Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 9. September 2014
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X, vertreten durch Anwaltskanzlei A (Antragstellerin)
gegen
Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot)
In Erwägung, dass die Antragstellerin am 16. April 2014 bei der Comlot, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3), mittels zweifach präzisiertem Gesuch um Zugang zu folgenden amtlichen Dokumenten ersuchte: 1. Kopie von sämtlichen bisherigen Zulassungsbewilligungen (inkl. Änderungen) betreffend die Lotterie Euro Millions an die Swisslos als Veranstalterin, welche ab Inkrafttreten der IVLW[1] vom 07. Januar 2005 (am 01. Juli 2006) von der Comlot erstellt wurden. 2. Kopie von sämtlichen bisherigen Durchführungsbewilligungen (inkl. Änderungen) betreffend die Lotterie Euro Millions betreffend die Swisslos als Veranstalterin, welche ab Inkrafttreten der IVLW vom 07. Januar 2005 (am 01. Juli 2006) von der Comlot als Hauptadressatin empfangen wurden. 3. Kopie von sämtlichen bisherigen Zulassungsgesuchen der Swisslos (inkl. Beilagen) (inkl. Änderungen) betreffend die Lotterie Euro Millions, welche ab Inkrafttreten der IVLW vom 07. Januar 2005 (am 01. Juli 2006) von der Comlot als Hauptadressatin empfangen wurden. 4. Die in der Eingabe der Loterie Romande vom 17. Februar 2012 (eingegangen bei der Comlot am 20. Februar 2012) erwähnten drei Schreiben der Loterie Romande an die Comlot vom 21.
1 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet.
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Dezember 2010, vom 9. Mai 2011 und vom 4. Oktober 2011 sowie die entsprechenden (drei) Antwortschreiben der Comlot an die Loterie Romande. [Hervorhebungen im Original]; dass die Comlot die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 darauf hinwies, dass bei ihr zurzeit ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten der Antragstellerin hängig sei und dass die Antragstellerin die Zuständigkeit der Comlot in diesem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestritten habe, indem sie ein Beschwerdeverfahren gegen den Eintretensentscheid der Comlot angestrengt habe, welches zurzeit vor dem Bundesgericht hängig sei und woraus sich ergebe, dass die Antragstellerin das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren in „materieller Hinsicht“ selbst unterbrochen habe; dass die Comlot der Antragstellerin im selben Schreiben anzeigte, dass sie mit einem baldigen Entscheid des Bundesgerichts in der Beschwerdesache betreffend Zuständigkeit rechne und demnach nach rechtskräftiger Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens das vorerst sistierte erstinstanzliche Verwaltungsverfahren – je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht – wieder aufnehmen werde und erst in diesem Zeitpunkt abschliessend darüber befinden könne, welche der von der Antragstellerin heraus verlangten Dokumente Teil der Verfahrensakten dieses erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens bilden werden; dass die Comlot aus oben erwähnten Gründen den Zugang zu den bezeichneten Dokumenten unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ zumindest „vorläufig“ verweigerte; dass die Antragstellerin daraufhin beim Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag einreichte; dass der Beauftragte der Antragstellerin den Eingang ihres Schlichtungsantrages mit Schreiben vom 18. Juni 2014 bestätigte und die Comlot mit E-Mail vom 17. Juni 2014 dazu aufforderte, die verlangten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnehme einzureichen; dass die Comlot nach gewährter Fristerstreckung am 3. Juli 2014 dem Beauftragten die verlangten Dokumente sowie eine ausführliche Stellungnahme zukommen liess; dass eine summarische Prüfung der Fallakten ergeben hat, dass die Comlot nach Ansicht des Beauftragten den Zugang zu den bezeichneten Dokumenten zumindest zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ verweigert hat; empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 1. Die Comlot hält an ihrer Zugangsverweigerung fest, bis die Frage, welche der verlangten Dokumente im momentan durch die Antragstellerin selbst unterbrochenen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu den Verfahrensakten zu nehmen sein werden, abschliessend beantwortet werden kann. 2. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Comlot den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 3. Gegen die Verfügung kan die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
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4. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 5. Die Empfehlung wird eröffnet: - X - Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) Schauplatzgasse 9 CH-3011 Bern
Hanspeter Thür
In Erwägung, empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: