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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-8590/2025

4 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,726 parole·~19 min·5

Riassunto

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) | Austellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-8590/2025

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025.

F-8590/2025 Sachverhalt: A. A.a Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer – geboren (...) – reiste am (...) in die Schweiz ein und stellte am (...) ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2015: SEM) hiess das Gesuch mit Entscheid vom (...) gut und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom (...) widerrief das SEM das gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) zufolge Begehung besonders verwerflicher strafbarer Handlungen. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft behalte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 15. April 2025 beantragte der Gesuchsteller beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber dem SEM übermittelt. Mit an das SEM gerichteten Eingaben vom 10. Juli, 4. August und 9. Oktober 2025 erneuerte er sein Gesuch und beantragte in der letzteren Korrespondenz zudem eventualiter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge ab. Ebenso wies sie die Gesuche um Erlass der Gebühren und unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde vom 10. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ein Reiseausweis für Flüchtlinge gestützt auf Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) auszustellen, eventualiter sei ihm ein Identitätsausweis gestützt auf Art. 27 FK, subeventualiter ein F-Ausweis gestützt auf Art. 83 AIG (SR 142.20) auszustellen. Ferner sei festzustellen, dass das SEM seine Begründungspflicht verletzt habe, weshalb er von der Pflicht zur Leistung von Gerichtskosten zu entlasten und für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen sei.

F-8590/2025 D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Februar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher – unter Vorbehalt von E. 1.4. – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf die in der Beschwerdeschrift eventualiter gestellten Begehren, es sei dem Beschwerdeführer ein Identitätsausweis gestützt auf Art. 27 FK, allenfalls ein F-Ausweis gestützt auf Art. 83 AIG auszustellen, ist nicht einzutreten, zumal Verfahrensgegenstand vorliegend einzig die am 16. Oktober 2025 verfügte Verweigerung der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge bildet. Die Eventualbegehren stellen daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-

F-8590/2025 schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung der Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge vor, das SEM habe einen aussergewöhnlich langen und überwiegend redundanten Schriftenwechsel durchgeführt. Es habe sich jedoch während des gesamten Schriftenwechsels weder mit seinen Ausführungen, seinen persönlichen Verhältnissen, den eingereichten Beweismitteln noch mit den Darlegungen des Migrationsamtes auseinandergesetzt. Zudem habe es einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung behandelt, den er gar nicht gestellt habe. Verfahrensgegenstand ist der abweisende Entscheid des SEM gestützt auf Art. 59 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. dbis der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Soweit sich die Begründung der formellen Rüge auf den vorgängig geführten, mithin noch vor dem tatsächlichen Erlass einer Verfügung stattgefundenen Schriftenwechsel als solchen bezieht (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 16), bleibt dieser Einwand demnach für das vorliegende Verfahren unbehelflich. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

F-8590/2025 Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die an die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge gestellten Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtete. Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wurden hierbei korrekt aufgeführt; ausserdem hielt sie fest, dass die (angefochtene) Verfügung einzig die Verweigerung der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge betreffe und sich nicht auf die Frage der Regelung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehe. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Reisepasses für Flüchtlinge gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht dar. Dieser Punkt betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. Es war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und vollständig anzufechten. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag, es sei festzustellen, dass das SEM seine Begründungspflicht verletzt habe, weshalb ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen seien und er für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), ist daher abzuweisen. 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt verschiedene Kategorien von Reisedokumenten für schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer (vgl. Auflistung unter Art. 1 RDV). Deren Erteilung liegt bei gegebenen Voraussetzungen teils im Ermessen des SEM (Art. 59 Abs. 1 AIG), teils beruht sie auf einem Anspruch (Art. 59 Abs. 2 AIG). Einen Anspruch haben ausländische Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der FK erfüllen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG), von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind (Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG) oder schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG). Für eine schriftenlose ausländische Person mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz sieht die RDV den "Reiseausweis für Flüchtlinge" vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RDV). Keinen Anspruch auf ein Reisepapier hat gemäss Art. 59 Abs. 3 AIG, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetztes (MStG; SR 321.0) verurteilt wurde.

