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Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005

19 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·3,079 parole·~15 min·1

Riassunto

Patentverletzung, Nichteintreten, fehlende Begründung | Kosten: Unentgeltliche Rechtspflege, Lizenz

Testo integrale

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s b r ev e t s Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a p a t en t a s Federal Patent Court

O2014_005

Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung

Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter Erster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger

Verfahrensbeteiligte

NN,

Kläger

gegen

1. A Genossenschaft, 2. B AG,

Beklagte

Gegenstand

Patentverletzung

O2014_005 Das Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 und danach mit zahlreichen weiteren Eingaben gelangte NN (Kläger) an das Handelsgericht des Kantons Zürich, welches das Verfahren am 10. Januar 2012 dem Bundespatentgericht überwies. Mit Urteil vom 20. Februar 2012 trat der Präsident des Bundespatentgerichts auf die Klage von NN nicht ein und wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahren O2012_012). Gemäss den Erwägungen des Urteils setzte der Präsident des Bundespatentgerichts, nachdem der Präsident des Handelsgerichts dem Kläger mehrfach Frist zur Verbesserung der Klageschrift angesetzt hatte, dem Kläger am 16. Januar 2012 eine weitere Frist an, um die nochmals angeführten Voraussetzungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (Urteil O2012_012 vom 20.02.2012, E. 3). Der Präsident erwog, dass auch die Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 29. Januar 2012, soweit überhaupt überblickbar, nach wie vor unverständlich seien. Insbesondere bleibe unklar, welche Rechtsbegehren der Kläger stelle und gegen wen sich seine Klage richte. Auch wenn der Eingabe entnommen werden könne, dass der Kläger geltend mache, bezüglich des EP 1xxxxxx (AMTS- Patent) Lizenznehmer des Patentinhabers D zu sein, fehle irgendeine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Patent und auch mit dem so genannten NFC-Patent (CH 1xxxxx), auf das sich der Kläger offenbar ebenfalls stütze (Urteil O2012_012, E. 7). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 3. April 2012 auf eine gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2012 erhobene Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab (Urteil 4A_175/2012 vom 03.04.2012). 2. NN reichte am 22. August 2013 beim Bundespatentgericht eine neue Klage mit der Bezeichnung "AMTS-Patente EP 1xxxxxx C, A und B Patentverletzung-Klage und NFC-Transaktions-Patent CH 1xxxxx A und B Patentverletzung-Klage" ein. Mit Schreiben vom 26. August 2013 retournierte der Präsident des Bundespatentgerichts die Klageschrift mit folgender Begründung: "Wie wir Ihnen im Verfahren O2012_012 mehrmals mitgeteilt haben, muss eine Klageschrift ein einziges Dokument sein (nicht mehrere), welches den Ihnen auch schon mehrmals erläuterten In-

O2014_005 halt gemäss Art. 221 ZPO enthält. Zu dieser Eingabe eingereichte Beweismittel sind in einem Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Ihre Eingabe erfüllt diese Erfordernisse nach wie vor in keiner Art und Weise. Dieses Vorgehen muss als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb wir die Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückschicken. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die Klage in prozesskonformer Weise wieder einzureichen. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, dies nicht ohne Beizug des von Ihnen angesprochenen Rechtsvertreters zu tun". 3. Der Kläger reichte am 4. November 2013 eine neue Klage ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 setzte der Präsident dem Kläger eine Frist zur Verbesserung bis 28. Februar 2014 an, wobei er folgendes festhielt: "Sie stossen sich in dieser Eingabe wiederholt daran, dass ich Ihnen am 26. August 2013 mitgeteilt hätte, dass Sie die Klageschrift in Form eines einzigen Dokumentes einzureichen hätten. Wir hatten Ihnen am 26. August 2013 geschrieben: "Wie wir Ihnen im Verfahren O2012_012 mehrmals mitgeteilt haben, muss eine Klageschrift ein einziges Dokument sein (nicht mehrere), welches den Ihnen auch schon mehrmals erläuterten Inhalt gemäss Art. 221 ZPO enthält. Zu dieser Eingabe eingereichte Beweismittel sind in einem Beweismittelverzeichnis aufzuführen". Es geht also nicht darum, dass Sie nur einziges Dokument einreichen dürfen, sondern vielmehr darum, dass die Klageschrift nur ein einziges Dokument ist. Wie wir ausgeführt haben, können Sie dazu selbstverständlich weitere Urkunden als Beweismittel (zu den in der Klageschrift behaupteten Tatsachen) einreichen. Ihre vorliegende Eingabe von 97 Seiten befasst sich, wie Sie selbst ausführen, zu wohl 95% mit dem, was Sie als "ungebührliche Benachteiligung der Aargauer-Bestecher-Behörden" bezeichnen (S. 75 Ziff. 6). Daneben figurieren weitere Themen (u.a. Tennis-Technik, Tennis- Trainings-tubel-Terror-Tyrannen, Drug-Drops mit Nikotin, Betreibungsamt, Psychiatrie, Untermieter, Anästhesie, Schwester), die mit der konkreten Patentverletzungsklage nichts zu tun haben. Ihre Klageschrift erweist sich deshalb als unzulässig weitschweifig. Zudem ist sie, was die wiederholten Verbalinjurien gegenüber Behörden und Behördenmitglieder angeht, offensichtlich ungebührlich. Sie wird Ihnen deshalb im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung zurückgeschickt.

O2014_005 Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist bis 28. Februar 2014, um Ihre Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sodann seien Sie noch darauf hingewiesen, dass Ihre Klageschrift kein Wort zur Begründung der Verletzung der beiden Streitpatente enthält. Die nehmen Sie offenbar einfach als gegeben an. Zur Begründung einer Patentverletzungsklage müsste aber dargelegt werden, welche konkreten Handlungen jeder Beklagten Sie als in den Schutzbereich eines der beiden Streitpatente fallend verboten haben wollen, und das Unterlassungsbegehren müsste entsprechend formuliert sein (vergl. BGE 131 III 70, E. 3.3). Das setzt voraus, dass eine Merkmalsanalyse des Patentanspruchs vorgenommen und dann dargelegt wird, wie in der angegriffenen Ausführungsform jedes Merkmal konkret technisch umgesetzt wird. Daran fehlt es in Ihrer Eingabe völlig. Soweit Sie ein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellen wollen, empfiehlt es sich, wie Ihnen am 4. Juni 2013 schon mitgeteilt wurde, dafür das Formular des EJPD zu verwenden, es vollständig auszufüllen und die dort verlangten Beilagen mit einzureichen. Sie finden das Formular unter http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/staat_buerger/zivilprozessrec ht/parteieingabenformulare/gesuch-unentgeltl-rechtspflege-d.pdf". 4. Am 28. Februar 2014 ging die verbesserte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: "Die beklagten Handelsketten seien unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, es ohne angemessene Lizenzzahlung zu unterlassen, weiter „aktive“ NFC-Handypayments an deren POS zu ermöglichen und zu betreiben. D.h. wegen der mehrfachen Patentverletzung seien die beklagten Handelsketten zu einer angemessenen Lizenz-Zahlung zu verurteilen. Die Lizenz-Summe sei von einem Wirtschaftsprüfer als kompetenter bzw. zuständiger Experte zu berechnen. Allg. alle zukünftigen Beklagten seien unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, es ohne angemessene Lizenz-Zahlung zu unterlassen, Geräte in den Handel zu bringen und v.a. zu betreiben, die mobile Handy-Payments, mobi-

O2014_005 le Bonus-Systeme, mobiles VoIP und weitere mobile kostenpflichtige Dienste unterstützen, die das AMTS-Patent EP 1xxxxxx und das NFC-Transaktions Patent CH 1xxxxx verletzen! D.h. für die letzten 12 Jahre und für die nächsten 8 Jahre der Nutzung des AMTS-Patentes EP 1xxxxxx und des NEC-Transaktions Patentes CH 1xxxxx als dann auch aller meiner weiteren Patente sei die Lizenz zu zahlen!" Sodann stellt der Kläger folgende Anträge (S. 7): "1) Mein Haupt-Begehren: Beendigung der endlosen ungebührlichen Benachteiligungen 2) Unterlassungs-Begehren: Die beklagten Handelsketten seien unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, es ohne angemessene Lizenzzahlung, weiter „aktive“ NFC-Handypayments an deren POS zu ermöglichen bzw. zu betreiben 3) Zulassung der UP (unentgeltlichen Prozessführung) 4) Bestellung eines UP-Vertreters 5) Teilen Sie mir unbedingt sofort mit, ob (und v.a. dann mit der Begründung warum) Sie noch mit anderen Institutionen oder sonstige gescheite Leute, Experten und Richter Sie hier auch noch anfragen bzw. involvieren wollen oder gar müssen, wenn Sie wegen denen irgend ein Problem sehen, um nicht die UP- und Klage-Zulassung mir zu würdigen. 6) Ich möchte bzw. muss Sie wie nun jeden kleinsten Kritiker betreffend die Bestechung vorweg auf diese Haftung anfragen, oh Ihnen das bewusst ist, dass ich in keiner Art und Weise irgendwie durch irgend welche Fragen oder Punkte ungebührlich benachteiligt werden darf!! D.h. was für Punkte oder Fragen hätten Sie da? Bitte teilen Sie mir das umgehend mit!" 5. Der Kläger stützt seine Rechtsbegehren auf zwei Patente, zum einen auf das EP 1xxxxxx, "METHOD FOR OPERATING AN ALTERNATIVE MOBI- LE TELECOMMUNICATIONS SYSTEM AND FOR PROVIDING SERVI- CES" (Streitpatent 1), zum anderen auf das CH 1xxxxx, "Handy (Pass- Partout) für Funk-Schlösser, RFID-Tags und Zahlungsverkehr etc. All In One Remote Key (AIORK)" (Streitpatent 2). Die Ansprüche von Streitpatent 1 lauten wie folgt:

