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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 13.03.1996 JAAC 61.129

13 marzo 1996·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)·PDF·363 parole·~2 min·3

Testo integrale

JAAC 61.129 Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996 Aucune obligation pour la Suisse, en vertu du droit des gens, d’intervenir contre la propagande basque sur Internet. Keine völkerrechtliche Pflicht der Schweiz, gegen die baskische Propaganda auf Internet vorzugehen. Il diritto internazionale pubblico non obbliga la Svizzera a intervenire contro la propaganda basca su Internet. Aus völkerrechtlicher Optik stellt sich namentlich die Frage, ob die Schweiz gegenüber Spanien verpflichtet ist, Massnahmen gegen die Propaganda der baskischen Terroristenorganisation ETA auf Internet zu ergreifen. Das Gewohnheitsrecht im Bereich der Terrorismusbekämpfung präsentiert sich wie folgt: Jeder Staat besitzt ein Recht auf Souveränität. Die Kehrseite dieses Rechts ist das allgemeine Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und die Achtung ihrer territorialen Integrität. Hieraus wird eine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht der Staaten abgeleitet, sich jeder Unterstützung oder Duldung terroristischer Akte, die gegen einen anderen Staaten gerichtet sind, zu enthalten. Ein Staat darf sein eigenes Territorium nicht zur Operationsbasis für gewaltsame Aktionen gegen andere Staaten werden lassen. Es besteht indessen keine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, andere als gewaltsame Aktionen zu verhindern; hierzu zählt auch die Verbreitung revolutionärer Propaganda. Im Völkervertragsrecht gibt es verschiedene Instrumente zur Terrorismusbekämpfung, die im bilateralen Verhältnis zu Spanien in Kraft sind. Von diesen dürfte im Fall der ETA das Europäische Übereinkommen vom 1

27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (SR 0.353.3) im Vordergrund stehen, zumal die anderen Instrumente hauptsächlich dem Schutz des Luftverkehrs und der Seeschiffahrt dienen. Entgegen dem durch den Titel des Übereinkommens erweckten Anschein, die Terrorismusbekämpfung werde umfassend geregelt, werden darin einzig Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe behandelt. Das Übereinkommen ergänzt somit das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) und gelangt erst dann zur Anwendung, wenn ein formelles Rechtshilfeersuchen der spanischen Behörden im Rahmen eines spanischen Verfahrens vorliegt. Für ein Vorgehen gegen die baskische Internet-Propaganda bietet dieses Übereinkommen jedoch keine Grundlage. 2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.129 - Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 368 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996

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