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Bundespatentgericht 02.11.2022 O2020_011

2 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·13,522 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Verletzungsklage gutgeheissen; drohende Verletzungshandlungen | Erfinderische Tätigkeit, Gebrauch (gewerblicher), Lugano Übereinkommen, Mittelbare Patentverletzung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)

Testo integrale

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s b r ev e t s Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a p a t en t a s Federal Patent Court

O2020_011

Te ilurteil v o m 2 . November 2022 Besetzung Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz), Richter Dr. sc. nat. ETH Tobias Bremi (Referent), Richter Dr. chem. Michael Kaufmann Gerichtsschreiber MLaw Sven Bucher

Verfahrensbeteiligte Illumina Cambridge Limited, 19 Granta Park, Great Abington, GB-CB21 6DF Cambridge, Cambridgeshire, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Hess, Rechtsanwalt lic. iur. Julian Schwaller und/oder MLaw Andrea Heiniger, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dr. Claudia Bibus, E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Klägerin

gegen Witec AG, Industriestrasse 12, 6210 Sursee, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dr. Martin Wilming, Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil, Beklagte

Gegenstand Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung); «Sequencing by Synthesis II»

O2020_011 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 7. August 2020 reichte die Klägerin eine Klage betreffend Patentverletzung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, das folgende Erzeugnis in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern: – ein modifiziertes Nukleotidmolekül – umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und – eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit – mit einer entfernbaren 3'-OH Blockierungsgruppe, die kovalent daran gebundenen ist, – so dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist – wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt; 1a. Hilfsweise (eventualiter) zu Rechtsbegehren 1: Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, das folgende Erzeugnis in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern: – ein modifiziertes Nukleotidmolekül – umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und – eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit – mit einer entfernbaren 3'-OH Blockierungsgruppe, die kovalent daran gebundenen ist, – so dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist – wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt

O2020_011 – und wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einem Fluorophor verknüpft ist; 2. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern: ein Kit umfassend: – eine Mehrzahl verschiedener modifizierter Nukleotidmoleküle – umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und – eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit – mit einer entfernbaren 3'-OH Blockierungsgruppe, die kovalent daran gebundenen ist, – so dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist – wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt – und wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einem Fluorophor verknüpft ist – Verpackungsmaterial dafür; 3. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, das folgende Erzeugnis in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern: – ein modifiziertes Nukleotidmolekül – umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und – eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit – mit einer entfernbaren 3'-OH Blockierungsgruppe, die kovalent daran gebundenen ist, – so dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist – wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt – und wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einem Fluorophor verknüpft ist zur Verwendung bei der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis);

O2020_011 4. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern: ein Sequenziergerät zur Verwendung mit einem Erzeugnis, das Erzeugnis umfassend: – ein modifiziertes Nukleotidmolekül – umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und – eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit – mit einer entfernbaren 3'-OH Blockierungsgruppe, die kovalent daran gebundenen, – so dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist – wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt; 4a. Hilfsweise (eventualiter) zu Rechtsbegehren 4: Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit einem Erzeugnis, das Erzeugnis umfassend: – ein modifiziertes Nukleotidmolekül – umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und – eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit – mit einer entfernbaren 3'-OH Blockierungsgruppe, die kovalent daran gebundenen ist, – so dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist – wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt – und wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einem Fluorophor verknüpft ist;

O2020_011 5. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template- Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; 5a. Hilfsweise (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template- Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei das Substrat zum Einbau der fluoreszenzmarkierten Nukleotide ein Nukleosidtriphosphat ist, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; 5b. Hilfsweise (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5a: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten,

O2020_011 in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template- Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei das Substrat zum Einbau der fluoreszenzmarkierten Nukleotide ein Nukleosidtriphosphat ist, wobei die Template-Nukleinsäure in einem Array vorliegt, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält, wobei der Puffer einen pH-Wert von etwa 7 aufweist, wobei die Kits für den sukzessiven Einbau von mindestens 16 Nukleotiden und für die Bestimmung der Identität der Base in jedem der eingebauten Nukleotide vorgesehen sind; 6. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template- Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit den Nukleotiden verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; 7. Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten,

O2020_011 in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäure-strang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; 7a. Hilfsweise (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7: Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäure-strang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei das Substrat zum Einbau der fluoreszenzmarkierten Nukleotide ein Nukleosidtriphosphat ist, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; 7b. Hilfsweise (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7a: Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure in einem Sequenzie-

O2020_011 rungsverfahren durch Synthese (sequencing-by-synthesis), wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei das Substrat zum Einbau der fluoreszenzmarkierten Nukleotide ein Nukleosidtriphosphat ist, wobei die Template-Nukleinsäure in einem Array vorliegt, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält, wobei der Puffer einen pH-Wert von etwa 7 aufweist, wobei die Kits für den sukzessiven Einbau von mindestens 16 Nukleotiden und für die Bestimmung der Identität der Base in jedem der eingebauten Nukleotide vorgesehen sind; 8. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verpflichten, der Klägerin die Informationen gemäss dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu erteilen; 9. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechenschaft abzulegen und Auskunft zu erteilen über die Bruttoeinnahmen, die mit dem Anbieten und Verkaufen der Produkte gemäss den Rechts-begehren 1-7b durch die Beklagte erzielt wurden 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 8 und 9 zu beziffernden Betrag zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 75'000 11. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten der mitwirkenden Patentanwältin) zu Lasten der Beklagten» 2. Die Klageantwort erfolgte am 20. Oktober 2020. Die Beklagte stellte folgende Rechtsbegehren: «The complaint shall be dismissed in its entirety. All costs and fees, including the expenses for the assisting patent attorney, to be borne by Plaintiff.»

