuen Vertrag erhalten soll (vgl. oben, Rz 23). 45. Nach Angaben der AMAG wurden zwischen 2011 und 2015 insgesamt […] von gesamthaft […] Verträgen durch die AMAG gekündigt, davon seien […] einvernehmlich aufgelöst worden. Die AMAG erklärt, dass die meisten Verträge aufgelöst wurden, weil entweder aktuelle Standards durch die Handelspartner nicht eingehalten werden konnten oder weil durch die Herstellerwerke angekündigte, zukünftige Standards an den aktuellen Standorten nicht erfüllt oder jedenfalls nicht rentabel umgesetzt werden könnten. Die grosse Zahl von Kündigungen begründet die AMAG mit der Umsetzung der Idealnetzplanung. Dadurch solle die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Vertriebsnetzes nachhaltig gesichert werden, dies erfordere, dass auch die wirtschaftliche Tragbarkeit der einzelnen Betriebe berücksichtigt werde. 46. Gemäss der AMAG habe der Servicepartnervertrag in einigen Fällen nicht beibehalten bzw. erneuert werden können, weil sich die Rahmenbedingungen (Veränderungswille und fähigkeit, Marktpotential etc.) nicht geändert hätten. 47. Nach Angaben der AMAG und deren Handelspartner erfolgten die Kündigungen jeweils unter Einhaltung einer 24-monatigen Kündigungsfrist bzw. wurden bei den 105 einvernehmlich aufgelösten Händler- und Serviceverträgen regelmässig verkürzte Fristen vereinbart. 48. Einige Handelspartner der AMAG beanstanden allerdings, dass Kündigungen betreffend Aftersales-Verträge der Marken Audi und Škoda durch die AMAG nicht schriftlich begründet worden seien, stattdessen sei in den Kündigungsschreiben auf mündliche Besprechungen verwiesen worden. 49. Dem hält die AMAG entgegen, dass für eine schriftliche Begründungspflicht nicht die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen würden. In der KFZ-Bekanntmachung 2015 sei die schriftliche Begründungspflicht auch nur noch für Kündigungen mit verkürzten Kündigungsfristen vorgesehen (Art. 19 Ziff. 3 KFZ-Bek). Ein allfälliger Verzicht auf eine schriftliche Begründungspflicht sei deshalb kartellrechtlich von vornherein unbedenklich. 50. Nach Art. 19 Ziff. 2 KFZ-Bek sind Vertragsauflösungen als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu betrachten, wenn bei unbefristeten Verträgen eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren nicht eingehalten wird. 51. Gestützt auf die erfolgten Ausführungen kann zurzeit davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen betreffend Vertragsauflösung nach Art. 19 KFZ-Bek eingehalten wurden bzw. werden und dem Investitionsschutz damit genügend Rechnung getragen wurde bzw. wird. Eine schriftliche Begründungspflicht besteht gestützt auf nicht (Art. 19 Ziff. 2 KFZ).

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52. Demzufolge bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ergangenen und die geplanten Kündigungen der Händler- und Serviceverträge unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen. A.5.5 «Service only» Betriebe 53. Im Rahmen der Vorabklärung wurde festgestellt, dass insbesondere Serviceverträge von denjenigen zugelassenen Werkstätten gekündigt wurden, die nicht auch über einen Händlervertrag verfügten. Demgegenüber versuchten einige Handelspartner den Servicevertrag für die betroffenen Marken beizubehalten oder erneut einen solchen abzuschliessen, allerdings verweigerte die AMAG ihnen diese Möglichkeit. 54. Die AMAG schreibt, sie bevorzuge bei der Vertriebsnetzplanung aus strategischen Gründen die Kombination von Handel und Service. Das langfristige Ziel der AMAG sei, die „market areas der AMAG durch eine geringe Anzahl an Investoren zu bearbeiten“. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtige die AMAG, die «service only» Betriebe zu reduzieren und dieses Format allenfalls nur bei strategischen Partnern beizubehalten. 55. Gemäss Auskünften der AMAG im September 2016 bestanden aus markenspezifischer Sicht 415 «service only» Betriebe. Davon seien 183 auch aus standortspezifischer Sicht «service only» Betriebe. Davon hätten wiederum 101 einen Vertriebspartnervertrag, womit es sich bei 82 Standorten um Betriebe handle, die am Markt als «service only» Betriebe aufträten. 56. Die AMAG macht geltend, dass sie keine Servicepartner zwinge, zusätzlich einen Händlervertrag abzuschliessen. Es sei auch unzutreffend, dass «service only» Betrieben systematisch gekündigt worden wäre. «Service only» Betriebe seien vielmehr ein wichtiges Element des AMAG Vertriebsnetzes. Diese machten aus markenspezifischer Sicht zwischen 49.4 % (SEAT) und 78.7 % (VW NF) aller Standorte aus. Vertragsauflösungen seien jeweils aus anderem Grund als wegen der «service only» Eigenschaft erfolgt. In den meisten Fällen seien Vertragsauflösungen erfolgt, weil die Handelspartner entweder die aktuellen Standards nicht hätten einhalten können oder durch die Herstellerwerke angekündigte zukünftige Standards nicht hätten erfüllen oder jedenfalls nicht rentabel hätten umsetzen können. 57. Allerdings werde aus strategischen Gründen bei der Vertriebsnetzplanung die Kombination von Handel und Service bevorzugt, da diese beiden Elemente praktisch gesehen zusammengehörten und auch aus Kundensicht nicht getrennt wahrgenommen würden. Anders als bei anderen Produkten sei es bei Personenwagen selbstverständlich, dass das Produkt einer regelmässigen Wartung und gegebenenfalls auch einer fachgerechten Reparatur bedürfe. Neben Produkt- und Marktanforderungen hätten Hersteller und Importeure auch noch eine Reihe von rechtlichen Auflagen, welche die Abdeckung von Handel und Service erforderten (z.B. im Rahmen von Rückrufaktionen). Nur «Vollfunktionsbetriebe» mit Handel und Service könnten das gesamte Spektrum an Produkten und Dienstleistungen einer Marke abdecken. Entsprechend seien strategische Handelspartner primär solche, welche die beiden Aspekte Handel und Service abdecken könnten. 58. Eine eingehende Analyse der durch die AMAG eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die AMAG in den Jahren 2011 bis 2015 zahlreiche Serviceverträge gekündigt hat. Zudem sollen nach Angaben der AMAG im Rahmen der laufenden Umstrukturierung im 2018 sämtliche Händler- und Serviceverträge per 2020 gekündigt werden, wobei noch nicht bekannt sei, wie viele Servicepartner einen neuen Servicevertrag erhalten würden (vgl. oben, Rz 25 und 44). 59. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die AMAG bei der Umsetzung der Strategie 2020 Betriebe mit Händler- und Serviceverträgen bevorzugt. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der AMAG und denjenigen Händlern, die nach der Strategie

