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Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009

4 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·12,988 parole·~1h 5min·1

Riassunto

Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede

Testo integrale

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court O2014_009 Te ilurteil v o m 4 . M a i 2016 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi (Referent), Richter Dr. iur. Christian Hilti, Richter dipl. phys. André Roland, Richter lic. iur., dipl. Mikrotech.-Ing. ETH Frank Schnyder, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Lässer AG Stickmaschinen, Hohenemserstrasse 17, 9444 Diepoldsau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Hess, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich, und Rechtsanwalt lic. iur. Philip Schneider, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, patentanwaltlich beraten durch Hans Rudolf Gachnang, Badstrasse 5, Postfach, 8501 Frauenfeld, Klägerin gegen SAURER AG, Bleikenstrasse 11, 9630 Wattwil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kohler und Rechtsanwältin Delia Fehr-Bosshard, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Arndt Hamann, Saurer Germany GmbH & Co. KG, Carlstrasse 60, DE-52531 Übach-Palenberg, Beklagte Gegenstand Patentverletzung; Stickmaschinenabstandhalter

O2014_009 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Klageschrift vom 17. April 2014 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beklagten sei zu verbieten, Stickmaschinen oder Teile von Stickmaschinen, umfassend a) eine Vorrichtung für eine Stickmaschine, um auf dem Stickboden (42) flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material (44) und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens durch Aufsticken zu applizieren, umfassend - einen Support (45) zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine, - eine beheizbare Spitze (47) zum Schneiden der zur Applikation verwendeten Materialschicht (44), - und Mittel (57, 59) um die beheizbare Spitze von der Ruhestellung in die Schneidstellung, und umgekehrt zu bringen, dadurch gekennzeichnet, dass bei der beheizbaren Spitze (47) ein Abstandhalter (55) vorgesehen ist, der verstellbar ist, um die Eindringtiefe der Spitze (47) in die Materialschicht (44) festzulegen, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht (44) eindringt; oder b) ein Verfahren, um mittels einer Stickmaschine flächige Materialstücke von gewünschter Form auf einen Stickboden (Fig. 6: 42) zu applizieren, wobei, mindestens eine Materialschicht über dem Stickboden (42) angeordnet wird und, gesteuert durch das Programm der Stickmaschine, eine Relativbewegung zwischen einer Schneidvorrichtung (47) und der Materialschicht (Fig. 6: 44) erzeugt und dadurch ein flächiges Materialstück der gewünschten Form aus der Materialschicht (44) ausgeschnitten wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Schneiden durch eine beheizbare Spitze (47) erfolgt und die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze (47) in die Materialschicht (44) durch einen bei der Spitze (47) vorgesehenen Abstandhalter (55) festgelegt wird, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht (44) eindringt; herzustellen, anzubieten, öffentlich zu präsentieren, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen, oder diese Handlungen zu begünstigen. 2. Der Beklagten sei insbesondere zu verbieten, ihr Schneid-System HeatCut mit dem Hinweis anzupreisen, dass die Schneidtiefe und/oder die Stoffdrückertatze individuell eingestellt werden kann. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Einstellmöglichkeiten einer Stoffdrückertatze in Relation zur beheizbaren Spitze aussämtlichen Werbemedien wie Prospekten, elektronischen Präsentationen etc. zu entfernen bzw. zu vernichten, insbesondere die Abbildungen der Einstellmaske für das System HeatCut aus sämtlichen Publikationen zu entfernen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von sechs Wochen durch detaillierte Rechnungslegung Auskunft zu geben über den Umfang der in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen, insbesondere über

O2014_009 a) die Anzahl der hergestellten Einheiten des Systems HeatCut unter Angabe der Anzahl heizbarer Spitzen und der dazwischenliegenden Stoffdrückertatzen; b) die Anzahl und Preise der Bestellungseingänge für das System HeatCut; c) die Abnehmer (Name, Adresse) sämtlicher ausgelieferter HeatCut Systeme unter Angabe der Anzahl gelieferter Einheiten und Systeme; d) die Anzahl und die Preise der verkauften HeatCut-Einheiten und desdarauf erzielten Gewinnes; e) die Herstellungskosten für die HeatCut-Einheiten unter Angabe der Fremdkosten, der eigenen Herstellungskosten und allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser HeatCut Einheiten. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse gemäss Ziff. 1, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, der Klägerin bekannt zu geben und zu vernichten. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziff. 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu bezahlen. 6. Das Verbot gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens und die Verpflichtungen gemäss Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens seien der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfalle anzuordnen. 7. Das Verbot gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens sei vorsorglich anzuordnen für die Dauer des Verfahrens, wiederum unter Androhung einer Ordnungsbusse bzw. der Bestrafung im Widerhandlungsfalle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." 1.2 Die Klageantwort erfolgte mit Eingabe vom 30. Juni 2014, womit die Beklagte beantragte, es sei nicht auf die Klage einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Patentanwaltskosten, zulasten der Klägerin: 1.3 Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 29. September 2014, womit die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt modifizierte: "1. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz ein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt, die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,

