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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 30.01.2025

30 gennaio 2025·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·6,411 parole·~32 min·2

Riassunto

Empfehlung vom 30. Januar 2025: SECO / Exportgesuche für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung 2023

Testo integrale

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 30. Januar 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.__ vertreten durch X.__ (Antragstellerin) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Zugangsgesuchsteller (Journalist, nachfolgend Gesuchsteller) hat am 8. Januar 2024 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO um Zugang ersucht zu fünf Listen, die "allesamt im Zusammenhang stehen mit dem Bereich Rüstungsexportkontrolle". Er unterschied dabei zwischen den Bereichen "Kriegsmaterial", "besondere militärische Güter", "Ordentliche Gener[al]ausfuhrbewilligungen", "Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen" und "Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung" (VIM). 2. Im Themenbereich "Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung" verlangte der Gesuchsteller "eine Liste (gemäss dem bereits zugestellten Dokument Jan 2014 – Dez 2019) sämtlicher Exportgesuche für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM) 2023. Das heisst aufgeschlüsselt nach: ELIC (Geschäftsnummer), Geschäftsstatus (Bewilligt, Abgelehnt, Negativ), Antragsteller (Firma), Adresse Antragsteller, Bestimmungsland, Geschäftstyp, Richtung, Exportkontrollnummer, Wert." Weiter erklärte der Gesuchsteller, dass er, falls es im letzten Jahr auch abgelehnte VIM-Exportbewilligungen gab, auch diese Liste gerne einsehen würde. Als letztes hielt der Gesuchsteller fest, dass er davon ausgehe, dass auch die Kategorie "Endempfänger" erfasst sei. Konkret: "Ministry of Defence / Privat / Waffenhändler /…" Er bitte daher das SECO, die Liste um diese Kategorie zu ergänzen (pauschal und nicht einzeln zugeordnet). 3. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragter) hat im Zusammenhang mit früheren Zugangsgesuchen in Bezug auf Listen für Exportgesuche betreffend

2/12 "Güter zur Mobilfunküberwachung" für die Jahre 2014 – 2019 sowie für das Jahr 2020 am 5. September 2019 und am 4. Mai 2021 bereits zwei Empfehlungen erlassen. 4. Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung sind sogenannte Dual-Use-Güter (doppelt verwendbare Güter, da sie sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke verwendet werden können) im Sinne von Art. 3 Bst. b des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202), deren Export einer Bewilligungspflicht durch das SECO unterliegt.1 Das SECO veröffentlicht die Statistik der erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie der abgelehnten Ausfuhranträge betreffend die in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung GKV; SR 946. 201.1) gelisteten Güter auf seiner Website.2 Die Publikation umfasst die Geschäftsnummer, das Bestimmungsland, die Güterart, den Geschäftstyp, die Richtung, die Exportkontrollnummer und den Wert. 5. Am 24. Januar 2024 nahm das SECO zum Zugangsgesuch Stellung und teilte dem Gesuchsteller mit, das Gesuch erfordere eine besonders aufwändige Bearbeitung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BGÖ. Folglich werde für die Bearbeitung des Gesuchs und die Herausgabe der gewünschten Liste eine Gebühr von 500 Schweizer Franken veranschlagt. Weiter teilte das SECO dem Gesuchsteller mit, dass die verlangte Liste Personendaten enthalte, weshalb "diese Personen zu konsultieren" seien (Art. 12 Abs. 2 und 3 BGÖ). Darüber hinaus informierte das SECO den Gesuchsteller, die Bearbeitung der Zugangsgesuche werde aufgrund der grossen Anzahl betroffener Unternehmen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und der Zugang müsse daher aufgeschoben werden. Schliesslich erklärte das SECO dem Gesuchsteller, dass falls er am Gesuch festhalten wolle, er innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung an das SECO zukommen lassen solle (Art. 16 Abs. 2 VBGÖ). 6. Am gleichen Tag antwortete der Gesuchsteller dem SECO, dass er am Gesuch festhalte. 7. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 lud das SECO die Antragstellerin (Unternehmen) sowie alle anderen auf der Liste vorkommenden Unternehmen zu einer Stellungnahme gemäss Art. 11 BGÖ ein. Es wies die Unternehmen darauf hin, das Zugangsgesuch stünde in Zusammenhang mit den seit 2015 quartalsweise vom SECO auf seiner Website publizierten Statistiken über erteilte Einzelausfuhrbewilligungen und von abgelehnten Einzelausfuhrgesuchen im Rahmen des Güterkontrollgesetzes sowie den Empfehlungen des Beauftragten nach Art. 14 BGÖ vom 5. September 2019 und vom 4. Mai 2021 zu Exportgesuchen für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM). 8. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 an das SECO erklärte die Antragstellerin vertreten durch X.__, sie sei mit der beabsichtigten Gewährung des Zugangs zu den verlangten Informationen nicht einverstanden und beantragte: "Der Zugang zu den anbegehrten Dokumenten und Informationen sei [soweit es die Antragstellerin betrifft] zu verweigern". Weiter stellte die Antragstellerin den "Verfahrensantrag", sie sei gestützt auf Art. 11 Abs. 2 BGÖ vor Versand der Stellungnahme durch das SECO über den sie betreffenden Inhalt in Kenntnis zu setzen und es seien ihr gleichzeitig die Kontaktdaten des zuständigen Journalisten (Post- und E-Mailadresse sowie Telefonnummer) bekanntzugeben. Die Antragstellerin begründete ihre Anträge u.a. wie folgt: - "Vorbemerkungen": Folgende vom Gesuchsteller angefragten Informationen seien aus der vom SECO seit 2015 quartalsweise publizierten Liste der Einzelausfuhrbewilligungen nicht ersichtlich: "Geschäftsstatus (Bewilligt, Abgelehnt, Negativ)", "Antragsteller (Firma)", "Adresse Antragsteller", "Kategorie Endempfänger". Aus der verlangten Liste abgelehnter VIM- Exportbewilligungen: "Firma", "VIM-Kategorie". Der Gesuchsteller verlange somit materiell die Erstellung einer neuen Liste nach Massgabe ihrer im Gesuch definierten Datenfelder. Die Antragstellerin erklärte, sie sei mit der Erstellung einer solchen Liste nicht einverstanden. Der Gesuchsteller verlange u.a., dass das SECO eine Gesamtliste für das Jahr 2023 erstelle,