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2020 als Vertriebs- und Servicepartner zum Netz zugelassen werden, eine Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb vorliegen könnte (vgl. unten, Rz 178 ff.). Allerdings bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung als reiner Servicepartner ausgeschlossen wird. A.5.6 Mehrmarkenvertrieb 60. Im Hinblick auf ein allfälliges Interesse der Handelspartner der AMAG an einem Mehrmarkenvertrieb im Bereich Service, teilten 66 % der befragten Handelspartner mit, dass sie kein Interesse am Vertrieb anderer Marken hätten oder dass sie die notwendigen Standards (Kriterien der anderen KFZ-Lieferanten) nicht erfüllten. 17.5 % antworteten, dass sie bereits weitere Marken, die nicht zum VW-Konzern gehörten, vertreten. 61. Rund ein Fünftel der befragten Handelspartner hat angegeben, dass die Vertretung anderer Marken durch die AMAG verboten sei und/oder sie Angst vor Retorsionsmassnahmen der AMAG hätten. Die AMAG habe insbesondere angedroht, weitere Händler- oder Serviceverträge mit den betroffenen Handelspartnern zu kündigen, falls sie versuchen würden, konkurrierende Marken zu vertreten. 62. Die AMAG bestreitet, den Mehrmarkenvertrieb zu verbieten oder zu behindern. Gemäss der AMAG gebe es keine Vorgabe seitens der AMAG Import, dass sich Handelspartner auf einzelne Marken zu beschränken hätten, jedoch seien die bestehenden Betriebe oft zu klein, um zusätzliche Marken standardkonform aufzunehmen, ausserdem seien dazu teils grosse Investitionen notwendig. Die AMAG macht zudem geltend, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Standards für die bestehenden AMAG-Marken (z.B. Mindestanzahl produktive Mitarbeiter, Betriebsgrösse) dazu führen könne, dass der Mehrmarkenvertrieb aufwendiger werde. Die Handelspartner seien in Gesprächen explizit darauf hingewiesen worden, «dass allfällige neue, zusätzliche Verträge keinen Einfluss auf die Standarderfüllung unter bestehenden Verträgen mit der AMAG haben dürfen». 63. Im Muster-Händlervertrag für die Marken VW (PW und NF), Audi, Škoda und Seat verpflichtet sich der Händler für den Fall, dass er Personenwagen anderer Marken vertreibt, «diese in gesonderten Bereichen des Ausstellungsraums auszustellen, um eine Verwechslung der Marken zu vermeiden. 64. Obwohl der Vertrieb von KFZ anderer Marken als der jeweiligen VW-Konzernmarke vertraglich nicht ausgeschlossen ist und die AMAG beteuert, diesen weder zu verbieten noch zu beschränken, geht ein Teil der zugelassenen Händler davon aus, dass die AMAG keinen Mehrmarkenvertrieb duldet. Vor diesem Hintergrund bestehen zwar keine genügenden Anhaltspunkte für eine Abrede zwischen der AMAG und ihren Vertriebspartnern über die Unterlassung von Mehrmarkenvertrieb. Allerdings besteht bei einigen Händlern offenbar eine Unsicherheit, ob sie Fahrzeuge von Konkurrenzmarken vertreiben dürfen. Diese Unsicherheit könnte mit einer Information der Handelspartner ausgeräumt werden (vgl. unten, Rz 250; Anregung zur Information bezüglich der Zulässigkeit des Mehrmarkenvertriebs). A.5.7 Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen bezüglich Vertrieb neuer KFZ A.5.7.1 Margen- und Bonussystem im Bereich Vertrieb neuer KFZ 65. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Endverkaufspreis eines neuen KFZ grundsätzlich aus den Kosten für dessen Herstellung und den einzelnen Margen für Hersteller, Importeur und Händler ergibt. Abbildung 2 zeigt eine schematische Darstellung des Sekretariates.

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Abbildung 2: Illustration Endverkaufspreis Neufahrzeuge (Darstellung Sekretariat; konkrete Werte hypothetisch) 66. Konkret wird in diesem Abschnitt das Margensystem der AMAG für die offiziellen Händler näher erläutert. Unter dem Begriff «Marge» wird (im Automobilgewerbe) die betriebswirtschaftliche Kennzahl «Bruttomarge»9 verstanden, womit im Unternehmen die anfallenden Kosten (z.B. Miete, Löhne, Werbung) gedeckt werden. Sofern diese Kosten niedriger sind als die Marge, so erwirtschaftet das Unternehmen einen entsprechenden operativen Gewinn10. Die Bruttomarge wird üblicherweise in Prozent des Nettoerlöses angegeben. 67. Gemäss den Antworten der befragten Handelspartner der AMAG kann generell angenommen werden, dass die Margen in den letzten Jahren um ca. 2 % bis 10 % gesunken sind. Auf die Frage, ob die Strategie 2020 der AMAG praktische Auswirkungen auf ihr Unternehmen habe, wurden insbesondere folgende Konsequenzen erwähnt: mehr Druck auf die Margen zur Erhöhung der Marktanteile, erhöhte Konkurrenz durch AMAG Retail Betriebe, Kündigungsdrohungen (falls der Betrieb nicht vergrössert würde), Erhöhung der Verkaufsziele, starker Druck (die hohen Verkaufsziele zu erreichen) und Vergeltungsmassnahmen (falls Verkaufsziele nicht erreicht würden, wie z.B. der Ausschluss von gewissen Aktionen oder das Nicht-Gewähren der Rückvergütung). Es wurde auch vorgebracht, dass die AMAG versuche, die besten Verkaufsgebiete in der Schweiz zu übernehmen (vgl. oben, Rz 42). 68. Die befragten Handelspartner machten auch geltend, dass die von der AMAG (zu) hoch angesetzten Verkaufsziele (unabhängig von der schwierigen Marktlage) und die starke Konkurrenz durch AMAG Retail Betriebe (welche zu grösseren Rabatten seitens der Handelspartner für deren Kunden führe) es erschweren würden, einen Gewinn aus leistungsabhängigen Boni zu erzielen und einen negativen Einfluss auf die entsprechende Gesamtmarge gehabt habe. Manche Handelspartner behaupten zudem, dass der ständige Anstieg des «Pipelinefaktors» zu einer Verminderung der Marge führte, da ein Teil dieser Marge nun zur

9 Bruttomarge (oder auch Bruttogewinnmarge) ist der Erlös abzüglich dem Warenaufwand in prozentualer Relation zum Nettoerlös (ugs.: Umsatz). 10 Auch als «EBITDA», also der «Gewinn (Verlust) vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Aufwertungen», bezeichnet. Diese Kennzahl stellt somit eine Beschreibung der operativen Leistungsfähigkeit des Unternehmens (im Kerngeschäft) dar.

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Lagerung von zusätzlichen Fahrzeugen aufgewendet werden müsse. Schliesslich sei «[d]ie Selbstbestimmung der Händler […] auf ein absolutes Minimum beschränkt, AMAG Import [habe] den Händler und Handel mit den Margenmodellen fest im Griff». 69. Nach Angaben der AMAG ist zwischen dem Margensystem im Vertriebssystem der AMAG, der tatsächlich von den Handelspartnern erzielten prozentualen Marge und der Bruttomarge in absoluten Zahlen zu unterscheiden. Mit Bezug auf das Margensystem im Vertriebssystem der AMAG habe sich die prozentuale Marge der Handelspartner zwischen 2011 und 2015 nicht wesentlich verändert und auch die tatsächlich erzielte prozentuale Marge sei über die letzten Jahre relativ stabil geblieben. Verringert habe sich im Jahr 2015 die Marge eines Händlers in absoluten Zahlen. Die Marge sei in den letzten Jahren dadurch beeinflusst worden, dass die Durchschnittspreise der Fahrzeuge gesunken seien. Eine negative Margenentwicklung einzig auf das Verhalten der AMAG zurückzuführen sei unzulässig, da dabei zahlreiche weitere Faktoren, welche einen Einfluss auf die Marge der Handelspartner haben (zunehmender Wettbewerbsdruck, Euro-Krise, etc.), ausser Acht gelassen würden. 70. Bezüglich der Margenverringerung aufgrund des ständigen Anstiegs des Pipelinefaktors bestritt die AMAG sowohl, dass der Pipelinefaktor in den letzten Jahren ständig angestiegen sei, als auch, dass er zu niedrigeren Margen führe. Die Nichteinhaltung des Pipelinefaktors werde nicht sanktioniert. Sanktioniert werde allerdings die Nichteinhaltung des Standards für «Lagerhaltung», worauf jedoch verzichtet werde, wenn dafür der Pipelinefaktor erfüllt werde. Somit handle es sich bei der Pipelinebetrachtung eigentlich um eine Erleichterung des vereinbarten Lagerhaltungsstandards. A.5.7.1.1 Bruttomarge im Automobilgewerbe 71. Gestützt auf den «Branchenspiegel des Schweizer Autogewerbes 2016» (dessen Datengrundlage deckt 35 % des schweizerischen Automobilmarktes der durch die FIGAS11 betreuten Händlernetze ab) lässt sich für die Marge (vgl. oben, Rz 66) der Händler das Folgende entnehmen:

Tabelle 1: Bruttogewinnmarge in % im CH-Autogewerbe (Darstellung Sekretariat, Quelle: Branchenspiegel des Schweizer Autogewerbes 2016) 72. Tabelle 1 zeigt, dass die Marge der Händler über die drei Geschäftsbereiche Neuwagenverkauf, Occasionshandel und Ersatzteilhandel in den vergangenen Jahren relativ konstant ist. Im Durschnitt der letzten Jahre wurde beim Neuwagenverkauf mit Konsumenten eine Marge von 9.2 % und mit Lokalhändlern eine Marge von 3.4 % erzielt. Bei den Occasionen beträgt die Marge 5 % und im Bereich Ersatzteile 25.2 %. 73. Gemäss Angaben der AMAG erzielen die Handelspartner die in Tabelle 2 dargestellten Margen. […]

11 FIGAS Autogewerbe-Treuhand der Schweiz AG (OBT Gruppe).

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Neuwagen: Bruttogewinnmarge in % je Marke Jahr VW PW VW NF Audi Skoda Seat Alle 2011 […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […]

Tabelle 2: Bruttogewinnmarge in % für AMAG-Handelspartner (Quelle: AMAG) 74. Die Berechnungen der AMAG können grundsätzlich nachvollzogen werden. Es gilt aber einzuwenden, dass nicht alle Handelspartner am Händlerbetriebsvergleich der AMAG teilnahmen12 und daher dieser auch nicht notwendigerweise repräsentativ ist. 75. Gemäss Angaben der AMAG entsprechen die «Lokalhändler» aus Tabelle 1 den Vertriebspartnern im Vertriebssystem der AMAG, die nur für ca. […] des Absatzes der Händler (inkl. AMAG Retail Betriebe) stehen würden. Nach Berechnungen der AMAG liege demnach die gesamte Bruttomarge der Händler zwischen […] und […]. Diese Werte seien vergleichbar mit den durch die Handelspartner erzielten Margen gemäss der internen Berechnung der AMAG (Tabelle 2) und seien tendenziell etwas höher. A.5.7.1.2 Struktur des Margensystems für die Handelspartner 76. Nach Angaben der AMAG setzt sich das Margensystem im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammen: aus einer Grundmarge, welche zirka […] der Gesamtvergütung ausmache, und aus leistungsabhängigen Boni, welche zirka […] der Gesamtvergütung ausmachen würden. 77. Die Grundmarge unterteile sich weiter in eine Basismarge, eine Modellmarge (jedoch nicht bei allen Modellen) und eine Qualitätsmarge. Unter Basismarge verstehe man den Teil der Marge, welcher für ein bestimmtes Fahrzeug einer Marke als Basis einkalkuliert ist. Je nach Modell könne es zu dieser Marge zusätzlich noch eine Modellmarge geben. Zur Sicherung der Qualität (also der Erfüllung der «Standards») werde eine zusätzliche Marge von […] gewährt. 78. Als Beispiel für solche Standards gibt die AMAG an, dass ein Handelspartner mindestens […] des Verkaufsumsatzes mit Einzelkunden von Neufahrzeugen der jeweiligen Marke für Werbung, Absatzförderung und Öffentlichkeitsarbeit als «Werbebudget» zu investieren habe. 79. Leistungsabhängige Boni unterteilen sich weiter in quantitative Boni, wozu die Zielerreichung und der Volumenbonus zählten, und qualitative Boni, worunter bspw. die Kundenzufriedenheit und […] verstanden würden. Die konkreten Inhalte der Qualitätsmarge (Erfüllung der Standards) und auch der leistungsabhängigen Boni könnten von Jahr zu Jahr variieren.

12 Nach Angaben der AMAG waren die Anzahlen der Teilnehmer (davon AMAG Retail Betriebe) am Händlerbetriebsvergleich die folgenden: Q4 2011, 52 (35); Q4 2012, 60 (45), Q4 2013, 77 (58), Q4 2014, 110 (59), Q4 2015, 121 (58).

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[…] Abbildung 3: VW PW-Margensystem im Jahr 2014 (Quelle: AMAG) 80. Zur Illustration präsentierte die AMAG für ausgewählte Modelle der Marke Volkswagen (VW PW) ihre Margensysteme für die Jahre 2011 bis 2014. In Abbildung 3 ist dieses System beispielhaft für das Jahr 2014 dargestellt, wobei in dieser Darstellung deutlich wird, dass die Grundmarge […] (vgl. oben, Rz 76). A.5.7.1.3 Festlegung der Verkaufsziele 81. Im Zusammenhang mit den Verkaufszielen haben die befragten Handelspartner vorgebracht, dass diese nicht vereinbart, sondern von der AMAG einseitig festgelegt und schriftlich mitgeteilt wurden. Auch mit den grösseren Handelspartnern (mit 201–500 Fahrzeugen pro Jahr) fanden offenbar keine Verhandlungen statt. Die Verkaufsziele würden einseitig von der AMAG per Ende Jahr vorgegeben und seien in den neuen Händlerverträgen (die im Januar des Folgejahrs folgen) enthalten. Manche Handelspartner machen geltend, dass sie gezwungen seien, fiktive Verkäufe zu machen, um den Bonus zu erhalten. 82. Die AMAG benötigt die Verkaufsziele nach ihren eigenen Angaben für eine effiziente Ressourcenplanung in der Produktion und Logistik der Herstellerwerke, beim Importeur und im Handel. Die rechtliche Grundlage für eine Vereinbarung zu entsprechenden Jahreszielen bilde der Händlervertrag. Der Prozess der Verkaufszielfestlegung sei in den einschlägigen Richtlinien klar geregelt. 83. Die Basis für eine Festlegung der Verkaufsziele sei eine Schätzung des gesamten Automobilmarkts in der Schweiz durch die AMAG Import und davon abgeleitet die entsprechende Anzahl Fahrzeuge pro Händler in dem entsprechenden Marktbeobachtungsgebiet. Diese Schätzung würde dem Handelspartner als Vorschlag von der AMAG Import als sogenanntes Jahresabsatzziel (JAZ) unterbreitet. 84. Der Händler (Handelspartner der AMAG oder AMAG Retail Betrieb) habe die Möglichkeit, dieses vorgeschlagene JAZ aufgrund seiner eigenen Einschätzung nach oben oder nach unten zu korrigieren, dies mit einer Festlegung auf seine individuelle Jahresabsatzmenge (JAM). 85. Die Verkaufsziele seien aus Sicht der AMAG zwar ambitioniert, aber nicht unrealistisch hoch. Die Auswertung der Händler-Zielerreichung in den letzten Jahren zeige ausserdem auf, dass kaum eine JAM gewählt worden sei, die geringer als das JAZ war und dass ein Grossteil der Handelspartner die Jahresziele erreicht habe.

[…] Abbildung 4: «Bonus-Tabelle» Kombination von (gewählter) Jahresabsatzmenge (JAM) und (vorgeschlagenem) Jahresabsatzziel (JAZ) (Quelle: AMAG) 86. Zur Veranschaulichung stellt Abbildung 4 für einen Händler die erreichbaren Boni (in Prozent) für jede Kombination von (vorgeschlagener) JAZ und (gewählter) JAM in Abhängigkeit von der tatsächlichen Erfüllung (Realisation) dar. Nimmt ein Händler das vorgeschlagene JAZ an und erfüllt dieses zu 100 %, so werde der Bonus […] für diesen Händler betragen. Es wird deutlich, dass ambitionierte Ziele mit höheren Boni belohnt werden und dies bedeutet ganz allgemein, dass ein (zu) hohes Ziel mit nur 80 % zu erfüllen, besser ist, als ein (zu) tiefes mit 100 % zu erreichen. 87. Zur Veranschaulichung seien zwei konkrete Beispiele herangezogen. Wählt ein Händler die JAM von 120 % über dem (vorgeschlagenen) JAZ, so erhält dieser bei einer Realisation zu 100 % einen Bonus von […], wenn der Händler jedoch dieses Ziel lediglich zu 80 % erreicht,

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so sinkt der Bonus auf […]. Die Erfüllung der JAM von 120 % zu 80 % entspricht der Wahl einer JAM von 96 %13 mit einer Realisation zu 100 %, in einem solchen Fall bekäme der Händler einen Bonus von nur […]. 88. In einem zweiten Beispiel wählt ein Händler die JAM von 110 % über dem (vorgeschlagenen) JAZ, so erhält dieser bei einer Realisation zu 100 % einen Bonus von […], wenn der Händler jedoch dieses Ziel lediglich zu 80 % erreicht, so sinkt der Bonus auf […]. Die Erfüllung der JAM von 110 % zu 80 % entspricht der Wahl einer JAM von 88 %14 mit einer Realisation zu 100 %, in einem solchen Fall bekäme der Händler einen Bonus von nur […].