O2020_011 3. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 8. März 2021 beantragten die Parteien die Sistierung des Verfahrens bis 12. April 2021, worauf die beantragte Sistierung vom Gericht verfügt wurde. Nach zweimaliger Verlängerung der Sistierung nahm das Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wieder auf und setzte der Klägerin eine Frist zur Replik. 4. Mit Replik vom 29. Juni 2021 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest und stellte zusätzliche Hilfsanträge. Mit Duplik vom 13. September 2021 hielt die Beklagten an ihren Rechtsbegehren fest und stellte folgenden prozessualen Anträge: «Procedural Motion 1. Only the redacted versions of Enlosures 62-65 shall be made available in publicly accessible files while the nonredacted versions of Enclosures 62-65 shall be kept confidential. 2. To the extent Enclosures 62-65 shall be discussed in the public hearing, appropriate measures shall be taken and in any event only redacted versions of Enclosures 62-65 shall be made available. 3. To the extent Enclosures 62-65 shall be mentioned in the judgment, the respective passages shall be redacted and only such redacted version of the judgment shall be made publicly available.» 5. Am 8. Oktober 2021 erstattete die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Noven in der Duplik. Sie hielt an den Anträgen gemäss Replik grundsätzlich fest, korrigierte aber die Rechtsbegehren 5j, 6g, 6h, 6i, 6j, 6k, 6l und 7i dahingehend, dass sie die Bezeichnung «azido moiety-containing cleavable» Linker auf «phosphine-cleavable azide-containing» Linker abänderte. Es handle sich um einen offensichtlichen Kopierfehler, zumal die geänderten Rechtsbegehren auf den Hilfsanträgen 9 und 11 basierten. Mit der Stellungnahme zum Fachrichtervotum vom 31. Januar 2022 korrigierte die Klägerin die Nummerierung der Rechtsbegehren 6e, 6i und 6l. Aus dem Gesagten resultieren die folgenden Hilfsanträge:

O2020_011 «Rechtsbegehren 5c, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5b [Teilnahme an Verletzung von AR1]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5d, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5c [Teilnahme an Verletzung von AR2]: Der Beklagte sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5e, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5d [Teilnahme an Verletzung von AR3]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten,

O2020_011 herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5f, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5e [Teilnahme an Verletzung von AR4]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5g, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5f [Teilnahme an Verletzung von AR5]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten,

O2020_011 herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholen-den Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5h, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5g [Teilnahme an Verletzung von AR6 und AR7]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung mit Laserlicht, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5i, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5h [Teilnahme an Verletzung von AR8]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten,

O2020_011 herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierten Nukleotids in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität des einen oder mehreren eingebauten Nukleotids, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 5j, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 5i [Teilnahme an Verletzung von AR9]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide und Entfernung der Fluoreszenzmarkierung(en), wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 6a, subsidiär (eventualiter) zum Rechtsbegehren 6 [AR10 + AR1]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern

O2020_011 Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6b, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6a [AR10 + AR2]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6c, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6b [AR10 + AR3]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern

O2020_011 Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6d, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6c [AR10 + AR4]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt;

O2020_011 Rechtsbegehren 6e(1), subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6d [AR10 + AR5]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6e(2), subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6e(1) [AR10 + AR6/AR7]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung mit Laserlicht,

O2020_011 umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6f, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6e(2) [AR10 + AR8]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierten Nukleotids in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität des einen oder mehreren eingebauten Nukleotids, umfassend ein oder mehrere fluoreszenzmarkierte Nukleotide, wobei die Fluoreszenzmarkierung über einen spaltbaren Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6g, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6f [AR10 + AR9]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementä-

O2020_011 ren Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide und Entfernung der Fluoreszenzmarkierung(en), wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6h, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6g [AR11 + AR1]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6i(1), subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6h [AR11 + AR2]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern

O2020_011 Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäure-strang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder der mehreren eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6i(2), subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6i(1) [AR11 + AR3]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt;

O2020_011 Rechtsbegehren 6j, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6i(2) [AR11 + AR4]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6k, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6j [AR11 + AR5]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder der mehreren eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist,

O2020_011 wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6l(1), subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6k [AR11 + AR6/AR7]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung mit Laserlicht, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 6l(2), subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 6l(1) [AR11 + AR8]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, herzustellen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierten Nukleotids in

O2020_011 einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität des einen oder mehreren eingebauten Nukleotids, wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, umfassend DNA-Polymerase und einen Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder einem Salz davon bereitstellt; Rechtsbegehren 7c, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7b [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR1]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7d, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7c [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR2]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wieder-

O2020_011 holenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7e, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7d [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR3]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7f, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7e [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR4]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkier-

O2020_011 ter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7g, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7f [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR5]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung, wobei in Schritt (a) die fluoreszenzmarkierten Nukleotide eine Azidomethylgruppe umfassen, die kovalent an die 3'O-Position der Zuckereinheit gebunden ist wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7h, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7g [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR6/AR7]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit

O2020_011 Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide durch Beleuchtung mit Laserlicht, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7i, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7h [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR8]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierten Nukleotids in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementären Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität des einen oder mehreren eingebauten Nukleotids, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält; Rechtsbegehren 7j, subsidiär (eventualiter) zu Rechtsbegehren 7i [Gerät zur Teilnahme an Verletzung AR9]: Der Beklagten sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 ZGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen, sonst in der Schweiz in Verkehr zu bringen, oder in der Schweiz zu lagern ein Sequenziergerät zur Verwendung mit Kits zur Sequenzierung durch aufeinanderfolgende Zyklen der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-by-synthesis) von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure, wobei das Verfahren die folgenden, sich wiederholenden Schritte umfasst: (a) Einbau eines oder mehrerer fluoreszenzmarkierter Nukleotide in einen zu der besagten Template-Nukleinsäure komplementä-

O2020_011 ren Nukleinsäurestrang, und (b) Bestimmung der Identität von einem oder mehreren der eingebauten Nukleotide und Entfernung der Fluoreszenzmarkierung(en), wobei in Schritt (a) die Fluoreszenzmarkierung über einen phosphinspaltbaren azidhaltigen Linker mit der Base der Nukleotide verknüpft ist, wobei in Schritt (b) eine Beleuchtung angewendet wird, um die Fluoreszenzmarkierung des eingebauten Nukleotids anzuregen, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält» 6. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Stellung zur Stellungnahme der Klägerin zu den Dupliknoven. 7. Das Fachrichtervotum wurde den Parteien am 15. Dezember 2021 zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahmen der Parteien erfolgten je am 31. Januar 2022. 8. Am 2. März 2022, am 7. März 2022 und am 21. März 2022 erfolgten Noveneingaben der Klägerin. Die Beklagte reichte am 6. Mai 2022 und am 16. Mai 2022 Noveneingaben ein, zu denen die Klägerin jeweils mit Eingaben vom 19. Mai 2022 und vom 26. Mai 2022 Stellung nahm. 9. Die Hauptverhandlung fand am 20. Juni 2022 statt. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils im Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen 4A_11/2022) gegen das Teilurteil O2019_007 vom 19. November 2021. Die Sistierung wurde mit Verfügung vom 22. August 2022 aufgehoben. Zuständigkeit 10. Die Klägerin hat ihren Sitz in Cambridge, Grossbritannien, während die Beklagte ihren Sitz in Sursee, Kanton Luzern, hat. Die Klage stützt sich auf die angebliche Verletzung zweier Schweizer Teile von europäisch erteilten Patenten durch drohende Handlungen in der Schweiz. Grossbritannien ist per 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten und nach Ablauf der Übergangsperiode bis Ende Dezember 2021

O2020_011 nicht gebunden durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12), da es noch nicht Mitglied geworden ist bzw. werden konnte. Auch wenn man das Lugano-Übereinkommen als nicht mehr anwendbar erachtet – es wird vertreten, dass es auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, nach wie vor Anwendung findet1 – ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 109 Abs. 2 IPRG. Innerhalb der Schweiz ist das Bundespatentgericht sachlich zuständig, da sich die geltend gemachten Ansprüche auf die (angebliche) Verletzung zweier Schweizer Teile europäischer Patente stützen (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist daher gegeben, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird. Bestimmtheit der Unterlassungsbegehren 11. Rechtsbegehren müssen grundsätzlich so formuliert sein, dass sie ohne Änderungen ins Urteilsdispositiv übernommen werden können. Entsprechend kann eine Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in dem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist.2 Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.3 Die behauptete Verletzungs- oder Ausführungsform ist so zu beschreiben, dass durch blosse tatsächliche Kontrolle ohne weiteres festgestellt werden kann, ob die verbotene Ausführung vorliegt. Die Verletzungsform ist als reale technische Handlung durch bestimmte Merkmale so zu umschreiben, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder mehrdeutiger technischer Begriffe bedarf.4 Werden technische Begriffe in der Urteilsbegründung definiert, ist es aber nicht notwendig, die Definitionen in das Urteilsdispositiv

1 Siehe Bundesamt für Justiz, Auswirkungen des «Brexit» auf das Lugano- Übereinkommen, Version vom 16. Februar 2022, zugänglich unter www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/privatrecht/lugue-2007/brexitauswirkungen.html (zuletzt besucht am 22. Oktober 2022). 2 BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 5. Mai 2015, E. 3.3. 3 BGE 142 III 587 E. 5.3. 4 BGE 131 III 70 E. 3.3 – «Sammelhefter V». http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/privatrecht/lugue-2007/brexit-auswirkungen.html http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/privatrecht/lugue-2007/brexit-auswirkungen.html

O2020_011 aufzunehmen.5 Die blosse Wiederholung des Anspruchswortlauts im Rechtsbegehren ist zulässig, wenn der Anspruchswortlaut – allenfalls nach seiner Auslegung – so klar ist, dass im Vollstreckungsverfahren keine erneute rechtliche Auslegung notwendig ist und die Verletzung durch bloss tatsächliche Kontrolle festgestellt werden kann.6 Die genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen, wobei das Bundespatentgericht eine unzureichende Bestimmtheit mangels entsprechender Rüge nur sehr zurückhaltend annimmt. Folge der mangelnden Bestimmtheit ist Nichteintreten auf die Klage.7 Von der mangelnden Bestimmtheit der Rechtsbegehren zu unterscheiden ist die Einrede, die Rechtsbegehren würden ein Verhalten verbieten, das nicht in den Schutzbereich der geltend gemachten Patentansprüche falle (so genannte «überschiessende» Rechtsbegehren). Diese Einrede bezieht sich auf die materielle Begründetheit der Klage. Sie wird nur auf entsprechende Einrede hin geprüft. Ihre Gutheissung führt zur (teilweisen) Abweisung der Klage.8 12. Die Beklagte macht summarisch geltend, die Unterlassungsbegehren der Klage seien unbestimmt, da sie bloss die Patentansprüche wiederholten. Wie vorstehend ausgeführt ist es nicht per se unzulässig, in den Rechtsbegehren bloss den Anspruchswortlaut zu wiederholen. Die Beklagte begründet nicht, inwiefern das in den Unterlassungsbegehren umschriebene Verhalten in einem eventuellen Verletzungsverfahren nicht durch eine bloss tatsächliche Kontrolle ohne erneute rechtliche Auslegung der verwendeten Begriffe überprüft werden könnte. Dies ist auch nicht dermassen offensichtlich, dass das Gericht ohne konkrete Rüge von Amtes wegen auf die Klage nicht eintritt.

5 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 54 – «Durchflussmessfühler»; Teilurteil O2020_017 vom 17. August 2022, E. 12 – «Anschlusselement». 6 BPatGer, Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2013, Regeste und E. 17 – «couronne dentée»; Teilurteil O2020_017 vom 17. August 2022, E. 13 – «Anschlusselement» 7 BPatGer, Urteil O2012_004 vom 24. August 2012, E. 9 – «Leichtbeton»; S2012_003 vom 2. Februar 2012, E. 14 – «Spannzangendichtungsvorrichtung». 8 BPatGer, Urteil O2017_007 vom 1. November 2019, E. 15 – «animierte Lunge».

