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VPB 2/2008 vom 4. Juni 2008
2008.15 (S. 221-264) Die Rechtsprechung zur Enteignung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke Entstehung, Analyse, Alternativen und Beurteilung Karl Ludwig Fahrländer, Dr. iur., Fürsprecher, Bern Unter Mitarbeit von Adrian Gossweiler, MLaw, Bern Gutachten vom 20. Juli 2007
Stichwörter: Immissionsenteignungen, Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche: Praxis dazu und Ansätze für eine Neuordnung. Mots clés: Expropriations en raison d’immissions, expropriation des droits de voisinage: pratique actuelle et axes d’une réforme. Termini chiave: Espropriazione di immissioni, espropriazione del diritto di presentare opposizione nell’ambito dei rapporti di vicinato: prassi e spunti per un nuovo disciplinamento.
Regeste: Das Gutachten zeigt die Entstehung der Rechtsprechung zur Enteignung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke des Bundes und analysiert deren Vor- und Nachteile. Aufgrund der Mängel des heutigen Rechtszustands kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine fundamentale rechtliche Neuordnung zu prüfen ist. Diese vom Gutachter allerdings erst skizzierte Neuordnung bestünde in der Schaffung eines öffentlichrechtlichen Entschädigungstatbestands und würde an die Gewährung von Erleichterungen zur Einhaltung der massgeblichen Immissionsgrenzwerte nach Umweltschutzgesetz anknüpfen und zu noch festzulegenden Entschädigungsgrundsätzen führen. Regeste: Cette expertise montre l’origine de la jurisprudence relative à l’expropriation en raison d’immissions dues à l’exploitation d’ouvrages publics de la Confédération, et en expose les avantages et les inconvénients. En raison des lacunes de la situation juridique actuelle, le rapport conclut à la nécessité d’envisager une réforme en profondeur de l’ordre juridique. Cette réforme, qui, au demeurant, n’est ébauchée que dans les grandes lignes par les experts, consisterait à créer en droit public un fait constitutif du droit à indemnisation; elle serait rattachée à l’octroi des allégements prévus par la loi sur la protection de l’environnement en matière de valeurs limites d’immissions et conduirait à arrêter des principes, qui restent à définir, relatifs à l’indemnisation. Regesto: La perizia illustra l’evoluzione della giurisprudenza in materia di espropriazione di immissioni causate dall’attività esercitata da opere pubbliche della Confederazione e analizza vantaggi e svantaggi di questo tipo di espropriazione. In considerazione delle lacune della situazione giuridica attuale, l’autore della perizia giunge alla conclusione che occorre esaminare un riassetto sostanziale della normativa applicabile. La perizia traccia a grandi linee i contorni del nuovo ordinamento, che consisterebbe nella
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creazione di una fattispecie di diritto pubblico su cui fondare il versamento di un’indennità; la normativa si riallaccerebbe alla concessione di agevolazioni per il rispetto dei valori di immissione determinanti secondo la legge sulla protezione dell’ambiente e permetterebbe di sancire nuovi principi in materia di indennità.
Rechtliche Grundlagen: Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711); Art. 679 ff., Art. 684 Abs. 1 und Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 3. Dezember 1907 (ZGB; SR 210); Art. 13, 20, 25 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) Base juridique: Art. 5 al. 1 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx; RS 711); Art. 679 ss., art. 684 al. 1 et al. 2 Code civil suisse du 3 décembre 1907 (CC; RS 210); Art. 13, 20, 25 Loi fédérale du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnement (LPE; RS 814.01) Base giuridico: Art. 5 cpv. 1 Legge federale del 20 giugno 1930 sull'espropriazione (LEspr; RS 711); Art. 679 ss., art. 684 cpv. 1 e cpv. 2 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 (CC; RS 210); Art. 13, 20, 25 Legge federale del 7 ottobre 1983 sulla protezione dell'ambiente (LPAmb; RS 814.01)
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Inhaltsverzeichnis I. Zusammenfassung.................................................................................................................. 224 II. Einleitung ................................................................................................................................. 225 1. Problemstellung......................................................................................................................... 225 2. Auftrag ....................................................................................................................................... 225 III. Begründung und Entwicklung der geltenden Praxis........................................................... 226 1. Entstehung................................................................................................................................. 226 2. Entscheid Werren ...................................................................................................................... 227 3. Umweltschutzrecht .................................................................................................................... 231 4. Spezialität .................................................................................................................................. 233 5. Schwere..................................................................................................................................... 234 6. Unvorhersehbarkeit ................................................................................................................... 234 7. Verwirkung und Verjährung....................................................................................................... 237 8. Dogmatische Herleitung ............................................................................................................ 237 IV. Analyse..................................................................................................................................... 239 1. Dogmatischer Rahmen.............................................................................................................. 239 1.1 Fragestellung............................................................................................................................. 239 1.2 Öffentlichrechtlicher und/oder privatrechtlicher Immissionsschutz ...........................................239 1.3 Entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage............................................................... 240 2. Spezialität und Umweltschutzrecht ........................................................................................... 241 2.1 Gemeinsame Behandlung.........................................................................................................241 2.2 Anspruchsvoraussetzungen im formellen Enteignungsverfahren............................................. 241 2.3 Erleichterungen ......................................................................................................................... 242 2.4 Bedeutung für den Geltungsbereich der Immissionsenteignungen .......................................... 242 3. Schwere..................................................................................................................................... 243 3.1 Gesetzliche Grundlagen des Enteignungsrechts ...................................................................... 243 3.2 Schwere als Kriterium extra legem............................................................................................243 3.3 Sachleistungen .......................................................................................................................... 243 3.4 Werkbedingte Vorteile ............................................................................................................... 244 4. Unvorhersehbarkeit ................................................................................................................... 245 4.1 Bedeutung ................................................................................................................................. 245 4.2 Fehlende Auseinandersetzung mit der Umweltschutzgesetzgebung ....................................... 246 4.3 Auswirkungen der heutigen Rechtsprechung............................................................................247 5. Verjährung ................................................................................................................................. 249 6. Besonderheiten einzelner Infrastrukturen .................................................................................250 6.1 Ausgangslage............................................................................................................................ 250 6.2 Eisenbahnanlagen..................................................................................................................... 250 6.3 Militärflugplätze, militärische Schiess- und Übungsplätze, Schiessanlagen............................. 251 6.4 Strassen..................................................................................................................................... 251 V. Beurteilung............................................................................................................................... 253 1. Thesen....................................................................................................................................... 253 2. Ansätze für eine Neuordnung....................................................................................................255 2.1 Bedeutung ................................................................................................................................. 255 2.2 Grundidee.................................................................................................................................. 255 2.3 Spezialität .................................................................................................................................. 256 2.4 Schwere..................................................................................................................................... 256 2.5 Unvorhersehbarkeit ................................................................................................................... 257 2.6 Verjährung ................................................................................................................................. 258 2.7 Sanierungen .............................................................................................................................. 258 3. Ergebnis..................................................................................................................................... 259
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I. Zusammenfassung Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgeltung von störenden Immissionen, die sich mit dem Betrieb öffentlicher Anlagen nicht vermeiden lassen, geht auf eine früh eingeleitete Praxis zurück, die hauptsächlich mit dem Grundsatzentscheid Werren vor rund 40 Jahren begründet und seither vielfach verfeinert und weiter entwickelt wurde. Danach wird Betroffenen in einem formellen Enteignungsverfahren der nachbarrechtliche Abwehranspruch gegenüber dem hoheitlich handelnden Werkeigentümer entzogen und, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen (Spezialität, Schwere, Unvorhersehbarkeit) kumulativ erfüllt sind, mit einer Entschädigung abgegolten. Weil das derart entwickelte «Richterrecht» auf nicht widerspruchsfreien und teilweise unsicheren Rechtsgrundlagen steht, stellt sich die Frage nach einer neuen gesetzlichen Regelung, zumal insbesondere bei der Behandlung der vom Betrieb der Flughäfen herrührenden Lärmimmissionen zunehmend die Grenzen der heutigen Rechtsprechung und eine für alle Beteiligten unbefriedigende Rechtsunsicherheit erkennbar werden. Grundlage für die getroffenen Abklärungen bildet die Darstellung der Entstehung und Entwicklung sowie eine Analyse der während Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung. Diese hat den anfänglich zur Hauptsache nachbar- oder privatrechtlichen Ansatz zur Abgeltung begründeter Entschädigungsansprüche insbesondere durch die mit dem Grundsatzentscheid Werren eingeführten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit zunehmend zu einem vorab dem öffentlichen Recht unterstehenden eigenständigen Entschädigungstatbestand umgestaltet. Dabei ist es dem Bundesgericht dank einer Präzisierung des Kriteriums der Spezialität auch gelungen, eine angesichts des bestehenden gesetzlichen Rahmens überzeugende Koordination zwischen den Vorgaben der 1985 neu in Kraft getretenen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und seiner bisherigen enteignungsrechtlichen Praxis zu ermöglichen, die auch den damals neu vorgeschriebenen und bis heute nur teilweise umgesetzten Sanierungen bestehender, belasteter Anlagen in geeigneter Weise Rechnung trägt. Trotz dieser sorgfältigen und sachgerechten Weiterführung der begründeten Praxis ist es insbesondere bei der Beurteilung der mit dem Betrieb der Landesflughäfen verbundenen Immissionen nur teilweise gelungen, die anstehenden Entschädigungsfragen befriedigend zu lösen. Bereits die der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen voraus gehenden Verfahren für die Errichtung und die Bewilligung des Betriebs der Landesflughäfen sind derart komplex und schwer justiziabel, dass im Verfahren zur Enteignung der Nachbarrechte (zu) viele Aspekte in der Schwebe bleiben, um im engen Rahmen der geltenden Praxis oder des entwickelten «Richterrechts» greifbare und abschätzbare Entschädigungsgrundsätze festlegen zu können Die vertiefte Analyse der geltenden Rechtsprechung zeigt, dass die bestehende gesetzliche Grundlage zur Begründung einer befriedigenden Rechtsprechung dogmatisch ungenügend und unvollständig ist. Die formelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden Rechtsverhältnis, insbesondere angesichts der Entwicklung des öffentlichrechtlichen Infrastrukturrechts und seit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung sowie des darauf abgestützten öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes, zunehmend weniger entspricht. Während das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Spezialität die bereits erwähnte Koordination mit der Umweltschutzgesetzgebung zu erleichtern vermag, widerspricht die Anspruchsvoraussetzung der Schwere eigentlich den gesetzlichen Entschädigungsgrundsätzen bei formellen Enteignungen und lässt das Kriterium der Unvorhersehbarkeit ausser Acht, dass die Umweltschutzgesetzgebung jeder Person einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen und damit auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verschafft. Indem die Überschreitung der grundsätzlich auch durch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen zu beachtenden Immissionsgrenzwerte sowie die dafür erforderliche Gewährung von Erleichterungen neue Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Entschädigungen gegenüber immissionsbelasteten Grundeigentümern würden, könnte eine einfache Rechtsgrundlage eingeführt werden, die nur noch auf die öffentlichrechtlichen Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung Bezug nimmt. Dabei wäre für die Höhe der Entschädigung das jeweilige Ausmass der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes bestimmend und würde die Bezahlung fällig, sobald Erleichterungen gewährt werden müssen, die den Immissionsgrenzwert nicht mehr einzuhalten vermögen. Damit würde das Kriterium der Spezialität in einer der heutigen Praxis weitgehend entsprechenden Weise beibehalten, während die systemfremden Anspruchsvoraussetzungen der Schwere und der Unvorhersehbarkeit entbehrlich würden.
