Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 21.09.2012
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller verlangte am 22. Mai 2012, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3), beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Zugang zum Dossier [Name des Spions und Referenz]. 2. Am 09. Juli 2012 nahm der NDB dazu Stellung und wies den Antragsteller darauf hin, dass der Zugang zu den verlangten Dokumenten „aus Gründen der inneren und der äusseren Sicherheit sowie des geheim- und Datenschutzes der betroffenen Personen“ nicht gewährt werden könne. 3. Am 12. Juli 2012 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. In seinem Schreiben teilte er dem Beauftragten mit, dass das von der Behörde vorgebrachte Argument „mir völlig unverständlich ist, nachdem die DDR seit 23 Jahren untergegangen ist und der Nachfolgestaat, die Bundesrepublik Deutschland, die grossen Anstrengungen durch Wissenschaft und Medien fördert, die totalitäre Vergangenheit des kommunistischen Regimes in Ost-Berlin aufzuarbeiten. Dafür wurde extra vom Deutschen Parlament das Stasi-Unterlagengesetz geschaffen […] ich habe im Berliner Stasi- Archiv auch für meine erste Publikation […] längere Zeit gearbeitet. Für das zweite nun geplante Buch über die Unterwanderung der Schweiz durch die Stasi habe ich ebenfalls viele Dokumente in Berlin, und auch im Berner Bundesarchiv (Bundespolizei, Fichen usw.) einsehen können, über [Name des Spions] (Berlin) und andere DDR-Spione (Bern)“. Weiter fügte er an, Historiker müssten zum Schutze von Privatpersonen in allen Archiven jeweils Verpflichtungserklärungen zur Wahrung der Privatsphäre unterzeichnen. Er sehe daher nicht ein, „warum ich nicht die Akten des DDR-Spions [Name des Spions] in Bern einsehen soll, dies umso weniger, als ich ja bereits die in
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Berlin vorhandenen Akten über [Name des Spions] einsehen konnte und diese für meine letzte Publikation auch verwenden werde“. 4. Am 10. Juli 2012 bestätigte der Beauftragte zuhanden des Antragstellers den Eingang des Schlichtungsantrags. Am 12. Juli 2012 wurde der NDB aufgefordert, dem Beauftragten innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme sowie alle relevanten Unterlagen einzureichen. 5. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2012 hielt der NDB u.a. fest, dass aufgrund erheblicher Sicherheitsbedenken ein Zugang zu den verlangten Dokumenten nicht in Frage käme. 6. Am 26 Juli 2012 übermittelte der NDB dem Beauftragten das Dokument „Verzeichnis und Inhaltsübersicht der beim NDB vorhandenen Akten" zum Dossier, in welches der Antragsteller Einsicht verlangt hatte. 7. Auf Anfrage vom 2. August 2012 bestätigte der NDB dem Beauftragten am 14. September 2012, „dass sich in den Akten über Herrn [Name des Spions und Referenz] keine Dokumente befinden, die nach dem 1.07. 2006 erstellt, ergänzt oder abgeändert wurden“. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: 8. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 9. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig.1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 10. Gemäss Art. 23 BGÖ (Übergangsbestimmung) findet das Öffentlichkeitsgesetz nur auf amtliche Dokumente Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten, d.h. nach dem 1. Juli 2006, von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. 11. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim NDB eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 12. Im vorliegenden Fall geht aus dem Dokument „Verzeichnis und Inhaltsübersicht der beim NDB vorhandenen Akten" hervor, dass die verlangten amtlichen Dokumente vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt und dem NDB mittgeteilt worden sind. Zudem bestätigte die Behörde dem Beauftragten, dass sich im verlangten Dossier keine Dokumente befinden, die nach 01. Juli 2006 „erstellt, ergänzt oder abgeändert wurden“. Daher ergibt sich aus der Aktenauslage, dass gemäss Art. 23 BGÖ der Antragsteller kein Recht auf Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten hat. Der Beauftragte stellt abschliessend fest, dass der NDB den Zugang zu den verlangten Dokumenten in Übereinstimmung mit Art. 23 BGÖ nicht gewähren musste.
1 BBl 2003 2023.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 13. Der NDB hält an seiner Zugangsverweigerung zum Dossier (135:0) 12/466 fest. 14. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim NDB den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 15. Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ). 16. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 17. Die Empfehlung wird eröffnet:
- X
- Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Papiermühlestrasse 20 3003 Bern
Jean-Philippe Walter