O2014_009 die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 1.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz mittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterialangeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Schicht Applikationsmaterial wird durch die Stoffdrückertatzen 55 festgelegt, indem die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorneliegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55; - die beheizbare Spitze 47 dringt beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial ein; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten. 2. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf Stickmaschinen, welche ein Verfahren anwenden, um Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt und die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass in den Schneidstel-

O2014_009 lungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 2.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; und die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterialangeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen die Spitze der

O2014_009 beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, sodass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 3.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. Die Rechtsbegehren 4 und 4.a werden eventualiter zu den vorstehenden Rechtsbegehren 3 und 3.a gestellt: 4. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht Applikationsmaterial zu schneiden; und

O2014_009 - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 4.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 4: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weitervorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs.1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele - Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; - beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; und - Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4und 4.asie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto-

O2014_009 Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten, - und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto-Verkaufspreises und der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und -trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der direkten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten. 6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten." 1.4 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 13. November 2014 mit unveränderten Anträgen sowie mit folgendem prozessualen Antrag: "Für den Fall, dass die Beklagte zur Rechnungslegung und/oder Auskunft gemäss Rechtsbegehren Nr. 5 der Klägerin verpflichtet wird, seien entsprechende Angaben nicht an die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO nur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auszuhändigen." 1.5 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 erfolgte die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik, wobei sie weitere Eventualbegehren stellte, nämlich als erstes Eventualbegehren die Begehren gemäss act. 44_24 mit den handschriftlichen Ergänzungen wie folgt (Handschriftliches und damit bezüglich der Rechtsbegehren gemäss act. 36 Hinzugefügtes fett gesetzt): "1. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz ein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt, die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,

O2014_009 die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 1.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz mittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Schicht Applikationsmaterial wird durch die Stoffdrückertatzen 55 festgelegt, indem die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorneliegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55; - die beheizbare Spitze 47 dringt beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial ein; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten. 2. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf Stickmaschinen, welche ein Verfahren anwenden, um Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt und die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die

O2014_009 Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 2.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; und die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lt. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht Applikationsmaterial zu schneiden; und

O2014_009 - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, sodass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 3.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. Die Rechtsbegehren 4 und 4.a werden eventualiter zu den vorstehenden Rechtsbegehren 3 und 3.a gestellt: 4. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf an-

O2014_009 dere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht Applikationsmaterial zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 4.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 4: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weitervorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.

O2014_009 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs.1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele - Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; - beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; und - Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz und Betriebsbuchhaltung der Beklagten, - und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto Verkaufspreises und der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und -trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der direkten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten. 6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten." Die Klägerin stellte zusätzlich als weiteres Eventualbegehren folgenden Antrag: 1. b Eventualiter zu Rechtsbegehren 1.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz mittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;

O2014_009 - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 wird so eingestellt, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 wird so eingestellt, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten. 2. b Eventualiter zu Rechtsbegehren 2.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; und die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt. 3.b Eventualiter zu Rechtsbegehren 3.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz

O2014_009 anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen ist, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen ist, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stich platte anliegt. 4. b Eventualiter zu Rechtsbegehren 4.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen ist, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und

O2014_009 - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen ist, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt. 5.a Eventualiter zu Rechtsbegehren 5: Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele - Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; - beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; und - Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4,4.a und 4.b sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto- Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten, - und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto-Verkaufspreises und der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und -trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der direkten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten." Demnach lautet das nun massgebende konsolidierte Rechtsbegehren der Klägerin wie folgt (vgl. unten Ziff. 4.8.1): 1. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz ein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt, die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in

O2014_009 den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 1.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz mittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Schicht Applikationsmaterial wird durch die Stoffdrückertatzen 55 festgelegt, indem die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorneliegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55; - die beheizbare Spitze 47 dringt beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial ein; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten. 1.b Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz mittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;

O2014_009 - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 wird so eingestellt, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 wird so eingestellt, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten. 2. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf Stickmaschinen, welche ein Verfahren anwenden, um Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt und die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 2.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; und die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial er-

O2014_009 zeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 2.b Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; und die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet; - die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten; - gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt. 3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lt. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A

O2014_009 - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht Applikationsmaterial zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, sodass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 3.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. 3.b Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, min-

O2014_009 destens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung A - an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen ist, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen ist, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt. 4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht Applikationsmaterial zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrü-

O2014_009 ckertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt. 4.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 4: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weitervorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. 4.b Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 4.a: Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, welche Vorrichtung C - einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine; - eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und