F-8590/2025 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren wiederholt straffällig in Erscheinung getreten und deswegen in den Jahren (...) sowie (...) verurteilt worden. Zuletzt habe ihn das (Nennung Gericht) am (...) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt; gleichzeitig sei er für die Dauer von (Nennung Dauer) rechtskräftig des Landes verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch sowohl erheblich wie auch wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die begangenen Straftaten würden auf eine starke Renitenz des Beschwerdeführers schliessen lassen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Zudem sei er für die Dauer von (Nennung Dauer) des Landes verwiesen worden, wobei der Vollzug der Landesverweisung gegenwärtig nicht zulässig sei, zumal er die Flüchtlingseigenschaft besitze. Er halte sich somit im Rahmen eines Aufschubs einer Landesverweisung in der Schweiz auf. Der vorliegende Entscheid betreffe einzig die Verweigerung der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge und beziehe sich nicht auf die Frage der Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz. Es sei weiter nicht Aufgabe des SEM, für den Beschwerdeführer Abklärungen betreffend den Identitätsausweis gemäss Art. 27 FK beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe demnach aktuell keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Unter Vorbehalt weiterer Verurteilungen werde ein positiver Entscheid eines zukünftigen Gesuchs um Ausstellung eines Reisedokumentes frühestens ab (Nennung Zeitpunkt) in Erwägung gezogen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe stellt sich der Beschwerdeführer dagegen auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 28 FK Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, zumal kein öffentliches Interesse bestehe, ihm die Ausstellung eines solchen zu verweigern. Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verweigerung von Reisedokumenten nur dann opportun, wenn Anlass zur Befürchtung bestehe, dass der Ausweis zu anderen als den vorgesehenen Zwecken, insbesondere zur Begehung von Straften im Ausland, verwendet werden könnte (mit Verweis auf BVGE 2009/26). Auch die spätere Einführung der Gesetzgebung zur Landesverweisung vermöge diese Interpretation nicht umzustossen, zumal die FK bei einem Konflikt mit dem Landesrecht vorgehe. Die vorliegende Verurteilung wegen (Nennung Delikte) erlaube es daher nicht, die Ausstellung eines Reisedokumentes gemäss

F-8590/2025 Art. 28 FK pauschal zu verweigern. Ausserdem sei erwiesen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 FK darstelle. Er sei denn auch aufgrund seines Wohlverhaltens vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden; die Einschätzung des SEM widerspreche derjenigen der Strafvollzugsbehörden, obschon sich letztere viel ausgiebiger und sachkundiger mit seiner Person und seinem Gefahrenpotenzial auseinandergesetzt hätten. So sei er im langjährigen Vollzug über sämtliche Vollzugsstufen hinweg "ganz überwiegend positiv" aufgefallen und es bestünde kein nennenswertes Rückfallrisiko angesichts seiner sozialen Integration und Kompetenz, seiner Anstellung und Schuldensanierung sowie seines stabilen privaten Umfelds. Hingegen sei er infolge fehlenden Ausweises vom normalen, alltäglichen Rechtsverkehr ausgeschlossen, obwohl er hier lebe und arbeite. Die Voraussetzungen von Art. 28 FK würden daher ohne Weiteres vorliegen. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führt ergänzend an, die angefochtene Verfügung beziehe sich einzig auf die Verweigerung der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz (Ausstellung eines Ausweises F) sei Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens und könne daher vorliegend nicht geprüft werden. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerdeschrift unverändert fest und führt an, die Vorinstanz habe zu seinem Antrag und der Begründung zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge gemäss Art. 28 FK keine Stellung genommen. Es gebe jedoch keinen hinlänglichen Grund, ihm die Ausstellung vorzuenthalten. Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung des Reisepapiers gestützt auf Art. 59 Abs. 3 AIG und Art. 19 Abs. 1 Bst. dbis RDV entziehe sich vollständig einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Seine persönlichen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden, so insbesondere, dass er in der Schweiz bleiben müsse und hier über einen geregelten Aufenthalt verfüge; er bedürfe dazu eines Nachweises seiner Identität. Sodann gehe von ihm nicht die geringste Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Deshalb sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung von Reisepapieren nicht gerechtfertigt; in diesem Zusammenhang liege insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge zu Recht verweigert hat.