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Angesichts der Unwegsamkeiten und rechtsstaatlichen Mängel der heutigen Rechtsprechung sowie der zumindest vorläufig zuversichtlich stimmenden Ansätze für eine mögliche gesetzliche Regelung scheinen sich zumindest weitere Abklärungen aufzudrängen. Dies umso mehr, als allein eine einwandfreie gesetzliche Grundlage gegenüber der heutigen Rechtsprechung wesentliche Vorteile und einen grösseren Spielraum für die Verankerung einer sachgerechten Regelung bringen würde.
II. Einleitung 1. Problemstellung Die sich aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Werke und Anlagen (Strassen, Flughäfen, Eisenbahnen, militärische Anlagen, Entsorgungsanlagen, Anlagen der Elektrizitätsversorgung, etc.) ergebenden Beeinträchtigungen (Lärm, Abgase, Erschütterungen, etc.), sind mitunter eine unvermeidbare Folge des jeweils zu erfüllenden öffentlichen Interesses. Aufgrund einer sehr früh eingeleiteten1, mit dem Grundsatzentscheid Werren2 begründeten und seither vielfach verfeinerten, höchstrichterlichen Rechtsprechung werden berechtigte Abwehransprüche betroffener Nachbarn, deren Durchsetzung die bestimmungsgemässe Nutzung der jeweiligen öffentlichen Werke vereiteln oder erschweren würde, im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens mit Entschädigungsleistungen abgegolten. Rechtsgrundlage dafür bildet heute ein verzahntes Ineinandergreifen von Enteignungs-, Umwelt- und Zivilrecht. Zudem sind jeweils vielfältige Vorgaben der Raumplanung und der Spezialgesetzgebung zu der in Frage stehenden öffentlichen Infrastrukturaufgabe zu berücksichtigen. Dabei hat das Bundesgericht mit seiner sorgfältig weiter entwickelten Rechtsprechung ein eigentliches «case-law» geschaffen, dem es bisher erstaunlich gut gelungen ist, die je unterschiedliche Zielsetzungen verfolgenden und nicht widerspruchsfreien Rechtsgrundlagen unter einen Hut zu bringen. Bei der Behandlung der vom Betrieb von Flughäfen herrührenden Immissionen, wohl auch bei der sachgerechten Abgrenzung oder Aneinanderreihung der Immissionsschutzansprüche gemäss Art. 13 ff. USG3 und der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche sowie bei andern Einzelfragen stösst das heute geltende «Richterrecht» aber zunehmend an Grenzen. Vor allem aber besteht für alle Beteiligten eine unbefriedigende Rechtsunsicherheit. Die Anlagebetreiber vermögen kaum abzuschätzen, ob, wann und im welchem Umfang (gewichtige) Entschädigungsleistungen geschuldet sein könnten. Die grosse Anzahl der vom (Flug-) Lärm Betroffenen ist angesichts drohender Verjährungsoder Verwirkungsfristen gehalten, Rechtsvorkehren einzulegen und sich damit in langwierige Verfahren einzulassen, obwohl im Lichte der sich zwingend nur in kleinen Schritten konkretisierenden Rechtsprechung noch gar nicht mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden kann, ob sich die geltend gemachten Entschädigungsforderungen als begründet erweisen werden.
2. Auftrag Auch wenn die Ungewissheit über die Zukunft der Flughäfen oder über andere immissionsträchtige Infrastrukturanlagen zu einem gewichtigen Teil andere Ursachen hat4, drängt es sich deshalb auf, die Effektivität des heutigen «case-law» zu hinterfragen und zumindest nach andern Ansätzen für die Beurteilung der anstehenden Entschädigungsforderungen zu fragen. Denkbar wäre insbesondere, dass der Gesetzgeber die heute geltenden Rechtsgrundlagen überarbeitet. Dieser Bericht soll den politisch dafür zuständigen Instanzen den Entscheid erleichtern, ob für den Gesetzgeber Handlungsbedarf besteht. Dabei wird zuerst die Entstehung, die dogmatische Herleitung und die Weiterentwicklung der geltenden Rechtsprechung dargestellt5. Die Analyse6 versucht sodann, 1 Vgl. BGE 34 I 690; BGE 36 I 623. 2 BGE 94 I 286. 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01. 4 Vgl. dazu etwa HÄNNI, Politik und Recht, S. 151 ff.; JAAG, Rechtsgrundlagen, in: Rechtsfragen rund um den Flughafen, S. 31 ff. 5 vgl. Ziff. III.
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die Vorteile und Schwachstellen der geltenden Praxis aufzuzeigen, damit im Rahmen der Beurteilung7 eine vorläufige Bilanz gezogen werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass zumindest nach den Zielsetzungen möglicher Gesetzesrevisionen gefragt wird. Die Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 679 / 684 ff. ZGB bezieht sich neben dem Lärm auch auf anderweitige Immissionen wie Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Strahlen. Zu den nachbarlichen Abwehrrechten gehören zudem auch der Anspruch auf Unterlassung schädlicher Bauten und Grabungen8 und der Änderung des natürlichen Wasserablaufs sowie die sich im Sinne von Art. 686 ZGB aus dem kantonalen Recht ergebenden Abwehrrechte. All diese Abwehrrechte können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 EntG9 Gegenstand von Enteignungen bilden und sind nicht selten10, werden hier aber ausser Acht gelassen. Nicht behandelt wird sodann die von hier behandelten Rechtsprechung abweichende Praxis zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben11.
III. Begründung und Entwicklung der geltenden Praxis 1. Entstehung Die Ursprünge der geltenden Praxis gehen – soweit ersichtlich – auf die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts sowie auf die Eisenbahnbauvorhaben zu Beginn des letzten Jahrhunderts zurück. Damals wurde mehrfach entschieden12, dass die Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken, die vom Bau oder Betrieb von Eisenbahnanlagen herrühren, durch die Enteignungsgerichte und nicht durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind. Präzise dogmatische Begründungen sind diesen Entscheiden noch nicht zu entnehmen. Immerhin war schon damals ausschlaggebend, dass die verursachten Schäden «die nicht wohl vermeidliche Folge einer Bahnunternehmung»13 gewesen und damit – nach heutiger Terminologie – bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entstanden waren. Anschaulich und deutlicher als später begründet das Bundesgericht in einem frühen Entscheid14 auch, weshalb den Betroffenen die nachbarrechtlichen Abwehransprüche verwehrt bleiben. Gleichzeitig stellt es klar, dass auftretende Immissionen am Übermassbegriff von Art. 684 ZGB15 zu messen sind und bloss dann nicht zu dulden sind, wenn sie aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht vorhersehbar waren.
«Denn da in der Konzessionierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung des Enteignungsrechtes für dasselbe durch die Staatsgewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht ausführbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentümer nicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen, wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage auf Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern
6 Vgl. Ziff. IV. 7 Vgl. Ziff. V. 8 Art. 685 ZGB 9 BGE 116 Ib 11 E. 2c S.20. 10 vgl. etwa BGE 106 Ib 231, 113 Ib 34, 119 Ib 334, 131 II 65, 458. 11 BGE 113 Ia 353 mit Hinweisen; 117 Ib 15. 12 BGE vom 18. Januar 1879, Bd. IV, S. 68, 72; BGE 34 I 690; BGE 36 I 623; BGE 40 I 447. 13 BGE 34 I 690 E. 3 S. 694. 14 BGE 40 I 447. 15 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210.
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müssen sich dieselben gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des daraus erwachsenden Schadens ist mithin ein solcher aus Enteignung, da er seinen Grund in dem Entzuge der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemeinen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus dem Grundeigentum fliessenden Befugnis und mithin in einer Einräumung von Rechten im Sinne von Art. 1 ExprG hat.»16 «Beim Entscheide darüber, ob eine solche Überschreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass Art. 684 ZGB nicht jede aus der Ausübung des Eigentums sich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ, Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwirkungen verbietet, welche übermässig und durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.»17 «[Dabei ist davon auszugehen], dass die Frage der Erlaubtheit der Immissionen nicht […] nach einem absoluten Massstabe beurteilt werden kann, sondern dass dabei in weitgehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den Charakter des in Frage stehenden Quartieres Rücksicht genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen Quartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss in der Regel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers; insbesondere kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen, wenn der bereits bestehende Lärm infolge einer normalen Weise vorauszusehenden Erweiterung der vorhandenen industriellen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse Vermehrung erfährt.»18 Lange bevor das heute noch geltende Bundesgesetz über die Enteignung im Jahre 1930 «die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte» ausdrücklich zum «Gegenstand des Enteignungsrechtes»19 erklärte, hatte das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1914 festgestellt, dass die Abgeltung der geltend gemachten Beeinträchtigung «une sorte de servitude de droit public en vertu de laquelle l’entreprise est soustraite aux obligations résultant du droit de voisinage»20 begründe. Damit war die Praxis zur formellen Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG21 entstanden. In der sonst konstanten Rechtsprechung22 blieb dabei allerdings vorerst unscharf, ob Enteignungsberechtigte überhaupt vor Zivilgerichten aus Nachbarrecht belangt werden können. Im Entscheid Kerzers23 hat das Bundesgereicht aber dann auch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen der Haftung nach Art. 679 ff. ZGB unterstellt, solange die auftretenden Beeinträchtigungen nicht vermeidbar sind oder sich nur mit unzumutbarem Aufwand vermeiden lassen.
2. Entscheid Werren Aufbauend auf der soeben dargestellten Praxis zur formellen Enteignung wurden mit dem Entscheid «Werren»24 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung grundlegend geändert. Weglei-
16 BGE 40 I 447 E. 1 S. 452. 17 BGE 40 I 447 E.2 S. 453. 18 BGE 40 I 447 E.2 S. 455. 19 Art. 5 Abs. 1 EntG. 20 BGE 40 II 291. 21 Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG), SR 711. 22 Vgl. etwa BGE 43 II 268; BGE 49 I 380; BGE 61 II 323; BGE 62 I 9; BGE 79 I 199; BGE 87 I 87. 23 BGE 91 II 474 E. 5 S. 483; vgl. auch BGE 93 I 295. 24 BGE 94 I 286.
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tend war dabei, dass sich nach Art. 684 Abs. 2 ZGB das zulässige Mass der von einem Grundstück herrührenden Emissionen oder der vom Nachbarn zu duldenden Immissionen nach der «Lage und Beschaffenheit der Grundstücke» oder nach dem «Ortsgebrauch» und damit nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen richtet. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, dass öffentliche Infrastrukturanlagen und insbesondere wichtige Strassen die «Lage und Beschaffenheit» oder den «Ortsgebrauch» entscheidend prägen. Wer sich im Bereich bedeutender Strassen oder anderer die Umgebung prägender Infrastrukturanlagen niederlässt, muss mit andern Worten die von solchen Anlagen herrührenden Immissionen als ortsüblich und nicht als übermässig hinnehmen25.
«Selon l’art. 684 al. 2 CC, il faut tenir compte au premier chef de l’usage local pour déterminer s’il y a excès ou non.[…] » Die Expropriationsentschädigung – écrit le professeur Oftinger – setzt folglich die Übermässigkeit der Immissionen im Sinne der privatrechtlichen Bestimmung Art. 684 ZGB voraus. Hieran fehlt es nun aber, was die von öffentlichen Strassen herrührenden Einwirkungen anlangt, im Normalfall deswegen, weil diese – Al. II / Art. 684 – durch «Lage und Beschaffenheit der Grundstücke» und «Ortsgebrauch» legitimiert werden, auch wenn sie noch so stark sind»26. «La règle n'est cependant pas absolue. D'une part, celui qui s'est fié de bonne foi aux assurances d’une autorité pour acheter un immeuble ou construire un bâtiment mérite d'être protégé conformément à la jurisprudence (cf. notamment RO 88 I 148; de même 91 I 136). D'autre part, il faut réserver le cas où le dommage est à la fois spécial, imprévisible et grave: lorsque ces trois conditions sont réunies, l'octroi d'une indemnité se justifie. Bien que ces conditions puissent chevaucher dans une certaine mesure, il y a lieu de les examiner séparément pour en déterminer le sens.»27 9. - a) La condition de spécialité se justifie d'elle-même. Si le préjudice est normal, c'est qu'il est conforme à l usage habituel et doit être toléré. Mais quand y a-t-il préjudice spécial? On peut envisager trois hypothèses. aa) Le préjudice peut être spécial en raison des immissions elles-mêmes: intensité particulière du bruit qui se dégage de la route, ou nocivité de certaines émanations. Il appartient à l'autorité d expropriation d'examiner de cas en cas si le dommage est spécial. Mais s'il s'agit, par exemple, d'un immeuble situé dans les environs immédiats d'une agglomération et jouissant jusqu'ici d'une certaine tranquillité, son propriétaire ne peut se plaindre de l'augmentation du bruit aussi longtemps que les niveaux sonores admissibles le long des artères principales, tels qu'ils ont été fixés par la Commission fédérale d'experts pour la lutte contre le bruit, ne sont pas dépassés (cf. Rapport de 1963 au Conseil fédéral, p. 44). On ne saurait, sur ce point, partager l'avis du professeur OFTINGER (loc. cit., p. 518/9), selon lequel il y aurait excès toutes les fois qu'une route nouvelle s'ouvre dans une région à l'abri du trafic ou qu'une voie peu fréquentée est transformée en une artère de grande circulation; le droit à indemnité ne peut pas davantage découler du seul fait qu'une route nationale a été construite. Pour justifier un tel droit, il faut que des circonstances particulières s'ajoutent à celle qu'indique cet auteur. bb) Le caractère spécial du dommage peut également provenir du mode d’utilisation de son immeuble par l’exproprié: celui qui a ouvert par exemple une clinique pour maladies nerveuses dans une région écartée et tranquille subira un
25 BGE 94 I 286 E. 8a S. 300. 26 BGE 94 I 286 E. 8a S. 299 f. 27 BGE 94 I 286 E. 8b S. 301. https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx88xIx145_149&AnchorTarget=BGEx88xIx148 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx88xIx145_149&AnchorTarget=BGEx88xIx148
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dommage spécial si le trafic d’une autoroute construite à proximité l'empêche de poursuivre l'exploitation de cette clinique et l'oblige à la transférer ailleurs. cc) Enfin, le préjudice peut être spécial en raison du mode d'implantation de l'ouvrage par rapport aux immeubles voisins. Les routes en viaduc, construites audessus du niveau naturel du terrain d’alentour, peuvent non seulement priver de vue et de soleil des maisons d habitation, mais également provoquer des immissions excessives de poussière, des éclaboussures ou d'autres dommages encore. Il est vrai qu'en ce qui concerne la privation de vue et de soleil, on peut se demander s'il y a excès au sens de l'art. 684 CC. Dans un arrêt de 1962 (RO 88 II 264, la IIe Cour civile a estimé que la seule présence d'un bâtiment ou la disposition des constructions n'exerce sur d'autres fonds aucun effet qui pourrait constituer un excès au sens de l'art. 684 CC. A défaut de pouvoir fonder une prétention à indemnité sur cette disposition, on pourrait envisager de la faire découler de principes généraux, comme on en a déduit l'obligation d’indemniser en cas d’expropriation matérielle. Il n'est cependant pas nécessaire de trancher ici cette question. b) La condition d'imprévisibilité résulte d'une jurisprudence déjà ancienne, selon laquelle le propriétaire d’une maison située à proximité d'une voie ferrée doit s'attendre à supporter plus de bruit que l'habitant d'un quartier tranquille de villas; il n'a pas droit à une indemnité si l'agrandissement normal et prévisible des installations ferroviaires entraîne une augmentation du bruit (cf. notamment RO 40 I 455 et arrêt Siegenthaler du 9 juillet 1958, p. 9). Il n'y a aucune raison de se montrer moins rigoureux à l'égard du voisin d'une route publique. c) Spécial et imprévisible, le dommage doit atteindre en outre une certaine gravité. Ainsi que l'a jugé récemment le Tribunal fédéral, les particuliers ne peuvent prétendre à une indemnité chaque fois qu'un acte étatique leur cause un dommage; ce serait méconnaître les devoirs des citoyens envers la collectivité, aggraver ses charges financières et compromettre le fonctionnement des services publics ( RO 93 I 711 consid. 3, Société suisse des maîtres imprimeurs). Ces considérations s'appliquent également aux inconvénients que la circulation sur les voies publiques occasionne à leurs voisins. Tant que le tort causé est bénin, il ne procède pas d'un excès qui engendre un droit à indemnité. Mais il n'est pas possible de poser des règles générales pour apprécier le degré de gravité auquel ce droit est subordonné. Aussi incombe-t-il aux autorités d’expropriation de le déterminer de cas en cas, en tenant équitablement compte de tous les éléments de l'espèce, notamment de l'importance du dommage et de sa relation avec la valeur de l’immeuble déprécié. Le caractère de gravité devrait être en tout cas dénié si le dommage n’atteint pas un certain montant ou un certain pourcentage, qui ne peuvent cependant être déterminés une fois pour toutes.».28 Die drei in diesem Entscheid entwickelten Kriterien der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit29 sind bis heute für den Strassenlärm, den Eisenbahn- und Fluglärm sowie für weitern Verkehrslärm30 grundsätzlich unverändert gebliebene, kumulative Anspruchsvoraussetzung für die Enteignung von Nachbarrechten des hoheitlich handelnden Werkeigentümers geblieben. Davon abgewi-
28 BGE 94 I 286 E. 9 S. 301 ff. 29 Vgl. dazu III Ziff. 6. 30 Ob diese Anspruchsvoraussetzungen auch für andere Lärmarten (z.B. Schiesslärm) oder für anderweitige Immissionen gelten, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher offen gelassen. https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx88xIIx252_276&AnchorTarget=BGEx88xIIx264 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx88xIIx252_276&AnchorTarget=BGEx88xIIx264 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx93xIx708_716&AnchorTarget=E3 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx93xIx708_716&AnchorTarget=E3
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chen ist das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher einzig, wenn Betroffenen ein Teil ihres Grundstücks förmlich entzogen wird, obwohl im Entscheid Werren noch ausdrücklich betont worden ist31, dass auch Grundeigentümer die für eine Infrastrukturanlage Land abtreten müssen, nur im Falle der Bejahung der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit für Immissionen entschädigt würden. Inzwischen vergütet das Bundesgericht nach den Regeln über die Teilenteignung unabhängig von der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit auftretenden Lärm jedenfalls dann als Inkonvenienz32, wenn das beanspruchte Land der betroffenen Liegenschaft gleichsam als «Schutzschild» diente33. Dasselbe gilt für den eigentlichen Überflug einer Parzelle, wenn dieser in einer Höhe erfolgt, die mit Art. 667 Abs. 1 ZGB nicht zu vereinbaren ist und deshalb die Grundeigentümerbefugnisse unmittelbar verletzt34. Dabei brauchte sich das Bundesgericht bisher kaum mit Abgrenzungsfragen auseinanderzusetzen. Der Überflug hat in aller Regel spezielle und schwere Immissionen zur Folge. Solange die Immissionen auch nicht vorhersehbar waren, kann deshalb nach dem Grundsatz der Einheit35 der Enteignungsentschädigung eine Pauschale ausgerichtet werden36. Im Übrigen haben die drei Anspruchsvoraussetzungen für die Enteignung von Nachbarrechten inzwischen unterschiedliches Gewicht erhalten. Die Spezialität37 wird vorab an der Intensität der Einwirkungen und heute an den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung38 gemessen, während die Art der Nutzung der beeinträchtigten Liegenschaft und die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen Bauwerkes (Viadukte, etc.) nur noch untergeordnete Bedeutung haben. Das Erfordernis der Schwere bezieht sich auf die Höhe des Schadens und nicht auf das Ausmass oder das Gewicht der Beeinträchtigungen39. Es wirkt kaum jemals anspruchsvernichtend, zumal das Bundesgericht dort die Latte nach den zur Anwendung gelangenden Regeln über die formelle Teilenteignung meistens nicht hoch ansetzt40. Anders wäre dies, wenn Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen zu materiellen Enteignungen führen könnten, weil dort die Schwelle der entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeschränkungen höher liegt41. Heikelstes, umstrittenstes und auch bedeutendstes Anspruchskriterium ist heute die Unvorhersehbarkeit 42, mit dem sich das Bundesgericht im Entscheid Werren kaum grundlegend auseinanderzusetzen brauchte, weil es die damals dafür massgebenden Überlegungen schon vorher angestellt hatte43. Dabei beruht der Entscheid Werren wohl auf der damals gültigen Annahme, dass die Nähe eines Grundstücks zu einer Infrastrukturanlage des öffentlichen Verkehrs ein Standortvorteil sei, der trotz auftretender Lärmimmissionen bewusst gesucht werde. Der «Lage und Beschaffenheit» und dem «Ortsgebrauch» der Grundstücke44 waren die Lärmimmissionen mit andern Worten zumindest an einer günstigen Verkehrslage gleichsam inhärent. Sie erwiesen sich deshalb nicht als übermässig und waren grundsätzlich als ortsüblich zu dulden. Das mit dem Entscheid Werren förmlich eingeführte und schon vorher begründete Kriterium der Unvorhersehbarkeit war damals mit andern Worten ein Ausnahmetatbestand zu Gunsten der Grundeigentümerschaft, um dieser die aus damaliger Sicht grundsätzlich nicht geschuldete Entschädigung unter besondern Umständen dennoch zuzusprechen. Heute ist die Nähe zu lärmigen Anlagen des öffentlichen Verkehrs in der Regel kein Standortvorteil. Damit
31 BGE 94 I 286 E. 9d S. 303. 32 Vgl. Art. 22 Abs. 2 EntG. 33 BGE 106 Ib 381 E. 2b S. 384 ff.; vgl. dazu auch BGE 106 Ib 392 ff. 34 Vgl. etwa BGE 122 II 349 ff. und BGE 129 II 72 ff. 35 HESS/WEIBEL, N 13 ff. zu Art. 19 EntG. 36 Vgl. zur Überflugsenteignung auch IV Ziff. 4.3. 37 Vlg. dazu III Ziff. 4. 38 Vgl. dazu III Ziff. 3. 39 BGE 94 I 286 E. 3c S. 302 f.; BGE 101 Ib 405 E. 3b aa S. 408 f.; BGE 102 Ib 271 E. 4 S. 275. 40 Vgl. dazu III Ziff. 5 sowie die allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der ESchK, Kreis 10, vom 14., 17. und 29. November 2006, welche die Schraube beim Kriterium der Schwere anzuziehen scheinen. 41 Vgl. dazu III Ziff. 8. 42 Vgl. dazu III Ziff. 6. 43 Vgl. III Ziff. 1. 44 Vgl. Art. 684 Abs. 1 ZGB.
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hat das nach wie vor massgebende und weiterentwickelte Kriterium der Unvorhersehbarkeit heute andere Aufgaben übernommen45.
3. Umweltschutzrecht Der öffentlichrechtliche Immissionsschutz hat mit der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eine grundlegende Änderung erfahren. Dabei interessiert hier einzig das Zusammenspiel zwischen der Enteignung von Nachbarrechten und der dabei zu beachtenden Umweltschutzgesetzgebung. Alle andern vielfältigen sowie komplexen planungs- und insbesondere umweltrechtlichen Vorgaben, welche die Erstellung der Anlagen und ihre Betriebsabläufe betreffen46, sprengen den Rahmen dieser Arbeit. Nach Art. 11 USG sind (neue) Emissionen an der Quelle soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist47. Zudem verpflichtet Art. 13 Abs. 1 USG den Bundesrat dazu, «für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte» festzulegen. Der Bundesrat ist dieser Vorgabe mit den Anhängen zur LSV48 weitgehend nachgekommen49 und hat für die unterschiedlichen Lärmarten50 je gesonderte Belastungswerte51 erlassen. Dabei haben neue Anlage grundsätzlich zumindest die Planungswerte einzuhalten und sind bestehende Anlagen unter Beachtung der massgebenden Fristen52 auf die Immissionsgrenzwerte zu sanieren. Nach Art. 25 Abs. 2 und 3 USG dürfen indessen aus überwiegenden öffentlichen Interessen für Neuanlagen Erleichterungen gewährt werden. «Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden»53. Auch für die Sanierung bestehender öffentlicher Infrastrukturanlagen können Erleichterungen gewährt werden54. Diese gesetzlichen Vorgaben55 macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schnittstelle zwischen Enteignungsrecht und Umweltschutzrecht. Solange die von einer öffentlichen Infrastrukturanlage stammenden Immissionen keine Überschreitungen der jeweiligen Immissionsgrenzwerte und damit keine schädlichen und lästigen Einwirkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG verursachen, liegen nach der Rechtsprechung zur Enteignung von Nachbarrechten in der Regel auch keine das Kriterium der Spezialität erfüllenden Beeinträchtigungen vor56. Zusätzlich zu beachten bleibt aber der jeweilige Stand der Wissenschaft. Insbesondere darf nicht allein auf den gemittelten Dauerlärmpegel abgestellt werden. Darüber hinaus bildet insbesondere die Anzahl der Flugbewegungen ein wichtiges Element für die Beurteilung des Ausmasses und damit der Schwere der Beeinträchtigungen57.
45 Vgl. III Ziff. 6 und IV Ziff. 4. 46 Vgl. dazu etwa WALPEN, S. 95 ff., insbesondere S. 233 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen. 47 Vorsorgeprinzip. 48 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), SR 814.41. 49 Vgl. die Anhänge 3 bis 7 der LSV. 50 Strassen-, Eisenbahn-, Flug-, Industrie-, Gewerbe- sowie Schiesslärm. 51 Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte. 52 Vgl. Art. 17 Abs. 3 bis 6 LSV, wobei die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gegen den Lärm der Nationalstrassen, der Hauptstrassen, der Eisenbahnen, Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiess- und Übungsplätze aufgrund der Spezialbestimmung von Art. 48 LSV noch längere Zeit dauern werden oder noch gar nicht zu laufen begonnen haben, auch wenn Art. 17 Abs. 3 LSV an sich vorschreibt, dass die Sanierungen bis zum 1. April 2002 hätten abgeschlossen sein müssen. 53 Art. 25 Abs. 3 USG. 54 Art. 17 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 USG, vgl. auch Art. 13 ff. LSV. 55 Art.17 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 USG, Art. 25 Abs. 2 und 3 USG, vgl. auch Art. 13 ff. LSV. 56 BGE 119 Ib 348 E. 5b S. 356 ff.; BGE 121 II 317 E. 8c aa S. 339 ff.; BGE 123 II 481 E. 7c S. 492 f.; BGE 124 II 543 E. 5a S. 552. 57 BGE 130 II 394 E.12.2.1 S. 416; vgl. zur Bedeutung oder Tragweite dieser Vorgaben auch IV Ziff. 2.1.
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Damit stellt sich die Frage nach der zeitlichen Abfolge für die Behandlung des Sanierungs- und Entschädigungsanspruchs. Aufgrund der umschriebenen, durch die Rechtsprechung definierten Schnittstelle zwischen Umweltschutzrecht und Enteignungsrecht, ist es nahe liegend, dass der Entschädigungsanspruch in der Regel erst entstehen kann, wenn die Sanierungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bis zum Ablauf der Sanierungsfrist und jedenfalls dann, wenn ein Sanierungsprojekt oder zumindest ein Sanierungsprogramm besteht. «Mit fortschreitender Änderung der Verfassungs- und Gesetzgebung auf den Gebieten der Raumordnung und der Umwelt [werde] der Inhalt des (privatrechtlichen) Eigentums neu umschrieben»58 und der Sanierungsanspruch oder die Sachleistung sei – soweit als möglich – der (blossen) Entschädigungszahlung vorzuziehen59. Anders verhält es sich nur, wenn die Sanierungsfristen noch gar nicht angelaufen sind, noch kein Sanierungsprogramm besteht oder ohnehin feststeht, dass die Sanierungsziele und damit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht wird erreicht werden können60.
«Die bevorstehende Sanierung einer Verkehrsanlage vermag das Entstehen des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur dann zu hemmen, wenn feststeht oder höchst wahrscheinlich ist, dass durch Massnahmen an der Quelle übermässige Immissionen vollständig beseitigt werden können und damit eine dauernde Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte vermieden werden kann. Ist dagegen klar, dass im laufenden oder noch durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive Schallschutzmassnahmen angeordnet werden müssen, wird der enteignungsrechtliche Anspruch als solcher wie dargelegt (E. 9.2 in fine) nicht verdrängt. Kann mit anderen Worten die umweltschutzrechtliche Sanierung zwar den Umfang des im Enteignungsverfahrens zu ersetzenden Schadens verringern, nicht aber die Enteignung selbst verhindern, so hat der Umstand, dass noch ein Sanierungsverfahren durchgeführt werden muss, auf die Entstehung und die Verjährung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs keinen Einfluss»61. Demnach findet das Enteignungsverfahren Anwendung, wenn der umweltrechtliche Schutz- oder Sanierungsanspruch nicht zum Ziele führt, Erleichterungen gesprochen und Massnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne von Art. 20 USG angeordnet oder bei Neuanlagen Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 3 USG gewährt werden müssen, weil die Nutzung der öffentlichen Infrastrukturanlage diese erfordert und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte62 technisch gar nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Das Enteignungsverfahren befasst sich damit seit dem Inkrafttreten und Wirksamwerden der Umweltschutzgesetzgebung vorab mit den Folgen der «Sanierungslosigkeit»63 und den Auswirkungen von gewährten Erleichterungen, die bei Neuanlagen ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte zulassen. Dabei verpflichtet die Rechtsprechung die Enteignungsgerichte dazu, die Enteigner in Anwendung von Art. 18 EntG anzuweisen, dann einen Teil der insgesamt geschuldeten Enteignungsentschädigung für ergänzende bauliche Massnahmen als Realleistungen (Schallschutzfenster, andere mögliche bauliche Schutzvorkehren) zu verwenden, wenn die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität erfüllt und damit der Immissionsgrenzwert überschritten ist64. Der Enteignungsrichter ist «gehalten, eine Sachleistung (Art. 18 EntG) in Form von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zuzusprechen, wenn durch eine solche, von der Umweltschutzgesetzgebung ausdrücklich vorgesehene Massnahme (vgl. Art. 20 USG)[,] die vom Enteigneten erlittenen Nachteile ganz oder teilweise behoben»65 werden können. Dadurch ist eine weitere (komplementäre) Schnittstelle oder Verzahnung zwischen Enteignungs- und Umweltrecht geschaffen worden, wobei auch die in Art. 20
58 BGE 130 II 394 E. 8.2 S. 408. 59 BGE 123 II 560 E. 4 S. 569 ff. 60 BGE 124 II 543 E. 6 S. 557 f.; BGE 130 II 394 E. 8.3 S. 409 f. 61 BGE 130 II 394 E. 10 S. 412 f. 62 Art. 13 USG. 63 Vgl. dazu auch ETTLER, Sanierungslosigkeit, in: URP 2003, S. 576 ff. 64 Vgl. Art. 25 Abs. 3 USG. 65 BGE 123 II 560 E. 3 d cc S. 568 mit Hinweisen.