O2014_009 - Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung und umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten - die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen ist, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und - die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen ist, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stich platte anliegt. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs.1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele - Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; - beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; und - Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz und Betriebsbuchhaltung der Beklagten, - und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto Verkaufspreises und der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und -trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der direkten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten. 5.a Eventualiter zu Rechtsbegehren 5: Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele - Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; - beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; und - Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b

O2014_009 sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto- Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten, - und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto-Verkaufspreises und der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und -trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der direkten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten." 6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 bzw. 5.a Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten. 1.6 Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erfolgte die Stellungnahme der Beklagten dazu mit folgenden prozessualen Anträgen: "1. Für den Fall, dass das Gericht auf die Klage überhaupt eintritt, seien die handschriftlich geänderten Rechtsbegehren der Klägerin in Beilage 24 und die neu gestellten “weiteren Eventualbegehren“ 1.b, 2.b, 3.b, 4.b und 5.a der Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 (act. 44) nicht zuzulassen; 2. Für den Fall, dass die Beklagte zur Rechnungslegung und/oder Auskunft gemäss Rechtsbegehren Nr. 5 der Klägerin verpflichtet wird, seien entsprechende Angaben nicht an die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO nur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auszuhändigen." 1.7 Am 25. Juni 2015 erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. 1.8 Mit Eingaben vom 26. August 2015 bzw. vom 25. September 2015 erfolgten die Stellungnahmen der Klägerin bzw. der Beklagten zum Fachrichtervotum, wobei die Beklagte den folgenden neuen prozessualen Antrag stellte: "3. Die Kapitel “Rechtsbegehren“ (Rz. 12-15) und “Verletzung“ (Rz. 36-43) des Fachrichtervotums seien aus dem Recht zu weisen. 4. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, einschliesslich zur Tatfrage, ob die Stofftatzen der angegriffenen Ausführungsform beim Schneidprozess die Funktion ausüben können, die Eindringtiefe der Spitze so festzulegen, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt."

O2014_009 1.9 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erfolgte die Stellungnahme der Klägerin zur obigen Eingabe der Beklagten, womit die Klägerin folgende Anträge stellte: "1. Die act. 60_01, 60_02, 60_03 und 64_1 sowie der Antrag auf Befragung von Herrn Loichinger als Zeugen seien aus dem Recht zu weisen; 2. Die Ziff. 16-22 von act. 60 seien aus dem Recht zu weisen; 3. Die Ziff. 67-73 von act. 60 seien aus dem Recht zu weisen." 1.10 Mit Schreiben vom 3. November 2015 nahm das Bundespatentgericht zu den prozessualen Anträgen der Parteien Stellung. 1.11 Am 5. November 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 27. Januar 2016 vorgeladen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch erfolglos verliefen. 1.12 Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde der von der Klägerin zu leistende Kostenvorschuss um CHF 100'000.– auf CHF 125'000.– erhöht. 1.13 Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 stellte die Beklagte nach geschlossener Hauptverhandlung die folgenden prozessualen Anträge: "4. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, einschliesslich zur Tatfrage, ob die Stofftatzen der angegriffenen Ausführungsform beim Schneidprozess die Funktion ausüben, die Eindringtiefe der Spitze so festzulegen, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt; 4a. Eventualiter, für den Fall, dass dem prozessualen Antrag 4 nicht stattgegeben wird, sei das Fachrichtervotum gesamthaft in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Verletzungsfrage sowie gesamthaft in der Beurteilung der klägerischen Rechtsbegehren auf der Grundlage der vollständigen Wortlaute der Ansprüche 1 und 7 des Streitpatents neu zu verfassen; 4b. Das Sachverständigengutachten gemäss dem prozessualen Antrag 4 oder ein neu verfasstes Fachrichtervotum sei den Parteien zur Stellungnahme vorzulegen.“ 5. Es sei die von der Beklagten an der Hauptverhandlung präsentierte Stichplatte der angegriffenen Ausführungsform als Beweismittel zu berücksichtigen." 1.14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 wurde den Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung übermittelt. 1.15 Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 beantragte die Klägerin die Abweisung der vorstehend aufgeführten prozessualen Anträge der Beklagten. 1.16 Das Verfahren ist spruchreif.

