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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 F-905/2017

12 luglio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,097 parole·~30 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-905/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alias F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).

F-905/2017 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern C._______ und E._______ im März 2014 und gelangte am 19. Oktober 2016 via H._______, I._______ und Italien illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte jedoch geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil ein Grossteil ihrer Familie in der Schweiz lebe. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.

Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 23. November 2016 um Übernahme der damals noch schwangeren Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Das SEM zeigte den italienischen Behörden im Januar 2017 die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin an. D. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM vom 23. November 2016 keine Stellung, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 24. Januar 2017 an Italien überging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-

F-905/2017 VO). Am 24. Januar 2017 wurde das Ersuchen nachträglich explizit gutgeheissen. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 2. Februar 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2016 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden ersuchten ausserdem um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Als Beilagen wurden neben der Vollmacht vom 8. Februar 2017 und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Februar 2017 verschiedene Unterlagen zur gesundheitlichen und familiären Situation der Beschwerdeführenden eingereicht.

Auf die Begründung der Beschwerde und die Beilagen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

F-905/2017 G. Mit Telefax vom 14. Februar 2017 setzte der vormals zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und teilte den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung ein. I. Auf die Begründung der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 17. März 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung.

Als Beilage wurde eine Terminbestätigung vom 7. März 2017 der (…) Universitätsklinik K._______, (…), für ein Erstgespräch am 23. März 2017 betreffend die Kinder C._______ und E._______ zu den Akten gegeben.

Auf die Begründung der Replik wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Aus organisatorischen Gründen hat ein Wechsel des Instruktionsrichters stattgefunden. Demnach entscheidet vorliegend der neu zuständige Instruktionsrichter als vorsitzender Richter. Der vormalige Instruktionsrichter wurde im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt.

F-905/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

F-905/2017 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind diese Kriterien in der aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

F-905/2017 4. 4.1. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz über Verwandte verfügten, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Eltern und Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten. Aus der Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibe bestehen.

Mit seinem Ersuchen um Aufnahme vom 23. November 2016 habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bildeten. Im Rahmen der nachträglichen Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach L._______ erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung dieser SPRAR Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Familie untergebracht werde. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.

Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.

Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3

F-905/2017 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem seien keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens ersichtlich.

Im Weiteren würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen.

Hinsichtlich der Unterernährung beim Sohn C._______ sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könnten.

Da Italien für das Asylgesuch zuständig sei und keine Gründe vorliegen würden, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründeten, werde auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, sich ohne die Hilfe ihrer Familie angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Seit der Einreise in die Schweiz habe sich in vielfacher Hinsicht gezeigt, dass sie mit der Betreuung der Kinder stark überfordert sei und ohne die engmaschige Unterstützung ihres Vaters und ihrer Geschwister nicht die notwendige Fürsorge erbringen könne. Hinzu komme, dass sie am (…) (recte: […]) ihr drittes Kind zur Welt gebracht habe. Die behandelnde Hausärztin äussere im ärztlichen Zeugnis vom 8. Februar 2017 den Verdacht auf Anpassungsstörung, Anämie und eine psychosoziale Überlastungssituation. Im Schreiben des Durchgangszentrums M._______ vom 7. Februar 2017 werde festgehalten, dass die Schwester und der Bruder die Beschwerdeführerin bereits seit dem Eintrittstag begleitet hätten und während des gesamten Aufenthalts im Zentrum sehr präsent gewesen seien. Die Kinder hätten die Wochenenden oft bei ihren Verwandten verbracht.

Gerade aufgrund des hohen Engagements der Familienangehörigen zeige sich, wie fest die Beschwerdeführerin von diesen abhängig sei und wie sehr sie mit der alltäglichen Betreuungspflicht überfordert sei. Auch aus den Berichten des Kinderspitals K._______ vom 10. Januar 2017 und des behandelnden Kinderarztes vom 8. Februar 2017 gehe hervor, dass die

F-905/2017 Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert und dringend auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei. Es sei bedenklich, dass sich die Überforderung sogar anhand des Gesundheitszustands der Kinder feststellen lasse. Die Unterstützung durch die Familie diene somit in erster Linie dem Kindeswohl.

Des Weiteren sei auch seitens der Lehrpersonen festgestellt worden, dass der Sohn E._______ körperlich, sozial und sprachlich deutlich unter dem Niveau der anderen Kinder liege. Er habe daher gemäss dem Schreiben der Schulärztin vom 24. November 2016 in den Kindergarten zurückversetzt werden müssen. Nebst dieser Rückversetzung habe die Ärztin Fördermassnahmen empfohlen, da sie die aktuellen Rahmenbedingungen als nicht ausreichend erachtet habe. In diesem Zusammenhang sei auch die Mütter- und Väterberatung vom N._______ beauftragt worden, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu unterstützen und eine geeignete Tagesstruktur einzuleiten. Wie aus dem Schreiben der Zentrumsleiterin vom 8. Februar 2017 hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin auf die tatkräftige Unterstützung ihrer Geschwister angewiesen. Der Verlust des familiären Umfeldes könnte zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen.

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Familie leiste eine intensive und elementare Unterstützung bei der Betreuung der Kinder. Insgesamt sei – auch im Lichte des Kindeswohls gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) – von einem erheblichen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch ihre Familienangehörigen auszugehen. Ausserdem hielten sich die Familienangehörigen rechtmässig in der Schweiz auf und die familiäre Bindung zwischen ihnen habe bereits in Eritrea beziehungsweise in H._______ bestanden. Die Familienangehörigen würden ihre Unterstützungsaufgabe entsprechend wahrnehmen und seien dazu in der Lage. Auch der Wunsch, zusammen in der Schweiz leben zu wollen, bestehe. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien infolgedessen erfüllt.

Aufgrund des gefestigten Aufenthalts ihrer Familie in der Schweiz und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses könne sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 8 EMRK berufen.

Da sowohl die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO als auch diejenigen von Art. 8 EMRK gegeben seien, sei das SEM zu verpflichten,

F-905/2017 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten beziehungsweise ihr und ihren Kindern in der Schweiz ein nationales Verfahren zu eröffnen. 4.3. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hält darüber hinaus mit Blick auf Art. 8 EMRK fest, die Verwandten der Beschwerdeführerin würden bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz leben, die Schwester seit 2008, der Vater seit 2011 und der Bruder seit 2012. Die Beschwerdeführerin habe vor der Ankunft in der Schweiz etliche Jahre lang ein selbstständiges Leben geführt. Ihre Eltern hätten Eritrea ohne sie verlassen und seien daraufhin im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin habe demnach ihre beiden Söhne ohne die Hilfe ihrer in der Schweiz lebender Verwandten – und angeblich auch ohne den Kindsvater – in Eritrea und in H._______ grossgezogen. Sie habe gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person in den letzten vier beziehungsweise fünf Jahren – seit sie ihre Verwandten nicht mehr gesehen habe – unter komplizierten Verhältnissen in Eritrea und später in H._______ gelebt und im Jahr 2016 alleine die zweifelsohne gefährliche Reise nach Europa unternommen. Es sei verständlich, dass sie – eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder – in der Nähe ihrer Verwandten bleiben möchte und diese ihr bei der Eingewöhnung in der Schweiz und der Erziehung ihrer Kinder unbedingt behilflich sein möchten. Doch alleine aufgrund des geltend gemachten „hohen Engagements“ der Verwandten scheine es nicht angezeigt, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, zumal weder aus den Arztberichten noch den anderen eingereichten Schreiben explizit hervorgehe, dass für eine allfällige Betreuung der Kinder die Verwandten unerlässlich wären. Zudem sei anzumerken, dass eine gewisse temporäre Überforderung während einer Schwangerschaft auch kein Nachweis dafür sei, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft mit der Erziehung ihrer Kinder nicht zurechtkomme und einzig die Hilfe der Verwandten daran etwas zu ändern vermöchte. Auch die geltend gemachte Mangelernährung der Söhne müsse stets unter der Gesamtheit der Umstände, wie der schwierigen Reise nach Europa, betrachtet werden. Zwar stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin für das Grossziehen ihrer Kinder eine gewisse Unterstützung benötige, doch diese Unterstützung und Betreuung werde sie auch in Italien erhalten können, wo sie gemeinsam mit ihren Kindern in einem SPRAR Projekt untergebracht werde.

