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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 F-883/2026

10 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,936 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-883/2026

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, alias B._______, geb. (…), Somalia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026.

F-883/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er zuvor am 22. Oktober 2021 in Zypern ein Asylgesuch gestellt. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs und im Beisein seiner Rechtsvertretung am 2. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Zyperns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Am 3. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese wiesen das Gesuch ab. D. Das SEM remonstrierte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 und ersuchte die zypriotischen Behörden um Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Daraufhin stimmten diese dem Gesuch am 19. Dezember 2025 zu. E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Zypern an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

F-883/2026 Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen. G. Am 6. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

F-883/2026 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 in Zypern um Asyl ersucht hatte. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Zyperns ist grundsätzlich gegeben. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, bringt hingegen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sein Asylgesuch sei am 31. Mai 2024 in Zypern letztinstanzlich abgelehnt worden. Ein zweites Asylgesuch sei durch die dortigen Behörden nicht weiter behandelt worden. Im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Somalia sei er direkt an Leib und Leben gefährdet. Zypern werde zwar wohl die Wegweisung in seine Heimat nicht vollziehen. Als abgewiesener Asylsuchender werde er aber in Zypern nicht mehr in die Strukturen eingebunden wie zuvor als Asylsuchender. So sei er nicht mehr durch die Abgabe von Sozialleistungen geschützt oder habe keinen Zugang mehr zu Unterkunft sowie hinreichender medizinischer Versorgung. Gemäss diversen Berichten würden Dublin-Rückkehrende in der Regel bis zum Asylentscheid beziehungsweise bis zur Ausschaffung ins Heimatland inhaftiert. Sie würden zudem unter Druck gesetzt, ihr Asylgesuch zurückzuziehen respektive freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Er verlange, dass das SEM bei den zypriotischen Behörden schriftliche Garantien einhole, dass er bei einer Rückkehr nicht in Haft genommen oder von Obdachlosigkeit sowie fehlender medizinischer Versorgung betroffen sein werde. Gegebenenfalls beantrage er die Rückweisung seines Dossiers an die Vorinstanz zwecks Einholung spezifischer Garantien bei den zypriotischen Behörden.

F-883/2026 4. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Zypern würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Zypern keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.2, F-52/2023 vom 12. April 2023 m.w.H E. 5.2). Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

4.2 4.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO kann davon ausgegangen werden, dass Zypern seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. In diesem Sinne verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]), welche verschiedene Garantien bis zur Rückkehr enthalte, unter anderem die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So macht er nicht konkret geltend, ihm sei eine medizinische Behandlung nach dem negativen zypriotischen Asylentscheid verwehrt worden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.4, 3. Abschnitt). Wie aus dem Dublin-Gespräch hervorgeht, war der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts in Zypern auch nicht von Obdachlosigkeit betroffen. Er führte lediglich pauschal aus, nach dem negativen Entscheid sei das Leben schwierig geworden. 4.2.2 Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Zypern mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-

F-883/2026 Prinzips verfügt worden wäre. Ihm standen in Zypern überdies gerichtliche Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung, welche er auch nutzte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen im Übrigen nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.3). Es liegt am Beschwerdeführer, sich allenfalls (erneut) um eine Überprüfung seines negativen Asylund Wegweisungsentscheids beziehungsweise des Vollzuges zu bemühen. 4.2.3 Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass bis vor kurzem Dublin-Rückkehrer bei der Ankunft in Zypern nicht inhaftiert wurden. In den Jahren 2023 und 2024 wurden hingegen Fälle dokumentiert, in denen es dazu kam. Von einer systematischen Inhaftierung der Asylsuchenden ist aber – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – dennoch nicht auszugehen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Cyprus, Update on 2024 S. 22; S. 137). Schliesslich ist es möglich, gegen die Inhaftierung diverse Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. dazu AIDA, a.a.O., S. 154 f.). 4.2.4 Den Akten lassen sich überdies keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (Nierensteine, welche ihm zurzeit keine Beschwerden bereiten; Abszess Unterschenkel links) einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H). Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er überdies geltend, es gehe ihm gesundheitlich generell gut. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Auf die Einholung einer individuellen Garantieerklärung bei den zypriotischen Behörden kann das SEM demnach verzichten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art.

F-883/2026 44 AsylG die Wegweisung nach Zypern angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-883/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-883/2026 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 F-883/2026 — Swissrulings