Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 11. August 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __ (Antragsteller) und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Namens und im Auftrag des Antragstellers (Privatperson) hat dessen anwaltliche Vertretung am 9. April 2026 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: "1. Sämtliche interne und externe Kommunikation (insbesondere E-Mails, Vermerke, Berichte, Depeschen und sonstige Korrespondenz) zwischen der Schweizerischen Botschaft in Brüssel und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Bern im Zeitraum vom 15. Oktober 2025 bis zum 15. Dezember 2025, soweit diese sich auf Kontakte, Abklärungen, Einschätzungen oder Massnahmen im Zusammenhang mit der Europäischen Union beziehen. 2. Sämtliche Dokumente, Notizen, Korrespondenzen, Berichte oder internen Vermerke betreffend eine allfällige diplomatische Intervention (démarche) der Schweiz gegenüber der Europäischen Union vom oder um den 9. Januar 2026." Weiter erklärte der Antragsteller, dass sich das Gesuch ausdrücklich auf die institutionelle Kommunikation sowie auf die Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse der Bundesbehörden richte und keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen bezwecke, weshalb Personendaten anonymisiert werden könnten. 2. Am 27. April 2026 nahm das EDA Stellung und erklärte, es schiebe den Zugang zu den verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union auf resp. verweigere diesen. Den Zugangsaufschub begründete das EDA mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ und die Zugangsverweigerung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 2 BGÖ
2/7 resp. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). 3. Am 16. Mai 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Mit E-Mail vom 18. Mai 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das EDA dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 8. Juni 2026 reichte das EDA die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme gab das EDA an, nach nochmaliger Prüfung wiedererwägungsweise einen Teilzugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten zu gewähren und im Übrigen an der Zugangsverweigerung festzuhalten. Das EDA begründete die weiterhin verbleibenden Zugangsbeschränkungen kategorienweise und kennzeichnete die von der jeweiligen Begründungskategorie erfassten Inhalte mit roten, blauen und grünen Markierungen. 6. Mit E-Mail vom 10. Juni 2026 informierte der Beauftragte das EDA und den Antragsteller darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.1 Gleichzeitig gab er ihnen die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 7. In seiner E-Mail vom 12. Juni 2026 an den Beauftragten verwies das EDA auf die Stellungnahme vom 8. Juni 2026 und erklärte, im Übrigen auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten. 8. Am 6. Juli 2026 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein. 9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EDA ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3
1 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zit. BBl 2003) obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (BBl 2003 2024); siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.w.H. 2 BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
3/7 13. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union stehenden Dokumenten gemäss Zugangsgesuch vom 9. April 2026. Da der Antragsteller gemäss seinem Zugangsgesuch explizit nicht Zugang zu Personendaten verlangt bzw. dieses "[…] keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen […]" bezweckt resp. um Zugang in anonymisierter Form ersucht, sind in den Dokumenten enthaltene Personendaten nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Dies gilt für die Personendaten von Dritten, von Angestellten der Bundesverwaltung (in den Dokumenten jeweils rot markiert) sowie diejenigen von Person P. __ (in den Dokumenten rot resp. blau markiert). Zu den Personendaten von Person P. __ zählen auch die Informationen, welche direkt dessen Sanktionierung durch die EU betreffen, weil diese sanktionsbezogenen Daten – insbesondere aufgrund des durch den mit dem Zugangsgesuch geschaffenen Personenbezugs – nicht anonymisiert werden können und damit der entsprechende Personenbezug nicht vollständig aufgelöst werden kann. Die in den vom EDA eingereichten Dokumenten rot und blau markierten Inhalte sind nach Auffassung des Beauftragten demnach nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. 14. Selbst wenn entgegen den Ausführungen im Zugangsgesuch nicht von einem generellen Verzicht auf die Personendaten resp. auf die Personendaten von Person P. __ auszugehen wäre, wäre in Bezug auf die Informationen, welche direkt die Sanktionierung von Person P. __ durch die EU betreffen (entsprechend den in den Dokumenten blau markierten Inhalten), der Einschätzung des EDA zu folgen. Diesbezüglich teilt der Beauftragte dessen Einschätzung, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gemäss Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG besonders schützenswerte Personendaten darstellen, die gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht anonymisiert werden können. Gleichermassen erachtet der Beauftragte als vom EDA hinreichend dargetan, dass die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der sanktionsbezogenen Informationen die privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre nicht überwiegen und eine Zugangsgewährung zu entsprechenden Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ausser Betracht fällt. Im Ergebnis könnte das EDA gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG an der Verweigerung des Zugangs zu den Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union festhalten. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen der bisherigen Empfehlungspraxis des Beauftragten.4 15.
.5 16. Zwischenfazit: Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union stehende Dokumente gemäss Zugangsgesuch vom 9. April 2026, soweit diese keine Personendaten enthalten (entsprechend den in den vom EDA eingereichten Dokumenten grün markierten und den nicht farblich hervorgehobenen Inhalten). 17. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.6 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Der Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen kann für einen Aufschub resp. eine Verweigerung nur genügen, wenn
4 Empfehlung vom 12. Mai 2026: SECO / Korrespondenz zur Sanktionierung einer Privatperson durch die EU, Ziffer 13 ff. 5 6 BGE 142 II 340 E. 2.2.
4/7 die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind.7 Allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen genügen jedoch in der Regel nicht, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ einzuschränken.8 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.9 18. Das EDA erklärt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten, dass es nach nochmaliger Prüfung der betroffenen amtlichen Dokumente im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Zeitablaufes seit Eingang des Gesuches grundsätzlich bereit sei, wiedererwägungsweise einen Teilzugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten im Umfang der nicht farblich hervorgehobenen Inhalte zu gewähren. 19. Zwischenfazit: In demjenigen Umfang, in welchem das EDA gemäss seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten einen Teilzugang in Aussicht stellt, werden im Schlichtungsverfahren keine Zugangsverweigerungsgründe mehr geltend gemacht. Folglich empfiehlt der Beauftragte dem EDA, in diesem Umfang resp. im Umfang der nicht farblich hervorgehobenen Inhalte gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. 20. Zu beurteilen bleibt die Zugänglichkeit der Inhalte in den Dokumenten, welche das EDA mit einer grünen Markierung versehen hat. 21. In der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 begründet das EDA die Verweigerung des Zugangs zu den grün markierten Inhalten vorab mit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Das EDA bringt vor, die grün markierten Textstellen würden unter anderem Aussagen von EU- Vertretern betreffen, welche in vertraulichen Gesprächen getätigt worden sind. Zudem beträfen sie im Rahmen diplomatischer Demarchen getätigte Aussagen. Die Offenlegung solcher Inhalte würde das konkrete und erhebliche Risiko bergen, dass die EU künftig nicht mehr bereit für solche vertraulichen Austausche wäre und die Schweiz somit ihre aussenpolitischen Interessen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ in vergleichbaren Fällen gegenüber der EU nicht mehr vollumfänglich durchsetzen könnte. Weiter enthielten die grün markierten Textstellen Informationen zu strategischen aussenpolitischen Überlegungen hinsichtlich der Positionierung der Schweiz gegenüber der EU und anderen internationalen Partnern im Zusammenhang mit Sanktionsfragen. Das EDA führt dazu aus: "Eine Offenlegung entsprechender aussenpolitisch relevanter Vorgehensweisen und Handlungsoptionen würde die Verhandlungsposition der Schweiz in künftigen Diskussionen und Verhandlungen mit der EU und anderen internationalen Partnern deutlich schwächen. Die Veröffentlichung dieser Teile muss mit Blick auf die Wahrung der aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz deshalb gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ abgelehnt werden." Abschliessend weist das EDA darauf hin, dass eine strikte Trennung der Dokumenteninhalte in personenbezogene, sanktionsbezogene und auf die Aussenpolitik und die internationalen Beziehungen bezogene Informationen nicht möglich sei, weil die betreffenden Informationen vielerorts Bezug aufeinander nehmen würden und im Ergebnis aus verschiedenen Perspektiven sensibel seien. 22. Der Antragsteller erklärt bereits im Zugangsgesuch vom 9. April 2026, dass eine Einschränkung des Zugangs gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ eine konkrete, aktuelle und hinreichend wahrscheinliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz voraussetze. Hingegen würden abstrakte Hinweise auf diplomatische Sensibilität hierfür nicht genügen. Vorliegend betreffe das Gesuch abgeschlossene Vorgänge sowie institutionelle Kommunikation zwischen Behörden, sodass eine solche Beeinträchtigung nicht ersichtlich sei. Im Schlichtungsantrag bringt der Antragsteller weiter vor, das EDA beschränke sich auf pauschale und abstrakte Verweise auf Art. 7 BGÖ und es würden keine auf einzelne Dokumente bezogene Ausführungen gemacht. In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2026 macht der Antragsteller schliesslich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die ersuchten Unterlagen im Falle der Offenlegung allesamt den Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten oder zu internationalen Organisationen schaden würden.