1 S.a. Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM; SR 946.202.3). 2 www.seco.admin.ch unter Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter > Statistik (zuletzt besucht am 20. Januar 2025).

3/12 mithin ihre bereits publizierten Quartalslisten in eine Liste zusammenfüge sowie um die Angaben der separat geführten Listen der abgewiesenen Exportgesuche für das Jahr 2023 ergänze. Mit der quartalsweisen Veröffentlichung der bereits publizierten Listen sei das Informationsbedürfnis des Gesuchstellers bereits vorab befriedigt worden. Auf die Zusammenstellung der verlangten Listen habe der Gesuchsteller keinen Anspruch. Somit bestehe an diesen Informationen kein begründetes Interesse. Folglich sei auf das Gesuch diesbezüglich nicht einzutreten bzw. sei diesem nicht nachzukommen. Gegen die Bekanntgabe der Datenfelder "Geschäftsstatus" und "VIM-Kategorie" sei sodann nichts einzuwenden. - "Zugang nicht vom Anwendungsfeld des BGÖ gedeckt": Die Antragstellerin legte dar, sie sei mit der Bekanntgabe der Datenfelder "Name des Unternehmens (Firma)", "Adresse des Unternehmens", und "Endempfängerkategorie" nicht einverstanden. Es sei aktuell davon auszugehen, dass das Medienerzeugnis, für welches der Gesuchsteller tätig ist, nach Herausgabe der Namen der Unternehmen den involvierten, natürlichen Personen "nachstellen" werde und – entgegen den journalistischen Ethikgrundsätzen – "diese Namen in Klartext publik machen wird, wie sie dies gerade im Oktober 2023 tat". Dazu legte die Antragstellerin einen Zeitungsartikel des Medienerzeugnisses bei. Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes sei es "[…] die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ)." Die "Datenfelder" welche der Gesuchsteller einsehen wolle, seien auf die Exportgesuchsteller ausgelegt. Es sei somit "augenfällig", dass das Medienerzeugnis des Gesuchstellers nicht die Arbeit des SECO überprüfen, sondern die Exportgesuchsteller an den Pranger stellen wolle. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiere den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der eigenen Wohnung, Abs. 2 verschaffe jeder Person Anspruch auf den Schutz vor Missbrauch von Personendaten. Sodann sei die Bundesverwaltung an das Handeln nach Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV), das umfasse auch, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz geniesse. - "Entgegenstehende Privatinteressen des Inhabers und […]": Dem Zugangsgesuch sei auch gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht nachzukommen. Die Antragstellerin sei ein Ein-Mann- Unternehmen. Der Inhaber und einzige Gesellschafter der Antragstellerin (nachfolgend Inhaber) habe die GmbH an seinem Wohnsitz ins Handelsregister eintragen lassen. Würde man die Informationen über die Antragstellerin antragsgemäss herausgeben, müsse der Inhaber darum fürchten, dass man ihm an seinem Wohn- und Familiensitz "aufwartet" und ihn "bedrängt". Aus den jeweiligen Persönlichkeitsrechten des Inhabers und eines weiteren Familienmitgliedes sei auf eine Verweigerung des Zugangs zu schliessen, da ansonsten Art. 13 und Art. 14 Satzteil 2 BV verletzt würde. - "Entgegenstehende Geschäftsgeheimnisinteressen der [Antragstellerin]": Schliesslich stünden einer Zugänglichmachung der anbegehrten Informationen – namentlich der Kategorie Endempfänger – auch Geschäftsgeheimnisse der [Antragstellerin] entgegen. Es befinde sich nur ein Geschäft auf der Liste, welches die Antragstellerin betreffe. Der Vertrag werde aktuell noch abgewickelt und die Antragstellerin befinde sich gestützt auf eine separate Vereinbarung in der Vorleistungspflicht. Gemäss dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Kundin sei zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart worden. Sollte nun via Zeitung bekannt werden, dass die Antragstellerin der Kundin Güter liefert, so würde die Antragstellerin in Bezug auf die Vertraulichkeitsklausel vertragsbrüchig. Aufgrund der Vorleistungspflicht bringe dies empfindliche finanzielle Risiken mit sich und das Geschäftsergebnis der Antragstellerin würde zweifelsohne negativ beeinflusst. Somit sei der Zugang zu den anbegehrten Informationen auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst g BGÖ zu verweigern. 9. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 stellte das SECO der Antragstellerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ zu. Darin hielt das SECO fest, dass es die Begründung für die "Nichtveröffentlichung bzw. […] Einschränkung" geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass die Argumente der Antragstellerin im Lichte der gerichtlichen Praxis und der Empfehlungspraxis des Beauftragten "kaum ausreichen" würden. Vor diesem Hintergrund ziehe es das SECO weiterhin in Betracht, die vom Gesuchsteller gewünschten Informationen zu

4/12 "veröffentlichen". Schliesslich wies das SECO die Antragstellerin darauf hin, dass sie innert 20 Tagen einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen könne. 10. Am 4. März 2024 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein. Darin hielt sie fest, der Anlass für die Einreichung des Antrags sei, dass das SECO die "Veröffentlichung" von Informationen zuhanden des Gesuchstellers in Aussicht gestellt habe, womit die Antragstellerin nicht einverstanden sei. Für die Begründung verwies sie auf die dem Antrag beigelegten Unterlagen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 9. Februar 2024 an das SECO. 11. Mit Schreiben vom 7. März 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte das SECO am 13. März 2024 dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 12. Am 14. März 2024 reichte das SECO dem Beauftragten Dokumente ein und erklärte, es habe keine weiteren Bemerkungen zum Sachverhalt. 13. Am 15. März 2024 informierte der Beauftragte die Parteien, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird und gewährte ihnen die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme zuhanden des Beauftragten einzureichen. Weiter forderte der Beauftragte das SECO dazu auf, dem Beauftragten die gesamte Liste, die es dem Gesuchsteller zugänglich zu machen gedenkt, zukommen zu lassen. 14. Ebenfalls am 15. März 2024 reichte das SECO die eingeforderte Liste ein und erklärte es habe keine weiteren Bemerkungen. Die eingereichte Liste, die Gegenstand dieses Verfahren bildet, enthält folgende Spalten: "ELIC", "Geschäftstyp", "Richtung", "Geschäftsstatus", "Bestimmungsland", "Gesuchsteller", "Strasse", "PLZ", "Ort", "Güterart", "EKN", "Wert [CHF]". 15. Am 14. April 2024 ersuchte die Antragstellerin um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 29. April 2024. 16. Am 17. April 2024 gewährte der Beauftragte der Antragstellerin eine einmalige Fristverlängerung bis zum 29. April 2024. 17. Am 29. April 2024 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies vorab auf ihre Stellungnahme an das SECO anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2024. Weiter erklärte sie, dass aktenkundige Bedenken daran bestünden, dass der Gesuchsteller mit seinem journalistischen Vorgehen die persönlichen Interessen des Inhabers berücksichtigen werde, sollte ihm der Zugang zu den einverlangten Dokumenten gewährt werden. Neben den "Geschäftsgeheimnisinteressen" der Antragstellerin (welche in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 an das SECO ausgeführt worden seien) würden im vorliegenden Fall namentlich die privaten Interessen des Inhabers entgegenstehen. Das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der eigenen Wohnung gemäss Art. 13 Abs. 1 BV seien höher zu gewichten, als der Anspruch des Gesuchstellers auf den Zugang zu Firmendaten und damit gleichsam zur Adresse des Unternehmens, was gleichbedeutend mit der Privatadresse des Inhabers sei. Weiter erklärte die Antragstellerin, sie reiche zur Vervollständigung der Akten in den nächsten Tagen sowohl den Ausweis über den registrierten Familienstand des Inhabers sowie dessen Wohnsitzbescheinigung ein. 18. Am 3. Mai 2024 reichte die Antragstellerin eine Wohnsitzbescheinigung des Inhabers ein, welche belegt, dass die Adresse der Antragstellerin identisch mit der Privatadresse des Inhabers ist. 19. Am 23. Juli 2024 stellte das SECO dem Gesuchsteller die einverlangte Liste (s. Ziffer 2) mit allen Einzelausfuhrbewilligungen - mit Ausnahme derer der Antragstellerin - zu. 20. Am 25. Juli 2024 reichte die Antragstellerin den aktuellen Ausweis über den registrierten Personenstand des Inhabers ein. 21. Mit E-Mail vom 6. November 2024 erkundigte sich der Beauftragte beim SECO, weshalb die Liste, die das SECO dem Beauftragten am 15. März 2024 übermittelt hatte, sowie die Liste, die es dem Gesuchsteller am 23. Juli 2024 zukommen liess, keine Kategorie "Endempfänger" enthalte, obwohl der Gesuchsteller dies in seinem Zugangsgesuch explizit verlangt hatte.

5/12 22. Ebenfalls am 6. November 2024 antwortete das SECO dem Beauftragten, dass die Güterkategorie VIM ausschliesslich staatliche Empfänger betreffe und dies dem Gesuchsteller so kommuniziert worden sei. 23. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 24. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 25. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 26. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4 27. Der Gesuchsteller verlangt im Bereich "Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)" eine Liste sämtlicher Exportgesuche für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung 2023. Das SECO hat aufgrund des Zugangsgesuchs eine Liste mit entsprechenden Ausfuhrbewilligungen für das Jahr 2023 erstellt, welche folgende Spalten beinhaltet: "Geschäftsstatus", "Bestimmungsland", "Gesuchsteller", "Strasse", "PLZ", "Ort", "Güterart", "EKN", "Wert [CHF]". Es beabsichtigt diese Liste vollumfänglich offenzulegen (bzw. hat diese Liste – mit Ausnahme der Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin – bereits zugänglich gemacht). 28. Die Antragstellerin ersucht in ihrem Schlichtungsantrag vom 29. April 2024 den Beauftragten, eine Empfehlung zu erlassen, wonach das SECO die vom Gesuchsteller anbegehrten Dokumente und Informationen nicht herauszugeben habe. In der Anhörung vor dem SECO vom 9. Februar 2024 erklärt die Antragstellerin, die quartalsweise veröffentlichte Liste des SECO und die darin zu findenden Informationen würden das Informationsinteresse des Gesuchstellers bereits befriedigen. Die Erstellung einer darüberhinausgehenden Liste lehne sie ab. Insbesondere erklärt sie, sie sei mit der Zugangsgewährung zu den Spalten "Name des Unternehmens", "Adresse des Unternehmens" und "Endempfänger" nicht einverstanden und beruft sich dabei u.a. auf den Zweckartikel des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 1 BGÖ), Art. 13 und Art. 14 Satzteil 2 BV. Weiter macht sie ein Geschäftsgeheimnis gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und entgegenstehende private Interessen bzw. eine Privatsphärenverletzung des Inhabers (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) geltend. 29. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 an das SECO erklärt die Antragstellerin unter "Vorbemerkungen" der Gesuchsteller habe keinen Anspruch auf die Erstellung einer Liste, bzw. sein Informationsbedürfnis sei durch die quartalsweise veröffentlichte Liste des SECO befriedigt.

3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

6/12 30. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich auf amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ.5 Gemäss dieser Bestimmung gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Zur Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ, wonach die Information "auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet" sein muss, führt der Bundesrat in seiner Botschaft aus, dass sich das Einsichtsgesuch auf ein bereits existierendes amtliches Dokument beziehen muss. Das Öffentlichkeitsprinzip bezweckt nicht, die Verwaltung zur Erstellung eines noch nicht existierenden Dokuments zu verpflichten.6 Allerdings gelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ als amtliche Dokumente auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Dokumente). 31. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.7 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson.8 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.9 32. Insoweit die Antragstellerin erklärt, der Gesuchsteller habe nicht das Anrecht auf die Erstellung einer neuen Liste durch das SECO, ist zu beachten, dass auch Dokumente, welche durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen hergestellt werden können, vom Dokumentenbegriff des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind. Das SECO hat die Liste bereits erstellt (s. Ziffer 14 und 19). Die streitgegenständliche Liste ist ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ. Soweit die Antragstellerin vorbringt, das Informationsbedürfnis des Gesuchstellers sei durch die quartalsweise veröffentlichten Listen des SECO bereits befriedigt, ist festzuhalten, dass kein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 3 BGÖ vorliegt, wonach der Anspruch auf Zugang bereits durch die Veröffentlichung als erfüllt gelten kann. Daher besteht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 BGÖ die gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu den verlangten amtlichen Dokumenten. 33. Zwischenfazit: Die streitgegenständliche Liste ist ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ, weshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BGÖ ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang zur streitgegenständlichen Liste besteht. 34. In der Stellungnahme an das SECO vom 9. Februar 2024 hält die Antragstellerin weiter fest, der "Zugang [ist] nicht vom Anwendungsbereich des BGÖ gedeckt". Sie führt dazu den Zweckartikel des Öffentlichkeitsgesetzes aus (Art. 1 BGÖ) und erklärt, der Gesuchsteller wolle einzig die Datenfelder einsehen, welche auf den Exportgesuchsteller ausgerichtet seien. Es sei augenfällig, dass der Gesuchsteller das Öffentlichkeitsgesetz nicht verwende um die Arbeit des SECO zu prüfen, sondern wolle die Exportgesuchsteller selbst an den Pranger stellen. Die Antragstellerin ruft in diesem Zusammenhang Art. 13 Abs. 1 BV, sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) an, der auch umfasse, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz geniesse. Sie führt weiter aus, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das "Vehikel des Zugangsgesuchs" rechtsmissbräuchlich verwendet werde um "reisserische und diffamierende Artikel" über jene Privatpersonen zu verfassen, welche

5 BBl 2003 1190; BÜHLER, in:, Blechta/Vasella (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024 (zit.: BSK BGÖ), Art. 5 BGÖ Rz. 4 und 6; NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 5. 6 BBl 2003 1992; vgl. auch BÜHLER, in: BSK BGÖ, Art. 5 BGÖ Rz. 10. 7 BGE 142 II 340 E. 2.2. 8 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 9 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H.

7/12 exportberechtigte Unternehmen führen. Dieser Zweck sei nicht vom Öffentlichkeitsgesetz abgedeckt und und der Zugang sei "prima vista" zu verweigern. 35. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Demnach soll es Transparenz schaffen, "damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können." Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden.10 36. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Liste um ein amtliches Dokument gemäss Art. 5 BGÖ, weshalb sie grundsätzlich in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips fällt. 37. Sofern die Antragstellerin erklärt, der Gesuchsteller versuche über den Weg des Öffentlichkeitsprinzips an Informationen zu kommen, um reisserische Artikel zu schreiben, ist zu beachten, dass ein Zugangsgesuch nicht von einem bestimmten Zweck abhängig zu machen ist und nicht begründet werden muss, mithin es unbeachtlich ist, aus welchen Interesse ein Gesuch gestellt wird. So sind die dem Zugangsgesuch zugrundeliegenden Hintergründe und somit auch die Person des Gesuchstellers für die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetz unerheblich. Der Beauftragte erachtet das Zugangsgesuch denn auch nicht als unzulässig oder gar rechtsmissbräuchlich.11 38. Insoweit sich die Antragstellerin auf Art. 13 Abs. 1 BV beruft, hält der Beauftragte fest, dass der Schutz des Privat- und Familienlebens in Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ berücksichtigt wird. Dementsprechend wird dieses Vorbringen nachfolgend (s. Ziffer 48 ff.) in den Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 DSG behandelt. 39. Zwischenfazit: Die streitgegenständliche Liste ist ein amtliches Dokument. Somit ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar. Das Gesuch ist zulässig womit der Gesuchsteller einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zur verlangten Liste hat. 40. Weiter macht die Antragstellerin geltend, der geplante Zugang zur Liste bzw. zu den Informationen der Antragstellerin offenbare Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Sie bringt dabei insbesondere vor, dass im Fall der Offenlegung der Kategorie "Endempfänger", die Antragstellerin eine Geheimhaltungsvereinbarung mit ihrer Geschäftspartnerin verletze, was einen negativen Einfluss auf ihr Geschäftsergebnis habe (s. Ziffer 8). 41. Aus dem E-Mail des SECO vom 6. November 2024 an den Beauftragten geht hervor, dass die Kategorie "Endempfänger" in der strittigen Liste nicht enthalten ist. Da das SECO dem Gesuchsteller jedoch mitgeteilt hat, dass es sich bei den Endempfängern ausschliesslich um staatliche Akteure handelt, ist aus der Liste durch die Kategorie "Bestimmungsland" trotzdem ableitbar oder eng eingrenzbar, mit wem die Antragstellerin das Geschäft abgeschlossen hat. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob durch die Offenlegung der Liste ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin offenbart würde. 42. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko die

10 Urteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3 m.H. 11 Vgl. Urteile BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3; 1C_642/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4; 1C_604/2015 vom 13. Juni 2016 E. 5.4; BGE 142 II 340 2.2.

8/12 auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.12 Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann.13 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.14 43. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).15 44. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.16 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.17 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.18

12 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 13 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1. 14 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 15 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 16 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 17 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 18 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz. 96 ff.

9/12 45. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr.19 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.20 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.21 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.22 46. Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme an das SECO bzw. in ihrem Schlichtungsantrag einzig auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit ihrem Vertragspartner beruft, lassen sich daraus allein keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. Solche Vereinbarungen bringen lediglich den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners zum Ausdruck, der vorliegend unbestritten ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung – wie von der Antragstellerin vorgebracht – aufgrund der Vorleistungspflicht der Antragstellerin zu empfindlichen finanziellen Risiken führen und das Geschäftsergebnis der Antragstellerin negativ beeinflussen könnte.23 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr muss zusätzlich ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse (s. Ziffer 43) sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen hinreichend klar dargelegt werden, was die Antragstellerin bis anhin nicht getan hat. Demzufolge konnte sie bisher das Vorliegen des angerufenen Ausnahmegrundes nicht rechtsgenüglich nachweisen. 47. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung zur streitgegenständlichen Liste ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet keine Anwendung. 48. Die Antragstellerin bringt vor, dass der Gesuchsteller bzw. die Zeitung für die er arbeitet, die verlangten Informationen dazu verwenden würde, die Exportgesuchsteller an den Pranger zu stellen. Jedoch beruft sie sich betreffend die Antragstellerin nicht direkt auf eine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende Privatsphärenverletzung gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Die Antragstellerin macht in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 an das SECO und in der ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. April 2024 allerdings geltend, der Zugänglichmachung stünden private Interessen des Inhabers (natürliche Person) sowie eines Familienmitglieds entgegen. Aus den Informationen in der streitgegenständlichen Liste könne der Wohnsitz des Inhabers herausgefunden werden. Der Inhaber müsse darum fürchten, dass man ihm an seinem Wohn- und Familiensitz aufwarte und ihn bedränge. Aus den jeweiligen Persönlichkeitsrechten des Inhabers und eines weiteren Familienmitglieds sei auf eine Verweigerung des Zugangs zu schliessen. 49. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.24 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.25 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen

19 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 20 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 21 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 22 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 23 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 24 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 25 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.

10/12 sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein.26 Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) zu beurteilen. 50. Der Gesuchsteller verlangt explizit den Namen und die Adresse der Unternehmen, welche eine Ausfuhrbewilligung für Güter zur Mobilfunk- und Internetüberwachung erhalten und durchgeführt haben, zu welchen die Antragstellerin gehört, weshalb eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorliegend nicht in Betracht fällt. 51. Relevant ist somit Art. 36 Abs. 3 DSG (natürliche Personen) und Art. 57s RVOG (juristische Personen). Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten bzw. Daten juristischer Personen im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.27 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen).28 52. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.29 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.30 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.31 53. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.32 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).

26 Bundesamt für Justiz und Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen (FAQ), Frage 3.1.3. 27 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 28 Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 29 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2. 30 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 31 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 32 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.

11/12 54. Unter Berücksichtigung des Dargelegten werden nachstehend die in der verlangten Liste enthaltenen verschiedenen Kategorien von Personendaten bzw. Daten juristischer Personen betreffend die Antragstellerin und ihren Inhaber behandelt: - Vorbemerkung: Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zukommt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung, soll das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern und stellt ein zusätzliches unmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger dar (Art. 1 BGÖ).33 Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Export von Dual-Use- Gütern in politisch umstrittene Länder eine gewisse Brisanz hat, was sich anhand von Medienberichten34 und an den parlamentarischen Eingaben35 zu dieser Thematik zeigt. Es kann daher von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ ausgegangen werden, mithin von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an den nachgefragten Informationen.36 - Personendaten von natürlichen Personen (Inhaber): Soweit die Antragstellerin geltend macht, es bestehe die Gefahr, dass dem Inhaber zuhause aufgewartet und er bedrängt werde, verweist der Beauftragte auf die geltende Strafgesetzgebung der Schweiz. Der Beauftragte kann nicht ausschliessen, dass der Inhaber möglicherweise mit unangenehmen Fragen konfrontiert wird und er oder sein Unternehmen vorübergehend eine höhere kritische Medienpräsenz hinnehmen muss. Jedoch liegt der Ausfuhr von Gütern zur Internet- oder Mobilfunküberwachung in fremde Länder ein freier und bewusster unternehmerischer Entscheid zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Thematik im Zusammenhang mit Kriegsmaterial ("heikle Güter") bereits geäussert und festgehalten, dass die unangenehmen Folgen in Form von erhöhter Medienpräsenz und kritischen Fragen für Unternehmen und/oder natürliche Personen, die mit solchen Gütern kommerziell handeln, allein nicht ausreichen, um den Zugang zu verweigern.37 - Daten juristischer Personen (Antragstellerin): Die Antragstellerin hat betreffend das Unternehmen keine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende Privatsphärenverletzung geltend gemacht. In Frage käme ein Imageschaden, wobei dafür auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden kann. 55. Zwischenfazit: Die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG ergibt, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Liste inkl. der Daten der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 56. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: - Die streitgegenständliche Liste ist ein amtliches Dokument. Somit ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar. Das Gesuch ist zulässig, womit der Gesuchsteller einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zur verlangten Liste hat. - Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung zur streitgegenständlichen Liste ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet keine Anwendung. - Die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36. Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG ergibt, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Liste inkl. der Daten der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

33 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5. 34 "Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?" SRF-Unzipped vom 7. Juni 2020, abrufbar unter Unzipped - Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten? - Play SRF (zuletzt besucht am 13.01.2025). 35 Interpellation Seiler Graf vom 11. März 2021: "Intransparente Generalausfuhrbewilligungen für Rüstungsgüter" (21.3174); Motion Glättli vom 22. März 2019: "Einführung einer Meldepflicht für den Export von Gütern, die der Waffenproduktion dienen" (19.3337); Anfrage Nussbaumer vom 20. September 2017: "Kontrolle der Ausfuhr von Technologien zur digitalen Überwachung" (17.1060). 36 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4 f.; A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.2 f. 37 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4.

12/12 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragte: 57. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zur verlangten Liste, inklusive der Daten der Antragstellerin. 58. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 59. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 60. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 61. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin, ihrer Rechtsvertretung und des Gesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 62. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR) (teilweise anonymisiert) A.__ vertreten durch X.__

- Einschreiben mit Rückschein (AR) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 3003 Bern

63. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - Einschreiben mit Rückschein (AR) (teilweise anonymisiert) G.__

Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

Empfehlung vom 30. Januar 2025 SECO Exportgesuche für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung 2023 — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 30.01.2025 — Swissrulings