[…]Abbildung 5: (Gewählte) JAM in Prozent zum JAZ im Zeitraum 2011–2015 (Berechnung und Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 89. In Abbildung 5 ist die tatsächlich gewählte JAM relativ (in Prozent) zum vorgeschlagenen JAZ der Händler für die Jahre 2011 bis 2015 dargestellt. Ohne grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Marken wählten die Händler […]. 90. Gemäss der AMAG wird die vom Händler gewählte JAM in eine Jahreszielvereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung enthalte auch Angaben zur Gesamtmarkteinschätzung (und einer Premiummarkteinschätzung z.B. für Audi) und werde von beiden Seiten, also von der AMAG und dem jeweiligen Händler, unterzeichnet. 91. Im dritten Quartal des Jahres würden die Verkaufsziele angepasst, wenn sich die Entwicklung des Gesamtmarktes um mehr als +/- 3 % von den (ursprünglichen) Marktprognosen unterscheide. Sofern starke Marktveränderungen (Abweichungen von mehr als 10 %) aufträten, könne die AMAG «in Absprache mit dem Händlerverband die Jahresziele unterjährig indikativ anpassen». Das definitive Jahresziel werde immer im Oktober eines jeden Jahres festgelegt und sei anschliessend in diesem Jahr bonusrelevant. 92. Die AMAG betont, dass der Prozess der Festlegung der Jahresziele (Berechnung des JAZ aufgrund einer Gesamtmarktschätzung, Korrektur durch den JAM) für zugelassene Händler und für AMAG Retail Betriebe gleich gehandhabt werde. Darüber hinaus seien diese Verkaufsziele, wie in Abbildung 4 dargestellt, bonusrelevant. Diese Verkaufsziele stellten aber ausdrücklich keinen ausserordentlichen Kündigungsgrund dar. Entsprechend seien auch keine Kündigungen wegen «Nichterreichung der Verkaufsziele» erfolgt. 93. Die Auswertung der Händler-Zielerreichung der AMAG für die Marke VW PW (Abbildung 6) zeigt exemplarisch auf, dass für das Jahr 2014 ein Grossteil der Händler bei der Erreichung der Jahresziele in einem Bereich von 80-120% gelegen hat.

13 Berechnung: 80 % von 120 % ist 96 % (0.8x1.2=0.96). 14 Berechnung: 80 % von 110 % ist 88 % (0.8x1.1=0.88).

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Abbildung 6: Händler-Zielerreichungsgrad VW PW, Jahr 2014 (Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 94. Gemäss Einschätzung der AMAG könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass übertrieben hohe Verkaufsziele eine Zielerreichung der Händler verunmöglichen würden. 95. Mit Verweis auf Abbildung 4 bedeutet dies allerdings auch, dass, in obigem Beispiel, mehr als die Hälfte der Handelspartner im Bereich von 80 % bis 120 % Zielerreichungsgrad, die Zielerreichung von 100 % (Realisation) verfehlte.

Abbildung 7: Anteile Zielerreichungsgrad VW-Konzernmarken 2011–2015 (Berechnung und Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 96. Nach Berechnungen des Sekretariates auf Grundlage der Eingaben der AMAG (vgl. Abbildung 7) erreichten im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2015 ca. 74 % der Handelspartner der VW-Konzernmarken (VW PW, Audi, Seat, Škoda und VW NF) das Jahresziel mit einer Realisation zwischen 80 % und 120 %. Auch kann die Aussage der AMAG nachvollzogen werden, dass rund die Hälfte der Handelspartner das Jahresziel von 100 % nicht erreichen (Realisationen zwischen 0 % und 99.99 %). Es bestehen aber je nach Marke starke Unterschiede, so erreichten die Handelspartner ihre Ziele unterteilt nach Marken bei VW PW zu 57 %, bei Audi zu 66 %, bei Seat zu 55 %, bei Škoda zu 36 % und bei VW NF zu 37 % nicht. 97. Die AMAG führt aus, dass es bereits ab 80 % Zielerreichung einen Bonus gebe, nach Berechnungen des Sekretariates erhielten demnach im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2015 jeweils 12 % der Händler über alle VW-Konzernmarken keinen Zielerreichungsbonus. Eine

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tatsächliche Erfüllung im Bereich von 80 % bis 99 % und damit eine entsprechende «Kürzung» erreichten ca. 38 % aller Händler, wobei es auch hier grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Marken gab. Konkret liegt der Anteil solcher Händler nach Marken bei VW PW bei 45 %, bei Audi bei 54 %, bei Seat bei 37 %, bei Škoda bei 28 % und bei VW NF bei 24 %. 98. Legt man das Margensystem von VW aus dem Jahr 2014 zu Grunde, so stellt der Anteil des Zielerreichungsbonus zusammen mit dem Quartalzielerreichungsbonus mit ca. einem Viertel durchaus einen bedeutenden Teil der Vergütung für die Händler dar (vgl. Abbildung 3). Wenn bis zu 66 % der Händler von einer verminderten Marge (im Vergleich zu einer 100prozentigen Erfüllung) betroffen sind, wie bspw. bei Audi, so kann dies eine Erklärung für die Aussagen der Händler sein, wonach die Senkung der Marge in den letzten Jahren durch die AMAG verursacht worden sei. 99. Auf der anderen Seite macht die AMAG geltend, dass dieses System bewusst so gewählt wurde, um mit den Händlern realistische Ziele zu vereinbaren, da diese gemäss Erfahrungen der AMAG (sonst) ein tiefes Ziel bevorzugen würden (obwohl dies gemäss Abbildung 4 nicht rational erscheint) und eine solche Wahl eine entsprechende realistische Ressourcenplanung der AMAG und des Herstellers verunmöglichen würde. A.5.7.1.4 Zwischenfazit 100. Die Festlegung und die Erreichung der Verkaufsziele haben einen klaren Einfluss auf die Marge der Handelspartner. Die Boni, welche durch die Erreichung der JAM (aufgrund des vorgeschlagenen JAZ) erzielt werden können, sind für die Handelspartner sehr bedeutend. Aus diesem Grund wählt die grosse Mehrheit der Handelspartner das vorgeschlagene JAZ oder eine das JAZ übersteigende JAM. Die Mehrheit erreicht aber die Verkaufsziele nicht […]. Inwiefern darin Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder Art. 7 KG zu sehen sind, ist zurzeit nicht ersichtlich. Den Bedenken der Handelspartner, dass die AMAG einseitig unrealistische Verkaufsziele festlegt, könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass sich die AMAG gegenüber ihren Handelspartnern verpflichtet, die Verkaufsziele schriftlich zu vereinbaren und dabei das Potenzial der einzelnen Händler, insbesondere die bislang erreichten Absatzzahlen und die inskünftig erwartete Nachfrage, berücksichtigt (vgl. unten, Rz 250; Anregung zur Preisgestaltung und den Geschäftsbedingungen bezüglich Vertrieb neuer KFZ). A.5.7.2 Aktionen und margenreduzierte Modelle 101. Verschiedene Handelspartner machen zudem geltend, dass die ständig neuen Aktionen der AMAG wie «Netto- und Sonderpreismodelle» die Margen der Handelspartner stark vermindert hätten. Zudem seien die Handelspartner bei diesen Netto- und Sondermodellaktionen indirekt zur Teilnahme gezwungen. 102. Gemäss Angaben der AMAG handelt es sich beim Begriff «Netto- und Sonderpreismodelle» um Modelle, welche gegenüber den „regulären“ Modellen des gleichen Fahrzeugtyps eine Reduktion der kalkulatorischen Händlermarge aufweisen (margenreduziert). Als Beispiel wird das Sondermodell «SEAT SALSA» angebracht. In der Regel würden solche Modelle von der AMAG Import gegenüber dem Endkunden für das ganze Vertriebsnetz kommuniziert (Preislisten, Prospekte, usw.), wovon auch die Handelspartner profitieren würden. Dem Endkunden sei auch entsprechend bewusst, dass es sich um ein Sondermodell mit einem besonders attraktiven Listenpreis handle. 103. Die AMAG betont, dass auch bei Netto- und Sondermodellen die Handelspartner frei seien, Rabatte auf den Listenpreis zu gewähren, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen würden.