F-8590/2025 6.2 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am (...) in Anwendung von Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt hat. Mit Verfügung vom (...) widerrief das SEM das gewährte Asyl und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft weiterhin besitze (vgl. Bst. A.a und A.b hiervor). Der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG stimmt inhaltlich mit demjenigen von Art. 1 A Ziff. 2 FK überein (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 5.1 m.H.). Gemäss Art. 28 Ziff. 1 FK stellen die vertragsschliessenden Staaten den Flüchtlingen, welche sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 3 AIG besteht dann kein Anspruch auf Ausstellung von Reisepapieren, wenn eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn gegen sie rechtskräftig eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde (vgl. E. 4 hiervor). Dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt sich angesichts der von ihm begangenen Straftaten nicht in Abrede stellen (zur Definition des Begriffs "Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung": Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Der in Art. 59 Abs. 3 AIG genannte Anspruchsvorbehalt gilt jedoch nur bei erheblichen oder wiederholten Verstössen, was bedeutet, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit – auch in Einklang mit der Flüchtlingskonvention – Rechnung zu tragen ist (vgl. MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 59 AIG, Rz. 6). Letztere erlaubt in Art. 28 die Verweigerung von Reiseausweisen dann, wenn der Ausstellung zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund sind die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zunächst am (...) durch das (Nennung Gericht A.) wegen (Nennung Straftatbestände und Strafmass) verurteilt. Am (...) verurteilte ihn das (Nennung Gericht B.) wegen Vergehens gegen (Nennung strafbares Verhalten) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer). Die gravierendste Verurteilung ergibt sich aus dem rechtskräftigen

F-8590/2025 Urteil des (Nennung Gericht C.) vom (...), gemäss welchem wegen Verbrechen gegen (Nennung Strafbestimmungen) – mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (mehrfache Begehung) – eine unbedingte Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) und eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB von (Nennung Dauer) gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde. Zwei der drei Delikte, für welche der Beschwerdeführer im Urteil des (Nennung Gericht A.) für schuldig befunden wurde (Nennung Delikte), betreffen Straftatbestände, die als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgestaltet sind. Diese Tatbestände unterliegen der abstrakten Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. SEM act. 16). Was die aufgeführten Delikte im Urteil des (Nennung Gericht B.) anbelangt, betreffen diese grösstenteils Verbrechen und Vergehen gegen (Nennung Strafbestimmungen). Diese Tatbestände unterliegen der abstrakten Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von entweder bis zu drei (Vergehen) oder bis zu fünf Jahren (Verbrechen). Schliesslich stellt auch das Delikt, für welches er im Urteil vom (...) des (Nennung Gericht C.) für schuldig befunden wurde, ein Verbrechen dar (Verbrechen gegen [Nennung Strafbestimmung]). Hinzu kommen weitere, geringfügigere Straftaten (Aufzählung der Straftaten). Überdies liess sich der Beschwerdeführer auch von den beiden Verurteilungen im Jahr (...) offensichtlich nicht beeindrucken respektive von weiteren deliktischen Handlungen abhalten, weshalb die zunächst bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen mit Urteil des (Nennung Gericht C.) vom (...) widerrufen werden mussten (vgl. SEM act. 16). Die wiederholte Verletzung hochwertiger Rechtsgüter (...) sowie die kontinuierliche Delinquenz über mehrere Jahre hinweg (Nennung Dauer) sprechen für erhebliche und wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und legen überdies eine gewisse Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers dar, was auch für eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr spricht. Selbst in der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons B._______ vom (...) wird das Vorleben des Beschwerdeführers als belastet eingestuft, was legalprognostisch negativ ins Gewicht falle (vgl. Beschwerdebeilage 3 S. 4 oben). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mehrere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zu einer obligatorischen Landesverweisung geführt haben, weshalb er denn auch im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für (Nennung Dauer) (rechtskräftig) des Landes verwiesen wurde. 6.3.3 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die von ihm verübten Straftaten nicht und versucht auch nicht, diese zu relativieren. Hingegen bringt er vor, die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments verlange nach einer umfassenden Interessenabwägung und

