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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2026 F-9895/2025

23 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,295 parole·~16 min·11

Riassunto

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus | Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus; Verfügung des fedpol vom 9. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-9895/2025

Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus; Verfügung des fedpol vom 9. Dezember 2025.

F-9895/2025 Sachverhalt: A. A.a Mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 sprach das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer (geb. […]; irakischer Staatsangehöriger) wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. A.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 (auszugsweise publ. in: BGE 143 IV 145) teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts soweit den Beschwerdeführer betreffend auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück. A.c Dieses verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Am 17. November 2023 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer im Rahmen von polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (nachfolgend: PMT-Massnahmen) für die Dauer von sechs Monaten eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen sowie eine Ausgrenzung (PMT-Massnahmen I). B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 aus formellen Gründen gut und hob das angefochtene Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2023 auf. C. C.a Am 13. Mai 2024 verlängerte die Vorinstanz jeweils für sechs Monate die Gesprächsteilnahmepflicht sowie die Kontaktverbote zu neun Personen und ordnete neu eine Eingrenzung sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung an (PMT-Massnahmen II).

F-9895/2025 C.b Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist derzeit beim Bundesgericht hängig. D. D.a Am 4. September 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons (…) die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Die vom Beschwerdeführer gegen die Erstanordnung der Ausschaffungshaft erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025). D.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt des Kantons (…) die Ausschaffungshaft auf zwölf Monate. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht (…) am 27. Februar 2025 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons (…) mit Urteil vom 15. April 2025 gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Gegen diesen Entscheid gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. April 2025 an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Unter Hinweis auf die Ausschaffungshaft sistierte die Vorinstanz am 23. September 2024 die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT- Massnahmen II. Gleichzeitig entschied sie, die Dauer der Sistierung werde nicht an die Geltungsdauer der PMT-Massnahmen II angerechnet. E.b Mit Urteil F-6671/2024 vom 26. Februar 2026 (den Parteien am 27. Februar 2026 nur im Dispositiv eröffnet [noch nicht anfechtbar]) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der am 23. September 2024 verfügten Sistierung der PMT-Massnahmen II. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Dauer der Sistierung an die Geltungsdauer PMT- Massnahmen II anzurechnen sei. Die Begründung des Urteils ist derzeit noch ausstehend. E.c Am 11. Juni 2025 ordnete die Vorinstanz erneut verschiedene PMT- Massnahmen gegen den Beschwerdeführer an (PMT-Massnahmen III). Konkret verlängerte sie für sechs Monate die Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung und ordnete neu für jeweils sechs

F-9895/2025 Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie Kontaktverbote zu zehn Personen an. E.d Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4520/2025 vom 2. April 2026 vollumfänglich gut und stellte fest, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und der Kontaktverbote sowie die Verlängerung der Eingrenzung sowie der elektronischen Überwachung rechtswidrig waren. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 ordnete die Vorinstanz erneut verschiedene PMT-Massnahmen gegen den Beschwerdeführer an (PMT- Massnahmen IV). Gemäss dem Dispositiv der Verfügung ordnete sie die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote zu zehn Personen und eine Ausgrenzung jeweils für sechs Monate neu an (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2). G. G.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. G.b Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 ab und hiess zugleich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut. G.c Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Dabei erwähnte sie, dass in der angefochtenen Verfügung entgegen dem Dispositiv eine Verlängerung der am 11. Juni 2025 angeordneten Kontaktverbote sowie der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und eine Neuanordnung nur in Bezug auf die Ausgrenzung erfolgt sei (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2). G.d Am 5. Februar 2026 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.

F-9895/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des fedpol betreffend Massnahmen nach Art. 23e ff. des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 24g Abs. 1 BWIS). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die Vorinstanz erstmals eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote zu neun Personen (Art. 23l BWIS) und eine Ausgrenzung aus der Moschee (…) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) an (PMT-Massnahmen I). Am 13. Mai 2024 verlängerte sie die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und die Kontaktverbote jeweils für sechs Monate und ordnete neu für sechs Monate eine Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an (PMT-