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104. Neben diesen Netto- und Sonderpreismodellen gebe es auch sogenannte «Aktionen», welche als Verkaufsförderungsmassnahmen von den margenreduzierten Modellen zu unterscheiden seien. In einem solchen Fall gebe es bspw. zeitlich beschränkte Prämien, die den Handlungsspielraum der Händler gegenüber den Kunden vergrösserten. 105. Als Beispiel für eine solche Aktion führt die AMAG «Audi Business Plus» an, bei welcher den Händlern eine Rückvergütung von […] gewährt werde, sofern sie ihren (berechtigten) Kunden mindestens einen Rabatt in dieser Höhe offerierten. Rund zwei Drittel der Händler hätten diesen Mindestrabatt gewährt und ein Drittel sei darüber hinausgegangen, dies zeige, dass keine vertikale Preisbindung vorliege. 106. Gemäss Angaben der AMAG sind Aktionen teilweise kumulierbar. Demnach könne es also sein, dass ein Fahrzeug von mehreren Aktionen profitiert habe. Im Weiteren würden viele Aktionen auch auf margenreduzierte Modelle (vgl. oben, Rz 102) angewendet. 107. Die gesamte Anzahl der Aktionen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Anhand der von der AMAG eingereichten Unterlagen kann festgehalten werden, dass die totale Anzahl der Aktionen für alle Marken des VW-Konzerns im Jahr 2015 im Vergleich zum Jahr 2011 mehr als doppelt so gross war […].

[…] Abbildung 8: Verkäufe von Netto- und Sonderpreismodellen im Zeitraum 2011–2015 (Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 108. Abbildung 8 zeigt deutlich, dass insbesondere bei VW NF und Audi der Absatz von margenreduzierten Modellen (mit stagnierendem Gesamtabsatz) im Zeitraum von 2011 bis 2015 stark zugenommen hat. Auch bei der Marke VW PW ist in den Jahren 2014 und 2015 ein Anstieg zu verzeichnen. Nur von der Marke Škoda werden seit 2013 weniger Netto- und Sonderpreismodelle vertrieben. Auch die AMAG räumt ein, dass die margenreduzierten Modelle insgesamt an Bedeutung gewonnen hätten. 109. Gestützt auf die Angaben der AMAG kann zudem festgehalten werden, dass auch die gesamte Anzahl der margenreduzierten Modelle für alle Marken des VW-Konzerns von 2011 bis 2015 eindrücklich gewachsen ist […]. 110. Sofern der Verkauf von margenreduzierten Modellen tatsächlich einen negativen Einfluss auf die Ertragssituation der Handelspartner hat, was von diesen behauptet und von der AMAG zurückgewiesen wird, so könnte die Ertragssituation der Handelspartner möglicherweise unter Druck geraten sein. Inwiefern darin Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 oder Art. 7 KG zu sehen sind, ist allerdings nicht ersichtlich. A.5.7.3 Leasing 111. Einige Handelspartner machen geltend, dass sie praktisch gezwungen seien, die Leasing-Angebote der AMAG Leasing AG anzuwenden, und dass sie solche Aktionen mit ihrer eigenen Marge subventionieren müssten. Zudem bestehen Hinweise, dass die Handelspartner verpflichtet sind, an den Aktionen der AMAG Leasing teilzunehmen (z.B. „participation obligatoire de 0,5 %“). 112. Gemäss der AMAG verhalte es sich so, dass primär die AMAG Leasing AG dem Importeur AMAG Import konzernintern einen einheitlichen Verrechnungssatz in Rechnung stelle. Spezielle Aktionszinssätze für bestimmte Fahrzeuge oder für die AMAG Marken generell würden von der AMAG Import beschlossen und wirtschaftlich getragen, d.h. die AMAG Import übernehme die Differenz zwischen dem einheitlichen Verrechnungssatz und dem speziellen

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Aktionszinssatz. Solche Aktionszinssätze stünden allen Handelspartnern, also sowohl AMAG Retail Betrieben als auch Handelspartnern offen. Es bestehe zudem für die einzelnen Handelspartner die Möglichkeit, als Verkaufsförderungsmassnahme selbst das Leasing zu «subventionieren». Die AMAG Retail Betriebe hätten von dieser Möglichkeit vereinzelt Gebrauch gemacht, dann aber hätten sie auch diese Vergünstigungen des Leasingzinssatzes selbst getragen, weshalb es sich nicht um eine Diskriminierung von Handelspartnern gegenüber der AMAG Retail handle. A.5.7.4 Quersubventionierung der AMAG Retail Betriebe 113. Ein allgemeiner Vorwurf ist, dass die AMAG ihre AMAG Retail Betriebe quersubventioniere und dadurch die AMAG Retail Betriebe Fahrzeuge unter Einstandspreis verkaufen würden. Die Verluste der AMAG Retail im Bereich Verkauf würden anschliessend durch die AMAG Import gedeckt. Die AMAG Retail Betriebe hätten zwar ebenfalls Verluste, da sie gewisse Aktionen mitmachten und auch Ziele erfüllen müssten und hierzu ihre Fahrzeuge zu besseren Konditionen an die Kunden abgeben würden. Allerdings sei dies «halb so dramatisch», wenn die «Kasse» am Ende des Jahres durch die AMAG Import wieder ausgeglichen werde. Die Ziele der AMAG Retail Betriebe würden durch die Immatrikulationen (Tageszulassungen) der AMAG Import immer erreicht. Eine solche Möglichkeit bestehe für die Handelspartner der AMAG nicht. Ausserdem wird gefordert, dass im Falle von Tageszulassungen durch die AMAG Import die Verkaufsziele für die Handelspartner nach unten (und nicht nach oben) angepasst werden müssten, weil der Gesamtmarkt sich dank des Marktanteils der AMAG Retail (60 %) «positiv» entwickelt habe. 114. Zu diesem Vorwurf machte die AMAG im Laufe der Vorabklärung geltend, dass AMAG Import und AMAG Retail zwei separate Geschäftsbereiche innerhalb derselben juristischen Person seien, deren Rollen im operativen Alltag getrennt blieben. Die Beziehung zwischen AMAG Import und den AMAG Retail Betrieben basiere auf denselben Händler- und Servicepartnerverträgen wie jene bei den Handelspartnern. Die AMAG Retail Betriebe würden keine Subventionen von der AMAG erhalten und keine ausserordentlichen Prämien ausbezahlt bekommen. Seit dem 1. Januar 2018 sind die beiden Geschäftsbereiche AMAG Import und AMAG Retail offenbar in den juristisch selbständigen Tochtergesellschaften AMAG Import AG und AMAG Automobil und Motoren AG untergebracht (vgl. oben, Rz 3). 115. Die AMAG bringt noch vor, dass es nicht zutreffe, dass sie die AMAG Retail Betriebe durch diskriminierende Handlungen besserstellen würde, da die Beziehung zwischen AMAG Import und den AMAG Retail Betrieben auf denselben Verträgen basiere wie jene zwischen AMAG Import und den Handelspartnern und für die Handelspartner wie für die AMAG Retail Betriebe die gleichen Konditionen (betreffend z.B. die Margen- und Bonussysteme, die Flottengeschäfte und die Aktionen) gälten. Gemäss dem Grosshandelsvertrag mit dem Volkswagenkonzern ist die AMAG verpflichtet, die «Einzelhandelsbetriebe mit einer eigenen Geschäftsführung und einer eigenen Rechtspersönlichkeit zu betreiben» und hat sicherzustellen, «dass die Geschäftsinteressen des Grosshandelsunternehmens nicht mit denen der Einzelhandelsbetriebe vermischt werden, und keine unangemessene Benachteiligung anderer Händler, Service- und Teilepartner entsteht» (vgl. oben, Rz 31). 116. Wie nachfolgend anhand der Angaben der AMAG betreffend ihre Bilanz und Erfolgsrechnungen aufgezeigt wird, scheint der Geschäftsbereich AMAG Retail – zumindest in den Jahren 2011 bis 2015 – nicht klar «unabhängig» von AMAG Import gewesen zu sein.