F-8590/2025 verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/26. Diesbezüglich gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, zumal selbst die Strafvollzugsbehörden dies festgestellt hätten. Er werde denn auch per (Nennung Zeitpunkt) aufgrund seines vorbildlichen Wohlverhaltens ohne Auflagen aus dem Strafvollzug entlassen. Er lebe sodann in einer festen Beziehung und ziehe mit seiner Partnerin seinen (...)-jährigen Sohn auf. Ferner sei er trotz widriger Umstände berufstätig und arbeitsam. Insgesamt stehe die Verweigerung eines Reiseausweises nicht im öffentlichen Interesse.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die im Strafregisterauszug vom 10. Juni 2025 ausgewiesenen Straftaten im (Nennung Zeitpunkt) ihren Anfang nahmen und im (Nennung Zeitpunkt) endeten, weshalb die seither verstrichene Zeitspanne noch zu kurz ist, um eine verlässliche günstige Prognose zuzulassen. Weiter kann der Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – aus dem angeführten und durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons B._______ bestätigten weitgehenden Wohlverhalten im Straf- und Massnahmenvollzug oder während der Untersuchungshaft nur wenig zu seinen Gunsten herleiten. Gemäss der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons B._______ vom (...) wurde, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den (Nennung Zeitpunkt) festgelegt; dabei wurde die Probezeit auf (...) Tage festgesetzt, welche bis am (Nennung Zeitpunkt) dauert. Somit stand sein Wohlverhalten erst seit sehr kurzer Zeit nicht mehr unter dem Druck eines Strafverfahrens. Weiter wird während des Strafvollzugs eine gute Führung allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Zudem steht er während der bis im (Nennung Zeitpunkt) andauernden Probezeit noch immer unter dem Druck einer strafrechtlichen Bewährung. Hinzu kommt, dass im Ausländerrecht, das andere Ziele als das Strafrecht verfolgt, ein strengerer Massstab für die Beurteilung der Rückfallgefahr gilt (vgl. Urteil des BVGer F-5424/2017 vom 3. Juni 2019 E. 4.5). Wenig aussagekräftig bleibt sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine aktuelle familiäre und wirtschaftliche Situation, zumal ihn sein soziales Umfeld offensichtlich bisher nicht von seiner Delinquenz abhalten konnte. Vor diesem Hintergrund ist die in der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons B._______ vom (...) (S. 4) geäusserte Bemerkung, es sei – angesichts des Wohlverhaltens im Vollzug und des positiven sowie stabilen privaten Umfeldes – nicht anzunehmen, dass

F-8590/2025 der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde, erheblich zu relativieren und vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.3.4 Liegt sodann – wie vorliegend – ein Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB vor, besteht (ebenfalls) kein Rechtsanspruch auf ein Reisepapier. Die ermessensweise Ausstellung eines Reisedokumentes ist jedoch auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen (siehe SPESCHA, a.a.O., Art. 59 AIG, Rz. 6 am Ende). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers unter anderem als (Nennung Qualifikation) qualifiziert wurden, was die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zur Folge hatte. Von einem schweren Fall gemäss (Nennung Straftatbestände) wurde beim Beschwerdeführer darum ausgegangen, weil (Nennung Gründe). Indem das SEM die Ausstellung eines Reisepapiers verweigerte, hat es nicht gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen. Dass die angefochtene Verfügung geeignet ist, die Gefahr künftiger Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Inoder Ausland zu bannen, erschliesst sich aus den vorangegangenen Ausführungen. Sie ist, obwohl sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem im Strafvollzug befand, auch erforderlich. Es besteht bei der nun erfolgten bedingten Entlassung die reelle Gefahr der Begehung weiterer Delikte. Eine mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ist nicht ersichtlich. Die mit dem Ausweislosigkeit verbundenen Einschränkungen hat er aufgrund der mehrfachen Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter in Kauf zu nehmen. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass die Verweigerung eines neuen Reisepapiers sich nicht als zusätzliche Sanktion von Straftaten charakterisiert, sondern die Verhinderung weiterer Straftaten bezweckt (vgl. auch Urteil des BVGer F-2385/2017 vom 20. August 2020 E. 8.5). 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen, um dem Beschwerdeführer den Reiseausweis für Flüchtlinge zu verweigern, erfüllt sind. 7. Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-

F-8590/2025 führer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-8590/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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