O2014_005 "1. Alternativ Mobil Telekommunikations- System um damit ein elektronische Bestellung und Bedienung unterstützendes, automatisiertes Telekommunikation- System zu verwirklichen, bei dem drahtlose Telekommunikations-Endgeräte (CTT) zur lokalen Nutzung mit mindestens einer Basisstation über ein lokales Netzwerk LAN kommunizieren, bei dem die mindestens eine Basisstation über eine Telekommunikationsleitung mit einem Telekommunikationsanbieter verbunden ist, um Dienste des Internets zu nutzen, bei dem das jeweilige drahtlose Telekommunikationsendgerät (CTT) vor der Kommunikation an der Basisstation angemeldet wird, bei dem für einen nicht in dem Lokalen Netzwerk (LAN) registrierten Benutzer ein elektronisches Kauf-, Bestell- oder Bedienverfahren abgewickelt wird, wenn der fremde Benutzer sich mit seinem drahtlosen Telekommunikationsendgerät (CTT) in das lokale Netzwerk (LAN) eines Anbieters einbucht und einen bidirektionalen Kommunikationskanal bekommt, bei dem das lokale Netzwerk (LAN) für den fremden Benutzergeöffnet wird und er einen digitalen Zugriffbekommt, bei dem der Benutzer mit seinem Telekommunikationsendgerät (CTT) eine Ware oder Dienstleistung bestellt und den zu zahlenden Preismittels eines über das lokale Netzwerk (LAN) Benutzerabhängig geführten Kontos bezahlt oder abbuchen lässt, bei dem die Ware oder Dienstleistung anschliessend entweder über einen Automaten oder oder mit persönlichen Diensten zugestellt bzw. ausgehändigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Benutzer über das Internet ein Zeichen oder Signalschickt für den Internet-Service-Provider oder beliebige andere Telekommunikationsprovider indem er die gewünschte ein oder mehrere Telefonnummernoder andere beliebige Identifikationsmerkmale angibt, mit welche er verbunden werden möchte, weiterhin auch automatisch oder manuell seine Erreichbarkeit mitteilt und der Provider die gewünschte Verbindung entweder paketvermittelt VoIP oder leitungsvermittelt durchführt und dem Teilnehmer die Verbindungen, Anrufe weiterleitet. 2. Alternativ Mobile Telekommunikations- System nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass es mit jede beliebige Verkauf und KundenBedienungssystemen Automaten kombiniert eingesetzt und dadurch die Bedienung mit ecommerce vor Ort und Stelle der Verkauf, Bestellung und Bezahlung automatisiert wird. 3. Alternativ Mobile Telekommunikations- System nach Anspruche 1 und oder 2 dadurch gekennzeichnet, dass die Anmeldung der Benutzers in den lokalen drahtlosen Verkaufs-Netzwerken WLAN automatisch aufgrund elektronisch gespeicherter Kodes oder Signaturen, insbesondere aufgrund einer SIM-Karte, MAC-Adresse und/oder Sprachsteuerung voice control, durchgeführt wird.

