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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 F-939/2026

19 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,989 parole·~10 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-939/2026

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer 1, B._______, (…), Beschwerdeführerin 2 und deren Kinder: C._______, (…), D._______, (…), Afghanistan,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2026 / N.

F-939/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) beziehungsweise (…) 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (…) 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B.b Am 17. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, er habe in Griechenland nicht gearbeitet und die Familie habe keine Unterstützung von Hilfsorganisationen erhalten. Sie hätten für ungefähr zwei bis drei Monate eine Unterkunft gemietet, dann aber festgestellt, dass es keine Arbeit gebe. Wenn sie hätten arbeiten können, wären sie dort geblieben. In der Unterkunft in der Schweiz erhielten sie Geld und könnten sich etwas dazu verdienen. In Griechenland hätten die Kinder zudem keine Möglichkeit gehabt, zu lernen. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, keine körperlichen Beschwerden zu haben, aber aufgrund der ungewissen Situation gestresst zu sein. Die Kinder seien gesund. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, seit ihrem Aufenthalt in der Türkei habe sie Schlafprobleme. Nachdem sie dort von Dieben festgehalten und vergewaltigt worden sei, habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Körperlich gehe es ihr gut. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut. In Griechenland habe ihr Ehemann keine Arbeit gefunden. Mitarbeitende der UN hätten ihnen gesagt, dass sie ihnen keine Unterstützung geben könnten. Die Personen, die sie in der Türkei belästigt hätten, hätten ihre Eltern mit einer griechischen Nummer angerufen und Geld verlangt. Der Sicherheit wegen seien sie in die Schweiz gekommen, wo auch eine Tante von ihr lebe. B.c Die griechischen Behörden stimmten am 14. Januar 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Ab-

F-939/2026 kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden seien bis zum 13. März 2028 gültig. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 2. Februar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am selben Tag nieder. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machten geltend, sie könnten nicht nach Griechenland zurück, womit sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

F-939/2026 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von

F-939/2026 Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

F-939/2026 5.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihnen möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei psychisch stark belastet. Diesbezüglich sind keine Behandlungen oder Termine in der Schweiz aktenkundig; auf Beschwerdeebene wurden keine entsprechenden Belege zu den Akten gereicht. Es ist nicht erkennbar, dass sie als äusserst vulnerable Person zu betrachten wäre. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt – soweit dieser aktenkundig wurde (vgl. Akten medic help: SEM-Akten pag. 1441184-50/4 ff.) – und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, wonach eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitlicher Beschwerden auch in Griechenland möglich wäre. Soweit sie auf den dort erfolgten Suizidversuch hinweist, ist festzuhalten, dass Suizidalität rechtsprechungsgemäss kein Vollzugshindernis darstellt (Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 m.w.H). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen griechischen Behörden wenden können. 5.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Kindesinteresses als zumutbar.

F-939/2026 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über eine bis zum 13. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es obliegt ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-939/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

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