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Abs. 2 USG vorgesehenen Kostenpflichten der Betroffenen Ähnlichkeiten mit dem Konzept für die Enteignung der Nachbarrechte erkennen lassen. Damit bleibt bei der Enteignung von Nachbarrechten für eine in Geld zu leistende Entschädigung unter Beachtung der Vorgaben der Umweltrechts nur dann Raum, wenn Schallschutzmassnahmen an betroffenen Gebäuden oder ähnliche Vorkehren überhaupt nicht möglich sind oder nicht ausreichen, um die jeweiligen Sanierungsvorgaben einzuhalten. In solchen Fällen bleibt auch nach einer der Umweltschutzgesetzgebung entsprechenden Neuanlage oder Sanierung eines öffentlichen Werkes das Kriterium der Spezialität im Verfahren zur Enteignung der Nachbarrechte grundsätzlich erfüllt66. Soweit dies auch für die nicht direkt von der Intensität des Schallpegels abhängigen Kriterien der Schwere und Unvorhersehbarkeit zu bejahen ist, kommt die Enteignung des Nachbarrechts wegen Lärmimmissionen somit auch nach dem rechtmässigen Abschluss der durch die Umweltschutzgesetzgebung verlangten Verfahren in Frage. «Die Zusprechung einer enteignungsrechtlichen Entschädigung fällt in diesen Fällen insoweit in Betracht, als die lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen) Lärmisolierung der Bauten lärmbedingt entwertet bleiben»67. Dabei erstaunt, dass bisher – soweit ersichtlich – für solche Sachverhalte der Sanierungslosigkeit noch kaum Entschädigungen für die Enteignung der Nachbarrechte verlangt wurden. Zu denken ist etwa an Grundeigentümer mit Liegenschaften an heute sanierten Eisenbahnstrecken, die knapp über oder unter den Alarmwerten liegenden Immissionen ausgesetzt waren und in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 BGLE68 zu dem Drittel Betroffener gehören, die einzig Schallschutzfenster bekamen, an deren Kosten sie sich möglicherweise noch zur Hälfte beteiligen mussten69.
4. Spezialität Das Bundesgericht hat im Grundsatzentscheid Werren noch drei mögliche Varianten genannt, welche das Kriterium der Spezialität erfüllen könnten: Intensität der Beeinträchtigung, besonders ruhebedürftige Nutzung der Liegenschaft oder besonders störende Ausgestaltung der jeweiligen Infrastrukturanlage70. Heute wird die Art der Nutzung weitgehend durch die jeweils geltende öffentliche Nutzungsordnung bestimmt, zumal den einzelnen Nutzungszonen zwingend Lärmempfindlichkeitsstufen zuzuordnen sind71. Damit ist das subjektive Element der tatsächlichen Nutzung des betroffenen Gebäudes weitgehend einer objektiven Betrachtungsweise gewichen. Abgesehen vom Sonderfall des Berner Felsenauautobahnviadukts72 dürften sich auch allein aus der baulichen Gestaltung einer öffentlichen Infrastrukturanlage in der Regel keine das Kriterium der Spezialität erfüllenden Beeinträchtigungen ergeben. Der Betrieb des öffentlichen Werks und meistens die damit verbundenen Lärmimmissionen sind demnach dafür ausschlaggebend, ob nach der Formel Werren das Kriterium der Spezialität erfüllt ist. Dabei hat die Rechtsprechung mit den Immissionsgrenzwerten der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 73 einen allgemeingültigen Massstab gewählt, den ein Grossteil der Bevölkerung in der Regel nicht nur gegenüber öffentlichen Infrastrukturanlagen zu dulden hat. Mit dem Kriterium der Spezialität in seiner heutigen Ausgestaltung wird mit andern Worten in die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte ein generell gültiges Beurteilungsraster eingeführt, das nicht nur gegenüber Infrastrukturanlagen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens Anwendung findet. Damit ist es auch weitgehend das Kriterium der Spezialität, welches mit den von der Zonenordnung und damit von den Emp-
66 Vgl. BGE 124 II 543 E. 5a S. 552. 67 BGE 130 II 394 E. 9 S. 411. 68 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE), SR 742.144. 69 Art. 10 Abs. 2 BGLE. 70 BGE 94 I 286 E. 9a S. 301 f. 71 Vgl. Art. 43 LSV. 72 BGE 106 Ib 231. 73 Vgl. dazu III Ziff. 3; dabei hatte die mit BGE 119 Ib 348 (E. 5b S. 356 ff.) erfolgte Praxisänderung und die damit verbundene Übernahme der Lärmbelastungsmasse der LSV allerdings auch zur Folge, dass der für die Beurteilung besonderer Situationen aussagekräftige statistische Pegel «L1» weg fiel, der den in einem Prozent der Messperiode erreichten Spitzenwert ermittelte.
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findlichkeitsstufen abhängigen Immissionsgrenzwerten die «Lage und Beschaffenheit» und den «Ortsgebrauch» des Grundstücks bestimmt74.
5. Schwere Die mit dem Grundsatzentscheid Werren eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich die verlangte Schwere der Beeinträchtigung nicht auf das Ausmass der Beeinträchtigungen, sondern auf die Höhe des Schadens beziehe, ist – weil sich die Kriterien der Spezialität und der Schwere sonst zumindest überschneiden würden75 – an sich nahe liegend. Diese Praxis gilt auch heute noch:
«Die Voraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz, dass eine Entschädigung nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Entschädigung zu geben (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 2 und 11; 123 II 481 E. 7d S. 493). Ausserdem wird verlangt, dass die Beeinträchtigung eine dauernde oder doch von gewisser Dauer und nicht bloss vorübergehend sei»76. Zu beachten bleibt, dass die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nach konstanter Rechtsprechung, die aufgrund einer nicht erlahmenden Kritik wiederholt ausdrücklich überprüft und bestätigt wurde77, im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens abgewickelt wird. Dabei ist der Entzug der beeinträchtigten Nachbarrechte mit einer Minderwertsentschädigung im Rahmen einer Teilenteignung im Sinne von Art. 19 b EntG abzugelten78. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Enteignete nach dem im formellen Enteignungsrecht vorbehaltlos zur Anwendung gelangenden Grundsatz der vollen Entschädigung79 Anspruch auf die volle Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor der Inbetriebnahme der öffentlichen Infrastrukturanlage und dem nachher verbleibenden Restwert. Unter diesen Umständen besteht aber grundsätzlich kein Raum, um dem betroffenen Grundeigentümer einen Teil des erlittenen Wertverlusts entschädigungslos zuzumuten, wie dies das Bundesgericht mit dem von ihm eingeführten Kriterium der Schwere eigentlich unterstellt. Die Rechtsprechung hat deshalb die Anforderung an die Schwere der Beeinträchtigung oder des erlittenen Wertverlustes wohl auch deshalb nicht hoch angesetzt80.
6. Unvorhersehbarkeit Das Kriterium der Unvorhersehbarkeit prägt die Praxis zur Enteignung der Nachbarrechte entscheidend und gibt immer wieder Anlass zu pointierten Auseinandersetzungen in der Lehre81. Dabei war das Element bereits längere Zeit vor der Einführung der Formel Werren in der Rechtsprechung enthalten und gab dem Bundesgericht deshalb damals kaum zu Bemerkungen Anlass82. Der Entscheid Wer- 74 Vgl. Art. 43 LSV und Art. 684 Abs. 2 ZGB. 75 Vgl. dazu aber auch BGE 117 Ib 15 E. 2b S. 18 f. sowie zur Abgrenzung zwischen den Einzelnen je gesondert zu beurteilenden Kriterien BGE 116 Ib 11 E. 3a S. 21 f. 76 BGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419. 77 Vgl. etwa BGE 116 Ib 11 E. 2 S. 14 ff. mit zahlreichen Hinweisen. 78 Vgl. dazu HESS/WEILBEL, N 154 ff. zu Art. 19 EntG. 79 Vgl. Art. 16 EntG. 80 BGE 102 Ib 271 E. 4 S. 275 f.; BGE 101 Ib 405 E. 3b aa S. 408 f., wonach ein Minderwert von 10% als ausreichend angesehen wird; vgl. auch BGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419 ff., wo zwar erneut ausgeführt wird, das Kriterium der Schwere diene nur dazu, geringfügige Schäden auszuschliessen, mit Abklärungen über die sozio – ökonomische Entwicklung ganzer Quartiere und zu ihren Auswirkungen auf die Baulandpreisentwicklung aber unter dem Aspekt der Schwere im Grunde genommen Überlegungen zur Unvorhersehbarkeit angestellt werden; vgl. neuerdings auch die (nicht in Rechtskraft erwachsenen) Entscheide der ESchK, Kreis 10, vom 14./17. und 29. November 2006 i.S. Opfikon/Glattbrugg, welche einen Minderwert von deutlich mehr als 10 % verlangen. 81 Vgl. neuerdings etwa VITALI, in: Jusletter vom 16. Oktober 2006. 82 Vgl. BGE 40 I 447 und III Ziff. 1 und 2. https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx110xIBx340_358&AnchorTarget=E2 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx110xIBx340_358&AnchorTarget=E11 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx123xIIx481_498&AnchorTarget=E7d
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ren83 hat aber (stillschweigend) bewirkt, dass die Unvorhersehbarkeit von einem Teilaspekt für die Beurteilung der (privatrechtlichen) Übermässigkeit zum vielfach entscheidenden und eigenständigen, mit der Frage nach dem (privatrechtlichen) Übermass kaum mehr verknüpften Element für die Entschädigungswürdigkeit der auftretenden Immissionen «aufgewertet» wurde. Die «Lage und Beschaffenheit» sowie der «Ortsgebrauch» umschreiben im Privatrecht nach Art. 684 Abs. 2 ZGB eines von verschiedenen Kriterien für die Beurteilung der «Übermässigkeit» im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB und damit für die Begründetheit nachbarrechtlicher Klagen nach Art. 679 ZGB. Diese Betrachtungsweise hat das Bundesgericht zunächst auch weitergeführt, als es begann, die nachbarrechtlichen Abwehrrechte gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen durch enteignungsrechtliche Entschädigungsleistungen zu ersetzen. Bei der Beurteilung des durch den Basler Bahnhof84 verursachten Lärms hat das Bundesgericht die Enteignungsentschädigung verweigert, weil die Immissionen angesichts der «Lage und Beschaffenheit» der Grundstücke und dem «Ortsgebrauch» nicht als übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB eingestuft werden könnten und die Beeinträchtigungen deshalb wohl auch gegenüber einem privaten Verursacher zu dulden gewesen wären. Es hat der «Unvorhersehbarkeit» damit aber noch nicht über den Übermassbegriff des Privatrechts hinaus gehende Eigenständigkeit zuerkannt. Nahe liegend ist im Rahmen der für das hoheitlich handelnde Gemeinwesen geltenden enteignungsrechtlichen Betrachtungsweise auch, dass zwischen der «Lage und Beschaffenheit» sowie dem «Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB und dem Enteignungsbann85 eine Verbindung hergestellt wird. Auch wenn nicht für alle lärmigen Infrastrukturanlagen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens eine Planauflage erforderlich ist und die Wirkung des Enteignungsbanns an die Planauflage geknüpft ist86, soll die öffentliche Hand mit dem Enteignungsbann von unnötigen, weil vorhersehbaren Kosten geschützt werden. Anders als die «Lage und Beschaffenheit» der Grundstücke sowie der «Ortsgebrauch» im Privatrecht, welche im Rahmen der jeweiligen Interessenabwägung für die Beurteilung der Übermässigkeit nach Art. 684 Abs. 1 ZGB eines von mehreren Kriterien sind, wirkt der Enteignungsbann absolut und verändert die einem Urteil zu Grunde liegende Interessenabwägung entscheidend. Eine solche Betrachtungsweise unterbindet alle Entschädigungsleistungen für später beeinträchtigte Investitionen, die erst getätigt worden sind, nachdem mit dem Bau der immissionsträchtigen öffentlichen Infrastrukturanlage gerechnet werden musste87. Damit hat die «Unvorhersehbarkeit» eine enteignungsrechtlich bedingte andere und einschneidendere Bedeutung erhalten. Wie weit diese Vorwirkung öffentlicher Werke und die – gemessen am privatrechtlichen Nachbarrecht – damit verbundene Privilegierung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens reicht, hat die Rechtsprechung mit einer schrittweise weiter entwickelten Praxis festgelegt:
«Es ist einzuräumen, dass nach der enteignungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hinsichtlich der Änderung des Ortsgebrauches sowie der Priorität bzw. der Voraussehbarkeit der Immissionen anders behandelt wird als der Besitzer eines die Nachbarschaft beeinträchtigenden Privatbetriebes. In dieser Ungleichbehandlung liegt indessen keine ungerechtfertigte Privilegierung des Enteigners; sie stützt sich vielmehr auf sachliche Gründe. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass das Gemeinwesen beim Bau und bei der Inbetriebnahme einer Strasse eine rechtmässige und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit ausübt, dass dieses öffentliche Interesse den nachbarlichen Abwehrrechten vorgeht und die Unterlassungsklage daher von vornherein ausgeschlossen ist bzw. durch den enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch ersetzt wird (vgl. BGE 106 Ib 244 E. 3) mit zahlreichen Hinweisen). Dem Gemeinwesen ist deshalb auch das Vorrecht einzuräumen, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch durch das öffentliche Werk einseitig zu ändern und zu verlangen, dass dieser Änderung vom Zeitpunkt an, in dem sie eingetreten ist oder voraussehbar wird, in der Nachbarschaft Rech-
83 BGE 94 I 286. 84 Vgl. III Ziff. 1, Fussnoten 13 und 14 sowie III Ziff. 2, am Ende. 85 Art. 42 EntG. 86 Vgl. zum Enteignungsbann auch HESS/WEIBEL, N 1 ff. zu Art. 42 EntG. 87 Vgl. dazu auch Art. 20 Abs. 2 Bst. b USG, welcher das Kriterium der Unvorhersehbarkeit auch bei der Umsetzung von Immissionsschutzmassnahmen einführt. https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx106xIBx241_251&AnchorTarget=E3
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nung getragen wird. Nach einem Grundsatz des Enteignungsrechtes hat der Enteignete die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den Schaden zu vermindern oder einzudämmen. Diesem Grundsatz liefe es zuwider, würde der Nachbar einer Nationalstrasse für die immissionsbedingte Entwertung seines Hauses entschädigt, welches er auf eigene Gefahr erst erstellt hat, als der Bau der Strasse schon bekannt oder voraussehbar war.»88 «Wie das Bundesgericht bereits im Urteil Werren festgehalten hat (BGE 94 I 287 lit. A, 302 E. 9b), muss der Nachbar einer Bahn- oder Strassenanlage darauf gefasst sein, dass sich mit dem normalerweise anwachsenden Verkehr in der Regel auch der Lärm vermehrt. Im Entscheid Lanz unterstrich das Gericht im weiteren (BGE 98 Ib 332 E. 2), jeder Eigentümer eines Hauses im Bereiche einer grösseren Agglomeration habe unabhängig vom Autobahnbau damit zu rechnen, dass in seiner Nähe Strassen verlegt, verbessert oder vergrössert würden; die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen seien voraussehbar. Die gleichen Überlegungen wurden im Fall Keller ( (BGE 102 Ib 273 E. 2a) angestellt und führten in den Entscheiden H. Balmer vom 12. November 1980 (BGE 106 Ib 393, nicht publ. E. 2) und Borer vom 25. April 1984 (nicht publ.) zur Abweisung von Entschädigungsbegehren, die für die Verlegung einer Durchgangsstrasse und deren Ausbau zur Nationalstrasse gestellt worden waren. In all diesen Fällen ging es um Grundstücke, die in Nähe einer grösseren Stadt (im Falle Lanz: Lausanne), an einer Hauptverkehrsader und/oder in einer Ortschaft lagen, durch die der Verkehr aufgrund der topographischen Situation notwendigerweise hindurchführen muss»89. «Comme cela a été exposé (supra, consid. 5), l'indemnisation des voisins est soumise en principe à des conditions identiques, que les immissions soient provoquées par le trafic terrestre ou aérien. Toutefois, une réserve s'impose quant à l'application dans le temps de la condition de l'imprévisibilité. On ne saurait raisonnablement exiger des particuliers qu'ils eussent d'emblée prévu le développement du trafic aérien et l'augmentation des nuisances, dès la construction des aéroports internationaux du pays, voire au moment de la réalisation des premières étapes d'agrandissement de ces installations. En effet, dans les années qui ont suivi la reprise des activités aéronautiques commerciales à l'issue de la seconde guerre mondiale, les autorités elles-mêmes n'avaient pas prévu que le bruit provenant du trafic aérien serait tel que des mesures de protection devraient être prises dans les environs des aéroports. Il s'agit donc de déterminer, à partir de la fin de l'année 1945, la période à l'expiration de laquelle on pouvait, selon toute vraisemblance, attendre de chacun - et non seulement des personnes habitant dans le voisinage d'un aéroport - qu'il connaisse l'importance des nuisances provoquées par le trafic aérien. Il appartient au Tribunal fédéral de fixer la durée de ce laps de temps et d'établir sur ce point une règle. Le juge, faisant en quelque sorte acte de législateur (cf. art. 1er al. 2 CC), doit en décider en prenant en considération aussi bien la garantie de la propriété privée (art. 22ter Cst.) que la nécessité de ne pas entraver la collectivité de manière disproportionnée dans l'exercice de ses tâches d'utilité publique (en l'occurrence: cf. art. 37ter Cst.; cf. ATF 94 I 286 consid. 8a, cité supra, consid. 5a). Au regard de l'ensemble des circonstances, il se justifie de fixer à quinze ans cette durée, dès la fin de l'année 1945. En consé-
88 BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50; vgl. auch BGE 111 Ib 233 E. 2a S. 234 f. 89 BGE 111 Ib 233 E. 2b S. 236, 131 II 65 E. 1.3 S. 69. https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx98xIBx329_333&AnchorTarget=E2 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx102xIBx271_276&AnchorTarget=E2a https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx106xIBx392_394&AnchorTarget=BGEx106xIBx393 http://relevancy2.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-286%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page286
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quence, il n'y a pas lieu de tenir compte de la condition de l'imprévisibilité, dans ce domaine, quand le dommage est survenu avant le 1er janvier 1961»90. Aus heutiger Sicht ist demnach davon auszugehen, dass dem Kriterium der Unvorhersehbarkeit bei der Enteignung der Nachbarrechte eine gewichtige eigenständige Bedeutung beizumessen ist, welche dem Gemeinwesen das Vorrecht einräumt, «die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch durch das öffentliche Werk einseitig zu ändern»91. Im Einzugsbereich von Agglomerationen und von immissionsträchtigen öffentlichen Verkehrsanlagen sowie in Ortschaften muss ein Grundeigentümer deshalb grundsätzlich immer mit zusätzlichen und vorhersehbaren Immissionen rechnen. Im Bereich der beiden Landesflughäfen sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit dem 1. Januar 1961 in allgemeingültiger Weise erkennbar, dass übermässige Immissionen auftreten können. Ob dies auch für Gebiete zutrifft, die trotz ihrer Nähe zum Flughafen während langen Jahren vom Fluglärm weitgehend verschont waren und erst nach einer Änderung des Betriebsreglements oder nach baulichen Vorkehren sprunghaft wesentlich höheren Beeinträchtigungen ausgesetzt waren oder sind, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden.
7. Verwirkung und Verjährung Die Verwirkungs- und Verjährungsfolgen von Entschädigungsansprüchen aus der Enteignung von Nachbarrechten hängen vorab davon ab, ob für den Bau oder Betrieb der in Frage stehenden Infrastrukturanlage ein Enteignungsverfahren mit Planauflage oder persönlicher Anzeige stattgefunden hat. Trifft dies zu, verwirken die Entschädigungsansprüche «binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat»92. Anders verhält es sich in solchen Fällen nur, «wenn der Enteignete durch das Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten wird, so etwa, wenn der Enteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein»93. In den andern Fällen – wo keine Planauflage oder persönliche Anzeige erfolgte und Art. 41 EntG also nicht Anwendung finden konnte – gilt grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist. «Entsteht der geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbetriebnahme des öffentlichen Werkes, so beginnt die fünfjährige Frist zu laufen, wenn Einwirkung und Schaden objektiv erkennbar sind»94 und wenn die drei nach der Formel Werren erforderlichen Kriterien der Spezialität, der Schwere und Unvorhersehbarkeit kumulativ erfüllt sind. Damit ist die Beantwortung der Verjährungsfrage abgesehen von der auch später möglichen Festsetzung der Entschädigungshöhe - stets auch die materielle Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche95.
8. Dogmatische Herleitung Die Anfänge der heutigen Rechtsprechung gehen auf eine Zeit zurück, als das öffentliche Recht und die besondere Stellung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens noch kaum entwickelt waren. Dabei hat das Bundesgericht pragmatisch bei dem bereits damals zur Verfügung stehenden Enteignungsrecht angesetzt und die von öffentlichen Werken herrührenden Beeinträchtigungen zunächst ohne differenzierte Abgrenzungen unter den jeweils verliehenen Enteignungstitel subsumiert96. Der am 1. Januar 1932 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 1 EntG, wonach auch «die aus dem Grundeigentum hervorgerufenen Nachbarrechte» formell enteignet werden können, verschaffte dem Bundesge- 90 BGE 121 II 317 E. 6b bb S. 336 f. 91 BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50. 92 Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG, vgl. auch BGE 105 Ib 6. 93 BGE 113 Ib 34 E. 3 S. 38 mit weiteren Hinweisen. 94 BGE 130 II 394 E. 11 S. 413 f. 95 Vgl. dazu aber auch die nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der ESchK, Kreis 10, vom 17. und 29. November 2006 i.S. Opfikon/Glattbrugg, mit welchen die Entschädigungsbegehren wegen fehlender Schwere der Beeinträchtigungen abgewiesen wurden, obwohl das Bundesgericht die Ansprüche als nicht verjährt bezeichnet hatte (BGE 130 II 394 ff.). 96 Vgl. III Ziff. 1.
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richt dann für die damals bereits in den Grundzügen vorhandene Praxis zumindest eine formale gesetzliche Grundlage, auf welcher die Rechtsfigur der formellen Enteignung der Nachbarrechte bis heute abgestützt werden kann. Mit den nach der Formel Werren und ihrer Weiterentwicklung kumulativ verlangten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit hat das Bundesgericht dabei durch Richterrecht einen besondern Enteignungstatbestand geschaffen. Das Bundesgericht ist sich mit der Lehre97 wohl im Ergebnis darüber einig, dass die Enteignung der Nachbarrechte als besonderer (und dritter) Enteignungstatbestand anzusehen ist, der sich weder mit der materiellen, noch mit der formellen Enteignung deckt. Dabei darf das Bundesgericht, was auch in der Lehre anerkannt wird98, für sich in Anspruch nehmen, die Rechtsprechung mit grosser Sorgfalt und Weitsicht weiterentwickelt zu haben. Es hat, ohne dies ausdrücklich gesagt zu haben, trotz der gewichtigen materiellen Abweichungen von der «normalen» formellen Enteignung, wohl bis heute formal an dieser Rechtsfigur festgehalten, weil sie eine feinere Abstufung der Entschädigungsleistungen erlaubt, als die materielle Enteignung, welche einen im Ergebnis schwere(re)n Eingriff in das Eigentum verlangt99. Im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen spielen aber solche dogmatische Unterscheidungen zumindest heute und im Ergebnis wohl kaum eine wesentliche Rolle. Wie das Bundesgericht auch schon selber festgestellt hat, «ist bei der Rechtsetzung dem Zusammenspiel der verschiedenen Verfahren nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Dies gilt insbesondere für die Verfahren wegen übermässigen Einwirkungen aus dem Betrieb der öffentlichen Flugplätze, welche im eidgenössischen Gesetzes- und Verordnungsrecht auch heute noch keine abschliessende Regelung gefunden haben»100. Das Bundesgericht stösst deshalb mit seinem Richterrecht zur Enteignung der Nachbarrechte zunehmend an schwer zu überwindende Grenzen. Die deshalb nahe liegende Frage nach einer griffigeren oder umfassenderen gesetzlichen Regelung wird auch in der Lehre immer wieder gestellt und selbst von Autoren gleich beantwortet, die in den hängigen Immissionsenteignungen rund um den Flughafen Zürich unterschiedliche Parteistandpunkte vertreten. Dabei stimmen sie selbstverständlich vorab in der Forderung nach einer das heutige Richterrecht ablösenden gesetzlichen Regelung überein101. Wie diese aussehen müsste und ob die verlangte Rechtsetzung – auch nach der politischen Meinungsbildung – befriedigendere Ergebnisse zeitigen würde als das heute geltende «case-law» des Bundesgerichts, bleibt eine andere Frage102.
97 Vgl. etwa JAAG, Urteilsanmerkung, S. 104 ff. 98 Vgl. etwa HÄNNI, Politik und Recht, S. 155. 99 Vgl. dazu etwa RIVA, S. 123 ff. und 273 ff. mit Hinweisen. 100 BGE 130 II 394 E. 7 S. 401. 101 Vgl. dazu etwa ETTLER, Sanierungslosigkeit, in: URP 2003 S. 599 f.; GFELLEr, S. 172 f. 102 Vgl. etwa zur Auseinandersetzung um die parlamentarische Initiative Hegetschweiler, GFELLER, S. 161 ff.
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IV. Analyse 1. Dogmatischer Rahmen 1.1 Fragestellung Auch wenn – wie soeben dargelegt wurde103 - die dogmatische Herleitung zumindest in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung kaum ausschlaggebend war, drängt es sich dennoch auf, die Analyse der geltenden Praxis mit pragmatischen Überlegungen zum bestehenden dogmatischen Rahmen einzuleiten. Dabei interessiert kaum mehr, ob die heute geltende Rechtsprechung als formelle Enteignung, als materielle Enteignung oder als eigenständiger dritter enteignungsrechtlicher Tatbestand zu qualifizieren ist, wie dies teilweise in der Lehre angesichts der vielen ausserordentlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Immissionsenteignungen überzeugend begründet wird104. Solange an der Formel Werren105 festgehalten wird, dürfte das Bundesgericht auch keinen Anlass haben, seine Rechtsfigur von der formellen Enteignung der Nachbarrechte erneut in Frage zu stellen. Interessanter und praktisch bedeutsamer ist dagegen die Frage, ob das private Sachen- oder Nachbarrecht heute überhaupt noch eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung und Abgeltung von Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen sein kann und welche Folgen eine allfällige Preisgabe des heute geltenden dogmatischen Rahmens nach sich zöge.
1.2 Öffentlichrechtlicher und/oder privatrechtlicher Immissionsschutz Das Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem106 und privatrechtlichem Immissionsschutz107 gilt als «noch weitgehend ungeklärt»108, auch wenn anerkannt zu sein scheint, dass die beiden Bereiche grundsätzlich neben- und miteinander sowie komplementär wirken109. Unbestritten ist insbesondere, dass sich die öffentlichrechtliche Nutzungsordnung und die daran geknüpften Lärmempfindlichkeitsstufen110 auf den privatrechtlichen Immissionsschutz auswirken, auch wenn für diesen durchaus eigenständige Anwendungsbereiche verbleiben. Kaum gestellt worden zu sein scheint die hier vorab interessierende Frage, ob es überhaupt sachgerecht sei, das hoheitlich handelnde Gemeinwesen (noch) dem privatrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 679/684 ZGB zu unterstellen. Zu beachten ist dabei einerseits, dass in den Anfängen der heutigen Praxis die Unterdrückung von Abwehransprüchen gleichsam als Nebenfolge einer Sondernutzungskonzession und des damit verbundenen Enteignungsrechts und nicht als eigenständiger, nachbarrechtlicher Anspruch angesehen wurde111. Später hat das Bundesgericht zwar einmal ausdrücklich festgehalten, dass auch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen dem Nachbarrecht untersteht, solange die auftretenden Immissionen nicht unvermeidbar sind112. Faktisch hat sich die damalige Präzisierung der Rechtsprechung aber – soweit ersichtlich – aus nahe liegenden Gründen nicht durchgesetzt. Die öffentlichen Interessen, welche das hoheitlich handelnde Gemeinwesen auch mit Immissionen verursachenden Infrastrukturanlagen verfolgt, erfordern eine andere Interessenabwägung als sie unter gleich gestellten Nachbarn geboten ist. Der für private Nachbarn geltende Massstab für die Beurteilung der Vermeidbarkeit von Immissionen kann gegenüber dem hoheitlich handelnden
103 Vgl. III Ziff. 8. 104 Vgl. III Ziff. 8 und JAAG, Urteilsanmerkung, S. 103 ff. 105 BGE 94 I 286. 106 Vgl. Art. 13 ff. USG und Ausführungsvorschriften. 107 Art. 679/684 ZGB. 108 RASELLI, in: URP 1997, S. 273. 109 BENZ, in: AJP 1997, S.1185 f. 110 Art. 43 LSV. 111 Vgl. III Ziff. 1. 112 BGE 91 II 474.
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Gemeinwesen gar nicht Regel machen, weil das private Recht eine unterschiedliche Gewichtung der in Frage stehenden Interessen nicht oder höchstens in untergeordnetem Masse zulässt. Das private Nachbarrecht ist nicht geeignet, das Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und einem privaten Grundeigentümer zu regeln. Die Enteignung des Nachbarrechts ist mit andern Worten eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis nicht entspricht. Diese Ausgangslage erklärt einerseits, weshalb die zivilen Gerichte gegen das hoheitlich handelnde Gemeinwesen gerichtete nachbarrechtliche Klagen nicht behandeln (können). Sie rechtfertigt andrerseits das mit der Formel Werren113 aufgrund einer rudimentären gesetzlichen Grundlage114 geschaffene öffentlichrechtliche «Richterrecht». Die Rechtsprechung zur Abgeltung von Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen ist demnach – anders als dies aufgrund der Entstehung und Herleitung der geltenden Praxis eigentlich den Anschein macht – ein ausschliesslich öffentlichrechtlicher Entschädigungstatbestand. Dies gilt erst recht, seit im Umweltschutzrecht für Neuanlagen, für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen und für Sanierungen Belastungswerte festgelegt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gegenüber den Inhabern öffentlicher Werke umschrieben wurden115. Das ändert aber nichts daran, dass als Objekt der Enteignung de lege lata nur die in Art. 5 EntG genannten privaten Rechte in Betracht fallen können. Die Verknüpfung zwischen Privat- und öffentlichem Recht ergibt sich somit im Enteignungsverfahren nicht (mehr) nur aus der Rechtsprechung, sondern auch aus der Gesetzgebung.
1.3 Entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage Würde - was nach dem Gesagten116 sachgerecht wäre - die Fiktion aufgegeben, dass auch gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend gemacht werden können, entfiele damit auch die in Art. 5 Abs. 1 EntG bestehende gesetzliche Grundlage für die Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, auf welche die geltende Rechtsprechung heute gerade noch abgestützt werden kann. Die aufgrund der Rechtsnatur der zu beurteilenden Rechtsbeziehung zwischen einem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und Immissionsbetroffenen an sich gebotene Abkehr vom nachbarrechtlichen Immissionsschutz ist demnach nur denkbar, wenn eine andere Rechtsgrundlage für die Abgeltung der nachteiligen Auswirkungen der von öffentlichen Werken ausgehenden Immissionen zur Verfügung stehen würde. Zumindest dogmatisch nahe liegend wäre es dabei, unmittelbar auf die Wertgarantie von Art. 26 Abs. 2 BV117 abgestützte materielle Enteignung zurück zu greifen. Dies auch deshalb, weil regelmässig hoheitliche und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Vorkehren des Gemeinwesens, wie der störende Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen, zulässige aber im Ergebnis enteignungsähnlich wirkende Beeinträchtigungen der Eigentümerbefugnisse der Betroffenen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat aber bereits mehrfach davon abgesehen, seine Rechtsprechung neu auf das Institut der materiellen Enteignung abzustützen118, weil eine solche Änderung der Rechtsprechung – abgesehen von einer dogmatisch wohl etwas überzeugenderen Herleitung der Entschädigungsvoraussetzungen – im Ergebnis nur den Abgeltungsraster weniger flexibel werden liesse, ohne dass Vorteile für eine Erfolg versprechende Weiterentwicklung der heutigen Rechtsprechung erkennbar wären. Es besteht deshalb kein Anlass, wie bereits gesagt wurde119, hier die materielle Enteignung als mögliche Grundlage für die Ausrichtung von Immissionsentschädigungen aus dem Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen nochmals eingehend zu behandeln. Damit steht aber für das Bundesgericht zu Recht fest, dass die geltende Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte nur und erst aufgegeben werden könnte, wenn eine neue gesetzliche Grundlage für die Abgeltung von Entschädigungsansprüchen gegenüber den Betreibern öffentlicher und Immissionen verursachender Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stünde. Solange im Bundes-
113 BGE 94 I 286. 114 Art. 5 Abs. 1 EntG. 115 Vgl. Art. 13 ff. USG. 116 Vgl. III Ziff. 1.2. 117 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101. 118 Vgl. Ziff. III 5 und III 8. 119 Vgl. Ziff. IV 1.1.
