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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung 01.03.1982 JAAC 51.47

1 marzo 1982·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung·PDF·2,001 parole·~10 min·8

Testo integrale

JAAC 51.47 Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, 1. März 1982; zitierte Bestimmungen entsprechend dem Stand am 1. Januar 1987 angepasst; vgl. auch VPB 51.48 Formation universitaire et professionnelle. Partage des compétences entre Confédération et cantons dans la réglementation du port de désignations professionnelles et de titres académiques en Suisse. Aperçu des principales dispositions fédérales. Hochschul- und Berufsbildung. Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen bei der Regelung betreffend das Führen von Berufsbezeichnungen und akademischen Titeln in der Schweiz. Übersicht über die wichtigsten bundesrechtlichen Bestimmungen. Formazione universitaria e professionale. Separazione delle competenze tra Confederazione e Cantoni nella regolamentazione del diritto di portare designazioni professionali e titoli accademici in Svizzera. Compendio delle principali disposizioni di diritto federale. Führen von Berufsbezeichnungen und Titeln in der Schweiz 1. Der Bund regelt den Erwerb und den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln nicht umfassend. Er hat lediglich entsprechende Bestimmungen erlassen, um entweder die eidgenössisch anerkannten Fachausweise und Diplome im Bereich der Berufsbildung (Industrie, Handwerk, Handel, Bank-, 1

Versicherungs-, Transport-, Gast- und andere Dienstleistungsgewerbe sowie Hauswirtschaft), der höheren landwirtschaftlich-technischen und der Hochschulausbildung (nur ETH) zu schützen (vgl. unten 1.1) oder um den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln dort generell unter Strafe zu stellen, wo diese geeignet sind, den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs, des Betrugs, der boshaften Vermögensschädigung usw. zu erfüllen (vgl. unten 1.2). Die Kantone stellen in der Regel ihrerseits den Titelmissbrauch als Übertretung unter Strafe, soweit er nicht bereits durch das Bundesrecht erfasst ist (vgl. unten 2). 1.1 Die wichtigsten Titelschutzbestimmungen auf Bundesebene (Die Bundesgesetze über die Berufsbildung und über die Förderung der Landwirtschaft enthalten neben den Schutzbestimmungen gleich auch die entsprechenden Strafbestimmungen.) BG vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) Art. 59 3 Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt bestanden hat, darf die Bezeichnung «Ingenieur HTL» öffentlich führen. Für Ausbildungsrichtungen, in denen die Bezeichnung «Ingenieur HTL» nicht gebräuchlich ist, bestimmt das Departement den Titel. Art. 60 3 Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten Höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule bestanden hat, darf die Bezeichnung «Betriebsökonom HWV» öffentlich führen. Art. 61 1 Der Bund fördert die Ausbildung an anderen Höheren Fachschulen durch Beiträge oder anderweitige Massnahmen. 2 Das Departement kann für diese Schulen Mindestanforderungen für die Zulassung, die Lehrpläne und die Prüfungen aufstellen und die Titel für die Absolventen festlegen. Art. 72 Mit Haft oder Busse wird bestraft, a. wer sich als gelernten Berufsangehörigen ausgibt, ohne das Fähigkeitszeugnis erworben zu haben; b. wer ohne Bestehen der erforderlichen Prüfung einen geschützten Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung abgelegt; c. wer sich einen Titel nach den Artikeln 58-61 beilegt, ohne die betreffende Abschlussprüfung bestanden zu haben. V des EVD vom 8. Oktober 1980 über bestimmte Titel für Absolventen von Höheren Technischen Lehranstalten (Titelverordnung HTL, SR 412.107.1) Art. 1 Zulässige Titel 2