O2020_011 Rechtsbegehren Nr. 7c bis 7j gemäss Replik seien unbestimmt, weil nicht klar sei, welche Sequenziergeräte als «for use with kits» qualifizierten. Obwohl dieser Einwand auch gegen die ursprünglichen Rechtsbegehren 7, 7a und 7b gemäss Klage hätte vorgebracht werden können, verzichtet die Klägerin darauf. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hinreichend bestimmt, ob ein Sequenziergerät «für die Verwendung mit Kits» ist. Ein Sequenziergerät ist dann «für die Verwendung mit Kits», wenn es geeignet ist, mit den (in den fraglichen Rechtsbegehren selber näher umschriebenen) Kits betrieben zu werden; unabhängig davon, ob es dazu bestimmt ist. Entgegen der Position der Beklagten in RZ 349 umfassen diese Rechtsbegehren also nicht Sequenziergeräte, die für die Verwendung mit Kits «neither intended nor suitable» sind. Der Begriff «(geeignet) für die Verwendung mit Kits» mag breit sein, aber er ist nicht unbestimmt. Die Kits selber müssen gemäss den fraglichen Rechtsbegehren zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Matrizen-Nukleinsäure in einem Sequencing-by-Synthesis- Verfahren geeignet sein und müssen einen Puffer enthalten, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält. Ob ein Sequenziergerät für die Verwendung mit solchen Kits geeignet («suitable») ist ergibt sich (beispielhaft erläutert am angegriffenen Sequenziergerät DNBSEQ-G400) aus der Typenbezeichnung (z.B. «DNBSEQ» = DNA nanoball sequencing, siehe Seite 8 der Produktportfoliobroschüre der Beklagten), der zugehörigen Broschüre der MGI und insbesondere der zugehörigen Bedienungsanleitung. Die Beklagte verhält sich im Widerspruch zum Dispositiv, wenn die von ihr ausgelieferten Sequenziergeräte im Zeitpunkt ihrer Auslieferung geeignet sind, mit den näher umschriebenen Kits verwendet zu werden. Nimmt der Kunde eigenmächtig und ohne Wissen der Beklagten Veränderungen an einer Maschine vor, die im Zeitpunkt der Auslieferung nicht geeignet war, mit den Kits betrieben zu werden, so ist die Beklagte dafür nicht verantwortlich, wenn sie nicht dazu angestiftet hat oder wissen musste, dass diese Veränderungen vorgenommen werden würden. Die von der Beklagten in RZ 43 der Duplik aufgeworfenen rhetorischen Fragen, wann ein Sequenziergerät für die Verwendung mit solchen Kits geeignet ist, lassen sich daher eindeutig beantworten. Wird das Sequenziergerät vor seiner Auslieferung so programmiert, dass es nicht mehr mit Kits betrieben werden kann, die vom Dispositiv erfasst werden, so darf die Beklagte solche Sequenziergeräte verkaufen, wenn sie nicht dazu anstiftet oder damit rechnen muss, dass der Kunde die Programmierung wieder so ändert, dass die Maschine sich mit den näher umschriebenen Kits betreiben lässt.

O2020_011 13. In der Duplik macht die Beklagte zudem geltend, die Rechtsbegehren würden Produkte erfassen, deren zukünftiger Vertrieb in der Schweiz noch nicht einmal behauptet sei. Der Klägerin fehle es an einem Rechtsschutzinteresse an einem Erlass eines derart breiten Verbots. Rechtsbegehren Nr. 1 ist auf das Verbot des Vertriebs etc. eines Produkts gerichtet, das ein modifiziertes Nukleotidmolekül umfasst, das sich neben anderen Merkmalen dadurch auszeichnet, dass an das 3'-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist, wobei es sich bei Z um Azidomethyl (-CH2-N3) handelt. Im erteilten Anspruch 1 des Klagepatents EP 1 530 578 B1 wird ein modifiziertes Nukleotidmolekül selber beansprucht, wobei «Z» dagegen durch eine Markush-Formel definiert ist, die unzählige Moleküle erfasst, und die restlichen Merkmale des beanspruchten modifizierten Nukleotidmoleküls identisch sind mit den besagten anderen Merkmalen des Rechtsbegehrens 1. Rechtsbegehren Nr. 1 ist daher enger als der erteilte Anspruch 1 und umfasst nur solche Produkte wie diejenigen der MGI Tech Co., Ltd., Shenzen, China, um die es hier geht, die Azidomethyl als Blockierungsgruppe verwenden. Unter den Umständen ist Rechtsbegehren Nr. 1 nicht «viel zu breit» formuliert, wie die Beklagte pauschal behauptet.9 Rechtsbegehren Nr. 5 ist auf Kits zur Sequenzierung von mindestens zwei Nukleotiden einer Template-Nukleinsäure in einem Sequenzierungsverfahren durch Synthese mit bestimmten Merkmalen gerichtet, wobei die Kits einen Puffer umfassen, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält. Nachdem unstrittig ist (dazu hinten, E. 85), dass die Kits der MGI Tech Co., Ltd., Ascorbinsäure enthalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse am Erlass eines auf solche Kits gerichteten Vertriebsverbots haben sollte. Kumulative Häufung der Rechtsbegehren 14. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, muss klar sein, in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen. Bei der eventuellen Häufung wird ein Eventualanspruch nur für den Fall gestellt, dass der übergeordnete Anspruch nicht durchdringt, womit die klagende Partei dem Gericht eine Reihenfolge

9 Hingegen wäre die blosse Wiederholung der Markush-Formel des Anspruchs im Rechtsbegehren unzulässig, siehe BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 17 – «sequence-by-synthesis».

O2020_011 der Beurteilung vorgibt. Unzulässig, weil gegen das Bestimmtheitsgebot verstossend, ist eine alternative Häufung, d.h. die klagende Partei macht mehrere Ansprüche geltend, überlasst es jedoch dem Gericht zu entscheiden, über welchen bzw. welche davon befunden wird.10 Zulässig ist eine kumulative Häufung, wenn für die einzelnen Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und dieselbe Verfahrensart anwendbar ist11 und die weiteren Prozessvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gegeben sind. Stellt eine Partei kumulativ mehrere Unterlassungsbegehren, so fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung eines Unterlassungsbegehrens, das enger ist als ein anderes kumulativ gestelltes Unterlassungsbegehren, d.h. alle Merkmale des anderen Unterlassungsbegehrens und mindestens ein zusätzliches Merkmal umfasst oder mindestens ein Merkmal des anderen Unterlassungsbegehrens weiter präzisiert. Die blosse Möglichkeit, dass das Klagepatent später einmal eingeschränkt werden könnte, genügt nicht für ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Hingegen besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung eines Unterlassungsbegehrens, das etwas Anderes verbietet als ein anderes kumulativ gestelltes Unterlassungsbegehren, d.h. mindestens ein Merkmal eines anderen kumulativ gestellten Unterlassungsbegehrens nicht umfasst.12 15. Die Beklagte wendet ein, die Unterlassungsbegehren Nr. 2, 3 und 6 gemäss Klage würden das gleiche Verhalten erfassen wie die Unterlassungsbegehren Nr. 1/1a oder Nr. 5/5a und der Klägerin fehle deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung dieser Begehren, wenn Rechtsbegehren Nr. 1/1a oder Nr. 5/5a gutgeheissen würden. Die Klägerin stellt Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 3 und 6 kumulativ nebeneinander. Rechtsbegehren Nr. 2 ist enger als Rechtsbegehren Nr. 1; es ersetzt in dem in Nr. 1 umschriebenen Verhalten das Merkmal «product» durch das engere Merkmal «kit» und es fügt dem in Nr. 1 umschriebenen Verhalten die Merkmale «a plurality of different modified nucleotide molecule»