7 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2. 8 Urteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3. 9 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
5/7 23. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.10 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde.11 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.12 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.13 24. Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ gilt, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Dies betrifft auch Informationen, die mit anderen Staaten ausgetauscht werden bzw. von diesen stammen und an denen gegebenenfalls diese ausländischen Staaten ein Geheimhaltungsinteresse haben können.14 Grundsätzlich können alle Bereiche der auswärtigen Beziehungen, in denen amtliche Informationen anfallen, an deren Bekanntwerden der Bund kein Interesse hat, davon erfasst werden. So kann es sich um rechtliche, politische, wirtschaftliche, kulturelle, soziale oder militärische (etc.) Beziehungen handeln. Neben eigenen Dokumenten können auch jene von ausländischen Behörden, Unternehmen oder ausländischen Staatsangehörigen betroffen sein. Die Beeinträchtigung kann sich direkt aus der Offenlegung der Information ergeben oder indirekt aus der Verärgerung eines Staates angesichts der Veröffentlichung der Information, die ihn oder seine Staatsangehörigen betreffen.15 Die befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Daten muss allerdings erheblich sein und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen.16 25. Zu bedenken ist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, dass es nach der Rechtsprechung in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts liegt, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die Exekutivbehörden, sondern deren Entscheide müssen insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben. Die Exekutivbehörden müssen ihren Beurteilungsspielraum pflichtgemäss nutzen.17
10 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. 11 BBl 2003 2006. 12 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4. 13 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 14 Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.2. 15 Empfehlung des EDÖB vom 10. November 2014: BJ / Korrespondenz, Rz. 40. 16 Urteil des BVGer A-4494/2020 vom 20. April 2021 E. 5.2 m.H. 17 Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E. 4.3
6/7 26. Die vom EDA in den Dokumenten grün markierten Informationen enthalten – entsprechend den Ausführungen des EDA – Aussagen von EU-Vertretern aus vertraulichen Gesprächen und im Rahmen diplomatischer Demarchen getätigte Aussagen, Informationen zu strategischen aussenpolitischen Überlegungen hinsichtlich der Positionierung der Schweiz gegenüber der EU und anderen internationalen Partnern im Zusammenhang mit Sanktionsfragen sowie zu aussenpolitisch relevanten Vorgehensweisen und Handlungsoptionen. Es handelt sich dabei ohne Weiteres um Informationen, welche einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen, weshalb dem EDA bei der Beurteilung über die Zugänglichkeit der verlangten Liste gemäss Rechtsprechung ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist.18 Die Einschätzung des EDA, wonach die Offenlegung der grün markierten und mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zugänglich zu machenden Informationen die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen kann, wird vom Beauftragten vorliegend insgesamt als plausibel beurteilt. 27. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass sein Gesuch auf institutionelle Kommunikation zwischen Behörden ziele und deswegen eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz nicht ersichtlich sei, wird dies nicht konkret begründet. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen im Einzelfall zu beurteilen sind und die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ unabhängig von der Art der Kommunikation gegeben sein kann. Zudem ist in Bezug auf die Vorbringen des Antragstellers zu erwähnen, dass sich das EDA nicht in lediglich abstrakter Weise auf die diplomatische Sensitivität beruft, sondern (insb. im Schlichtungsverfahren) die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zumindest summarisch begründet und darlegt, welche Informationen aus welchen Gründen von dieser Ausnahmebestimmung erfasst werden. Wenn der Antragsteller schliesslich angibt, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ setze eine konkrete und aktuelle Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz voraus, ist anzumerken, dass gemäss Bundesverwaltungsgericht die aussenpolitische Einschätzung einer Behörde in die Zukunft gerichtet ist und nicht auf "harten" Fakten beruhen kann. Sie muss sich zwangsläufig auf Annahmen, Vermutungen oder Hypothesen stützen, die aufgrund der Umstände des konkreten Falles gebildet werden.19 28. Zwischenfazit: Insgesamt erachtet der Beauftragte die Beurteilung des EDA, wonach der Zugang zu den grün markierten und unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zugänglich zu machenden Informationen zum Schutz aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz zu verweigern ist, vom EDA als hinreichend glaubhaft dargetan und damit im von der Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen Gehalts geforderten Mass begründet. 29. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die vom EDA im Schlichtungsverfahren ebenfalls geltend gemachte Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ vorliegend zur Anwendung gelangt oder nicht.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
18 Urteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 5.5.4.f. 19 Vgl. Urteil des BVGer A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 E. 5, 5.3 m.H.
7/7 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 30. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt den Zugang im in der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 in Aussicht gestellten Umfang (d.h. Zugang zu den nicht farblich hervorgehobenen Inhalten; Ziffer 19). Im Übrigen hält das EDA an der Zugangsverweigerung fest (Ziffer 28). 31. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 32. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 33. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 34. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert und Ziffer 15 der Empfehlung geschwärzt (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 35. Die Empfehlung wird eröffnet: − Einschreiben X. __ (Antragsteller)
− Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Eichenweg 5 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip