Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 24. Mai 2016
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Bundesamt für Energie BFE
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat mit E-Mail vom 27. Oktober 2015 beim Bundesamt für Energie BFE zum Thema Kontrolle von Energieetiketten1 verschiedene Fragen gestellt und sich dabei unter anderem danach erkundigt, bei welchen 16 der insgesamt 41 überprüften Geräte welcher Hersteller das BFE konkret festgestellt hat, dass die Anforderungen nicht erfüllt bzw. die Werte falsch deklariert wurden. 2. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 teilte das BFE dem Antragsteller mit, dass man ihm zu dieser Frage aus Datenschutzgründen keine Angaben machen könne. 3. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 wies der Antragsteller das BFE auf die Geltung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) sowie auf eine Empfehlung des Beauftragten2 in ähnlicher Angelegenheit hin und führte aus, dass das öffentliche Interesse an einer vollständigen Offenlegung solcher Kontrollergebnisse ein allfälliges privates Interesse der betroffenen Unternehmen am Schutz ihrer Daten überwiege. Er ersuche deshalb das BFE um Mitteilung der detaillierten Kontrollergebnisse, aus welchen die Namen der Hersteller und die Gerätenamen sowie die Mängel bei der Kontrolle ersichtlich seien. 4. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2015 wies das BFE den Antragsteller darauf hin, dass er gerne ein Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz stellen könne. 5. Per E-Mail vom 11. November 2015 verlangte der Antragsteller gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz schliesslich folgendermassen um Zugang zu amtlichen Dokumenten: „Gemäss Jahresbericht 2014 vom 1. Juli 2015 ‚Kontrolle von Energieetiketten und Mindestanforderungen bei Elektrogeräten in der Schweiz‘: Liste der 26 überprüften Elektrogeräte mit
1 Hintergrund der Anfrage des Antragstellers war der Jahresbericht 2014 Kontrolle von Energieetiketten und Mindestanforderungen bei Elektrogeräten in der Schweiz vom 1. Juni 2015 des BFE, in welchem der Energieverbrauch sowie weitere Geräteeigenschaften für diverse Haushaltsgeräte mit Blick auf die Vorschriften (u.a.) der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) untersucht wurden. 2 EDÖB Empfehlung 20. April 2015: BFK / Resultate Kontrolle der Holzdeklaration.
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Gerätebezeichnungen, Hersteller, Prüfungsresultaten und verhängten Massnahmen, inkl. allfälliger Bussenhöhen und Nennung der Gebüssten.“ 6. Mit E-Mail vom 23. November 2015 nahm das BFE Stellung zum Gesuch und teilte dem Antragsteller mit, dass von den im Jahr 2014 insgesamt 26 überprüften Geräten bei deren 11 nicht alle Vorgaben eingehalten worden seien. Bei diesen 11 Geräten seien die Untersuchungen des BFE jedoch noch nicht abgeschlossen, namentlich seien auch noch keine Strafverfahren eröffnet worden. Aus diesem Grund könne man ihm vorerst nur Einsicht in die Liste jener 15 überprüften Geräte gewähren, bei denen die Vorgaben eingehalten worden seien und das Verfahren abgeschlossen sei. In Bezug auf die übrigen 11 Geräte sei der Zugang in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde) aufzuschieben, bis die Untersuchungen bzw. allfällige Strafverfahren abgeschlossen seien. Dementsprechend behandle das BFE im Folgenden sein Gesuch lediglich im Rahmen der 15 abschliessend überprüften Elektrogeräte. Für diese Bearbeitung falle „ein nicht geringer Aufwand an“. Die voraussichtlichen Kosten des Gesuchs würden sich auf rund CHF 300.00 belaufen. Dieser Betrag beinhalte einen Arbeitsaufwand von insgesamt 6 Stunden à CHF 100.00 für die Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Dritten, die Prüfung und Vorbereitung der Unterlagen zur Gewährung des Zugangs sowie für die Begründung der teilweisen Beschränkung des Zugangs. Dieser Betrag werde sodann in Anwendung von Art. 15 Abs. 4 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) um 50 Prozent reduziert. Sofern er das Gesuch aufrechterhalten möchte, bitte man ihn um eine entsprechende Bestätigung innert 10 Tagen, andernfalls gelte es als zurückgezogen (Art. 16 Abs. 2 VBGÖ). 7. Per E-Mail vom 25. November 2015 dankte der Antragsteller dem BFE für die Stellungnahme und formulierte sein Zugangsgesuch folgendermassen um: „Gemäss Jahresbericht 2014 vom 1. Juli 2015 ‚Kontrolle von Energieetiketten und Mindestanforderungen bei Elektrogeräten in der Schweiz‘: Vorhandene Liste der 26 überprüften Elektrogeräte mit Gerätebezeichnungen, Hersteller, Prüfungsresultaten. Nicht verlangt wird Einblick in allfällige Strafverfahrensakten und in Dokumente, die Untersuchungen betreffen, die das BFE noch nicht abgeschlossen hat.“ 8. Mit E-Mail vom 27. November 2015 bestätigte das BFE den Erhalt des abgeänderten Gesuches und teilte dem Antragsteller mit, dass sich dadurch nichts an der Stellungnahme des BFE vom 23. November 2015 (vgl. Ziffer 6) ändere. Deshalb halte man an dieser Stellungnahme fest. 9. Am 7. Dezember 2015 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin verlangte er, die mit präzisiertem Zugangsgesuch vom 25. November 2015 (vgl. Ziffer 7) verlangten Informationen seien durch das BFE offenzulegen. 10. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BFE dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 11. Mit Telefonat vom 18. Januar 2016 erkundigte sich der Beauftragte nach dem Verbleib der Stellungnahme des BFE und der relevanten Dokumente. Dabei stellte sich heraus, dass das BFE mangels expliziter Gesuchsbestätigung nach erfolgtem Kostenvoranschlag seitens des Antragstellers (vgl. Ziffer 6) davon ausging, das Gesuch sei zurückgezogen und damit gegenstandslos geworden.
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12. Nach Rücksprache mit beiden Parteien teilte der Beauftragte dem BFE sodann mit E-Mail vom 18. Januar 2016 mit, dass sich der Antragsteller bereit erklärt habe, nachträglich eine explizite Erklärung über die Aufrechterhaltung seines Zugangsgesuches vom 25. November 2015 (vgl. Ziffer 7) an das BFE zu richten. Diese erfolgte ebenfalls per E-Mail vom 18. Januar 2016. Zugleich bat der Beauftragte das BFE darum, ihn über die nun folgende teilweise Zugangsgewährung in Kenntnis zu setzen und zugleich mit den vollständigen Unterlagen zu versorgen, damit er über einen allenfalls verbleibenden Gegenstand eines noch durchzuführenden Schlichtungsverfahrens entscheiden könne. 13. Per E-Mail vom 3. März 2016 erkundigte sich der Beauftragte beim BFE nach dem aktuellen Stand der Angelegenheit und bat darum, das Zugangsgesuch des Antragstellers bis spätestens am 14. März 2016 abschliessend zu beantworten bzw. den bereits in Aussicht gestellten teilweisen Zugang zur verlangten Liste der getesteten Elektrogeräte zu gewähren. Weiter ersuchte er das BFE darum, ihn ebenfalls bis am 14. März 2016 mit den relevanten Unterlagen sowie einer ausführlichen Stellungnahme in Bezug auf die Zugangsbeschränkung oder – verweigerung zu dokumentieren. 14. Nach erfolgter Fristerstreckung teilte das BFE dem Antragsteller mit E-Mail vom 14. April 2016 mit, dass man in der Zwischenzeit jene Dritten gemäss Art. 11 BGÖ angehört habe, deren Elektrogeräte die Prüfung von 2014 erfüllt hätten. Die Betroffenen seien mit einer Herausgabe der entsprechenden Informationen einverstanden. Die Liste mit ebendiesen Geräten und Herstellern legte es der E-Mail bei. Weiter teilte es dem Antragsteller mit, dass die offengelegte Liste im Rahmen jener Geräte, welche die Tests nicht bestanden hätten, geschwärzt worden sei. Dies betreffe jedoch aufgrund von erneuten Überprüfungen nur noch 6 Geräte (anstelle von ursprünglich 11). Entsprechend des bereits erfolgten Kostenvoranschlages (vgl. Ziffer 6) werde man ihm die Gebühren über CHF 300.00 mit separater Post in Rechnung stellen. 15. Ebenfalls mit E-Mail vom 14. April 2016 teilte das BFE dem Beauftragten mit, dass im Falle jener 6 Haushalts-Grossgeräte, welche die Stichproben nicht bestanden hätten, aktuell noch geprüft werde, ob ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 28 EnV eröffnet werde oder nicht. Mit anderen Worten sei noch offen, ob gegen die entsprechenden Inverkehrbringer ein Strafverfahren eröffnet, abgeschrieben oder nicht an Hand genommen werde sowie insbesondere, ob die Voraussetzungen von Art. 28 EnV überhaupt erfüllt seien. Zudem seien die Betroffenen noch nicht informiert, dass ihre Geräte die Prüfung des BFE nicht erfüllt hätten und gegebenenfalls ein Strafverfahren gegen sie eröffnet werde. Nach Ansicht des BFE sei somit die Ausnahme gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ erfüllt, da die verlangte Liste im Rahmen der Schwärzungen eine Grundlage für die entsprechenden Strafverfahren darstelle und in diesen noch keine Entscheide getroffen worden seien. Der Zugang sei daher aufzuschieben. 16. Anlässlich eines Telefonats vom 15. April 2016 teilte der Antragsteller dem Beauftragten auf dessen Nachfrage hin mit, dass die teilweise Zugangsgewährung des BFE an seinem Interesse an der Offenlegung der vollständigen Liste der überprüften Geräte nichts geändert habe und er seinen Schlichtungsantrag daher in vollem Umfang aufrecht erhalte. 17. Mit E-Mail vom 15. April 2016 bat der Beauftragte um ergänzende Informationen hinsichtlich der Daten, an welchen die Stichproben bzw. die Nachkontrollen der Haushaltsgeräte durchgeführt wurden, sowie jenen, an welchen die jeweiligen Testergebnisse vorlagen. Weiter bat er um Zustellung aller Dokumente, aus welchen diese Daten eindeutig hervorgehen. 18. Per E-Mail vom 25. April 2016 reichte das BFE eine Zusammenstellung der vom Beauftragten verlangten Daten ein, aus welcher die überprüften Geräte, deren Inverkehrbringer, die zeitliche Abfolge der durchgeführten Messungen inklusive allfälliger Aufforderungen an die Inverkehrbringer zur Stellungnahme sowie allfälliger Nachmessungen hervor gehen.
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19. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BFE sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 20. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BFE ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten teilweise bzw. schob den vollständigen Zugang auf. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).4 23. Einleitend hält der Beauftragte fest, dass dem Antragsteller die verlangte Liste mit den geprüften Geräten, den jeweiligen Herstellern und Inverkehrbringern und den Prüfresultaten teilweise offengelegt wurde. Die zugänglich gemachten Inhalte beziehen sich allerdings auf jene Geräte, welche die Anforderungen der Energieverordnung erfüllt haben. Nicht offengelegt wurden demgegenüber die Informationen hinsichtlich jener sechs Fälle, in denen das abschliessende Prüfungsresultat negativ ausgefallen war. 24. Die streitgegenständliche Liste ist eine Tabelle mit 26 geprüften Haushaltsgeräten. Sie umfasst 4 Spalten, welche mit „Resultat“ (Erfüllt/Nicht erfüllt), „Bezeichnung“ (Gerätebezeichnung),
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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„Artikel gekauft bei“ (Inverkehrbringer) und „Hersteller“ überschrieben sind. 20 der 26 Zeilen wurden dem Antragsteller vollständig offengelegt, bei 6 Zeilen ist lediglich das Resultat „Nicht erfüllt“ ersichtlich, der Rest der Zeile aber jeweils geschwärzt. 25. Begründet wurde der Aufschub des Zugangs im Rahmen dieser Schwärzungen gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde). Bei den Geräten, bei welchen nicht alle Vorgaben eingehalten worden seien, seien auch die Untersuchungen des BFE noch nicht abgeschlossen, namentlich seien noch keine Strafverfahren eröffnet worden (vgl. Ziffer 6). Gegenüber dem Beauftragten erklärte das BFE, in den 6 Fällen mit negativen Resultaten werde aktuell noch geprüft, ob ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 28 EnV eröffnet werde. Mit anderen Worten sei zur Zeit noch offen, ob gegen die entsprechenden Inverkehrbringer ein Strafverfahren eröffnet, abgeschrieben oder nicht an die Hand genommen werde und insbesondere, ob die Voraussetzungen von Art. 28 EnV überhaupt erfüllt seien (vgl. Ziffer 15). 26. Nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Ziel von Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist es, der Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern, abgeschirmt von äusserem Druck, den die sofortige Offenlegung der fraglichen Dokumente verursachen könnte.5 Ist der betreffende Entscheid getroffen, besteht diese Gefahr nicht mehr und der Zugang ist zu gewähren, es sei denn, es wäre eine Ausnahmenorm nach Art. 7 BGÖ anwendbar. Damit das betreffende Dokument als Entscheidgrundlage gilt, muss dieses einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und zugleich für diesen von beträchtlichem materiellem Gewicht sein, damit nicht über diesen Gesetzesartikel der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ausgehebelt wird.6 Zudem verlangt der Beauftragte eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem ausstehenden behördlichen Entscheid und dem Zugangsverfahren.7 27. Im Hinblick auf die Qualität der vorliegend zu beurteilenden Liste als Entscheidgrundlage und der dabei von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzung des beträchtlichen materiellen Gewichts des Dokumentes für einen noch ausstehenden behördlichen Entscheid ist für den Beauftragten fraglich, ob die streitgegenständliche Liste tatsächlich als materiell besonders gewichtig qualifiziert werden kann für die Frage, ob das BFE gegen die fehlbaren Hersteller bzw. Inverkehrbringer der mangelhaften Haushaltsgeräte ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten soll oder nicht. Der entsprechenden Liste kommt vielmehr der Charakter einer blossen Adressatenliste für allfällige noch einzuleitende Strafverfahren zu, wobei die Frage, ob solche Verfahren tatsächlich einzuleiten sind, von Kriterien abhängen dürfte, die gerade nicht der fraglichen Liste zu entnehmen sind. Mit anderen Worten geben die bislang geschwärzten Informationen der Liste lediglich darüber Auskunft, aufgrund von welchen Haushaltsgeräten welcher Hersteller bzw. welcher Inverkehrbringer allfällige Verwaltungssanktionen drohen könnten, weil entsprechende Verstösse gegen die Energieverordnung festgestellt wurden. Nach Ansicht des Beauftragten ist im Ergebnis die Voraussetzung des beträchtlichen materiellen Gewichts der verlangten Liste für den noch ausstehenden Entscheid über allenfalls einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren vorliegend nicht ohne Weiteres zu bejahen, zumal das BFE weder in seiner Stellungnahme an den Antragsteller noch in jener an den Beauftragten
5 MAHON/GONIN, Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 26. 6 Urteil des BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 3.5.1. 7 Vgl. PFPDT Recommandation du 18. décembre 2007: OFEV / Projet d'ordonnance de la protection contre les vibrations, Ch. II. B. 3. ; EDÖB Empfehlung vom 16. September 2015: ENSI / Berichte der Kernkraftwerkbetreiber zur Verfügung des ENSI vom 17. Mai 2013 (gezielter Anflug von Flugzeugen), Ziffer 16 f.
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substantiiert darzulegen vermochte, weshalb bzw. inwiefern die Herausgabe des verlangten Dokuments die freie Meinungsbildung des BFE konkret beeinträchtigen würde. 28. Was das Kriterium der zeitlichen Nähe zwischen dem Zugangsverfahren und dem noch ausstehenden Entscheid anbelangt, so stellt der Beauftragte fest, dass die vom BFE am 24. Februar 2014 in Auftrag gegebenen Messungen der 26 betroffenen Haushaltsgeräte zwischen dem 20. November 2014 und dem 29. Januar 2015 durchgeführt wurden. Bei jenen Geräten, die in der ersten Runde die Anforderungen der Energieverordnung nicht zu erfüllen schienen, wurden am 9. März 2015 von den betroffenen Herstellern bzw. Inverkehrbringern Stellungnahmen eingeholt und im Folgenden in zwei Fällen Nachmessungen durchgeführt. Die endgültigen Resultate aller Testverfahren wurden nach Angaben des BFE diesem jedoch erst am 30. Juni 2015 zur weiteren Bearbeitung überwiesen. 29. Obwohl das vorliegend zu beurteilende Zugangsgesuch seinerseits erst am 11. November 2015 (vgl. Ziffer 5) – und damit etwas mehr als vier Monate nach Überweisung der Testergebnisse – beim BFE einging, ist nach Angaben des BFE zum jetzigen Zeitpunkt – rund elf Monate nach Überweisung der Testergebnisse – noch immer offen, ob gegen die fehlbaren Produkte bzw. gegen deren Inverkehrbringer Verwaltungssanktionen einzuleiten sind oder nicht. Nach Ansicht des Beauftragten kann hierbei nicht mehr von einer zeitlichen Nähe ausgegangen werden, die ein weiteres Zuwarten für den Antragsteller zu rechtfertigen vermöchte und zumutbar erschiene. Dies insbesondere deshalb nicht, weil dieser sich aufgrund der Aussagen des BFE kein Bild über die Gründe dieser Verzögerung machen kann, da sich das BFE sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Beauftragten über die entsprechenden Hintergründe nicht äusserte. Ebenso unzumutbar erscheint der andauernde Zugangsaufschub vor dem Hintergrund des Zwecks der Überprüfung der Energievorschriften von Haushaltsgeräten durch das BFE. Werden die fehlbaren Geräte und Inverkehrbringer nämlich auch nach der verbindlichen Feststellung eines Verstosses gegen die Energieverordnung fortan unter Verschluss gehalten, so unterläuft diese Prüfpraxis nach Ansicht des Beauftragten ihren eigenen Zweck, indem Konsumentinnen und Konsumenten teilweise über mehrere Jahre mangelhafte Geräte kaufen können, welche nach aussen den Anschein erwecken, den Anforderungen der Energieverordnung zu entsprechen. Besonders im Elektrogerätemarkt, welcher nicht zuletzt durch die Kurzlebigkeit sowie den rasanten Wandel und die überaus rasche Weiterentwicklung seiner Produktepalette bekannt ist, sind mangelhafte Produkte im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten rasch zu eliminieren bzw. fehlbare Inverkehrbringer ins Recht zu fassen. Auch vor diesem Hintergrund erachtet der Beauftragte die zeitliche Nähe zwischen dem Zugangsverfahren und dem noch ausstehenden Entscheid über allenfalls einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren als nicht mehr gegeben. Schliesslich nannte das BFE auch keinen Termin, an welchem mit den ausstehenden Entscheiden gerechnet werden darf, sodass sich der Aufschub des ersuchten Zugangs beliebig weiter in die Länge ziehen könnte. 30. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Zwischenergebnis: Der verlangten Liste kommt eher der Charakter einer blossen Adressatenliste, als der eines Dokumentes mit beträchtlichem materiellem Gewicht für einen noch ausstehenden Entscheid zu. Die zeitliche Nähe zwischen dem Zugangsverfahren und dem noch ausstehenden Entscheid scheint ebenfalls nicht erfüllt. Im Ergebnis erachtet der Beauftragte die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ als nicht mehr gegeben. 31. Weitere „besondere Fälle“ nach Art. 8 BGÖ oder Ausnahmetatbestände gemäss Art. 7 BGÖ machte das BFE nicht geltend. Die gegenüber den Antragsteller bereits teilweise zugänglich gemachte Liste enthält Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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(Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Mit Blick auf eine allfällige Offenlegung der fehlbaren Geräte sowie deren Inverkehrbringer bzw. Hersteller weist der Beauftragte vorsorglich darauf hin, dass die Liste nicht anonymisierbar i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGÖ ist, da der Antragsteller explizit um Zugang zu ebendiesen Personendaten ersuchte. Ein Zugang wäre demnach in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG zu prüfen, wobei sich die dabei zu treffende Interessenabwägung an den Tatbeständen von Art. 6 Abs. 2 VBGÖ (Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang) zu orientieren hätte.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 32. Das Bundesamt für Energie nimmt vom Aufschub des Zugangs im Rahmen der in der verlangten Liste enthaltenen Schwärzungen Abstand. 33. Sofern keine anderen „besonderen Fälle“ nach Art. 8 BGÖ einschlägig sind, nimmt das Bundesamt für Energie das Zugangsverfahren wieder an die Hand und prüft die Zugänglichkeit der zunächst noch geschwärzten Inhalte im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes. Seinen diesbezüglichen abschliessenden Entscheid teilt es dem Antragsteller aus verfahrensökonomischen Gründen direkt in Form einer Verfügung mit. Dies gilt auch für die letztendlich in Rechnung zu stellenden Gebühren. 34. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Energie den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 35. Das Bundesamt für Energie erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 36. Das Bundesamt für Energie erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 37. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 38. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
- Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Energie 3003 Bern
Jean-Philippe Walter