F-9895/2025 Massnahmen II). Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 verlängerte sie die Eingrenzung und die elektronische Überwachung um weitere sechs Monate und ordnete neu gestützt auf Art. 23g Abs. 2 BWIS für jeweils sechs Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und Kontaktverbote zu zehn Personen an (PMT-Massnahmen III). 3.2 Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Kontaktverbote, die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und die Ausgrenzung neu angeordnet. Obschon die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung nicht einräumen will, handelt es sich bei dieser Neuanordnung aller drei PMT-Massnahmen um ein Versehen. Vielmehr ersuchte die (…) Polizei in ihrem Antrag vom 26. November 2025, den die Vorinstanz gutgeheissen hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), um eine Verlängerung jeweils der mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (PMT-Massnahmen III) angeordneten Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie der Kontaktverbote. Auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung spricht die Vorinstanz stets von der Verlängerung dieser beiden Massnahmen. Da die Vorinstanz die mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorgenommene Einschätzung, dass es sich in Tat und Wahrheit um zwei Verlängerungen und eine Neuordnung handelt, in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2026 geteilt hat (vgl. Sachverhalt Bst. G.c), sind die streitigen Rechtverhältnisse dementsprechend zu qualifizieren und es ist nicht vom fehlerhaften Dispositiv der angefochtenen Verfügung auszugehen. 3.3 Für die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen IV lag ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS vor. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wurde am 26. November 2025 mündlich angehört (vgl. Art. 23j Abs. 1 BWIS). Die angeordneten Massnahmen wurden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). 4. 4.1 Mit Urteil F-4520/2025 vom 2. April 2025 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die in der Verfügung vom 11. Juni 2025 vorgenommenen Neuanordnungen (vgl. Art. 23g Abs. 2 BWIS) der Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie der Kontaktverbote mangels neuer und konkreter Anhaltpunkte für eine terroristische Aktivität des Beschwerdeführers als nicht erfüllt. Da die Dauer der angeordneten Massnahmen zum Urteilszeitpunkt abgelaufen war, konnte nur noch ihre Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

F-9895/2025 4.2 Da sich die Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie die Kontaktverbote (PMT-Massnahmen III) als rechtswidrig erwiesen und somit keinen Bestand haben, können beziehungsweise konnten sie mit der angefochtenen Verfügung auch nicht verlängert werden. Das Beschwerdeverfahren ist somit hinsichtlich der streitigen Verlängerungen der Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie der Kontaktverbote durch das Urteil F-4520/2025 vom 2. April 2025 gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und die Kontaktverbote umgehend im automatisierten Polizeifahndungssystem (RI- POL) zu löschen. 5. Es bleibt die Rechtmässigkeit der in der angefochtenen Verfügung neu angeordneten Ausgrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) zu prüfen. 5.1 Fedpol verfügt unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q BWIS (vgl. Art. 23f Abs. 1 BWIS). Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird (Art. 23e Abs. 1 BWIS). Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch das Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Solche Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinn kommen könnte. Es muss aber (noch) nicht klar sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität zu erfolgen droht. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung hinreichend klar darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (zum Ganzen siehe Urteil F-4520/2025 E. 5 m.w.H.). 5.2 Die Dauer einer Massnahme ist – mit Ausnahme der Eingrenzung auf eine Liegenschaft – auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 i.V.m. Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann einmalig um maximal sechs Monate

F-9895/2025 verlängert werden (Art. 23g Abs. 1 BWIS). Dieselbe Massnahme kann im Anschluss jedoch erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen (Art. 23g Abs. 2 BWIS). Das Kriterium der neuen und konkreten Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität nach Art. 23g Abs. 2 BWIS ist abzugrenzen von jenem der aktuellen und konkreten Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität (letzteres ist für die Einstufung einer Person als terroristischer Gefährder nach Art. 23e Abs. 1 BWIS massgebend). Eine inhaltliche Gleichsetzung der beiden Kriterien würde darauf hinauslaufen, dass die in Art. 23g Abs. 1 BWIS normierte Höchstdauer von sechs Monaten – respektive im Fall einer Verlängerung von zwölf Monaten – faktisch ausser Kraft gesetzt würde und PMT-Massnahmen dauerhaft angeordnet werden könnten (vgl. Urteil F-4520/2025 E. 5.13). Auch in der Gesetzesbotschaft wird betont, es sei zu vermeiden, dass eine Massnahme dauerhaft angeordnet werden könne (vgl. Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [BBI 2019 4751, 4787])). 5.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz nicht genau aus, worin sie einen neuen und konkreten Anhaltspunkt für eine terroristische Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS erblickt. Vielmehr vermischt sie die Voraussetzungen, die für die Verlängerung von PMT-Massnahmen notwendig sind (vgl. Art. 23g Abs. 1 BWIS; grundsätzlich gibt es hier keine zusätzlichen Voraussetzungen, ausser jenen, die für PMT-Massnahmen überhaupt gelten [Qualifikation als Gefährder, Subsidiarität]) mit jenen, die für eine Neuanordnung gelten (vgl. Art. 23g Abs. 2 BWIS; hierfür ist zusätzlich ein neuer und konkreter Anhaltspunkt für eine terroristische Aktivität notwendig). Die Vorinstanz führt diesbezüglich zeitlich teilweise weit zurückliegende Tatsachen auf, die bereits den früheren PMT-Massnahmen zugrunde lagen (Verurteilung wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS; Rückkehr nach Verbüssung der Strafe in das teils gewaltaffine, teils terroristisch motivierte Umfeld). 5.4 Der angefochtenen Verfügung lässt sich als seit dem Erlass der PMT- Massnahme III neu hinzugetretenes Sachverhaltselement lediglich folgendes entnehmen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (PMT-Massnahmen III) wurde mit Dispositivziffer 10 folgendes angeordnet: «Anlässlich der Erfüllung der Meldepflicht hat (…) gegenüber (…) Polizei zwingend anzugeben, wen er wo, unter welchen Umständen treffen oder anderweitig kontaktieren wird (telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt über Dritte). Er hat dabei mindestens den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatums sowie die Nationalität der Personen anzugeben, die er zu

F-9895/2025 kontaktieren, bzw. zu treffen beabsichtigt.» Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, der Beschwerdeführer habe sich über diese Anordnung hinweggesetzt und trotz Ermahnung der Polizei die erwähnten Angaben nicht gemacht. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe gegenüber der (…) Polizei durchaus die Namen der Personen, die er getroffen habe, angegeben, könne aber nicht Informationen zur Nationalität oder zum Geburtsdatum liefern, die er gar nicht kenne. 5.5 In den Vorakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jeweils während der Gespräche, zu deren Führung er gemäss den PMT-Massnahmen III mit der Polizei verpflichtet war, die Frage gestellt bekam, mit wem er wo und zu welchem Zweck (unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Nationalität) gesprochen habe (bspw. nicht akturierte Vorakten, fedpol-pag. 111). Der Beschwerdeführer listete jeweils eigenhändig die Namen auf (bspw. nicht akturierte Vorakten, fedpol-pag. 106). Unabhängig von der Frage, ob sich die in Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 11. Juni 2025 getroffene Anordnung aus der Meldepflicht nach Art. 23k Abs. 1 BWIS ergibt (darunter wird die Verpflichtung zur regelmässigen Meldung bei einer kantonalen oder kommunalen Stelle verstanden), ist diesbezüglich vorliegend kein neuer und konkreter Anhaltspunkt für eine terroristische Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS zu erkennen. Die Voraussetzungen für eine Neuanordnung von PMT-Massnahmen sind demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Die derzeit noch in Kraft stehende Ausgrenzung ist damit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, deren Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Neuanordnung der Ausgrenzung als bundesrechtswidrig und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die Ausgrenzung hat der Beschwerdeführer obsiegt. Was die Beschwerde gegen die Verlängerungen der Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie der Kontaktverbote anbelangt, ist diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden (vgl. oben E. 4.2). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur

F-9895/2025 Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien, das heisst wenn die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt, gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 zweiter Satz VGKE). Die Kostenfrage richtet sich diesfalls nach den Prozesschancen vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56). Die Beurteilung, ob bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, richtet sich ebenfalls nach Art. 5 VGKE richtet (vgl. Art. 15 VGKE). 7.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 5 erster Satz VGKE der Vorinstanz anzulasten, da sich ihre Neuanordnungen, von deren Bestand auch das rechtliche Schicksal der Verlängerungen abhängig war, mit Urteil F-4520/2025 als unrechtmässig erwiesen haben. 7.3 Nach dem Gesagten ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. April 2026 eine Kostennote eingereicht und macht eine Entschädigung von Fr. 3'430.65 (12.66 Std. à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung, dass der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer in der gleichen Angelegenheit (PMT- Massnahmen) bereits mehrfach vertreten hat, ist der Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift von zehn auf sechs Stunden zu kürzen und die Position von einer Stunde für nicht näher spezifizierte «Schlussarbeiten» ist, da es sich dabei um nicht überprüfbaren Aufwand handelt, zu streichen. Somit ist das Honorar gemäss Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE auf Fr. 2'079.40.– festzulegen (7.66 Std. à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).

F-9895/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Dispositivziffern 1, 2, 14 und 15 der Verfügung vom 9. Dezember 2025 werden aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren gegen die Dispositivziffern 1-13 der Verfügung vom 9. Dezember 2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ausschreibung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, der Kontaktverbote und der Ausgrenzung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'079.40.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

F-9895/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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