Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 19. September 2016
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
Kernkraftwerk Leibstadt AG (Antragstellerin)
und
Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
und
X. (Zugangsgesuchsteller)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest und zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller (Privater) hat am 30. Oktober 2015 beim Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) ein Gesuch um Zugang zu den Emissionsdaten (EMI-Daten) der Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL) für den Zeitraum vom 01.10.2015 – 30.10.2015 gestellt. 2. Mit Brief vom 5. November 2015 teilte das ENSI dem KKL den Gesuchseingang mit. Das ENSI zog die Herausgabe der Daten in Betracht, weshalb sie das KKL vorgängig konsultierte (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). 3. Mit Brief vom 13. November 2015 teilte das KKL dem ENSI im Rahmen dieser Anhörung (Art. 11 BGÖ) seine ablehnende Haltung bezüglich der Herausgabe dieser Daten mit. Einerseits stelle dieser Datentyp ein Geschäftsgeheimnis dar und sei darüber hinaus auch nicht betriebsrelevant. Andererseits bestehe keinerlei gesetzliche oder behördliche Grundlage für die Herausgabe dieser Daten. Zudem sei das vorliegende Schlichtungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in einem hängigen Verfahren, bei dem es auch um Zugang zu EMI- Daten ging, zu sistieren.1 4. Am 18. November 2015 teilte das ENSI dem KKL mit, dass es an seiner Absicht festhalte, die Daten zugänglich zu machen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die EMI-Daten ein amtliches Dokument darstellten und einer Zugänglichmachung keine Ausnahmen gemäss Art. 7 BGÖ entgegenstünden. 5. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Eingang: 8. Dezember 2015) reichte das KKL (nachfolgend: Antragstellerin) beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
1 Empfehlung EDÖB vom 5. Oktober 2015: ENSI / EMI-Daten AKW Leibstadt.
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(Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. In der Begründung stellt die Antragstellerin mitunter auch den Antrag, das vorliegende Schlichtungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache Greenpeace Schweiz gegen KKL (Verfügung des ENSI vom 3. November 2015, Zugang zu Emissionsdaten) zu sistieren (vgl. Ziff. 3). 6. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte am 8. Dezember 2015 das ENSI dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 7. Am 14. Januar 2016 – nach gewährter Fristverlängerung – reichte das ENSI seine Stellungnahme ein. In der Begründung stellt das ENSI den Antrag, das vorliegende Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen Rechtsmittelverfahrens zu sistieren. Zusätzlich wurden materielle Erläuterungen angeführt, die gegen eine Zugangsgewährung sprechen. Es wurde hauptsächlich darauf hingewiesen, dass die EMI-Daten im Normalbetrieb quantitativ nicht bewertbare Ergebnisse umfassten. 8. In der Zwischenzeit ist in dieser Streitsache am 15. Juni 2016 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen (A-7874/2015).2 Die Richter entschieden dabei, dass die EMI-Daten nicht offengelegt werden müssen. Gegen dieses Urteil wurde am 25. August 2016 durch Greenpeace das Rechtsmittel ans Bundesgericht ergriffen.3 9. Gemäss E-Mail an den Beauftragten vom 6. September 2016 spricht sich der Gesuchsteller gegen eine Sistierung aus. Auch nach Erläuterung der Sachlage blieb der Gesuchsteller bei seiner ablehnenden Haltung, die er mit E-Mail vom 9. September 2016 kundtat. 10. Aus diesem Grund sieht sich der Beauftragte veranlasst, folgende Empfehlung zu erlassen: Das ENSI schiebt seinen Entscheid betreffend das Gesuch um Zugang zu den Emissionsdaten (01.10.2015 – 30.10.2015) der Antragstellerin bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts in der Sache Greenpeace-KKW Leibstadt AG auf. Danach beurteilt das ENSI – unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils – das Zugangsgesuch des Gesuchstellers. II. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 11. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) schiebt seinen Entscheid betreffend das Gesuch um Zugang zu den Emissionsdaten (01.10.2015 – 30.10.2015) der Kernkraftwerk Leibstadt AG bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts in der Sache Greenpeace/ENSI - KKW Leibstadt AG auf. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils beurteilt das ENSI das Zugangsgesuch des Gesuchstellers im Sinne der Erwägungen. 12. Der Gesuchsteller und die Antragstellerin können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
2 https://www.ensi.ch/de/wp-content/uploads/sites/2/2016/06/A-7874_2015.pdf 3 Medienmitteilung von Greenpeace vom 29. August 2016 (http://www.greenpeace.org/switzerland/de/Uberuns/Kontakt/Medienstelle/Medienmitteilungen/Greenpeace-zieht-fuer-Herausgabe-von-Radioaktivitaetsdaten-des-AKW- Leibstadt-vor-Bundesgericht/) https://www.ensi.ch/de/wp-content/uploads/sites/2/2016/06/A-7874_2015.pdf http://www.greenpeace.org/switzerland/de/Uber-%20uns/Kontakt/Medienstelle/Medienmitteilungen/Greenpeace-zieht-fuer-Herausgabe-von-Radioaktivitaetsdaten-des-AKW-Leibstadt-vor-Bundesgericht/ http://www.greenpeace.org/switzerland/de/Uber-%20uns/Kontakt/Medienstelle/Medienmitteilungen/Greenpeace-zieht-fuer-Herausgabe-von-Radioaktivitaetsdaten-des-AKW-Leibstadt-vor-Bundesgericht/ http://www.greenpeace.org/switzerland/de/Uber-%20uns/Kontakt/Medienstelle/Medienmitteilungen/Greenpeace-zieht-fuer-Herausgabe-von-Radioaktivitaetsdaten-des-AKW-Leibstadt-vor-Bundesgericht/
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13. Das ENSI erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 14. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 15. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 16. Die Empfehlung wird eröffnet:
- Einschreiben mit Rückschein (R) X.
- Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössisches Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat Industriestrasse 19 5200 Brugg
- Einschreiben mit Rückschein (R) Kernkraftwerk Leibstadt AG 5325 Leibstadt
Jean-Philippe Walter