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Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039

21 maggio 2013·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·952 parole·~5 min·1

Riassunto

Patentverletzung, Prozessleitung durch das Gericht | Erfinderische Tätigkeit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ), Vergleich

Testo integrale

O2012_039 - 1 -

Auszug aus der Verfügung des Bundespatentgerichts i.S. A. gegen B. vom 21. Mai 2013 Regeste: Art. 124 Abs. 1 ZPO; Die Prozessleitung ist Sache des Gerichts. Es ist den Parteien nicht gestattet, Eingaben entgegen einer gerichtlichen Anordnung vorzunehmen. Art. 124 al. 1 CPC; Le tribunal conduit le procès. Les parties ne sont pas admises à procéder à des actes qui vont à l'encontre d'une décision d'instruction. Art. 124 cpv. 1 CPC; La direzione del processo è prerogativa del giudice. Alle parti non è consentito introdurre atti in mancato rispetto di un provvedimento giudiziale. Art. 124 para. 1 CPC; The court is in charge of directing the proceedings. The parties are not allowed to make submissions contrary to a court order. Aus den Erwägungen: 1. Am 31. Juli 2012 reichte die Klägerin eine Patenverletzungsklage gegen die Beklagte ein, gestützt auf die Streitpatente EP 001 und EP 002. 2. Mit der Klageantwort vom 2. November 2012 bestritt die Beklagte das Vorliegen einer Verletzung bezüglich beider Patente, und sie erhob bezüglich des Patents 001 einen Nichtigkeitseinwand. 3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wurde (nachdem inzwischen auch die Stellungnahme einer Streitberufenen zur Klageschrift vorlag) festgehalten, die Beklagte und die Streitberufene machten einredeweise die Nichtigkeit des ersten Klagepatents 001 geltend. Vorgängig der Instruktionsverhandlung werde von der Klägerin eine auf die Einrede der Nichtigkeit des Klagepatents 001 beschränkte Replik eingeholt. Dazu werde Frist bis 24. März 2013 angesetzt. Sodann sei zur anschliessend durchzuführenden Instruktionsverhandlung vorzuladen. 4. Am 15. Februar 2013 wurden die Parteien auf den 24. Mai 2013 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen. 5. Mit Eingabe vom 23. April 2013 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist die auf die Frage der Rechtsbeständigkeit des EP 001 beschränkte Replik ein. 6. Am 15. Mai 2013 reichte die Klägerin eine weitere – unbenannte – Eingabe ein. Darin führte die Klägerin einleitend aus, wer seitens der Klägerin zur Instruktionsverhandlung erscheinen werde (S. 1, Abs. 1), und fuhr dann fort: "Um die Ausgangslage für die Vergleichsgespräche möglichst optimal zu gestalten, scheint es der Klägerin auch unabdingbar, die Gerichtsdelegation und die Gegenseite schon vor der Vergleichsverhandlung über die Argumente zu orientieren, welche die Klägerin — bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen — in detaillierterer Form — vortragen wird, sobald sie Gelegenheit erhält, sich formell zur angeblichen Nicht-Verletzung des Patents 001 zu äussern.

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Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, die von ihr hergestellten Tabletten würden das Patent 001 nicht verletzen, weil a) …., b) … und c) … . Auf jeden dieser drei Punkte geht die Klägerin im Folgenden kurz ein" (S. 1, Abs. 2 und 3). Anschliessend setzte sich die Klägerin mit den angesprochenen Punkten auseinander (S. 1 – 8), und reichte ein diesbezügliches Privatgutachten ein. 7. Mit der Klageantwort wurde ein Nichtigkeitseinwand erhoben. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob und wie die Klägerin zu dieser Frage noch vor der Instruktionsverhandlung zu Wort kommen solle. Würde unverzüglich, ohne Stellungnahme der Klägerin, zur Instruktionsverhandlung geschritten, läge zur Bestandesfrage noch keine Äusserung der Klägerin vor, und damit fehlte dem Gericht eine Grundlage zur vorläufigen Beurteilung dieser Frage, wie sie an der Instruktionsverhandlung vorzunehmen ist (Verfahrensrichtlinie Art. 8 Abs. 4, Bst. b). Würde eine vollständige Replik (d.h. zur Rechtsbeständigkeit und zur Verletzung) eingeholt, läge diese Beurteilungsgrundlage vor. Eine vollständige Replik brächte aber für die Klägerin zwar einerseits den Vorteil (und für die Beklagte den Nachteil), dass auf die Instruktionsverhandlung hin zwei Vorträge der Klägerin zur Verletzungsfrage vorlägen, andererseits hätte das aber für die Klägerin den Nachteil, dass ihr nach der Instruktionsverhandlung keine Rechtsschrift mehr zustünde, in welcher sie die Erkenntnisse aus der Instruktionsverhandlung verwerten könnte. Wird hingegen auf die Instruktionsverhandlung hin nur eine auf die Frage der Rechtsbeständigkeit beschränkte Replik eingeholt, dann ist allen Anliegen Rechnung getragen: Für die Instruktionsverhandlung liegen von jeder Partei eine Äusserung zur Verletzung und eine zur Rechtsbeständigkeit vor. Damit ist die Grundlage für eine vorläufige Beurteilung beider Fragen gegeben, und zudem ist die Waffengleichheit der Parteien gewahrt. Deshalb wurde der Klägerin Frist zur Einreichung einer auf die Bestandesfrage beschränkten Replik angesetzt. Daran hat sich die Klägerin mit ihrer beschränkten Replik vom 23. April 2013 gehalten. Mit der Eingabe vom 15. Mai 2013 aber unterläuft die Klägerin die gerichtliche Anordnung. Die Klägerin führt an, "Um die Ausgangslage für die Vergleichsgespräche möglichst optimal zu gestalten, scheint es der Klägerin auch unabdingbar, die Gerichtsdelegation und die Gegenseite schon vor der Vergleichsverhandlung über die Argumente zu orientieren, welche die Klägerin — bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen — in detaillierterer Form — vortragen wird, sobald sie Gelegenheit erhält, sich formell zur angeblichen Nicht-Verletzung des Patents 001 zu äussern". Etwas weniger verklausuliert ausgedrückt will die Klägerin über die Argumente orientieren, die sie in der Replik zur Verletzungsfrage vortragen wird. Und genau das will das Gericht auf die Instruktionsverhandlung hin nicht hören. Dies umso weniger, als eine solche Eingabe der Klägerin womöglich nach einer Eingabe der Beklagten ruft, in der diese ihrerseits darlegt, welche Argumente sie in der Duplik vorbringen werde, wenn die Klägerin in der Replik ausgeführt haben werde, was sie jetzt ankündige. Die Prozessleitung ist Sache des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Es ist den Parteien nicht gestattet, Eingaben entgegen einer gerichtlichen Anordnung vorzunehmen. Die Eingabe der Klägerin ist deshalb (ab S. 1, Abs. 2) aus dem Recht zu weisen. Sie wird entsprechend auch für die Belange der Instruktionsverhandlung nicht berücksichtigt, und es besteht insbesondere auch kein Bedarf für eine diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten.

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Anzufügen bleibt, dass es den Parteien unbenommen ist, dem Gericht zu beantragen, eine getroffene Anordnung (hier die Beschränkung der Replik), die sie für unzweckmässig halten, in Wiedererwägung zu ziehen. Aber die Anordnung unbeanstandet zu lassen, um sie dann zu unterlaufen, ist nicht zulässig.

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