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A.5.7.4.1 Bruttomargen der AMAG aus Bilanz- und Erfolgsrechnungen 2011 bis 2015 117. Basierend auf den eingereichten Erfolgsrechnungen für die Jahre 2011 bis 2015 der AMAG lässt sich folgende Bruttomarge für die AMAG als Gesamtunternehmen, welche alle (Unternehmens-)Bereiche insbesondere AMAG Retail und AMAG Import umfasst, berechnen: AMAG (Total) Jahr Neuwagen Occasionen Ersatzteile Gesamt 2011 […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] 2015 […] […] […] […]

Tabelle 3: Bruttogewinnmarge in % für die AMAG (Berechnung und Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 118. Die Auswertung von Tabelle 3 zeigt, dass die AMAG Gruppe im Durchschnitt der letzten Jahre eine Marge von […] für Neuwagen erzielte, […]. Es bleibt daher zunächst einmal festzuhalten, dass die AMAG als zur Verfügung stehende Mittel einen […] höheren Betrag zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Miete, Löhne, Werbung) erzielt als ihre Handelspartner. A.5.7.4.2 Interne Betriebskennzahlen der AMAG nach Geschäftsbereichen 119. Zusätzlich reichte die AMAG für die Jahre 2011 bis 2015 eine Aufschlüsselung der Erfolgsrechnung für das (interne) betriebswirtschaftliche Reporting und zwar getrennt für die (Geschäfts-)Bereiche AMAG Retail und AMAG Import ein:

[…] Tabelle 4: Erfolgsrechnung (in TCHF) für die AMAG getrennt nach Geschäftsbereichen (Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 120. Aus der […] Tabelle 4 ist zu entnehmen, dass der Geschäftsbereich AMAG Retail in den letzten Jahren […]. Hingegen war der Bereich AMAG Import im selben Zeitraum […]. Das Bilanzergebnis für die AMAG als Konzern (AMAG Total) war […]. Die Aussage der AMAG, dass «[d]as Margensystem […] für […] Handelspartner und AMAG Retail dasselbe» sei, ist somit (allfällig) nur formal korrekt, da ein AMAG Retail Betrieb die Marge nicht zur (vollständigen) Deckung der anfallenden Kosten benötigt, sondern mit einer geringeren Marge (allerdings mit entsprechenden Verlusten) auch am Markt überleben kann. Langfristig ist dies allerdings nur durch den Gewinn im Geschäftsbereich AMAG Import möglich und stellt somit allfällig eine Quersubventionierung und damit möglicherweise eine ungleiche Behandlung aller Händler dar. 121. Diese Einschätzung wird auch durch die von der AMAG zur Verfügung gestellten Zahlen aus dem Händlerbetriebsvergleich (HBV) für das Jahr 2015 gestützt. Hier geht die AMAG (mutmasslich betriebsintern) für AMAG Retail zwar von einer (Brutto-)Marge von […] aus, die Kostenstruktur zeigt dann aber deutlich, dass der «Betriebserfolg» von AMAG Retail um […] geringer ist als jener der Handelspartner (welche am HBV teilnehmen). Konkret heisst dies, dass die AMAG Retail Betriebe um knapp […] ineffizienter rentieren als die Vergleichsgruppe

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der Handelspartner, welche am HBV teilnehmen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Zahlen für die AMAG Retail Betriebe nach betriebsinternen Richtlinien erstellt wurden. Als Beispiel räumt die AMAG ein, dass AMAG Retail von AMAG Import «zu marktgerechten Preisen (in der Regel […] der Investitionssumme)» die Immobilien «miete», wobei deutlich wird, dass wenn man als «marktgerecht» (nicht unübliche) […] annehmen würde, so wäre der entsprechende Betriebserfolg der AMAG Retail Betriebe (noch) niedriger anzusetzen und entsprechendes gilt für andere Kostenarten sowohl erfolgsmindernd als auch erfolgserhöhend. 122. Die AMAG führt aus, dass die geringere Effizienz auf den relativ guten, aber im Vergleich zum Durchschnitt der Handelspartner niedrigeren Service-Absorptions-Faktor15 und die höheren Lohnkosten in Ballungsgebieten zurückzuführen seien und dies (massgeblich) zum Verlust der AMAG Retail Betriebe beigetragen habe. 123. Im Ergebnis zeigt sich, dass die AMAG, als Gesamtunternehmen mit den Geschäftsbereichen AMAG Retail und AMAG Import, in den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015 einen Gewinn erwirtschaftete und das Jahr 2013 mit einem Verlust abschloss (vgl. […] Tabelle 4). Aufgeteilt nach Geschäftsbereichen ist AMAG Retail nach internen Berechnungen defizitär und AMAG Import erwirtschaftet Gewinne, wobei selbstverständlich das interne betriebswirtschaftliche Reporting nicht mit Jahresabschlüssen für unabhängige Unternehmen gleichzusetzen ist. Eine Beurteilung des tatsächlichen Unternehmenserfolges ist daher nur mit solchen eigenständigen Jahresabschlüssen möglich, konkret bleibt aber festzuhalten das auch die AMAG intern von Verlusten im Bereich AMAG Retail ausgeht und diese über den Geschäftsbereich ausgleicht, dies könnte wie im (folgenden) Abschnitt dargestellt eine «Quersubventionierung» sein. A.5.7.4.3 «Quersubventionierung» von AMAG Import zu AMAG Retail 124. Nach der Einschätzung des Sekretariats könnte es sich beim Verhalten der AMAG durchaus um eine sogenannte Kosten-Preis-Schere handeln, um dies zu verdeutlichen, sei das folgende hypothetische Beispiel angenommen: Kosten-Preis- Schere Wettbewerb Margin Squeeze Händler 1 Händler 2 Händler 1 Händler 2 Einkaufspreis (Händler) 100 100 101 101 Verkaufspreis 110 110 109 108 Bruttogewinn- «Marge» 10 10 8 7 Kosten (Löhne, Miete, etc.) 10 10 10 11 Ergebnis 0 0 -2 -4

15 Der Service-Absorptions-Faktor wird berechnet als «Bruttogewinn im Service relativ zu den Gesamtkosten» und stellt ein Mass für den Anteil der (im Vergleich zum Neuwagenverkauf lukrativen) Servicedienstleistungen des Betriebes dar.

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Tabelle 5: Illustration des Sekretariates «Kosten-Preis-Schere» 125. In Tabelle 5 wird zunächst die Situation «Wettbewerb» dargestellt, hierbei haben die Händler identische Einstandspreise (Aufwand für Neuwagen), den gleichen Wettbewerbspreis sowie identische (weitere) Kosten (gleiche Effizienz) und im Ergebnis machen beide Unternehmen einen (volkswirtschaftlichen) Gewinn von null. Bei einer Situation mit «Kosten-Preis- Schere» steigen die Kosten und sinken die Verkaufspreise und dies führt im Ergebnis zu geringeren Margen («Margin-Squeeze»). In obigem hypothetischen Beispiel könnte man sich vorstellen, dass die Einkaufspreise der Händler durch höhere (nicht zu erfüllende) Standards und Zielvorgaben und somit niedrigere Rückvergütung steigen, gleichzeitig kommen durch «Aktionen» (z.B. Netto- und Sonderpreismodelle) die Verkaufspreise unter Druck und im Ergebnis wird das Betriebsergebnis negativ. In obigem Beispiel wird zusätzlich noch angenommen, dass der Händler 2 weniger effizient arbeitet (höhere Lohnkosten, niedrigerer Serviceanteil) und trotzdem niedrigere Preise am Markt offeriert. In einer solchen Situation kann der Händler 2 nur am Markt bestehen, wenn er die Verluste anderweitig kompensiert. Der Händler 1 kann langfristig ohne eine solche «Quersubventionierung» hingegen nicht überleben. A.5.7.4.4 Zwischenfazit 126. […] Die Tatsache, dass die AMAG die gleichen Konditionen betreffend die Margen- und Bonussysteme, die Flottengeschäfte und die Aktionen für die AMAG Retail Betriebe und für die Handelspartner anwendet, relativiert sich möglicherweise dadurch, dass nur die AMAG Retail Betriebe von einer finanziellen Unterstützung der AMAG (d.h. von der «Quersubventionierung») profitieren. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der AMAG auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen bzw. in den einzelnen Segmenten eine marktbeherrschende Stellung zukommt (vgl. oben, Rz 237), weshalb keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG vorliegen. A.5.7.5 Spezielle Aktionen nur für die AMAG Retail Betriebe 127. Gemäss den Aussagen von Händlern, gibt es spezielle Aktionen ausschliesslich für AMAG Retail Betriebe. Zum Beispiel hätten für die erste Phase der Kommerzialisierung des «Audi A3 Sportback e-tron» nur AMAG Retail Betriebe (mit der Ausnahme der ASAG Auto- Service AG) dieses Modell verkaufen dürfen. Ebenso dürften nur AMAG Retail Betriebe von der Prämie für den «Audi A1 Admired» oder vom Status «Audi Sport Store» profitieren. 128. Gemäss der AMAG seien für solche Aktionen zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur erforderlich, welche auf ein sehr kleines Marktpotential träfen, weshalb der Vertrieb noch eher klein gehalten werde. Die Standorte seien daher in erster Linie nach dem zu erwartenden Marktpotential der einzelnen Standorte ausgewählt worden. Dieses sei in städtischen Gebieten am grössten, wobei in städtischen Gebieten schwergewichtig AMAG Retail Betriebe tätig seien. Bei der dritten in den Fragebögen genannten Aktion («Audi Admired») sei es um ein Sondermodell gegangen, welches für alle Audi-Partner verfügbar gewesen sei. Den AMAG Retail Betrieben hätte aufgrund einer Volumenverpflichtung, die diese im Rahmen einer Verkaufsförderungsmassnahme eingegangen seien, vorteilhafte Konditionen angeboten werden können. Dies sei ein Vorgang, der allen Partnern offenstehe. A.5.7.6 Fazit 129. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass AMAG Retail Betriebe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur AMAG Gruppe beim Verkauf von neuen KFZ der VW-Konzernmarken womöglich bessergestellt sind als die Vertriebspartner der AMAG. Allerdings ist nicht davon auszugehen,

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dass der AMAG auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen bzw. in den einzelnen Segmenten eine marktbeherrschende Stellung zukommt (vgl. unten, Rz 237), weshalb keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG vorliegen. A.5.8 Flottengeschäfte A.5.8.1 Flotten-Rückvergütung 130. Die Handelspartner der AMAG haben die Möglichkeit, mit Flottenkunden, das heisst KMU (vier bis elf Fahrzeuge im Park), Kleinflotten (zwölf bis 60 Fahrzeuge im Park) und Grossflotten (über 60 Fahrzeuge im Park), Geschäfte abzuschliessen. Für solche Geschäfte erhalten die Handelspartner Rückvergütungen gemäss von der AMAG erstellten Flotten-Rückvergütungstabellen je nach Marken und Modellen. Das Flottenreglement der AMAG sieht vor, dass «Rückvergütungen […] nicht als Nachlass gegenüber den Kunden zu verstehen [sind]» und dass «Kundennachlass […] ausschliesslich durch den Händler festgelegt [wird]». 131. Diese Flotten-Rückvergütungstabellen weisen zudem empfohlene Preisnachlässe und die verbleibenden Restmargen der Händler bei der Gewährung dieser empfohlenen Preisnachlässe aus. Bis 2013 waren diese Konditionen in den Flotten-Rückvergütungstabellen nur mit «empf. Nachlass» und «verbl. Restmarge H» in den entsprechenden Spalten gekennzeichnet. Ab 2014 wurden die Flotten-Rückvergütungstabellen mit dem Untertitel «Basis-Rückvergütungen und zusätzliche Flotten-Rückvergütungen für Händler sowie unverbindlich empfohlene Mindest-Nachlässe gegenüber Flottenkunden» ergänzt und folgende Anmerkung in der Form einer Fussnote in der Flotten-Rückvergütungstabelle eingefügt: «Unverbindlich empfohlener Mindest-Nachlass des Händlers gegenüber dem Flottenkunden / verbleibende Restmarge des Händlers bei Gewährung des unverbindlich empfohlenen Mindest-Nachlasses». 132. Gemäss Angaben der AMAG handelt es sich bei den empfohlenen Preisnachlässen in den Flottenkonditionen um unverbindliche Empfehlungen, von denen der Handelspartner abweichen könne. Diese Unverbindlichkeit sei deutlich gekennzeichnet. Ausserdem sei den Handelspartnern klar, dass es sich nur um eine unverbindliche Empfehlung handle. Die AMAG übe zu deren Einhaltung weder Druck aus, noch gewähre sie damit verbundene Anreize. Die Rückvergütung, die der Händler erhalte, sei insbesondere nicht abhängig vom gewährten Rabatt, sondern einzig vom Kundenstatus (z.B. Grossflotte, Kleinflotte). 133. Darüber hinaus sei der Handelspartner frei, einen Rabatt unter dem empfohlenen Rabatt (sofern der Kunde dies akzeptiere) oder über dem empfohlenen Rabatt zu gewähren. Die Preissetzungsfreiheit des Handelspartners würde durch die empfohlenen Preisnachlässe in den Flottenkonditionen nicht beschränkt. 134. Gemäss Informationen aus dem Markt ist es bei Flottengeschäften – aufgrund der tiefen Margen – eher unüblich, dass die Handelspartner der AMAG ihren Flottenkunden einen zusätzlichen Rabatt gewähren (können). Dennoch erscheint das Flottengeschäft lukrativ, weil viele Flottenkunden auch den Service bzw. die Reparaturen beim entsprechenden Händler durchführen lassen. In den Bereichen Service und Reparatur lassen sich attraktive Margen erzielen (vgl. vorne, Rz 72). 135. Für den Wettbewerb unter den Händlern von Bedeutung sind daher sowohl der Anteil des Flottengeschäftes im Gesamtmarkt für Neufahrzeuge als auch der relative Anteil am Flottengeschäft für die zukünftigen Erträge im Reparatur- und Servicebereich.

[…] Abbildung 9: Anteil Flottengeschäft je Konzernmarke im Zeitraum 2011–2015

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(Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 136. In Abbildung 9 ist der Anteil der verkauften Neufahrzeuge über das Flottengeschäft in Prozent aller verkauften Neufahrzeuge (Gesamtabsatz) dargestellt. Es wird deutlich, dass es bei VW NF und Seat kleine, jedoch gegenläufige Trends gegeben hat: Bei VW NF hat das Flottengeschäft abgenommen, bei Seat hat es zugenommen. Allerdings sind die Anteile von VW NF und Seat am Gesamtumsatz mit den Konzernmarken mit je um die 10 % relativ klein. Bei den anderen Marken gab es eher geringe Veränderungen im Flottengeschäft und somit ist im Gesamtmarkt für den Anteil des Flottengeschäftes für die Jahre 2011 bis 2015 über alle Marken hinweg keine (wesentliche) Veränderung festzustellen. Das Flottengeschäft macht um die 40 % aller verkauften Fahrzeuge im Gesamtmarkt aus. 137. Betrachtet man hingegen das Flottengeschäft im Zeitraum 2011 bis 2015 anhand der verkauften Fahrzeuge der AMAG Retail Betriebe und ihren entsprechenden Anteil am Gesamtabsatz, wie in Abbildung 10 dargestellt, so ist zunächst festzuhalten, dass die AMAG ihren Anteil im entsprechenden Zeitraum um […] (oder […] Prozentpunkte) von durchschnittlich […] im Jahr 2011 auf […] im Jahr 2015 des Gesamtabsatzes im Flottengeschäft steigerte. Im Jahr 2014 erreichte ihr Anteil mit über […] einen Höchststand im betrachteten Zeitraum. 138. Betrachtet man die Entwicklung separat für die einzelnen Konzernmarken, so ergibt sich, dass die AMAG Retail Betriebe ihre Marktanteile im Flottengeschäft bei allen Marken steigerten. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich des entsprechenden Wachstums der Marktanteile, wobei die stärkste Steigerung mit […] bzw. […] Prozentpunkten (von […] auf […]) im Geschäft mit Škoda zu verzeichnen ist, gefolgt von der Marke Audi mit […] Prozentpunkten höheren Marktanteilen.

