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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.06.1986 JAAC 51.50

10 giugno 1986·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ·PDF·805 parole·~4 min·4

Testo integrale

JAAC 51.50 Bundesamt für Justiz, 10. Juni 1986 Loi sur l’alcool. Portée de l’interdiction de la publicité pour les boissons distillées dans et sur les installations et véhicules des transports publics. Interprétation à la lumière du texte légal français, plus large, qui exprime mieux le sens et le but de la loi. Alkoholgesetz. Tragweite des Verbots der Werbung für gebrannte Wasser in und an öffentlichen Verkehrsmitteln. Auslegung im Lichte des französischen, umfassenderen Gesetzestextes, der Sinn und Zweck des Gesetzes besser ausdrückt. Legge sull’alcool. Portata del divieto della pubblicità per le bevande distillate in e su mezzi pubblici di trasporto. Interpretazione alla luce del testo legale francese, più ampio, che esprime meglio senso e scopo della legge. Nach der deutschsprachigen Fassung von Art. 42b Abs. 3 Bst. c des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (SR 680) ist die Werbung für gebrannte Wasser verboten in und an öffentlichen Verkehrsmitteln. Ebensoweit erstreckt sich das Verbot nach dem italienischen Gesetzestext: «La pubblicità per le bevande distillate è vietata in e su mezzi pubblici di trasporto.» Demgegenüber ist der französische Text weitergefasst: «La publicité pour les boissons distillées est interdite dans et sur les installations et véhicules des transports publics.» 1

Es fragt sich nun, ob es angängig ist, unter die Vorschrift nicht bloss das «Rollmaterial» (Autobus, Trolley, Tram, Seilbahn, Schiff usw.) zu subsumieren, sondern auch die dazugehörigen infrastrukturellen Einrichtungen wie Billetautomaten, Haltestellensignale, Landungsstege und namentlich Wartehäuschen oder sonstige Tramhaltestellen. Mit anderen Worten: Kann dem französischen Text, nach welchem im Gegensatz zum deutschen und italienischen Text ein Werbeverbot in und an infrastrukturellen Einrichtungen möglich wäre, der Vorzug gegeben werden? 1. Grundsätze Bei Bundesgesetzen sind grundsätzlich die in der Amtlichen Sammlung publizierten Texte aller drei Amtssprachen massgeblich. Die Gesetzestexte in den drei Amtssprachen sind gleichwertig (s. statt vieler Häfelin Ulrich/Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, S. 26; Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel/Stuttgart 1976, S. 137; AmmanWerner, Die Auslegung vom Verwaltungsrecht durch das Bundesgericht, Diss. Zürich 1973, S. 62; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 des neuen Publikationsgesetzes, welches von den eidgenössischen Räten am 21. März 1986 verabschiedet wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist, BBl 1986 I 885 ff.). Weisen die drei Texte (wie hier) Differenzen auf, so ist nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung jenem oder jenen Text(en) der Vorzug zu geben, der respektive die dem Sinn und Zweck der Vorschrift am besten entsprechen (statt vieler Häfelin/Haller, a.a.O., S. 26; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 137; Ammann, a.a.O., S. 62; sämtliche Autoren mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sinn und Zweck der Norm sind dabei mit Hilfe der anderen Auslegungsmethoden zu ermitteln (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 26). 2. Der Sinn und Zweck von Art. 42b Abs. 3 Bst. c des Alkoholgesetzes unter Berücksichtigung der Materialien Der Sinn des Werbeverbots in und an öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach Art. 42b Abs. 3 Bst. c des Alkoholgesetzes im Grunde der gleiche wie derjenige des Werbeverbots in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden, Gebäudeteilen und den dazugehörenden Arealen nach Bst. b desselben Absatzes. Dies ergibt sich eindeutig aus der Beratung im Ständerat: So stellte der Berichterstatter, HerrMunz fest: «Hier haben wir eine analoge Situation wie bei litera b. Hier geht es nicht mehr um Gebäude, sondern um die öffentlichen Verkehrsmittel. Ich glaube aber, es wäre ein Widerspruch, wenn an öffentlichen Gebäuden die Reklame für geistige Getränke... verboten wäre, aber an öffentlichen Verkehrsmitteln dasselbe erlaubt wäre. Das kann man nicht tun; man muss entweder alles tun oder alles bleiben lassen. Nachdem das eine beschlossen worden ist, sollten wir auch das andere beschliessen» (Amtl. Bull. S 1979 468). 2

Der Sinn und Zweck des Werbeverbots nach Bst. b besteht darin, ein widersprüchliches Verhalten des Gemeinwesens in dem Sinne zu verhindern, dass das Gemeinwesen einerseits den Verbrauch von Trinkbranntwein zu vermindern versucht und andererseits gleichzeitig Werbung in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden, Gebäudeteilen oder den dazugehörenden Arealen zulässt (Botschaft vom 11. Dezember 1978 über die Änderung des Alkoholgesetzes, BBl 1979 I 80; Voten der StänderäteMunz und Heimann, Amtl. Bull. S 1979 467). 3. Folgerung Reklamen für gebrannte Wasser auf Infrastrukturanlagen vermögen im Grunde genommen dieselbe Werbewirkung zu erzeugen wie diejenigen in oder auf dem «Rollmaterial». Und beim Betrachter kann durch die Zulassung der Werbung auf Infrastrukturanlagen genauso der Eindruck entstehen, das Gemeinwesen handle widersprüchlich im eben dargelegten Sinn, wie durch die Zulassung der Werbung in oder auf dem Rollmaterial. So gesehen muss konsequenterweise auch die Werbung auf den Infrastrukturanlagen verboten sein. Insofern vermag die französischsprachige Fassung von Art. 42b Abs. 3 Bst. c am besten zu verhindern, dass sich das Gemeinwesen widersprüchlich verhält, und sie entspricht somit am besten Sinn und Zweck des Gesetzes. Deshalb rechtfertigt es sich in der Tat, der französischsprachigen Version den Vorzug zu geben und auch Infrastrukturanlagen von öffentlichen Verkehrsmitteln dem Werbeverbot zu unterstellen. 3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.50 - Bundesamt für Justiz, 10. Juni 1986 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1987 Année Anno Band 51 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 482 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Bundesamt für Justiz, 10. Juni 1986 1. Grundsätze 2. Der Sinn und Zweck von Art. 42b Abs. 3 Bst. c des Alkoholgesetzes unter Berücksichtigung der Materialien 3. Folgerung

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