O2014_005 4. Alternativ Mobile Telekommunikations- System nach Anspruch 1 bis 3 dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlüsse zur vorübergehende Nutzung Überlassung Tauschsystem in einem SSS (Station Sharing System) gebildet wird und im Rahmen eines so genannten CCC Change Connection Community oder SCC Share Connection Community System, indem alle organisierten Teilnehmer ihre TAE TelekommunikationsanschlussEinheiten für alle in dem Tausch und Anschlussüberlassung Verfahren organisierten oder nicht organisierten Teilnehmer ihre Anschlüsse öffnen überlassen und die erbrachten Leistungen nach Identifikation und Verbindung Benutzerabhängig untereinander, bzw. über den Anbieter abrechnen. 5. Alternativ Mobil Telekommunikation System nach Anspruche 1 bis 4 dadurch gekenzeichnet, dass die für die eigenen Anschlüssen erkauften Leistungen wie DSL Flatrate in die die Sharing Gemeinschaft hineinbringen, um dann die eigene gekaufte Festnetzprodukte überall unterwegs nutze zu können in eine so genannte SSS Station Sharing System CSC Connection Sharing Community oder CCC Change Connection Community verwirklicht werden kann, in dem die TAE Telekommunikations-Anschlusseinheiten der Teilnehmer zur vorübergehende Benützung bei Benutzerabhängige Abrechnung überlassen werden. 6. Alternativ Mobil Telekommunikation System und Dienstleistungen nach Anspruche 1 bis 5 dadurch gekenzeichnet, dass die CTT Cordless Telecom Terminals Endgeräte so konfiguriert und programmiert werden, dass Interessen und Profile eingestellt werden können und lässt das Angebot was wir eingestellt haben in unsere CCT über WLAN einblenden. 7. Alternativ Mobil Telekommunikation System und Dienstleistungen nach Anspruch 1 bis 6 dadurch gekenzeichnet, dass die Bezahlung der Waren und Dienstleistungen direkt über die drahtlose Local Area Netzwerke der Anbieter vor Ort und Stelle mit den Anbieter WLANs kommunizierende drahtlose Telekommunikations-Endgeräten der Kunden und oder direkt von dem Bargeldkarten-Chip bzw. Guthabenwertspeicher der CTT (Cordless Telecom Terminal) bzw. auf dessen gespeicherten Werten abgewickelt wird. 8. Alternative Mobile Telekommunikation System nach Anspruch 1 bis 7 dadurch gekennzeichnet, dass ein Mobiles VoIP Services verwirklicht wird, in dem die CTT (Cordless Telecom Terminals) Endgeräte in einem WLAN (Wireless Local Area Network) sich als fremde Benutzer sich anmelden und in dem LAN oder ausserhalb des LANs verwaltet registriert werden, damit bei eine eventuelle Anruf der Benutzer gefunden und verbunden werden können und während der Ver-

O2014_005 bindung es können die Leitungsvermittelte und VoIP Verfahren vorteilhaft beliebig gewechselt werden. 9. Alternative Mobile Telekommunikation System nach Anspruch 1 bis 8 dadurch gekennzeichnet, dass ein M-LCR-Mobile Least Cost Router eine niedrigste Kosten Verbindung suchende Software, stellt sicher, dass der Benutzer statt GSM oder UMTS über die günstigeren WLAN Frequenzen verbunden werden." Die Ansprüche von Streitpatent 2 lauten wie folgt: "1. Mobiles Gerät mit einem optionalen Zusatzgerät für Transaktions- Applikationen dadurch gekennzeichnet, dass mit NFC-Sender Zahlungs-, Zulassungs-, RFID-Tag- oder Funkschloss- Identifikationen und Applikationen führbar, transferierbar und sendbar sind, die vom Gerät mit direkter sofortiger oder dem damit kommunizierenden Transferierungs-Terminal mit indirekter späterer GSMund Internet-Übertragung auf ein Konto, d.h. einen Server abbuchbar sind. 2. Verfahren für Transaktions-Applikationen dadurch gekennzeichnet, dass mit einem mobilen Gerät mit einem optionalen Zusatzgerät mit NFC-Sender Zahlungs-, Zulassungs-, RFID-Tag- oder Funkschloss- Identifikationen und Applikationen geführt, transferiert und gesendet werden, die vom Gerät mit direkter sofortiger oder dem damit kommunizierenden Transferierungs-Terminal mit indirekter späterer GSM- und Internet-Übertragung auf ein Konto, d.h. einen Server abgebucht werden. 3. Mobiles Gerät mit einem optionalen Zusatzgerät für Transaktions- Applikationen nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine biometrische Identifikation, Autorisation und Sicherung integriert ist, womit die Transaktions-Applikations Übermittlung so daraus verbunden verschlüsselbar ist. 4. Verfahren für Transaktions-Applikationen nach dem Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass eine biometrische Identifikation, Autorisation und Sicherung integriert ist, womit die Transaktions-Applikations Übermittlung so daraus verbunden verschlüsselt wird." 5.1 Wie dem Kläger mit dem Schreiben vom 13. Januar 2014 erläutert wurde, müssen sowohl Rechtsbegehren als auch Begründung einer Patentunterlassungsklage gewisse Voraussetzungen erfüllen: "Sodann seien Sie noch darauf hingewiesen, dass Ihre Klageschrift kein Wort zur Begründung der Verletzung der beiden Streitpatente enthält. Die nehmen Sie offenbar einfach als gegeben an. Zur Begründung einer Patentverletzungsklage müsste aber dargelegt werden, welche konkreten Handlun-

