Skip to content

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2008

15 dicembre 2008·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·1,317 parole·~7 min·2

Riassunto

Empfehlung vom 15. Dezember 2008: armasuisse / Zeughausverkauf

Testo integrale

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, 15. Dezember 2008

Empfehlung

gemäss

Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004

zum Schlichtungsantrag von

X (Antragsteller)

gegen

armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Bern

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1. Der Antragsteller (Journalist) reichte am 15. September 2008 bei armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) ein Zugangsgesuch ein. Er ersuchte „im Zusammenhang mit dem Verkauf des Zeughauses in Langnau i.E. höflich um folgende Dokumente und Informationen: J den Kaufvertrag zwischen VBS (armasuisse) und der Gemeinde Langnau; J die Landschätzung des/der Experten von 2004; J die Namen der Schätzexperten; J Auskünfte über damals geprüfte Alternativen; J Auskünfte über Anfragen/Offerten Privater für diese Parzelle.“

2/4

2. armasuisse lehnte am 30. September 2008 das Zugangsgesuch mit dem Hinweis ab, dass das Zugangsgesuch ein Geschäft betreffe, „welches vor Inkrafttreten des BGÖ abgewickelt wurde. Entsprechende Dokumente und Informationen aus dieser Zeit werden deshalb nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst.“ Trotzdem nahm armasuisse zu jedem einzelnen vom Antragsteller aufgeführten Punkt Stellung, lehnte jedoch die Herausgabe der Dokumente respektive Erteilung von Auskünften mehrheitlich mit Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis ab.

3. Am 10. Oktober 2008 ersuchte der Antragsteller den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) um Schlichtung, da er „im BGÖ keinen Passus (finde), der die Offenlegung früherer amtlicher Handlungen verbietet.“ Weiter könne er nicht nachvollziehen, „warum die Modalitäten des Verkaufs eines öffentlichen Guts (und um ein solches handelt es sich beim Zeughausareal Langnau zweifelsohne) nicht transparent gemachten werden darf (sic!), zumal als Käufer wiederum eine öffentliche Körperschaft (Gemeinde Langnau) aufgetreten ist.“

4. Der Beauftrage ersuchte armasuisse am 16. Oktober 2008 um Zustellung aller die Angelegenheit betreffenden Dokumente. Im Rahmen der Abklärungen, ob das Öffentlichkeitsgesetz vorliegend zur Anwendung gelangt, kam es zu verschiedenen Kontakten mit armasuisse. Gestützt darauf stellt der Beauftragte fest, dass bis auf zwei sämtliche Dokumente zum Kaufvertrag vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt worden sind.

5. Bei den besagten Dokumenten handelt es sich zum einen um eine am 11. September 2008 per E-Mail gestellte Medienanfrage (eines anderen Journalisten) zum Verkauf des Zeughauses Langnau und zum anderen um die vom VBS verfasste Antwort-E-Mail vom 11. September 2008. Am 12. Dezember 2008 teilte armasuisse dem Beauftragten mit, dass „Eine allfällig erfolgte frühere Herausgabe von Dokumenten oder Preisgabe von Informationen in diesem Zusammenhang an Dritte (…) ohne vorgängige VBS-interne Koordination bzw. ohne Zustimmung der in der Sache zuständigen Dokumenten- bzw. Informationsownerin armasuisse (geschah). Aus diesem Umstand lassen sich keine Rechte irgendwelcher Art zu Gunsten von (X) ableiten.“

II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:

A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig.1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.

1 BBl 2003 2023

3/4

2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ bei armasuisse eingereicht und ablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.

3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten.2 Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.

B. Sachlicher Geltungsbereich

1. Der Beauftragte prüft bei Einreichung eines Schlichtungsantrags, ob das Öffentlichkeitsgesetz überhaupt zur Anwendung gelangt. Ergibt die Prüfung, dass die formellen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit nicht gegeben sind, erlässt der Beauftragte seinen Entscheid in Form einer Empfehlung, damit dem Antragsteller das ordentliche Verfahren (Erlass einer Verfügung durch die Behörde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann) offen steht.

2. Das Öffentlichkeitsgesetz findet nur auf amtliche Dokumente Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten, d.h. nach dem 1. Juli 2006, von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ). Zu Recht hält der Antragsteller in seinem Schlichtungsantrag fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz die Herausgabe von Dokumenten, welche die Bundesverwaltung vor diesem Datum erstellt hat oder die ihr mitgeteilt worden sind, nicht verbietet. Entscheidend ist aber einzig, dass das Öffentlichkeitsgesetz keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten, die vor dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind, verschafft. armasuisse muss den Zugang zu Dokumenten, die den Verkauf des Zeughauses Langnau betreffen und vor dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind, gemäss Art. 23 BGÖ nicht gewähren.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch der Kanton Bern das Öffentlichkeitsprinzip kennt (s. Art. 27ff. des Gesetzes über die Information der Bevölkerung, IG, BSG 107.1; in Kraft seit 1. Januar 1995). Folglich kann der Antragsteller bei der zuständigen kantonalen Behörde ein „Gesuch um Akteneinsicht“ (Art. 30 IG) einreichen.

3. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes zeigte sich sogleich, dass in Bezug auf die Medienanfrage zum Verkauf des Zeughauses Langnau vom 11. September 2008 und die Antwort-E-Mail des VBS vom 11. September 2008 der Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person (Art. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, VBGÖ, SR 152.31) gilt. Der Einwand von armasuisse, dass die Herausgabe der Antwort-E-Mail „ohne vorgängige VBS-interne Koordination bzw. ohne Zustimmung der in der Sache zuständigen Dokumenten- bzw. Informationsownerin“ erfolgt sei, ist daher unerheblich. armasuisse muss dem Antragsteller gemäss Art. 2 VBGÖ den Zugang zur anonymisierten Medienanfrage und zur Antwort-E-Mail vom 11. September 2008 gewähren.

2 BBl 2003 2024

4/4

III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

1. armasuisse hält an seiner Zugangsverweigerung betreffend die Dokumente, die vor dem 1. Juli 2006 erstellt oder mitgeteilt worden sind, fest.

2. armasuisse stellt dem Antragsteller die anonymisierte Medienanfrage vom 11. September 2008 und die Antwort-E-Mail vom 11. September 2008 innert 5 Tagen nach Empfang der Empfehlung zu.

3. armasuisse erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn es in Abweichung von Ziffer 2 den Zugang zur E-Mail vom 11. September 2008 nicht gewähren will.

armasuisse erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).

4. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei armasuisse den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).

Gegen diese Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).

5. In Analogie zu Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.

6. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

7. Die Empfehlung wird eröffnet:

J X

J armasuisse Kasernenstrasse 19 3003 Bern

Hanspeter Thür

Empfehlung vom 15. Dezember 2008 armasuisse Zeughausverkauf — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2008 — Swissrulings