[…] Abbildung 10: AMAG-Anteil am Flottengeschäft je Konzernmarke im Zeitraum 2011– 2015 (Darstellung Sekretariat, Quelle: AMAG) 139. Demnach ist im Hinblick auf den Anteil des Flottengeschäftes im Gesamtmarkt von einem stabilen Marktumfeld auszugehen, was im Ergebnis (durch die üblicherweise geringeren Margen im Flottengeschäft) nicht zu höherem Druck auf die Ertragssituation aller Händler geführt haben sollte. 140. Betrachtet man hingegen die Verteilung des Flottengeschäftes zwischen AMAG Retail Betrieben und den Händlern, so ist festzustellen, dass eine relativ starke Verschiebung von Marktanteilen hin zu AMAG Retail stattgefunden hat. Insbesondere im Hinblick auf den lukrativen Bereich des Servicegeschäfts ist diese Situation nicht ganz unproblematisch, da sich hier die Ausgangssituation zu Gunsten der AMAG verschoben hat. 141. Zusammenfassend ergibt sich erstens, dass die Flottengeschäfte mit etwa 40 % einen grossen Teil der Verkäufe von KFZ auf dem Gesamtmarkt darstellen. Zweitens, konnte die AMAG Retail ihre Marktanteile im Flottengeschäft ausbauen. Drittens, können die Handelspartner, wenn sie im Wettbewerb bleiben wollen, nicht auf Flottengeschäfte verzichten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie zumindest die empfohlenen Preisnachlässe anwenden. Dies beschränkt zwar ihre Preisgestaltung und vermindert ihre Marge. Allerdings ist zurzeit nicht ersichtlich, inwiefern darin Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG zu sehen wären.

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A.5.8.2 Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträge 142. Manche Handelspartner haben sich darüber beschwert, dass die AMAG mit grossen Unternehmen (Grosskunden) Rahmenverträge abschliesse, welche bessere Konditionen (Rabatte) vorsähen, als jene gegenüber den Handelspartnern (Händlermarge), weshalb die Handelspartner in Bezug auf diese Grosskunden nicht mit der AMAG in Wettbewerb treten könnten. 143. Ein Handelspartner wies auf eine AMAG-interne E-Mail vom 31. August 2016 hin, in der AMAG mitteilte, dass zwischen der Firma […] und AMAG Import eine Rahmenvereinbarung betreffend den Verkauf von flottenberechtigten Mitarbeitern getroffen worden sei. Die AMAG wies die verantwortlichen Personen insbesondere darauf hin, dass «[d]iese Vereinbarung […] für die gesamte Schweiz und ausschliesslich für AMAG Retail» gelte. 144. Art. 2 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung sah Folgendes vor: «Toutes les conditions prévues dans celle-ci sont valables uniquement dans les AMAG Retail de Suisse ». In Art. 1.7 der Rahmenvereinbarung wurde präzisiert: «[...] si le client, la société du groupe spécifiée ou le collaborateur autorisé le souhaite, AMAG peut – sans toutefois y être obligée – charger un autre concessionnaire autorisé de la marque concernée d'effectuer la remise du véhicule, en tant qu'auxiliaire d'exécution d'AMAG. Le cas échéant, le client prend en charge les frais supplémentaires». 145. Die AMAG unterscheidet zwischen Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen. Rahmenvereinbarungen seien Verträge zwischen der AMAG Import und einem Kunden, in denen dem Kunden ein bestimmtes Rabattniveau zugesichert werde. Anschliessend schliesse der Kunde Verträge mit dem liefernden Handelspartner über die konkrete Fahrzeuglieferung ab. Der Handelspartner könne den einzelnen Kaufvertrag ablehnen, wenn er mit den von AMAG Import zugesagten Konditionen nicht einverstanden sei. Sollte er den Kaufvertrag mit dem Kunden abschliessen und die Fahrzeuge liefern, so erhalte der Handelspartner von AMAG Import eine Rückvergütung gemäss den jeweils gültigen Flottenkonditionen. Nach Angabe der AMAG waren per Ende Juli 2016 […] Unternehmen als Kunden mit Rahmenvereinbarungen erfasst. 146. Rahmenverträge seien Verträge zwischen AMAG Import und einem Kunden, in welchem die Konditionen für das (Einzel-)Geschäft bereits konkret festgelegt worden seien. Die Konditionen seien dann für alle Beteiligten (für den Kunden, für AMAG Import und für den Handelspartner) verbindlich. Die ins betreffende Geschäft eingebundenen Handelspartner würden vor Abschluss des Rahmenvertrages kontaktiert und angefragt, ob sie bereit seien, sich unter den gegebenen Konditionen an dem Geschäft zu beteiligen. Auch gebe es die Möglichkeit, dass ein Handelspartner lediglich als logistische Auslieferungsstelle in das Geschäft eingebunden werde. Nach Angaben der AMAG waren per Ende Juli 2016 […] Unternehmen als Kunden mit Rahmenverträgen erfasst. 147. Gemäss der AMAG sei es ein allgemeiner, markenunabhängiger Trend und nicht auf das Verhalten der AMAG zurückzuführen, dass Grossunternehmen beim Einkauf von Geschäftsfahrzeugen «professioneller» vorgingen und die Konditionen bei Grosseinkäufern zentral verhandelten. Es könnten ausserdem alle Handelspartner eine Lieferung zu den mit dem Kunden vereinbarten Konditionen vornehmen oder ablehnen. 148. Die AMAG erklärt zudem, dass alle Handelspartner die gleichen Rabatte erhalten würden. Diese basierten auf den Margen- und Bonussystemen sowie dem Flottenreglement und den Flottenkonditionen der Marken. Diese Vorgaben seien für die Handelspartner und die AMAG Retail Betriebe identisch. Alle Handelspartner hätten, sollte der Spielraum aus den Flottenreglementen und den Flottenkonditionen nicht ausreichen, die Möglichkeit, eine erhöhte Rückvergütung zu beantragen. Es könne in Einzelfällen vorkommen, dass ein Kunde einen

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Rabatt erhalte, der höher sei als die Marge der Handelspartner unter «Normalkonditionen». In solchen Fällen würde dem Handelspartner jedoch eine erhöhte Rückvergütung gewährt. 149. Betreffend die Rahmenvereinbarung mit […] macht die AMAG geltend, dass diese «versehentlich» als AMAG Retail-Rahmenvereinbarung ausgestaltet worden sei und einen Bezug von Fahrzeugen ausschliesslich bei AMAG Retail Betrieben vorgesehen habe. Die AMAG hat diese Vereinbarung Ende 2016 durch eine neue Rahmenvereinbarung mit der […] ersetzt, in der keine Beschränkung des Fahrzeugbezugs auf AMAG Retail Betriebe mehr vorgesehen ist, sondern ein Bezug bei allen zugelassenen Händlern möglich ist. A.5.8.3 Fazit 150. Zusammenfassend bestehen für den Bereich des Flottengeschäfts gestützt auf die zurzeit vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG. A.5.9 AMAG Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales 151. Der Bereich Aftersales umfasst Serviceleistungen und den Verkauf von Ersatzteilen. Für Garantiereparaturen von Fahrzeugen der AMAG Marken kann nur die AMAG (in Kooperation mit dem Hersteller) die notwendigen Originalersatzteile zur Verfügung stellen bzw. sie übernimmt die K

AMAG Vertriebsnetz — Wettbewerbskommission 01.05.2018 AMAG Vertriebsnetz — Swissrulings