Zum Gesundheitszustand der Kinder führt die Vorinstanz weiter aus, dass es sich bei der diagnostizierten Anämie des jüngsten Sohnes nicht um ein

F-905/2017 Leiden handle, welches eine engmaschige und dauerhafte Betreuung erfordere. Als Ursache dieses Leidens könne unter anderem auch das Leben in Eritrea und in H._______ wie auch die strapaziöse und lange Reise von Eritrea in die Schweiz ins Feld geführt werden. Die implizite Aussage, wonach das etwas tiefe soziale und sprachliche Niveau von Sohn E._______ ausschliesslich auf die angebliche Überforderung der Mutter zurückzuführen sei, halte bei genauerer Betrachtung nicht stand, zumal diese Aussage die bisherigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden gänzlich ausser Acht lasse. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffe, so sei anzumerken, dass dem SEM nach wie vor keine gesicherte Diagnose einer qualifizierten Fachperson vorliege. Abschliessend sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. 4.4. Replikweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht hervor, wie die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2014 beziehungsweise 2016 gewesen seien. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe etliche Jahre ihren Alltag selbstständig meistern können, stütze sie sich auf blosse Vermutungen und müsste diesbezüglich den Sachverhalt angemessen abklären. Des Weiteren sei es augenfällig, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich alleine um ihre Kinder zu kümmern. In diversen Schreiben von verschiedenen Behörden und Ärzten sei unabhängig voneinander innert kurzer Zeit festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer Kinder klare Defizite aufweise und von ihren Familienangehörigen abhängig sei. Da die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem in K._______ lebe, sei es den behandelnden Ärzten nicht möglich gewesen, sämtliche Abklärungen zu treffen, um ihr oder den Kindern eine gesicherte Diagnose zu stellen.

Die Vorinstanz vernachlässige, dass die Beschwerdeführerin über die Unterstützung und Betreuung von staatlichen Instanzen hinaus auf die Hilfe ihrer Verwandten angewiesen sei. In Italien wäre sie als alleinstehende Mutter von drei Kindern masslos überfordert und hätte keine familiäre Hilfe. Folglich sei von einer Rückführung, selbst mit Zusicherung einer SPRAR- Unterkunft, abzusehen.

Wenn die Vorinstanz betone, dass in Italien die erforderliche medizinische

F-905/2017 Versorgung gewährleistet sei, dann übersehe sie die Schwierigkeiten des Einzelfalles. 5. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei älteren Kindern am 6. Oktober 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und die italienischen Behörden am 24. Januar 2017 dem Übernahmeersuchen vom 23. November 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nachträglich explizit zugestimmt haben, ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Ansicht wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären

F-905/2017 Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). 6.2. 6.2.1. Gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 stellen die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien dar. Italien hat bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten sind Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 wurde die erwähnte Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die italienischen Behörden haben dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. BVGE 2016/2 zufolge stellt ein konkretes Schreiben mit Namens- und Altersangabe sowie einer Anerkennung als Familieneinheit – zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben – eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 sowie der Rechtsprechung des EGMR dar (vgl. a.a.O., E. 5). Eine aktualisierte Liste wurde den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 und 12. Oktober 2016 übermittelt. Die italienische Dublin Unit hat erklärt, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt. 6.2.2. Vorliegend hat das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom 23. November 2016 die beiden Kinder C._______ und E._______ als Familienangehörige aufgeführt und die italienischen Behörden damit darauf aufmerksam gemacht, es handle sich um eine Familie. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem dritten Kind schwanger sei (vgl. Akte A25). Italien hat dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie am 24. Januar 2017 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach L._______ angeordnet, wo sich die Familie unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

F-905/2017 zu melden habe (vgl. A29). Die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen sind hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und demnach justiziabel. So hat Italien die Beschwerdeführenden in seinem Zustimmungsschreiben vom 24. Januar 2017 als Familie anerkannt und das Zustimmungsschreiben enthält die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden wie auch ihren Verwandtschaftsgrad. Vor allem wurde aber ausdrücklich zugesichert, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Damit liegt eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vor, aus welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, unbesehen dessen, dass das Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert. 6.2.3. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung können sie sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit ihrer Verwandten in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. 7.1. Der Vater und die Geschwister der Beschwerdeführerin sind zwar hierzulande aufenthaltsberechtigt (Vater: Asylstatus seit dem […], Schwester: als Flüchtling vorläufig aufgenommen seit dem […], Bruder: als Flüchtling