O2014_009 2. Prozessuales 2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist gegeben (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). 2.2 Die Beklagte stellte mit Eingaben vom 13. November 2014, vom 27. Januar 2015, vom 25. September 2015 und vom 29. Januar 2016 eine Reihe von prozessualen Anträgen. Betreffend den prozessualen Antrag Ziff. 1, welcher sich auf die aus Sicht der Beklagten überschiessenden Rechtsbegehren der Klägerin gemäss act. 44 bezieht, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 4.8.1 zu verweisen. Die Beklagte beantragt mit Ziff. 2, dass für den Fall, dass die Beklagte zur Rechnungslegung und/oder Auskunft verpflichtet werde, entsprechende Angaben nicht an die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO nur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auszuhändigen seien. Sie begründet dies damit, dass das klägerische Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren über das zur Durchsetzung des Hauptanspruchs Notwendige hinausgehe. Zudem betreffe es in gravierender Weise Geschäftsgeheimnisse der Beklagten und würde sie dazu zwingen, interne Vorgänge, ihre Bezugsquellen und Verarbeitungsschritte offenzulegen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht hinreichend substantiiert, welche konkreten Informationen, die sie offenlegen müsste, geheim seien, sondern macht dies nur pauschal geltend. Es ist nicht dargetan, welche "internen Vorgänge" oder "Verarbeitungsschritte" sie meint. Auch substantiiert sie nicht, inwiefern das klägerische Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren über das zur Durchsetzung des Hauptanspruchs Notwendige hinausgehe. Bei der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch gestützt auf Art. 66 lit. b PatG (s. unten Ziff. 2.4). Dieser lässt sich nur durch diese Bestimmung selbst, nicht aber durch prozessuale Massnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränken.1 Die Klägerin ist, um ihren vermögensrechtlichen Anspruch beziffern zu können, auf entsprechende Auskünfte der Beklagten angewiesen. Allerdings geht die Auskunftspflicht nur so weit, als sie zur Durchsetzung eines möglichen Hauptanspruchs notwendig ist; es gilt somit der Grundsatz der Verhält-

1 Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 156 N 8.

O2014_009 nismässigkeit und insoweit ist die Auskunftspflicht beschränkt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Auskunftsbegehren der Klägerin (Ziff. 5) über das, was zur Durchsetzung eines allfälligen Hauptanspruchs nötig ist, hinausgeht. Der Antrag der Beklagten ist somit abzuweisen. Was die prozessualen Anträge Ziff. 3 und 4 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Fachrichtervotum ein Beitrag des Richters zur Urteilsberatung ist, mit der Besonderheit, dass die Parteien dazu Stellung nehmen können (Art. 183 Abs. 3 ZPO). Eine Grundlage, Teile dieser richterlichen Beurteilung aus dem Recht zu weisen, gibt es nicht. Folgt der Spruchkörper dem Fachrichtervotum und hält eine Partei das Fachrichtervotum oder Teile davon für falsch, so muss sie den Rechtsmittelweg beschreiten. Ferner beantragt die Beklagte, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sie begründet dies damit, dass das Fachrichtervotum inhaltliche Mängel aufweise, die das Gericht nur dann selbst richtigstellen könne, wenn es über das notwendige Fachwissen verfüge. Die Beklagte begründet nicht näher, inwiefern das Gericht nicht über das notwendige Fachwissen verfügen sollte. Das Gericht verfügt denn auch über das notwendige Fachwissen (vgl. weitere Ausführungen dazu nachfolgend). Was die prozessualen Anträge 4a, 4b und 5 betrifft, so ist Folgendes festzuhalten: Die prozessualen Anträge 4a und 4b betreffen erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieser Antrag geht zurück auf die von der Beklagten bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Fachrichtervotum sowie anlässlich der Hauptverhandlung beanstandete fehlerhafte Merkmalsanalyse von Anspruch 1 in der Darlegung der Prozessgeschichte im Fachrichtervotum. Die Beklagte beanstandet, dass der Fachrichter auf S. 5 des Fachrichtervotums als letztes Merkmal 1 K2b angeführt habe, "der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt", anstatt, wie gemäss Anspruch 1 vollständig, "der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt". Richtig ist, dass diese vom Fachrichter im Rahmen der Darlegung der Prozessgeschichte wiedergegebene Merkmalsanalyse unvollständig ist. Es handelt sich aber dabei nicht etwa um die Merkmalsanalyse des Fachrichters, sondern, wie der Fachrichter ausdrücklich schreibt, um die Merkmalsanalyse der Beklagten (aus der Massnahmeantwort). Dieses offensichtliche Versehen der Beklagten hat indes keinen Eingang in die materielle Beurteilung des Fachrichters ge-

