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Bundespatentgericht 24.07.2013 O2012_001

24 luglio 2013·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·1,223 parole·~6 min·1

Riassunto

Frist zur Wahrung des unbedingten Replikrechts

Testo integrale

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court O2012_001 Ve rfügungvom24 . Juli 2013 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Erster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger. Verfahrensbeteiligte B. GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher, Rechtsanwalt Dr. iur. Guillaume Fournier und Rechtsanwalt Markus Jungo Klägerin und Widerbeklagte gegen Z. SA vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer und Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu Beklagte und Widerklägerin Gegenstand Patentrecht/UWG

O2012_001 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom 6. März 2013 wurden der Klägerin die Duplik und die Widerklagereplik zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Widerklageduplik angesetzt. 2. Am 13. Mai 2013 erstattete die Beklagte die Widerklageduplik, welche ausdrücklich nur zur Widerklagereplik Stellung bezog. 3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 wurde die Widerklageduplik zugestellt und festgehalten, dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei; Anordnungen über das weitere Vorgehen würden zu einem späteren Zeitpunkt folgen 4. Daraufhin hielt die Klägerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013 fest, mit Schreiben vom 15. Mai 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass der Schriftenwechsel nun abgeschlossen sei. Mit diesem an die Klägerin als Kopie auch zugestellten Schreiben habe die Klägerin erfahren, dass sie keine Gelegenheit mehr erhalte, zu den in der Klageduplik neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. In der Klageduplik vom 28. Februar 2013 (Ziffer 1, 5, 6 ff.) habe die Beklagte erstmals (nach mehreren Eingaben und mehr als vier Jahren seit Einleitung des Verfahrens) die Klagelegitimation der Klägerin in Frage gestellt. Wie in Rz 17 der Klageschrift vom 9. Februar 2009 dargelegt, hätten sich im Entwicklungsteam der Klägerin L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des Streitpatents befasst. Gestützt auf die Entwicklungstätigkeit von L. G. und B. T. sei die Aktivlegitimation der Klägerin vorliegend zu bejahen. Der Vollständigkeit halber reiche die Klägerin einen mit B. T. am 30. Januar 2009 und einen mit L. G. am 6. Februar 2009 abgeschlossenen Übertragungsvertrag zu den Akten. 5. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 wurde die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Daraufhin bestritt die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juni 2013 die Zuläs-

O2012_001 sigkeit der klägerischen Stellungnahme (von der Beklagten als Noveneingabe bezeichnet) und deren inhaltliche Richtigkeit. 7. Die Klägerin ihrerseits teilte mit Eingabe vom 17. Juni 2013 mit, sie könnte nun zu dieser Eingabe der Beklagten Stellung nehmen. Dann könnte die Beklagte wiederum Stellung nehmen. Und so weiter und so fort. Dies wäre nach Ansicht der Klägerin nicht zielführend. Deshalb teile die Klägerin mit, dass sie die Behauptungen der Beklagten in deren Eingabe vom 5. Juni 2013 zusammen mit den von der Beklagten in ihrer Duplik neu vorgebrachten Behauptungen an der Hauptverhandlung bestreiten und widerlegen werde. 8. Zur Beurteilung der klägerischen Stellungnahme zur Duplik ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei – entgegen der Darstellung der Beklagten – nicht um eine Noveneingabe handelt. Die Klägerin macht, wie die Beklagte ja selbst feststellt, nicht geltend, ein Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO vorzubringen; sie will vielmehr zu einem Aspekt der Duplik Stellung nehmen. Die Ausführungen der Beklagten betreffend Unzulässigkeit der klägerischen Eingabe unter dem Titel Noveneingabe gehen deshalb an der Sache vorbei.

Die Duplik ist der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2013 zugestellt worden, ohne dass ihr auch diesbezüglich (wie betreffend Widerklagereplik) eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden wäre. Der Klägerin stand aber dessen ungeachtet frei, zur Duplik Stellung zu nehmen, und zwar im Rahmen des sogenannten "unbedingten Replikrechts". Das Bundesgericht führt dazu aus: "Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden. Damit erhalten sie die Möglichkeit, allfällige Einwendungen zu erheben. Dies müssen sie allerdings umgehend tun. Ansonsten wird angenommen, sie verzichteten auf weitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen Joos gegen Schweiz vom 15.11.2012 §§ 30-32)" (Schweizerisches Bundesgericht - Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen, http://www.bger.ch/emrk_text_d.pdf). Die klägerische Stellungnahme zur Duplik vom 23. Mai 2013 – zweieinhalb Monate nach Zustellung der Duplik – erweist sich demnach als klar verspätet und ist deshalb aus dem Recht zu weisen.

O2012_001 Nun macht die Klägerin geltend, sie habe erst mit dem Schreiben vom 14. Mai 2013, mit dem [die Widerklageduplik zugestellt und] mitgeteilt wurde, dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, erfahren, dass sie keine Gelegenheit mehr erhalte, zu den in der Klageduplik neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Diese Argumentation geht indes an der Sache vorbei; die Klägerin hatte mit der am 6. März 3013 erfolgten Zustellung der Duplik im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gelegenheit eingeräumt erhalten, dazu bei Bedarf Stellung zu nehmen, allerdings ungesäumt. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht; die diesbezüglich Frist war, als die Klägerin das Schreiben vom 14. Mai 2013 erhielt, längst abgelaufen. Damit bleibt es dabei, dass die Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013 als verspätet aus dem Recht zu weisen ist. Im übrigen hätte auch eine rechtzeitige Stellungnahme die Klägerin nur berechtigt, zu neuen Behauptungen in der Duplik Stellung zu nehmen. Die Frage, wer die streitgegenständliche Erfindung gemacht hat und wem sie zusteht, ist im vorliegenden Verfahren absolut zentral. Diesbezügliche Ausführungen gehörten deshalb zum Klagefundament, und entsprechend hatte die Klägerin, wie sie selbst richtig feststellt, schon in der Klagebegründung vom 9. Februar 2009 dargelegt, dass sich im Entwicklungsteam der Klägerin L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des Streitpatents befasst hätten, worauf dies von der Beklagten in der Klageantwort vom 29. Mai 2009 bestritten worden war. Von einer neuen Behauptung in der Duplik kann also keine Rede sein. Anzufügen bleibt, dass die Klägerin bezüglich der beiden Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009, die sie einreicht, bis heute nie entsprechende Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt, geschweige denn substantiiert hat. Wird die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik aus dem Recht gewiesen, ist auch die nur für den Fall der Zulassung der "Noveneingabe" vorgebrachte Bestreitung der Beklagten bezüglich des Inhalts der Eingabe (Eingabe vom 5. Juni 2013, Ziff. 2) als gegenstandslos nicht zu beachten. Das bedeutet namentlich, dass sich die Klägerin an der Hauptverhandlung – entgegen ihrer Ankündigung – mit diesen Ausführungen der Beklagten nicht zu befassen braucht und auch nicht befassen darf.

O2012_001 Die Parteien werden in diesem Zusammenhang jetzt schon darauf hingewiesen, dass sie an der Hauptverhandlung (deren Termin nun festzulegen sein wird) mit neuen Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen sind, soweit es sich nicht um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Der Präsident verfügt: 1. Die Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013 samt Beilagen wird aus dem Recht gewiesen. 2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird bezüglich ihrer Ziff. 2 als gegenstandslos nicht beachtet. Diese Verfügung geht an: – Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher (mit Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt Valentin Aebischer (mit Gerichtsurkunde) St. Gallen, 24. Juli 2013 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erster Gerichtsschreiber Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger Versand: 24.07.2013

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