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recht keine solche andere gesetzliche Grundlage besteht, bleibt dem Bundesgericht nichts anderes übrig, als seine bisherige Rechtsprechung weiterhin sorgfältig und in kleinen Schritten weiter zu entwickeln.
2. Spezialität und Umweltschutzrecht 2.1 Gemeinsame Behandlung Das Bundesgericht hat die Vorgaben des Umweltschutzrechts in überzeugender Weise in die für das Kriterium der Spezialität geltenden Anspruchsvoraussetzungen integriert120. Diese Rezeption in das «Nachbarrecht des hoheitlich handelnden Gemeinwesens» war für die erfolgreiche Weiterführung der Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche nach dem Inkrafttreten des USG nach meiner Beurteilung entscheidend. Soweit die geltende Rechtsprechung zum Kriterium der Spezialität Fragen aufwirft, betreffen sie die sachliche und zeitliche Koordination mit dem und die Abgrenzung zum Umweltschutzrecht. Es ist deshalb geboten, die «Spezialität» und das «Umweltschutzrecht» im Rahmen der Analyse gesamthaft zu behandeln.
2.2 Anspruchsvoraussetzungen im formellen Enteignungsverfahren Aus der Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid Opfikon121 ergibt sich, dass die Frage nach der Spezialität in jedem Falle an den gemäss den Anhängen zur LSV für die jeweilige Lärmart geltenden Immissionsgrenzwerten gemessen wird. Dabei wird grundsätzlich auch wie in der LSV vorgesehen - auf den gemittelten Dauerlärmpegel Leq abgestellt. Eine differenziertere Betrachtungsweise findet danach nur und erst statt, wenn die Frage zu beantworten ist, ab wann eine (schleichend oder sprunghaft) zunehmende, das Kriterium der Spezialität erfüllende Lärmbelastung erkennbar war. Dafür sind zusätzlich auch die Anzahl der Flugbewegungen heranzuziehen, insbesondere wenn diese zu einer beachtenswerten Zunahme der schon vorher über den Immissionsgrenzwerten liegenden Lärmbelastungen geführt hat. Bei der Enteignung der Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt der Spezialität unbeachtlich zu bleiben haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Grundstücke, die im Zeitpunkt des Auftretens der über den Immissionsgrenzwerten liegenden Lärmbelastungen noch nicht überbaut sind und deshalb einer andern Nutzungszone zuzuweisen sind oder nicht mehr122 oder nur noch mit Auflagen123 baulich genutzt werden dürfen. Solche die Befugnisse der betroffenen Grundeigentümer neu umschreibende Massnahmen sind grundsätzlich unter dem Aspekt der materiellen Enteignung zu beurteilen, wobei es Sache des Enteignungsrichters ist, Ansprüche aus materieller Enteignung, die nach dem Gesagten sehr wohl auch auf zu hohe Lärmbelastungen zurückzuführen sein können, und Ansprüche aus formeller Enteignung des Nachbarrechts wegen auftretender Lärmimmissionen zu koordinieren. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass sich die geltend gemachten Ansprüche nicht überschneiden124. Damit beschränkt das Bundesgericht die Enteignung der Nachbarrechte in der Regel auf bestehende Nutzungen von überbauten Liegenschaften125. Soweit diese ohne Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht mehr weitergeführt werden können, ist das Kriterium der Besonderheit der auftretenden Immissionen nach der Rechtsprechung grundsätzlich erfüllt.
120 Vgl. Ziff. III 3 und 4. 121 BGE 130 II 394, insbesondere E.12.2 S. 415 ff. 122 Vgl. Art. 22 Abs. 1 USG und Art. 30 LSV. 123 Vgl. Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 LSV. 124 BGE 130 II 394 E. 8.1 S. 406 f., mit Hinweisen; vgl. aber nunmehr auch den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen und sich kaum an diese Unterscheidung haltenden Entscheid der ESchK, Kreis 10, vom 17. November 2006, wonach nicht überbaute und im Lichte von Art. 29 ff. LSV nicht mehr überbaubare Grundstücksteile nach der Formel «Werren» zu beurteilen und der eingetretene Schaden auf die als Anspruchsvoraussetzung verlangte «Schwere» der Beeinträchtigung am Gesamtgrundstück zu messen ist. 125 Zur formellen Enteignung unüberbauter Grundstücke vgl. BGE 122 II 340 E. 2; 123 II 481 E. 7d S. 493; 124 II 481
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2.3 Erleichterungen Wirksam wird die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte bei dieser Definition der Anspruchsvoraussetzung der Spezialität nur, wenn die umweltrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden müssen, weil Ausnahmen oder «Erleichterungen» gewährt werden. Für Immissionen aus dem Betrieb von Flughäfen, Strassen, Eisenbahnanlagen oder anderer öffentlicher oder konzessionierter ortsfester Anlagen müssen Erleichterungen gewährt werden, wenn durch Massnahmen an der Quelle bei Neuanlagen die Planungswerte und bei Sanierungen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität ist deshalb zunächst zu bejahen, wenn eine bestehende Anlage aus technischen, ästhetischen (Schallschutzwände in Stadtzentren, etc.) oder finanziellen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand saniert werden kann. Weil aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Neuanlagen das Kriterium der Spezialität nur erfüllt ist, wenn die Immissionswerte überschritten sind126, werden Neuanlagen, wesentlich geänderte Anlagen127 und sanierte Anlagen – jedenfalls unter dem Aspekt der Spezialität - enteignungsrechtlich einander im Ergebnis gleich gestellt128. Werden bei Neuanlagen die Planungswerte überschritten, aber die Immissionsgrenzwerte eingehalten, ist das enteignungsrechtliche Kriterium der Spezialität nicht erfüllt, obwohl Erleichterungen gewährt werden. Weil Art. 25 Abs. 3 USG und die dazu ergangen Ausführungsvorschriften129 aber auch bei Neuanlagen und geänderten Anlagen über die Immissionsgrenzwerte hinausgehende Erleichterungen zulassen, wirkt sich die Unterscheidung zwischen der Sanierung und neuen oder wesentlich geänderten Anlagen gegenüber dem hoheitlich handelnden, Erleichterungen beanspruchenden Werkeigentümer einzig bei der Finanzierung der Schallschutzfenster oder ähnlicher Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude aus. Bei Neuanlagen oder wesentlichen Änderungen trägt diese Kosten immer der Eigentümer der Immissionen verursachenden Anlage130, während bei Sanierungen im Rahmen der Vorgaben von Art. 20 USG und Art. 16 LSV die Kosten auf die beteiligten «Verursacher» aufzuteilen sind131.
2.4 Bedeutung für den Geltungsbereich der Immissionsenteignungen Das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konsequent und widerspruchsfrei angewandte Kriterium der Spezialität koordiniert auf einfache und einleuchtende Weise das Umweltschutzrecht und die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte. Danach sind Immissionsenteignungen dann denkbar, wenn Erleichterungen gewährt werden, die Beeinträchtigungen über den Immissionsgrenzwerten gestatten132, zumal das Umweltschutzrecht keine Mechanismen zum Ausgleich der Nachteile kennt, welche die Gewährung von Erleichterungen für die damit teilweise ihren öffentlichrechtlichen Schutzanspruch Verlierenden nach sich zieht. Das Kriterium der Spezialität ist – immer unter der Voraussetzung, dass die auftretenden Immissionen auch unvorhersehbar sind und schwer wiegen – mit andern Worten das Korrektiv, um den von Erleichterungen Betroffenen in der Regel133 gegenüber dem Gemeinwesen geldwerten Ersatz für den Verlust des sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergebenden Schutzanspruchs zu bieten.
126 Vgl. III Ziff. 3. 127 Art. 8 Abs. 2 LSV. 128 Vgl. dazu auch III Ziff. 3 und 4. 129 Art. 10 i.V.m. Art. 7 und 8 LSV. 130 Art. 25 Abs. 3 USG. 131 Vgl. dazu aber auch BGE 130 II 394 E. 9 S. 411f., wonach die unterschiedlichen Vorgaben von Art. 20 Abs. 1 USG für Sanierungen (Schutzmassnahmen ab Überschreitung der Alarmwerte) und von Art. 25 Abs. 3 USG (Schutzmassnahmen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) zur Folge haben, dass bei geänderten Anlagen - da nach Art. 18 USG vom Sanierungsrecht erfasst - das Umweltschutzrecht und bei sanierten Anlagen das Enteignungsverfahren für die Anordnung der Schallschutzmassnahmen (am Objekt) im Vordergrund steht. 132 Dies gilt auch für Neuanlagen, obwohl bei diesen bereits die Planungswerte die in der Regel zu beachtende Immissionsobergrenze darstellen. 133 Überschreitung der Immissionsgrenzwerte.
Gutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler
VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 243
3. Schwere 3.1 Gesetzliche Grundlagen des Enteignungsrechts Die Entschädigungsbemessung134 bei einer formellen Enteignung wird im Enteignungsrecht detailliert geregelt. Dabei ist der Entzug eines aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechts135 als Teilenteignung136 anzusehen. Abzugelten nach Art. 19 Bst. b EntG ist der Minderwert, den ein Grundstück durch die teilweise Enteignung oder den Entzug des Nachbarrechts im Sinne einer (fiktiven) dinglichen Belastung (Duldung von Lärmimmissionen) erfährt137. Dieser Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks vor und nach dem Eingriff oder dem Auftreten der entschädigungswürdigen Lärmimmissionen. Dieser Betrag ist nach dem Grundsatz der vollen Entschädigung138 und der insofern auch sonst eindeutigen Vorgaben der Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen dem Betroffenen vorbehaltlos und vollständig auszubezahlen139.
3.2 Schwere als Kriterium extra legem Die Anspruchsvoraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet nach der durch das Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung ihre Rechtfertigung im Grundsatz, «dass eine Entschädigung nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Entschädigungen zu geben»140. Mit diesem der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung entnommenen Grundsatz141 weicht das Bundesgericht bewusst von den für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei formellen Enteignungen geltenden gesetzlichen Grundlagen ab. Während das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den Kriterien der «Spezialität» und der «Unvorherseh