O2014_009 funden. Dies zeigt sich u.a. daran, dass genau dieser in der Einleitung der Prozessgeschichte bei der Wiedergabe der Merkmalsanalyse der Beklagten weggelassene Zusatz von Merkmal 1K2b in der materiellen Diskussion im Fachrichtervotum ausdrücklich diskutiert und dort in RZ 39 sogar fett und kursiv hervorgehoben wurde. Gemäss dem prozessualen Antrag Ziff. 5 will die Beklagte als weiteres Beweismittel die Stichplatte berücksichtigt haben, die sie schon anlässlich der Massnahmeverhandlung gezeigt haben will. Diese Beweisofferte erfolgt indes verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Falls die Beklagte die Stichplatte bereits an der Massnahmeverhandlung gezeigt haben sollte, wie sie das geltend macht, so hat sie diese weder damals dem Gericht eingereicht (das wäre im Protokoll vermerkt worden, auch bei Verzicht der Parteien auf Ausfertigung des Protokolls ihrer Vorträge), noch hat sie sich im späteren Schriftenwechsel auf die Stichplatte als Beweismittel berufen, geschweige denn, dass sie diese eingereicht hätte. Die prozessualen Anträge Ziff. 2, 3, 4, 4a, 4b und 5 sind somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.3 Was die prozessualen Anträge der Klägerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2015 betrifft, so ist festzuhalten, dass Privatgutachten im Zivilprozess keine Beweismittel sind.2 Das Privatgutachten, welches die Beklagte mit ihrer Stellungnahme als "Beweismittel" einreichte, ist demnach nicht als Beweismittel zuzulassen, ebenso wenig der diesbezügliche Auftrag. Zulässig ist es hingegen, ein Privatgutachten als Argumentationshilfe zu verwenden. Soweit also die Beklagte Argumentationen aus dem Privatgutachten in ihre Stellungnahme eingebracht hat und es sich dabei nicht um unzulässige neue Behauptungen handelt, ist dies als Parteibehauptung zu würdigen. Entsprechend sind entgegen dem prozessualen Antrag 3 der Klägerin die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in act. 60 RZ 67-73 nicht pauschal aus dem Recht zu weisen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme allerdings auf Prof. Loichinger als sachverständigen Zeugen beruft, geschieht dies nach Aktenschluss, mithin verspätet (vgl. Art. 229 ZPO). Prof. Loichinger ist entsprechend nicht als Zeuge zuzulassen. Der prozessuale Antrag 2 der Klägerin, wonach die Ziff. 16-22 von act. 60 aus dem Recht zu weisen seien, ist insofern gutzuheissen, als die dortigen Behauptungen der Beklagten, womit sie sich zur Begründung der

2 BGer 4A_178/2015 E. 2.5.-2.6, Urteil vom 11. September 2015.

O2014_009 Nichtigkeit des Klagepatentes auf eine neue Entgegenhaltung, die JP 8243776A, stützt, neu sind und die Beklagte keine Zulässigkeit im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO geltend macht, weshalb die Behauptungen verspätet erfolgt und daher unbeachtlich sind. 2.4 Stufenklage Bei der vorliegenden Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird. In einem ersten Schritt sind Rechtsbeständigkeit und Verletzung des Klagepatents zu prüfen, und wenn beides zu bejahen ist, ist der Rechnungslegungsanspruch zu behandeln. In der Folge ergeht entweder ein Urteil auf Klageabweisung, wenn Rechtsbeständigkeit und/oder Verletzung zu verneinen sind, oder, wenn beides und der Rechnungslegungsanspruch zu bejahen sind, ein Teilurteil auf Unterlassung und Rechnungslegung. Nach erfolgter Rechnungslegung wird dann die Klägerin zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Die unbezifferte Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nur vermindert ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Auf die diesbezügliche Behauptungslast der Klägerin kann nur – vorläufig – verzichtet werden, wenn sie sich – wie hier – auf materiell-rechtliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten stützen kann, d.h. vorliegend auf Art. 66 lit. b PatG.3 Nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung wird der von der Klägerin verlangte Schadenersatz oder die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 6 zu begründen und zu beziffern sein (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Somit ist zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu befinden.

3 BK ZPO-Markus, Art. 85 N 14 und N 18; Calame/Hess-Blumer/Stieger-Hess- Blumer, Vorbemerkungen zum 6. und 7. Abschnitt: Beweisrecht N 83; Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., Basel/Genf/München 2005, S. 7 f.; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. Aufl., Rz 7 zu Art. 66 PatG und Rz 5 zu Art. 76 PatG; David, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Art. 67 URG N 28 f.; BBl 2006 119 f.

O2014_009 3. Parteien, Klagepatent und Ausgangslage 3.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, welche Konstruktion und Bau von Textilmaschinen zum Zweck hat. 3.2 Die Beklagte, ebenfalls eine schweizerische Aktiengesellschaft, hat die Fabrikation und den Verkauf von Textilmaschinen, insbesondere von Stickmaschinen und Apparaten zum Zweck. 3.3 Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 983 083 B1 (Klagepatent), welches ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Applizieren von flächigen Materialstücken, sowie eine Stickmaschine zum Gegenstand hat. Sie stützt sich mit ihrer Klage auf den Schweizer Teil des Klagepatents und macht geltend, dass die Stickmaschine "HeatCut" der Beklagten genau die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents realisiere (Nachmachung). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sie beanstandet alle Rechtsbegehren wegen mangelnder Konkretisierung. Zudem bestreitet sie eine Verletzung der Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Des Weiteren macht die Beklagte den Einwand des freien Standes der Technik und einen Nichtigkeitseinwand unter dem Titel der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geltend. 3.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. Beurteilung 4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Der Spruchkörper folgt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im Resultat dem Fachrichtervotum, stützt sich aber noch auf weitere Beweismittel und Argumente. Nachdem es sich bei allen zu berücksichtigenden Beweismitteln um von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte Dokumente handelt, ist, wie den Parteien schon dargelegt, eine Beweisverfügung nicht erforderlich. 4.2 Wie bereits erwähnt, stützt sich die Klägerin auf den Schweizer Teil des in ihrem Namen eingetragenen Klagepatents, Veröffentlichung

O2014_009 des Hinweises auf Erteilung am 18. August 2010, und wendet sich gegen die unter dem Namen HeatCut von der Beklagten vertriebenen Stickmaschinen gemäss den angeführten Beweismitteln und Dokumentationen, worunter sich insbesondere auch ein Werbefilm der Beklagten in digitaler Form, eine Betriebsanleitung der angegriffenen Ausführungsform und eine Montageanweisung befinden. Die Klägerin macht geltend, dass die Stickmaschine HeatCut der Beklagten genau die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents realisiere (Nachmachung). 4.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Rechtsbegehren 1 a) und b) den Wortlaut der Ansprüche 7 respektive 1 wiedergäben und damit dem Erfordernis der genügenden Konkretisierung von Rechtsbegehren nicht genügten, und dass deswegen auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Hinsichtlich Rechtsbegehren 2 hält die Beklagte fest, dass sich dieses im Wesentlichen auf die Produktbezeichnung HeatCut beschränke, und dass die Verwendung einer Produktbezeichnung, sofern nicht sichergestellt sei, dass unter dieser Produktbezeichnung nur ganz klar definierte Produkte verkauft werden könnten, dem Erfordernis der genügenden Konkretisierung ebenfalls nicht genügten und deswegen auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, dass keine Verletzung des Patents vorliege, weil keine saubere Merkmalsanalyse vorgelegt und entsprechend die Verletzung nicht substantiiert worden sei, und weil die Stofftatzen der Ausführungsform der Beklagten nicht als Abstandhalter des Klagepatents betrachtet werden könnten. Konkret argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf die folgende Merkmalsanalyse von Anspruch 1: Verfahren um mittels 1O1 einer Stickmaschine 1O2 flächige Materialstücke von gewünschter Form auf einen Stickgrund zu applizieren 1O3 wobei mindestens eine Materialschicht über dem Stickgrundangeordnet wird 1O4 und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen einer Schneidvorrichtung und der Materialschicht erzeugt

O2014_009 1O5 und dadurch ein flächiges Materialstück der gewünschten Form aus der Materialschicht ausgeschnitten wird dadurch gekennzeichnet, dass 1K1 das Schneiden durch eine beheizbare Spitze erfolgt, 1K2a und bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, 1K2b der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. Zu den Merkmalen des Oberbegriffs äussert sich die Beklagte nicht. Zum Merkmal 1K1 meint die Beklagte, dass dieses Merkmal bereits aus einem früheren Massnahmeverfahren zwischen den Parteien (S2012_004) aus dem Stand der Technik bekannt sei, namentlich aus der JP-A-05-261187, und entsprechend nicht monopolisiert werden könne. Zu den Merkmalen 1K2a und 1K2b führt die Beklagte aus, dass bei korrekter Auslegung des Begriffs "Abstandshalter" dieser folgende Eigenschaften aufweisen müsse:  Heizspitze und Abstandhalter sind auf einem Träger (Schlitten) angebracht, der durch einen Aktuator hin und her beweglich ist;  der Abstandhalter drückt in der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Stoffschichten;  der Abstandhalter ist verstellbar, wobei damit die Überragdistanz der Heizspitze zum Abstandhalter – und mithin die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze in die Materialschicht – festgelegt wird. Was das konkrete bei HeatCut verwendete Verfahren angeht, führt die Beklagte aus, dass die Stofftatzen zunächst die beiden Schichten zum Stickgrund schöben, aber nicht ganz, und dass dann die Heizspitzen nachzögen. Die Heizspitzen führen dann aber weiter vor, durchschnitten die obere Schicht und erst die Heizspitzen drückten dann die untere Stoffschicht leicht auf den Stickgrund. Konkret argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf die folgende Merkmalsanalyse von Anspruch 7: 7O1 Vorrichtung für eine Stickmaschine

O2014_009 7O2 um auf dem Stickboden flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens durch Aufsticken zu applizieren, umfassend 7O3a einen Support zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine, 7O3b eine beheizbare Spitze zum Schneiden der zur Applikation verwendeten Materialschicht, 7O3c und Mitteln, um die beheizbare Spitze von der Ruhestellung in die Schneidstellung, und umgekehrt, zu bringen, dadurch gekennzeichnet, dass 7K1a bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, der verstellbar ist, 7K1b um die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festzulegen, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. Wiederum diskutiert die Beklagte die Merkmale 7O1-7O2 sowie 7O3b und 7O3c nicht. Konkret bestreitet die Beklagte die Realisierung von Merkmal 7O3a, weil die Stofftatzen und die Heizspitzen bei der HeatCut-Vorrichtung nicht auf einen gemeinsamen Träger angebracht seien, sondern unabhängig seien. Die Realisierung der Merkmale 7K1a und 7K1b bestreitet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Diskussion zum Verfahrensanspruch 1. Des Weiteren macht die Beklagte den Einwand des freien Standes der Technik, respektive einen Nichtigkeitseinwand geltend. Sie stützt sich dabei auf die JP-A-05-261187, die zunächst nur als Maschinenübersetzung eingereicht wurde, erst in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum wurde eine korrekte Übersetzung eingereicht. Sie behauptet, dieses Dokument offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei aber für den Fachmann eine naheliegende Massnahme oder auf jeden Fall naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser Cut- Technologie der Beklagten, die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.

O2014_009 Die Beklagte beanstandet mit ihrer Klageantwort alle Rechtsbegehren wegen mangelnder Konkretisierung und beantragt, darauf nicht einzutreten. Sie bestreitet zudem, nach der Auslegung des Klagepatents, eine Verletzung der Ansprüche 1 und 7 durch die angegriffene Ausführungsform unter Verwendung der oben angegebenen Merkmalsanalysen. Hinsichtlich Anspruch 1 wird die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils bestritten, hinsichtlich Anspruch 7 wird die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils sowie von Merkmal 7O3 bestritten. Zum Einwand des freien Standes der Technik äussert sich die Beklagte in der Klageantwort nicht substantiiert, das Argument erscheint nur in einem Titel. Auch in den weiteren Rechtsschriften der Beklagten finden sich keine substantiierten Behauptungen zum Einwand des freien Standes der Technik, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von der Klägerin im Rahmen der Replik als Eventualstandpunkt vorgetragenen Äquivalenz. Entsprechend ist mangels substantiierter Behauptungen auf den Einwand des freien Standes der Technik in der Folge nicht weiter einzugehen. Die Beklagte stützt sich für ihren Nichtigkeitseinwand einerseits als nächstliegenden Stand der Technik auf die genannte JP-A-05-261187 (in der Folge D1). Sie behauptet im Wesentlichen, dieses Dokument D1 offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei aber für den Fachmann naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser Cut-Technologie der Beklagten (in der Folge D2), die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Die Beklagte legt dabei weder eine Merkmalsanalyse mit Korrespondenz der Merkmale in der Entgegenhaltung vor, noch diskutiert sie die beiden unabhängigen Ansprüche 1 (Verfahrensanspruch) und 7 (Vorrichtungsanspruch) effektiv detailliert. Weiter macht die Beklagte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von [0006] des Klagepatents und der darin genannten DE 4426817, teilweise in Kombination mit der D2, als nächstliegendem Stand der Technik, einerseits mit dem Fachwissen, mit Kombination mit der D1 und/oder mit Kombination mit der US 3,902,042 (in der Folge D3) geltend. In der Klageantwort findet sich bezüglich Offenbarungsgehalt des Dokumentes DE 4426817 ein Verweis auf Abschnitt [0006] des Klagepatents, entsprechend wird in der Folge für diesen Ausgangspunkt die diesbezügliche Textstelle im Abschnitt [0006] des Klagepatents verwendet und als D4 bezeichnet.

O2014_009 Dabei argumentiert die Beklagte sowohl für den Verfahrensanspruch 1 als auch für den Vorrichtungsanspruch 7 auf Basis der Merkmalsanalyse. Mit Eingabe vom 25. September 2015 stützt sich die Beklagte bezüglich ihres Nichtigkeitseinwands zudem auf die JP 824377A. Wie bereits oben unter Ziff. 2.3 festgehalten, erfolgt diese neue Behauptung betreffend Stand der Technik zu spät und ist daher unbeachtlich. 4.4 Mit der Replik gibt die Klägerin in den Anhängen 1 bis 3 folgende Darstellungen wieder: Anhang 1:

O2014_009 Anhang 2: Anhang 3: Die Klägerin macht betreffend Patentverletzung geltend, dass die von der Beklagten beworbene und verkaufte Maschine eine Nachmachung sowohl des Verfahrensanspruchs 1 als auch des Vorrichtungsanspruchs 7 darstelle, wobei im Zusammenhang mit dem Vorrichtungsanspruch und insbesondere dem darin aufgeführten Merkmal 7O3a von der Klägerin unterschiedliche Standpunkte eingenommen wurden: Einmal, dass die beanspruchte Vorrichtung den Abstandhalter gar nicht umfasse und Nachmachung vorliege. Als Eventualstandpunkt die Sichtweise, dass der in der obigen Darstellung bezeichnete Support den Support gemäss Merkmal 7O3a darstelle und damit Nachmachung vorliege. Zudem als Sub-Eventualstandpunkt, dass Nachahmung vorliege.

O2014_009 Sie stützt sich dabei vor allem auch auf einen Prospekt der Beklagten zum angegriffenen Produkt, eine Betriebsanleitung sowie eine Montageanleitung. In der Betriebsanleitung verweist sie vor allem auf Seite 21, wo folgende Aussage zu finden ist, wonach die Tatzen immer in Kontakt mit der Applikationsschicht sind: Auf Seite 24 verweist sie als Nachweis der Einstellungsgenauigkeit im Bereich von Zehntelmillimetern auf folgende Darstellung:

O2014_009 sowie auf die Einstellungsinstruktionen auf Seite 25: Die Wichtigkeit der der jeweiligen Nadel zugeordneten Stoffdrückertasten wird belegt durch die Aussage in der Montageanleitung, wo es heisst: Hinsichtlich der Nichtigkeitseinrede führt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die D1 sei, da sie sich nicht mit einer Stickmaschine, sondern mit einer Nähmaschine befasse, und auch nicht mit der Auftragung von Applikationen, eigentlich nicht ein geeigneter nächstliegender Stand der Technik. Ausgehend von der D1 liege erfinderische Tätigkeit vor, weil das in der D1 offenbarte Konzept grundsätzlich aufgegeben werden müsste, weil ein ablösen des Stoffes vom Rahmen zu einer nicht mehr funktionierenden technischen Lösung der D1 führe, und weil der Vergleich mit einer Bohrmaschine mit Bohranschlag nicht einschlägig sei, da sich dort eine völlig andere Problematik stelle. Die von der Beklagten in Bezug auf D2 behaupteten technischen Merkmale und Funktionen der Distanzstangen und Spindelstangen könnten den entsprechenden Beweismitteln nicht entnommen werden.

O2014_009 Der Fachmann sei abhängig vom Ausgangsdokument zu bestimmen, und er sei, je nachdem, ob von der D1 oder der D2 ausgegangen werde, ein anderer. Der zuständige Fachmann ausgehend vom Dokument D1 würde nicht auf die Idee kommen, Lösungshinweise aus dem Gebiet der Laserschneidtechnologie beizuziehen. Selbst wenn eine Kombination mit der D2 vom Fachmann in Betracht gezogen würde, würde dies nicht ohne rückschauende Betrachtungsweise zum Gegenstand der Erfindung führen. Ausgehend von der D2 liege erfinderische Tätigkeit vor. Da der in diesem Fall einschlägige Fachmann ausgehend von der D2 ein Laserfachmann sei, würde dieser die D1 aus dem Bereich der Nähmaschinen nicht ohne erfinderische Tätigkeit konsultieren. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der D2 die D1 konsultieren würde, würde er aufgrund der völlig anderen Problemstellung in der D1 dann nicht ohne rückschauende Betrachtungsweise gewisse Elemente aus der D1 isolieren und im Rahmen der D2 einsetzen. Im Wesentlichen das gleiche gelte bei einer Kombination mit der D3. 4.5 Hinsichtlich der neu gestellten Rechtsbegehren führt die Beklagte in der Duplik generell aus, dass die von der Klägerin verwendete Bezugnahme auf die Fotografie im Anhang 1 nicht genügen könne, da nicht erkennbar sei, wie die Richtungsangaben vorne und hinten zu verstehen seien. Zu Rechtsbegehren 1 führt die Beklagte aus, dass dieses Rechtsbegehren auch Einstellungen verbieten würde, bei denen die Stoffdrückertatzen während des Schneidvorgangs zurückgezogen werden. Im Hinblick auf die Verletzung bestreitet die Beklagte substantiiert erneut die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Verfahrensanspruchs 1 und der kennzeichnenden Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 7 sowie des Merkmals 7O3a, und sie reicht zusätzliche Filme ein, aus welchen hervorgehe, dass das Verfahren auch ohne Anliegen der Stoffdrückertatzen funktioniere, und dass die Heizspitze unabhängig von den Stoffdrückertatzen das zu schneidende Material beim von der Beklagten durchgeführten Verfahren nach vorne verschöbe. Im Hinblick auf die Nichtigkeitseinrede begründet die Beklagte in der Duplik ausschliesslich die geltend gemachte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von der D4/D2 neu. Sie geht dabei für die Definition der Laser Cut-Technologie als Ausgangspunkt nicht mehr von der D2 aus, sondern nur noch von der DE 44 26 817, wie beschrieben in [0006] des Klagepatents, erneut ohne dieses Dokument des Standes der Technik im

O2014_009 Rahmen des Verfahrens als Beweismittel einzureichen. Ausgehend von diesem nächstliegenden Stand der Technik würde der Fachmann gemäss Beklagter e

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