F-905/2017 vorläufig aufgenommen seit dem […] [vgl. Einträge im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS)]). Da sie jedoch nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, fällt eine Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO und damit eine Begründung der Zuständigkeit der Schweiz ausser Betracht. 7.2. Im Weiteren sind auch die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Verwandten erfordern würden, nicht erfüllt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (Verdacht auf Anpassungsstörung, Anämie und eine psychosoziale Überlastungsstörung bei der Beschwerdeführerin, Mangelernährung bei beiden Söhnen und Anämie beim jüngsten Sohn) sind weder als schwere Krankheit noch als ernsthafte Behinderung einzustufen. Eine schwere Krankheit, welche gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einer Dublin- Rückführung entgegenstehen würde (siehe im Ergebnis das Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16), kann vorliegend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss eine familiäre Bindung – ungeachtet dessen, dass eine solche bereits im Heimatland beziehungsweise in H._______ bestanden haben soll – verneint werden, zumal die Beschwerdeführerin erst am 19. Oktober 2016 in die Schweiz einreiste, ihre Verwandten sich indessen bereits seit mehreren Jahren hier aufhalten (Einreise Vater: 1. Februar 2011, Schwester: 4. November 2008, Bruder: 24. Oktober 2012 [vgl. Einträge im ZEMIS]). Aus dem Wunsch nach einem Zusammenleben in der Schweiz vermögen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nichts für sich abzuleiten. Dass sich ihre Verwandten rechtmässig in der Schweiz aufhalten und in der Lage sind, ihre Unterstützungsaufgabe wahrzunehmen, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. 8. Entgegen anderslautender Einschätzung sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt. 8.1. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen,

F-905/2017 echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). 8.2. Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich die Verwandten – wie schon erwähnt – bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, hingegen die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst im Oktober 2016 einreichte. Im Weiteren steht aufgrund der Akten zwar fest, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer drei Kinder überfordert und auf entsprechende Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass sie sich familiäre Unterstützung wünscht und ihre Verwandten ihr und den Kindern zur Seite stehen möchten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Verwandten für diese Unterstützung unentbehrlich wären. Wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung hervorgehoben hat, die Beschwerdeführerin habe vor der Ankunft in der Schweiz etliche Jahre lang ein selbstständiges Leben geführt, ist dies nicht – wie in der Replik beanstandet wird – eine blosse Vermutung, sondern dahingehend aufzufassen, dass die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz mehrere Jahre ohne Unterstützung ihrer hier lebender Verwandten ausgekommen ist. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung denn auch verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin ihre zwei Söhne ohne die Hilfe ihrer in der Schweiz lebender Verwandten – und angeblich auch ohne den Kindsvater – in Eritrea und in H._______ grossgezogen habe.

Wie bereits erwähnt wurde, hat Italien in seiner Übernahmeerklärung den Familiencharakter der Beschwerdeführenden anerkannt und wird die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen (vgl. E. 6.2.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass dabei auch das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer Kinder mit Schwierigkeiten konfrontiert sein, wird sie auch in Italien die Möglichkeit haben, die Hilfe von Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Rückführung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.

F-905/2017 9. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden steht einer Überstellung nicht entgegen. 9.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist, kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung – die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Massnahmen ergeben kann – verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmass der Schwere erreicht (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175). Angesichts des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta sind diese grundsätzlichen Erwägungen auch im Rahmen des Dublin-Systems relevant (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 69). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des EGMR ist eine Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht nur unzulässig, wenn der Tod des abzuschiebenden Ausländers unmittelbar bevorsteht. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen können, sind auch dann anzunehmen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass der Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil Paposhvili vs. Belgien, § 183). Bei der Prüfung der Umstände im Zielstaat der Abschiebung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Entscheidend ist dabei nicht der Standard der medizinischen Versorgung im wegweisenden Staat. Es muss mit anderen Worten nicht geprüft werden, ob die Versorgung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter ist als diejenige im wegweisenden Staat. Ebenso wenig kann aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine besondere Behandlung im Zielstaat abgeleitet werden, welche für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist (vgl. a.a.O., § 189). 9.2. Besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder

F-905/2017 eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich ist. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und den Beschwerdeführenden eine adäquate Behandlung verweigern würde. Die in der Schweiz in Anspruch genommene medizinische Behandlung und Betreuung (vgl. Untersuchungsbericht des Kinderspitals K._______ vom 10. Januar 2017 und ärztliches Zeugnis der Hausärztin vom 8. Februar 2017) ist auch in Italien erhältlich. 10. Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. Demnach ist insgesamt kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

F-905/2017 11. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 13. In Anbetracht der Umstände ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel braucht bei dieser Sachlage nicht näher eingegangen zu werden. 14. 14.1. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2. Aufgrund ihres Unterliegens wird den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

F-905/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

F-905/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 F-905/2017 — Swissrulings