10 BGE 142 III 683 E. 5.3.2. 11 BGE 142 III 683 E. 5.3.2. 12 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 17 – «sequence-bysynthesis»

O2020_011 und «packaging materials» hinzu. Wird Rechsbegehren Nr. 1 gutgeheissen, fehlt es der Klägerin entsprechend an einem rechtlich geschützten Interesse der Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 2. Rechtsbegehren Nr. 3 fügt Rechtsbegehren Nr. 1 das zusätzliche Merkmal «zur Verwendung bei der Sequenzierung durch Synthese (sequencing-bysynthesis)» hinzu und ist damit enger als Rechtsbegehren Nr. 1. Entsprechend fehlt es der Klägerin bei Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 1 an einem rechtlich geschützten Interesse, dass zusätzlich Rechtsbegehren Nr. 3 gutgeheissen wird. Rechtsbegehren Nr. 6 steht neben Rechtsbegehren Nr. 5, die beide auf das Klagepatent EP 412 gestützt sind und sich gegen Kits richten, welche die Lehre von EP 412 verwirklichen. Rechtsbegehren Nr. 6 fügt Rechtsbegehren Nr. 5 einerseits ein Merkmal hinzu («umfassend eine DNA-Polymerase»), erweitert aber andererseits das Merkmal «Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält» auf «Puffer, der Ascorbinsäure oder ein Salz davon enthält bzw. Ascorbinsäure oder ein Salz davon bereitstellt». Damit erfasst Rechtsbegehren Nr. 6 auch Reagenzien-Kits, die im Verkaufszeitpunkt keine Ascorbinsäure enthalten, aber Ascorbinsäure z.B. durch eine Umwandlungsreaktion bereitstellen. Rechtsbegehren Nr. 6 ist daher auf etwas anderes als Rechtsbegehren Nr. 5 gerichtet und die Klägerin hat entsprechend ein Interesse daran, dass es selbst dann gutgeheissen wird, wenn Rechtsbegehren Nr. 5 gutgeheissen wird. Rechtsschutzinteresse / drohende Verletzungshandlungen 16. Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken (Art. 8 Abs. 1 und 2 PatG). Wer eine Erfindung widerrechtlich benützt, kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Art. 66 lit. a PatG). Wer durch eine der in Art. 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen (Art. 72 PatG).

O2020_011 Der Patentinhaber ist in seinen Rechten bedroht, wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Patentverletzung ernsthaft befürchten lässt.13 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Erstbegehungs- und Wiederholungsgefahr. Analoge Eingriffe in der Vergangenheit sind ein Indiz für einen bevorstehenden Eingriff (Wiederholungsgefahr). Wenn noch keine Verletzung stattgefunden hat, ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Patentverletzung bevorsteht. Solche Anhaltspunkte können Ankündigungen des angeblichen Verletzers sein, dessen Anfragen an Lieferanten und Abnehmer oder Vorbereitungshandlungen wie Aufträge an Werbeagenturen oder Insertionsaufträge.14 Bereits erfolgte Verletzungen im Ausland können ein Hinweis auf künftige Verletzungen in der Schweiz sein, wenn das entsprechende Produkt üblicherweise in allen Ländern in der gleichen Ausstattung angeboten wird und die ausländische Verletzerin, bzw. eine ihrer Konzerngesellschaften, auch in der Schweiz tätig ist.15 Bei Teilnahmehandlungen muss eine konkrete Haupttat nicht bereits erfolgt sein; es genügt, wenn eine widerrechtliche Haupttat droht.16 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre führt die fehlende Bedrohung in den Rechten zum Nichteintreten, da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).17 Ob man unter dem Titel «Rechtsschutzinteresse» oder «Verletzungshandlungen» prüft, ob aufgrund der Umstände ernsthaft davon auszugehen ist, dass Verletzungshandlungen in der Schweiz drohen, spielt im Ergebnis keine Rolle.18 17. Zunächst macht die Beklagte gestützt auf ihre befristete Abstandserklärung geltend, der Klägerin mangle es an einem Rechtsschutzinteresse. Im Schriftenwechsel mit der Klägerin vom März und April 2020 habe sie der Klägerin mitgeteilt, dass sie keines der von der Klägerin bezeichneten Produkte verkauft habe oder besitze und versicherte «mindestens bis zum 31. August 2021 keine MGI sequencing reagent kits anzubieten und zu

13 BGE 124 III 72 E. 2a – «Contra-Schmerz». 14 DAVID et al., in: von Büren/David (Hrsg.), Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht (SIWR I/2), 3. Aufl. 2011, RZ 272. 15 SHK PatG-SCHWEIZER, Art. 72 N 11. 16 BPatGer, Teilurteil O2020_017 vom 17. August 2022, E. 75 – «Anschlusselement». 17 BGE 140 III 297, nicht publ. E. 2.3.2 – «Keytrader». 18 Vgl. BGer, Urteil 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022, E. 2.3 – «Sequence-by- Synthesis».