Wer die Abschlussprüfung in einer Ausbildungsrichtung an einer vom Bund anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt bestanden hat, ist berechtigt, folgenden Titel öffentlich zu führen: a. in der Ausbildungsrichtung «Hochbau» (Architektur) den Titel «Architekt HTL»; b. in der Ausbildungsrichtung «Chemie» den Titel «Chemiker HTL»; c. in der Ausbildungsrichtung «Grünplanung, Landschafts- und Gartenarchitektur» den Titel «Landschaftsarchitekt HTL»; d. in der Ausbildungsrichtung «Siedlungsplanung» den Titel «Siedlungsplaner HTL». BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1) Art. 10a Fähigkeitsprüfung 4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. 5 Dauert die Berufslehre in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf mindestens drei Jahre, ist die Lehrlingsprüfung der Fähigkeitsprüfung gleichgestellt. Das Bestehen dieser Prüfung gibt Anrecht auf das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Art. 12b Meisterprüfung 5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Meisterdiplom. Art. 13 Technikerausbildung 4 Wer die Abschlussprüfung an einem Technikum bestanden hat, ist berechtigt, den vom Bund festgelegten Titel zu führen. Art. 112a Titelanmassung Wer vorsätzlich einen Titel gemäss den Artikeln 10a, 12b und 13 führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. V vom 25. Juni 1975 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB, SR 915.1) Art. 34 Ausweis Wer die Lehrlingsprüfung bestanden hat, erhält den Lehrbrief und ist berechtigt, sich als Berufsangehöriger mit Lehrbrief zu bezeichnen. Die Träger der Berufsausbildung können im Berufsausweis einen entsprechenden Eintrag vornehmen und einen besonderen Ausweis abgeben. Art. 36 Ausweis 1 Wer die Praxisprüfung bestanden hat, erhält einen Ausweis. Die Träger der Berufsbildung können im Berufsausweis einen entsprechenden Eintrag vornehmen oder einen besonderen Ausweis abgeben. Dieser Ausweis muss sich inhaltlich und gestaltungsmässig deutlich von einem Lehrbrief nach Artikel 34 unterscheiden. Art. 47 Ausweis und Titel 3

1 Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, den Titel eines Berufsangehörigen mit Fähigkeitszeugnis zu führen. Art. 55 Ausweis und Titel Das eidgenössische Meisterdiplom berechtigt, den Meistertitel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung zu führen. Art. 62 Zeugnis, Diplom und Titel 2 Jeder Absolvent, der die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und ist berechtigt, einen Titel nach den Absätzen 3 oder 4 zu führen. 3 Wer die Diplomprüfung an einem Technikum nach Artikel 56 Absatz 2 bestanden hat, ist berechtigt, den Titel «Techniker TS» zu führen. 4 Wer die Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt nach Artikel 56 Absatz 3 bestanden hat, ist berechtigt, den Titel «Ingenieur HTL», bzw. «Landschaftsarchitekt HTL» zu führen. 5 Für Techniker, die vor der Anerkennung der Höheren Technischen Lehranstalten diplomiert wurden, legt das Departement die Bedingungen fest, unter welchen ihnen der Titel «Ingenieur HTL» verliehen werden kann. V vom 16. Januar 1974 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Ausbildung für den bäuerlichen Haushalt (SR 915.2) Art. 6 Lehrabschlussprüfung 4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis, (...) Im übrigen sei auf das vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) herausgegebene Berufsverzeichnis verwiesen. R des EJPD vom 30. Juni 1967 für die Erteilung der Vermessungstechniker-Fachausweise (SR 211.432.263) Art. 15 Erteilung des Fachausweises und Titel 1 Kandidaten, die die Prüfung in einem Fachgebiet bestanden haben, - erhalten den Fachausweis für das betreffende Arbeitsgebiet, - sind berechtigt, den Titel Vermessungstechniker mit Fachausweis zu tragen. 2 Der Fachausweis wird vom Eidgenössischen Vermessungsdirektor erteilt. Er enthält keine Noten, sondern gibt lediglich an, in welchen Fachgebieten die Bedingungen zur Erlangung des Ausweises erfüllt worden sind. Er dient dem Inhaber als Legitimation gegenüber seinem Arbeitgeber (patentiertem Ingenieur-Geometer). Art. 16 Entzug des Fachausweises 1 Der Fachausweis kann vom Eidgenössischen Vermessungsdirektor entzogen werden, wenn der Inhaber sich grober Pflichtverletzungen in der Ausübung seines Berufes schuldig gemacht hat oder wenn er der bürgerlichen Ehren und Rechte verlustig erklärt worden ist. Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) 4

Art. 44 Diplome 1 Wer die Schlussprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom, das vom Departementsvorsteher und vom Ortspräsidenten unterschrieben ist. 2 Ausländer, die die eidgenössische Schlussprüfung bestanden haben, erhalten eine Bestätigung, die vom Präsidenten des Leitenden Ausschusses und vom Ortspräsidenten unterzeichnet ist. Die Bestätigung berechtigt nicht zur freien Berufsausübung in der Schweiz. Nach seiner Einbürgerung kann der Inhaber das Diplom verlangen. 3 Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz erhalten das Diplom nach den vom Departement festgelegten Bestimmungen. 4Abhanden gekommene Diplome werden durch ein Duplikat mit Unterschrift des Direktors des Bundesamtes ersetzt. V vom 16. November 1983 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Verordnung, SR 414.131) Art. 46 Diplome An den Diplomabteilungen können die folgenden Diplome erworben werden: Abteilung Diplom und Titel Abgekürzter Titel Architektur Architekt Dipl. Arch. ETH Bauingenieurwesen Bauingenieur Dipl. Bau-Ing. ETH Maschineningenieur­wesen Maschineningenieur Dipl. Masch.-Ing. ETH Elektrotechnik Elektroingenieur Dipl. El.-Ing. ETH Informatik Informatikingenieur Dipl. Informatik-Ing. ETH Werkstoffe Werkstoffingenieur Dipl. Werkstoff-Ing. ETH Chemie Chemiker Chemieingenieur Dipl. Chem. ETH Dipl. Chem. Ing. ETH Pharmazie Pharmazeut Dipl. Pharm. ETH Forstwirtschaft Forstingenieur Dipl. Forst-Ing. ETH Landwirtschaft Ingenieur-Agronom Lebensmittelingenieur Dipl. Ing. Agr. ETH Dipl. Lm.-Ing. ETH Kulturtechnik und Vermessung Kulturingenieur Vermessungsingenieur Dipl. Kultur-Ing. ETH Dipl. Verm. Ing. ETH Mathematik und Physik Mathematiker Physiker Dipl. Math. ETH Dipl. Phys. ETH Naturwissen- schaften Naturwissenschafter Dipl. Natw. ETH Art. 47 Doktordiplome An den Abteilungen können die folgenden Doktordiplome erworben werden: a. Doktor der technischen Wissenschaften (Dr. sc. tech.); b. Doktor der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.); c. Doktor der Mathematik (Dr. sc. math.). Art. 48 Diplome der Abteilung für Pharmazie 5

An der Abteilung für Pharmazie kann das eidgenössische Apothekerdiplom nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 und nach der Verordnung vom 16. April 1980 über die Apothekerprüfungen erworben werden. 2 Das ETHZ-Diplom eines Pharmazeuten berechtigt nicht zur Führung einer Apotheke im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1.2 Die wichtigsten wettbewerbs- und strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes, welche den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln einschränken BG vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb (SR 241) Art. 1 Unlauterer Wettbewerb im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen. 2 Gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstösst beispielsweise, wer... c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; ... Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Art. 148 Betrug Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Art. 149 Boshafte Vermögensschädigung Wer jemanden aus Bosheit durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft. Entsprechende Bestimmungen, die aber eher die Verwendung von Firmennamen betreffen, sind im OR (Art. 944), im BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister und Firmenrecht (SR 221.414, Art. 2) und im BG vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen (SR 232.11, Art. 21) zu finden. 2. Die Bedeutung von Titeln erschöpft sich aber nicht nur in ihremWert für den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern erstreckt sich ihremWesen nach auch und sogar in erster Linie auf geistiges und gesellschaftliches Gebiet. Wer sich beispielsweise fälschlicherweise den Anschein gibt, einen akademischen Grad erworben zu haben, verschafft sich damit eine ihm nicht zukommende gesellschaftliche Geltung. Sodann schadet die 6

unberechtigte Führung akademischer Titel dem Ansehen der schweizerischen Universitäten und der von ihnen verliehenen Grade. Aber auch, soweit es sich um die Erwerbstätigkeit des Titelträgers handelt, können neben den durch das BG über den unlauteren Wettbewerb und das Strafgesetzbuch geschützten Rechtsgütern polizeiliche Interessen allgemeiner Art das Verbot des Titelmissbrauchs rechtfertigen: wer zum Beispiel in einem Kanton, in dem die Ausübung des ärztlichen Berufs frei ist, sich fälschlicherweise als «Doktor» oder «Dr. med.» bezeichnet, gefährdet durch Vortäuschung wissenschaftlicher Kenntnisse gesundheitspolizeiliche Interessen. Es haben denn auch verschiedene Kantone (etwa Al, BL, BS, SG, SZ, VS, NE) aufgrund des Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Bestimmungen über Titelanmassung und Titelmissbrauch erlassen. Daran schliessen sich in einzelnen Kantonen noch Schutzbestimmungen für die Bezeichnung derjenigen Berufe, zu deren Ausübung es einer staatlichen Bewilligung bedarf (z. B. Arzt, Anwalt). Beispiel: Nach Art. 40 Abs. 1 des schwyzerischen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird mit Busse bestraft, wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind. Aufgrund dieser Bestimmung wurde X, der durch Vermittlung des Agenten Y in Genf den Titel eines Dr. phil. der «Universitas studiorum Friderica» in Salt-Lake City (USA) erworben hatte, vom Bezirksammann von Schwyz wegen Führung eines Doktortitels mit Fr. 50.gebüsst. Bezirks-, Kantons- und Bundesgericht haben in der Folge dieses Urteil bestätigt (vgl. BGE 74 IV 108; vgl. auch BGE 74 IV 110 und BGE 74 IV 111). In einem Urteil des Kassationshofes vom 18. Dezember 1980 in Sache S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) wurde der Tatbestand der Arglist (gemäss Art. 148 StGB) bejaht im Fall eines selbständigerwerbenden Psychologen, der durch Verwendung von in Tat und Wahrheit wertlosen akademischen Titeln seine Kunden über seine berufliche Qualifikation irregeführt hatte (BGE 106 IV 358). 3. Als wettbewerbszulässiger Doktortitel gilt in der Praxis nur «der an einer inoder ausländischen Hochschule aufgrund längeren Studiums und eines darauf gründenden fachlichen Ausweises erworbene» (VEB 31.53). Da ein Studium an einer ausländischen Hochschule mit einem solchen an inländischen Hochschulen oft nicht unmittelbar vergleichbar ist, sollten beim Verwenden des dort erworbenen Doktortitels in der Schweiz entsprechende Zusätze oder Herkunftsbezeichnungen angeführt werden, welche ihn deutlich von ähnlichen schweizerischen akademischen Titeln unterscheiden. Es ist nicht die Aufgabe der Bundespolizeibehörden, die Rechtmässigkeit der Tragung von akademischen oder andern Titeln nachzuprüfen und deshalb auch nicht notwendig, den Titelträgern eine diesbezügliche Bewilligung auszustellen (VEB 31.53; vgl. auch VPB 44.117). 4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Titelmissbrauch bundesrechtlich ausser im Bereich des Wettbewerbsrechtes und im Zusammenhang mit der Umschreibung gewisser Tatbestände im Strafgesetzbuch nicht geregelt ist. Die Kantone sind indessen befugt, den Titelmissbrauch generell als Übertretung unter Strafe zu stellen. Die Frage, 7 http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?resolve=1&id=BGE_74_IV_108 http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?resolve=1&id=BGE_74_IV_110 http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?resolve=1&id=BGE_74_IV_111 http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?resolve=1&id=BGE_106_IV_358

ob und unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland erworbener Titel in der Schweiz getragen werden kann, richtet sich damit vornehmlich nach kantonalem Recht. 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.47 - Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, 1. März 1982; zitierte Bestimmungen entsprechend dem Stand am 1. Januar 1987 angepasst; vgl. auch VPB 51.48 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1987 Année Anno Band 51 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 470 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, 1. März 1982; zitierte Bestimmungen entsprechend dem Stand am 1. Januar 1987 angepasst; vgl. auch VPB 51.48 Führen von Berufsbezeichnungen und Titeln in der Schweiz

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