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Bundespatentgericht 29.10.2014 O2013_020

29 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·635 parole·~3 min·4

Riassunto

unbedingtes Replikrecht

Testo integrale

O2013_020 VerfügungÿdesÿBundespatentgerichtsÿvomÿ29.ÿOktoberÿ2014ÿ inÿSachenÿA.ÿAGÿgegenÿBÿAB Regeste: Art.ÿ6ÿAbs.ÿ1ÿEMRK;ÿArt.ÿ29ÿAbs.ÿ1ÿBV; unbedingtesÿReplikrecht. DieÿWahrungÿdesÿunbedingtenÿReplikrechtsÿerlaubtÿdenÿParteienÿkeineÿVorbringen,ÿwelcheÿnachÿder ZPOÿnochÿnicht oderÿnichtÿmehrÿzulässigÿsind. Art.ÿ6ÿCEDH;ÿArt.ÿ29ÿal.ÿ1ÿCst; droit deÿrépliqueÿinconditionnel. Laÿgarantieÿduÿdroitÿdeÿrépliqueÿinconditionnelÿneÿpermetÿpasÿauxÿpartiesÿdeÿprésenterÿdesÿ allégationsÿquiÿneÿsontÿpasÿencoreÿouÿquiÿneÿsontÿplusÿrecevablesÿselonÿleÿCPC. Art.ÿ6ÿCEDU;ÿArt.ÿ29ÿcpv.ÿ1ÿCost.; dirittoÿdiÿreplicaÿincondizionato. Laÿtutelaÿdelÿdirittoÿdiÿreplicaÿincondizionatoÿnonÿconsenteÿalleÿpartiÿdiÿpresentareÿallegazioniÿnonÿ ancoraÿammissibiliÿodÿormaiÿinammissibiliÿsecondoÿilÿCPC. Art.ÿ6ÿpara. 1ÿECHR;ÿArt.ÿ29ÿpara. 1ÿCst; unconditionalÿrightÿtoÿreply. Upholdingÿtheÿunconditionalÿrightÿtoÿreplyÿdoesÿnotÿallowÿtheÿparties toÿmakeÿsubmissionsÿthatÿareÿ notÿyetÿorÿnoÿlongerÿpermittedÿunderÿCPC.

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s b r ev e t s Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a p a t en t a s Federal Patent Court

O2013_020

Ve rfügung v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung

Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden

Verfahrensbeteiligte

A. AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame

Klägerin

gegen

B. AB vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher und Rechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer

Beklagte

Gegenstand

Feststellung Nichtigkeit

O2013_020 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beklagten die Stellungnahme der Klägerin vom 10. Oktober 2014 zur Duplik zugestellt. Der Beklagten wurde eine Frist bis 28. Oktober 2014 angesetzt zur Stellungnahme ausschliesslich zu neuen Begehren, Behauptungen und Beilagen der Stellungnahme zur Duplik, wobei jede als neu bezeichnete Behauptung einzeln anzuführen sei. Widrigenfalls werde auf die Stellungnahme nicht eingetreten. 2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 erfolgte die entsprechende Stellungnahme der Beklagten. 3. Die Stellungnahme der Beklagten hält sich in keiner Weise an die Vorgaben der Verfügung vom 14. Oktober 2014. Die Stellungnahme beginnt mit einem "Summary" (), welches nicht einmal Bezug nimmt auf die Stellungnahme der Klägerin. Im weiteren Verlauf der Stellungnahme werden nur teilweise als neu bezeichnete Behauptungen aufgeführt, teilweise wird frei plädiert, teilweise wird auf offensichtlich längst Behandeltes eingegangen (etwa "Plaintiff again re-iterates 9"; "Plaintiff keeps insisting 9"). Das sogenannte unbedingte Replikrecht gibt den Parteien ein Recht zur Stellungnahme zur jeder Eingabe der Gegenseite, 1 hindert das Gericht aber nicht daran, die Zulässigkeit des Vorgebrachten zu beurteilen. 2 Mit dem nach der Duplik erfolgten Abschluss des Schriftenwechsels stehen den Parteien (bis zur Hauptverhandlung) keine weiteren Vorbringen zu, es sei denn, dass sie sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch zu neuen Vorbringen der Gegenseite äussern können. Genau darauf zielte die Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab. Jene Vorgaben nicht befolgende Eingaben sind nicht zulässig. Weitergehende Ausführungen werden an der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), allerdings unter Beachtung der Novenregelung (Art. 229 ZPO), vorgebracht werden können, aber nicht vorgängig im Rahmen einer Stellungnahme zu neuen Behauptungen der Gegenseite. Das würde zu ei-

1 BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Verweisen 2 Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 225 N 5

O2013_020 nem uferlosen Austausch von Stellungnahmen führen, der sich mit einer beförderlichen Prozesserledigung 3 nicht in Einklang bringen liesse. Der Beklagten ist deshalb Frist zur Verbesserung ihrer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen anzusetzen, widrigenfalls die Stellungnahme unbeachtet bliebe.

Der Präsident verfügt: 1. Der Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist bis 6. November 2014 angesetzt, um ihre Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, widrigenfalls die Stellungnahme unbeachtet bliebe. 2. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin unter Beilage von act. 46 sowie an die Beklagte, je mit Gerichtsurkunde.

St. Gallen, 29. Oktober 2014 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erste Gerichtsschreiberin

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden

Versand: 29.10.2014

3 Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK

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