Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, den 30. März 2009
Empfehlung
gemäss
Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1. Der Antragsteller reichte gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) am 21. Januar 2009 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Zugangsgesuch ein. Er ersuchte um „die Herausgabe aller bewilligten Mehrmengengesuche an die PO [Produzentenorganisationen] und PMO [Produzenten-Milchverwerter-Organisationen] ab 1.5.08 bis zum obigen Datum [21. Januar 2009]“.
2. Das BLW verweigerte mit Brief vom 10. Februar 2009 den Zugang aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Das BLW war der Ansicht, dass „die von Ihnen verlangten Informationen (…) reine Personendaten, d.h. im konkreten Fall ausschliesslich Angaben, die sich auf bestimmte juristische Personen beziehen (und) diese (…) gemäss Datenschutzgesetz (DSG SR 235.1) geschützt (sind)“.
2/3
3. Der Antragsteller reichte daraufhin am 27. Februar 2009 beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.
4. Der Beauftragte nahm in der Folge mit der zuständigen Stelle des BLW und mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt auf, klärte die genaue Sachlage ab und ging dem Hinweis eines hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht nach.
5. Auf Anfrage übermittelte der Antragsteller dem Beauftragten per Fax diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Schlichtungsantrag. Diese umfassten auch eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2009, welche das vom Antragsteller gewünschte Dokument zum Gegenstand hat. Ein Entscheid ist in dieser Sache noch nicht ergangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig.1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ beim BLW eingereicht und ablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten.2
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
1 BBl 2003 2023 2 BBl 2003 2024
3/3
B. Sachlicher Geltungsbereich
1. Der Antragsteller ersuchte um Zugang zu einem Dokument, welches Teil eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege vor Bundesverwaltungsgericht ist. Der Beauftragte konnte sich anhand der Akten des Bundesverwaltungsgerichts (Verfügung vom 17. März 2009) davon überzeugen, dass das gewünschte Dokument Gegenstand eines Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ ist.
Das Öffentlichkeitsgesetz gelangt somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
1. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) kommt nicht zur Anwendung, da in Bezug auf den Schlichtungsantrag das gewünschte amtlichen Dokument Teil eines laufenden Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ ist.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hält an seiner Zugangsverweigerung fest.
2. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BLW den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
Gegen diese Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
3. In Analogie zu Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still.
4. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
5. Die Empfehlung wird eröffnet:
- X - Bundesamt für Landwirtschaft BLW 3003 Bern
Hanspeter Thür