O2014_005 gen jeder Beklagten Sie als in den Schutzbereich eines der beiden Streitpatente fallend verboten haben wollen, und das Unterlassungs-begehren müsste entsprechend formuliert sein (vergl. BGE 131 III 70, E. 3.3). Das setzt voraus, dass eine Merkmalsanalyse des Patentanspruchs vorgenommen und dann dargelegt wird, wie in der angegriffenen Ausführungsform jedes Merkmal konkret technisch umgesetzt wird. Daran fehlt es in Ihrer Eingabe völlig." 5.2 Die Begründung einer Patentverletzung setzt eine Gegenüberstellung von Anspruch und angegriffener Ausführungsform anhand einer Merkmalsanalyse voraus. Dergleichen nimmt der Kläger nicht vor, weil er die Verletzung – nach wie vor – ausdrücklich einfach als gegeben annimmt. 5.2.1 Eine Merkmalsanalyse von Anspruch 1 des Streitpatents 1 reicht der Kläger ein. Dabei soll es sich gemäss Beilagenverzeichnis um eine Analyse der Kanzlei E handeln. Der Kläger äussert sich aber nicht weiter zu dieser Merkmalsanalyse, geschweige denn, dass er darlegte, wie diese Merkmale in den angegriffenen Ausführungsformen umgesetzt werden. Er räumt nur ein, dass Anspruch 1 des Streitpatents 1 wegen seiner ca. 20 Merkmale sehr schwierig gleich von Beginn her zu verstehen sei. Damit fehlt es gänzlich an einer Begründung der Verletzung des Streitpatents 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen. 5.2.2 Bezüglich Streitpatent 2 reicht der Kläger einerseits einen von dem von ihm konsultierten Rechtsanwalt Dr. H. verfertigten "ersten noch unvollständigen Entwurf" einer Tabelle ein, in welcher in vier Kolonnen bezüglich aller vier Ansprüche die Themen "Anspruchsmerkmal", "Bedeutung des Merkmals", "Unterschied zum Stand der Technik" und "Verwirklichung durch die Gegenpartei?" abgehandelt werden. Zum anderen reicht der Kläger seine Antwort an Dr. H. ein, in welcher er – im Korrekturmodus – zum Entwurf Stellung nimmt und darlegt, weshalb das meiste so nicht zutreffe. Gegen eine solche Diskussion zwischen Klient und Anwalt im Hinblick auf eine einzureichende Rechtsschrift ist nichts einzuwenden, aber dem Gericht kommentarlos die beiden Auffassungen einzureichen, ist als Begründung einer Verletzungsklage unbrauchbar. 5.3 Weil der Kläger sich nicht damit auseinandersetzt, wie die angegriffenen Ausführungsformen die einzelnen Merkmale der Ansprüche der Streitpatente erfüllen, geht dem Unterlassungsbegehren notgedrungen die erforderliche Konkretisierung völlig ab. Der Kläger legt zwar dar, dass er den genannten BGE 131 III 70 E. 3.3 studiert und verstanden habe,

O2014_005 und er hält sein Begehren auch für genügend konkretisiert. Davon kann indes keine Rede sein. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der Verletzungsform, wobei zudem nach den Verletzungsformen der beiden Beklagten unterschieden werden müsste. Damit erweist sich das Unterlassungsbegehren, trotz erfolgtem entsprechenden Hinweis im Schreiben vom 13. Januar 2014, als unbestimmt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 40). 6. Der Kläger stellt ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem auf die Klage wegen unbestimmtem Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, und die Klage zudem der Begründung entbehrt, erweist sich die Klage als aussichtslos (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 7. Das Gericht behält sich vor, weitere Eingaben des Klägers in der vorliegenden Art ohne Weiterungen abzulegen.

Der Präsident erkennt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Kosten werden nicht erhoben.

Dieses Urteil geht an: – den Kläger (mit Gerichtsurkunde)

O2014_005 – die Beklagte 1 (mit Gerichtsurkunde; Beilagen: act. 1-3 in Kopie) – die Beklagte 2 (mit Gerichtsurkunde; Beilagen: act. 1-3 in Kopie) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

St. Gallen, 19. März 2014

Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erster Gerichtsschreiber

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur Jakob Zellweger

Versand: 20.03.2014

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