O2020_011 vertreiben, es sei denn, das schweizerische Bundespatentgericht anerkenne die Ungültigkeit der Patente EP 1 530 578 und EP 1 828 412 oder es wird ein Vergleich mit unserer Lieferantin erzielt, der auch einen gewissen Vertrieb durch die Witec AG zulässt.» Die Befristung der Abstandserklärung rühre daher, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Urteil im Verfahren O2019_007 im Sommer 2021 veröffentlicht werden würde und sie dann zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, ob die strittigen Produkte die Klagepatente verletzen. Für den Fall, dass die Produkte die Klagepatente verletzen, würde die Beklagte natürlich nicht sofort mit dem Vertrieb von solchen Produkten in der Schweiz beginnen, nachdem sie zuvor freiwillig davon abgesehen habe. Daher bestehe auch nach Ablauf der Befristung keine Gefahr von Verletzungshandlungen durch die Beklagte, denn sie würde nicht auf Risiko verletzende Produkte vertreiben. Der Klägerin mangle es daher an einem Rechtsschutzinteresse. Dass die Beklagte eine bis zum 31. August 2021 befristete Abstandserklärung («cease and desist») abgegeben hat, ist im vorliegenden Verfahren unstrittig. Fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse der Klägerin dadurch wegfällt, dass die Beklagte in ihren Rechtsschriften beteuert, keine relevanten MGI Produkte zu vertreiben, nachdem die Befristung der Abstandserklärung abgelaufen ist. Dies ist zu verneinen. Einerseits sind in Rechtsschriften vorgetragene Behauptungen und Absichtsbekundungen keine verbindlichen Erklärungen. Andererseits lässt sich aus einem befristeten, freiwilligen Verzicht nicht ableiten, dass nach Ablauf der Befristung weiterhin freiwillig auf Verletzungshandlungen verzichtet wird. Dies gilt auch dort, wo die Befristung einzig dazu diente, ein Urteil abzuwarten, von dem sich die Parteien Rechtssicherheit versprechen. Trotz der Beteuerung der Beklagten, nach Ablauf der Befristung keine patentverletzenden Produkte zu vertreiben, sieht sich die Klägerin nach Ablauf der Frist mit der Gefahr konfrontiert, dass die Beklagte ebendies tut. Der Beklagten hätte es offen gestanden, eine unbefristete Abstandserklärung abzugeben. Dies hat sie indes nicht getan, sondern sich damit begnügt, in nicht bindender Weise zu beteuern, keine relevanten Produkte zu vertreiben, und zwar selbst heute noch, obwohl das Teilurteil des Bundespatentgerichts im Verfahren O2019_007 zwischen der Klägerin und der Latvia MGI Tech SIA, Riga, Lettland, inzwischen rechtskräftig geworden ist und das Bundesgericht die Beurteilung des hiesigen Gerichts bestätigt hat, dass die schweizerischen Teile von EP 1 530 578 B1 und EP 1 828 412 B2 zumindest im geltend gemachten Umfang rechtsbeständig sind.19 Das 19 BGer, Urteil 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022.

O2020_011 Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfällt durch die befristete Abstandserklärung mithin nicht. 18. Zu den Verletzungshandlungen trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe, bevor sie die Abstandserklärung abgegeben hat, eine Reihe von MGI DNA Sequenziergeräten («MGI DNA sequencing platforms»), wie den DNBSEQ-T7 Genetic Sequencer, den DNBSEQ-G400 Genetic Sequenzer und den DNBSEQ-G50 Genetic Sequencer zusammen mit den benötigten MGI-Reagenzien («MGI sequencing reagent kits») angeboten und vertrieben. Das Anbieten und Verkaufen von MGI-Reagenzien sei eine direkte Patentverletzung sowie mittelbare Verletzung der Methodenansprüche. Ausserdem verletze das Anbieten und Verkaufen von MGI-Sequenziergeräten mittelbar die Verfahrensansprüche der Klagepatente. Die Klägerin stützt sich bei ihrem Vorbringen auf eine Portfoliobroschüre der Beklagten vom 15. Januar 2020, in der die drei vorgenannten Sequenziergeräte abgebildet sind, auf einen Auszug der Internetseite der Beklagten, aufgerufen am 27. Januar 2020, aus dem die Auflistung von neun MGI Produkten ersichtlich ist, auf einen LinkedIn-Beitrag der Beklagten, in dem neben einem kurzen Text die drei vorgenannten Sequenziergeräte abgebildet sind sowie auf zwei Produktbroschüren der Beklagten. Die MGI-Sequenziergeräte würden mit der expliziten Anleitung verkauft, dass sie nur zusammen mit den MGI-Reagenzien («MGI sequencing reagent kits») gebraucht werden sollen. Ein Exemplar des Kits «MGISEQ-2000RS Highthroughput Sequencing Kit Model: PE150» traf «on or about December 2nd 2019» im Eurofins-Labor ein. Dieses Kit wurde also zu dem Datum von MGI hergestellt und hätte durch die Beklagte vor der Abgabe ihrer «cease and desist»-Erklärung mit Startdatum 6. März 2020 angeboten werden können. Ein Exemplar des Kits «DNBSEQ-G400RS High-throughput Sequencing Kit Model: PE100» wurde erst am 30. September 2020 mittels «saisie contrefaçon» in Frankreich beschlagnahmt. Die Beklage bestreitet aber in der Duplik vom 13. September 2021 nicht, dass dieses Kit bereits vor dem 6. März 2020 von MGI hergestellt wurde; auch dieses Kit hätte also von ihr vor der Abgabe ihrer «cease and desist»-Erklärung angeboten werden können. Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte solche Reagenzien-Kits tatsächlich angeboten hat. Ein Verkauf solcher Kits durch die Beklagte ist nicht aktenkundig. Die beiden von der Klägerin analysierten Kits hat die

O2020_011 Klägerin unbestritten nicht in der Schweiz und nicht von der Beklagten bezogen: Das Kit «MGISEQ-2000RS High-throughput Sequencing Kit Model: PE150» wurde von MGI International Sales Co., Limited bezogen und das Kit «DNBSEQ-G400RS High-throughput Sequencing Kit Model: PE100» stammte aus der «saisie contrefaçon» in Frankreich (siehe vorne). Die Klägerin stützt sich in ihrer Argumentation vorwiegend auf einen LinkedIn-Beitrag der Beklagten, in dem diese schreibt: «NGS more affordable than ever before. Witec is happy to introduce you the ground-breaking DNBseq technology and high-grade NGS instruments from MGI. Increased accuracy, decreased duplicates, reduced index hoping, flexible and affordable are some highlights of the MGI sequencers and its technology. Get in touch with us to learn more about the great advantages of the DNBseq technology, NGS instruments, kits & running cost. #NGS».

Abbildung 1: LinkedIn-Beitrag der Beklagten Die Beklagte entgegnet, der LinkedIn-Beitrag sei kein Anbieten der Reagenzien. Die Erwähnung der «kits» im letzten Satz des LinkedIn-Beitrags sei kein Anbieten, sondern eine Einladung, Informationen über die Funktionsweise der Sequenziergeräte einzuholen beziehungsweise zu erfahren, welche Kits gebraucht werden könnten. Der Beitrag sage indes keinesfalls,

O2020_011 dass Reagenzien direkt bei der Beklagten bezogen werden könnten oder dass sie solche anbiete. 19. Die Beklagte betreibt ein kaufmännisch geführtes Unternehmen und vertreibt Instrumente und Reagenzien im Schweizer Life Science Markt. Die relevanten Produkte fallen in den Kerngeschäftsbereich der Beklagten. Sie hat mithin ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf der relevanten Produkte und ist als gewerbliche Anbieterin mindestens an der Vermittlung von potentiellen Kunden interessiert. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine kommerziell tätige Gesellschaft in ihrem Kernbereich Informationen der Öffentlichkeit bloss aus ideellen Gründen zur Verfügung stellt und Interessierte zu bloss objektiven Aufklärungszwecken berät, ohne damit zumindest indirekt finanzielle Interessen zu verfolgen. Für Handelsgesellschaften steht nicht eine ausgewogene und breite Information über ihr Tätigkeitsgebiet – hier die «sequence-by-synthesis»-Technologie – im Mittelpunkt, sondern es geht in erster Linie darum, Interesse an Produkten zu generieren, um diese zu verkaufen und damit Geld zu verdienen. Dazu kommt, dass die Beklagte NGS-Systeme («Next Generation Sequencing») als «more affordable than ever before» anpreist; eine offensichtlich auf den Verkauf (oder das Leasing) der Produkte gerichtete Aussage. Der LinkedIn-Beitrag kann nach dem Gesagten nur dahingehend verstanden werden, dass es der Beklagten darum geht, das Kaufinteresse des massgeblichen Marktes in Bezug auf «DNBseq technology, NGS instruments, kits» zu fördern. Das Kaufinteresse an den Reagenzien zu fördern kann im vorliegenden Zusammenhang nur den Zweck haben, diese später zu vermitteln oder selber anzubieten. Nach Überzeugung des Gerichts droht daher ein zukünftiges Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf dabei auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte zwar eine zeitlich befristete Unterlassungserklärung abgegeben hat, bis das Bundespatentgericht die Rechtsbeständigkeit der Klagepatente im Verfahren O2019_007 prüfen konnte. Nachdem das Teilurteil in dem Verfahren aber rechtskräftig geworden ist, trifft sie keine Anstalten, die Unterlassungserklärung unbefristet abzugeben. Wenn die Beklagte tatsächlich keine Absicht hätte, die angegriffenen Ausführungsformen in der Schweiz zu vertreiben, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben kann, nachdem die Rechtslage geklärt ist.

O2020_011 Das Anbieten ist der Patentinhaberin vorbehalten (Art. 8 Abs. 2 PatG). Da das Anbieten der Reagenzien durch die Beklagte droht, ist das Rechtsschutzinteresse an den Unterlassungsbegehren Nr. 1, 3, 5 und 6 zu bejahen (vgl. Art. 66 Bst. a i.V.m Art. 72 Abs. 1 PatG). 20. Von der Beklagten blieb unbestritten, dass sie Informationen zu bestimmten MGI-Sequenziergeräten für kurze Zeit auf ihrer Homepage aufschaltete und diese Geräte anbot. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte auf Seite 3 ihrer «portfolio selection Q1|2020» als «distributor for a number of instrument and reagent producers from around the globe in the Swiss life science market» vorstellt. Im selben Portfolio werden auf den S. 5, 7-8 die Sequenziergeräte DNBSEQ-G50 / G400 und T7 als neue Produkte vorgestellt. Ferner prangt das Logo der Beklagten auf der Produktbroschüre des Sequenziergeräts DNBSEQ-G400. Daraus ergibt sich für das Gericht zweifellos, dass die Beklagte Sequenziergeräte der MGI Tech, Co., Ltd., in der Schweiz angeboten hat.

Abbildung 2: Titelblatt der Produktbroschüre für das Sequenziergerät DNBSEQ-G400

O2020_011 Die Klägerin hat dieses Angebot, und auch den allfälligen Verkauf der Produkte, als Teilnahme an der Verletzung der Verfahrensansprüche beider Streitpatente eingestuft. Sie beruft sich darauf, dass Schritt 4 der Beschreibung der Gensequenzierung der Broschüren der Sequenziergeräte «MGI- SEQ-200» und «MGISEQ-2000» (heutige Bezeichnungen: «DNBSEQ- G50» resp. «DNBSEQ-G400») zeige, dass die Reagent-Kit-ID der Reagenzienkits gescannt werden müsse, bevor diese in die Maschine eingesetzt werden könnten und damit, dass sich diese Sequenziergeräte nur mit MGI-Reagenzien betreiben liessen. Nicht von MGI Tech Co., Ltd., stammende Reagenzien könnten nicht erfolgreich gescannt werden und somit nicht verwendet werden. Die Beklagte hat das in der Klageantwort bestritten, ohne Begründung, und es als «irrelevant» eingestuft. Für die Beurteilung, ob der Vertrieb der MGI-Sequenziergeräte eine Teilnahme an der Verletzung der Verfahrensansprüche der Streitpatente darstellt, ist es nach Ansicht des Gerichts relevant, ob das Scannen einer Kit- ID den Endbenutzer zwingt, die Kits der Beklagten einzusetzen, wenn diese Kits selber in den Schutzbereich der Erzeugnisansprüche der Streitpatente eingreifen und die Verfahrensansprüche der Streitpatente wiederum auf die beanspruchten Erzeugnisse oder auf deren Merkmale Bezug nehmen. Der besagte Schritt 4 der Beschreibung des «Gene Sequencing» zeigt, dass eine ID der erwähnten «cartridge» des Kits gescannt und diese «cartridge» dann in das Sequenziergerät eingeführt wird.

O2020_011 Abbildung 3:Schritt 4 der Beschreibung des «Gene Sequencing» aus der Broschüre für das Sequenziergerät DNBSEQ-G50 Die Herstellerin der Sequenziergeräte, MGI Tech Co., Ltd., weist die Anwender der Sequenziergeräte in der Bedienungsanleitung der Sequenziergeräte damit ausdrücklich an, nur die «reagent kits» der Herstellerin zu verwenden.

Abbildung 4: Hinweis aus dem Benutzerhandbuch für das Sequenziergerät DNBSEQ-G400 Die Beklagte spricht in der Duplik vom 13. September 2021 die Bedienungsanleitung an, gemäss der die ID der «reagent kits» gescannt werde. Diese Seite zeigt, dass eine auf der «cartridge» angebrachte ID gescannt werden muss.

O2020_011 Abbildung 5: Abbildung des Scannens der ID von Seite 33 der Bedienungsanleitung des Sequenziergeräts MGISEQ-2000RS (= DNBSEQ-G400) Gemäss der angesprochenen Bedienungsanleitung ist also mit «reagent kit» die «cartridge» gemeint. Nach Aktenlage enthält das «Well No. 10» der «cartridge» bereits den «imaging buffer» oder das «scanning reagent», in dem sich auch die Ascorbinsäure befindet. Daneben umfasst ein «sequencing kit» oder «sequencing reagent kit» neben einer «cartridge» auch mehrere Phiolen («vials»), darunter eine Phiole «dNTPs Mix» und eine Phiole «dNTPs Mix II». Eine genaue Ansicht eines vollständigen Kits «DNBSEQ- G400 RS High-throughput Sequencing Kit Model: FCL PE100» für das Sequenziergerät DNBSEQ-G400 ist in den von der Klägerin angesprochenen «detailed photographs» aus der «saisie-contrefaçon» wiedergegeben.

O2020_011 Abbildung 6: Photographie des vollständigen Kits «DNBSEQ-G400 RS High-throughput Sequencing Kit Model: FCL PE100» aus der «saisie-contrefaçon» Die Photographie zeigt oben die «cartridge» und unten die Phiolen (vials). Der Inhalt der Phiolen, insbesondere der Phiolen «dNTPs Mix» und «dNTPs Mix II» muss vor Einführen der «cartridge» in das Sequenziergerät in die verschiedenen restlichen Kammern oder «wells» der «cartridge» eingefüllt werden, ansonsten ist die «cartridge» nicht für die Sequenzierung funktionsfähig. Ein Scannen einer ID der Phiolen ist aber nicht aktenkundig, es findet also keine Kontrolle über die Herkunft der in die «cartridge» einzufüllenden Reagenzien statt. Es ist also theoretisch möglich, eine auf der «cartridge» angebrachte ID zu scannen (die nur die «cartridge» oder das gesamte «sequencing kit» oder «sequencing reagent kit» identifizieren mag), aber trotzdem andere Reagenzien als die aus den zugehörigen Phiolen in die restlichen Kammern einzufüllen. Nach Überzeugung des Gerichts würde der Endbenutzer der Sequenziergeräte dies in einem produktiven Umfeld aber nicht tun. Die Anweisung aus dem Benutzerhandbuch, die zur Verwendung der Reagenzien-Kits der MGI Tech Co., Ltd., auffordert, würde ihn bereits davon abhalten. Noch wichtiger ist, dass der Endbenutzer die Zusammensetzung der originalen Reagenzien der MGI Tech Co, Ltd. nicht kennt und daher auch nicht ersetzen kann. Sich ausreichende Kenntnisse über die genaue chemische Zusammensetzung der Reagenzien zu verschaffen, ist alles andere als trivial – wie gerade auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Analysen der angegriffenen Ausführungsformen zeigen – und übersteigt nach Ansicht des

O2020_011 Gerichts das entsprechende Vermögen eines typischen Endbenutzers. Zum Ersatz der MGI-Reagenzien wäre die Analyse aller Phiolen der Kits nötig, was äusserst aufwendig und fehlerbehaftet wäre. Der faktische Zwang, die von der Beklagen angebotenen oder eventuell verkauften Sequenziergeräte der MGI Tech Co., Ltd., auch mit Reagenzien der MGI zu betreiben, und damit die Teilnahme an der Verletzung der Verfahrensansprüche der Streitpatente, ergibt sich daher nicht nur aus dem Scannen der Cartridge-ID, sondern auch aus der besagten ausdrücklichen Anweisung, nur MGI-Reagenzien zu verwenden und insbesondere aus dem Unvermögen des typischen Endbenutzers, geeignete alternative Reagenzien zu identifizieren und zu beschaffen. Die Beklagte musste mithin wissen, dass die von ihr offerierten Sequenziergeräte nur mit den dazugehörigen Reagenzien betrieben werden können und dass der Betrieb mit anderen Reagenzien als gegen die Benutzungsvorschriften aus der Bedienungsanleitung verstossend verstanden würde, soweit sie überhaupt funktionieren würde. Der Beklagten muss mithin auch bewusst sein, dass die Käufer der Sequenziergeräte sich die zum Betrieb notwendigen MGI-Reagenzien beschaffen mussten, selbst wenn die Beklagte selbst diese nicht anbieten würde. Die Beklage hat auch ausgeführt, dass die Hardware solcher Sequenziergeräte «essentially consists of a flow cell, some pumps and a fluorescence detector. The hardware per se is universally applicable». Es sei die zugehörige Software, die bestimme, welche Kits auf einem Gerät eingesetzt werden könnten. Auf den verkauften Sequenziergeräten ist offensichtlich bereits eine Software installiert (vgl. nur Bedienungsanleitung). MGI Tech Co., Ltd. vertreibt keine Sequenziergeräte ohne vorinstallierte Software. Dass die mit der von der MGI Tech Co., Ltd. programmierten Software ausgelieferten Sequenziergeräte nicht geeignet wären, mit MGI-Reagenzien betrieben zu werden, wird nicht behauptet und wäre auch nicht glaubhaft. Indem Dritte die von der Beklagten angebotenen Sequenziergeräte mit den dazugehörigen Reagenzien-Kits betreiben, verletzen sie den Verfahrensa

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