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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 F-8459/2025

20 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,599 parole·~18 min·5

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-8459/2025

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Zustelladresse: c/o C._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024.

F-8459/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geboren […]) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie hielt sich vom 6. November 2023 bis zum 23. Dezember 2023 und ab dem 30. Dezember 2023 in der Schweiz auf. Am 20. November 2023 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons D._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Dabei wies sie sich mit einer kroatische Identitätskarte aus. A.b Die Kantonspolizei D._______ nahm die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2024 vorläufig fest, da der Verdacht bestand, sie habe eine gefälschte Identitätskarte vorgelegt. Gleichentags hörte die Kantonspolizei D._______ sie zur Sache und zur drohenden Entfernungs- und Fernhaltemassnahme an. A.c Die Staatsanwaltschaft E._______ sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 31. Januar 2024 wegen Fälschung von Ausweisen, versuchter Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigung ohne Bewilligung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.‒ und einer Busse von Fr. 600.‒. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons D._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. A.e Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 2. Februar 2024 gegen die Beschwerdeführerin ein vom 8. Februar 2024 bis zum 7. Februar 2027 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.f Die Beschwerdeführerin verliess den Schengen-Raum am 5. Februar 2024. Mit E-Mails vom 20./22. September 2024 und einem Antrag um Aufhebung des Einreiseverbots vom 18. August 2025 gelangte sie an das Migrationsamt des Kantons D._______, welches die Sache am 2. September 2025 an die Vorinstanz weiterleitete. Am 4. September 2025 stellten die Behörden fest, dass das Einreiseverbot noch nicht eröffnet worden war.

F-8459/2025 Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2024 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2025 rechtsgültig zugestellt. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2025 (der Schweizerischen Botschaft in Serbien zugegangen: 30. Oktober 2025, der Schweizerischen Post übergeben: 3. November 2025) liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 eine Vollmacht für dieses Verfahren ein. Gleichentags und am 20. Januar 2026 benannte sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. B.c Die Beschwerdeführerin leistete den geforderten Kostenvorschuss am 11. Februar 2026 und ergänzte die Beschwerde am 25. Februar 2026. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurden ein Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 eingeholt und die Akten der Staatsanwaltschaft E._______ beigezogen. Die Beschwerdeführerin replizierte innert Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerde [Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG], Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-8459/2025 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, sie sei durch die verspätete Eröffnung der angefochtenen Verfügung und das nachlässige Vorgehen der Behörden benachteiligt worden. Sie habe sich nicht verteidigen können, sei widerrechtlich vier Tage lang festgehalten und ihre heimatliche Vertretung sei über ihre Festnahme nicht informiert worden. Die vorinstanzliche Verfügung dürfe auch aufgrund dieser erheblichen Verfahrensmängel nicht fortbestehen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 1 f., BVGer-act. 10). 3.2 Aktenkundig wurde die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2024 der Beschwerdeführerin erst am 2. Oktober 2025 rechtsgültig eröffnet. Der Beschwerdeführerin sind hieraus jedoch keine Rechtsnachteile erwachsen, da die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Eröffnung keine Rechtswirkung entfaltet hat und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Überprüfung nicht genommen wurde. Der Eröffnungsmangel blieb somit ohne Folgen (vgl. Art. 38 VwVG; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 38 N 3 und 9 f.). Die verspätete Eröffnung führt sodann nicht dazu, dass das gesamte Vorverfahren als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren ist. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Kantonspolizei D._______ die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2024 im Beisein eines Serbisch-Dolmetschers zur drohenden Entfernungsund Fernhaltemassnahme angehört hat. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übersetzung und Korrektheit des Protokolls. Dieses wurde der Vorinstanz übermittelt (vgl. SEM-act. 3 und 6). Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern der Kantonspolizei gewährt wurde, ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.4, F-2140/2021 vom 20. September 2021 E. 5.1). Folglich wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin, vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 VwVG), nicht verletzt. In einem

F-8459/2025 Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden besteht sodann – anders als im Strafverfahren – kein Recht auf Verteidigung im Sinn eines Anwalts der ersten Stunde (vgl. Art. 129 ff. StGB [SR 311.0]) und Information der konsularischen Behörden des Heimatstaats (vgl. Art. 36 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 [SR 0.191.02]). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere, soweit sie das Vorverfahren betreffen. Soweit sie das Strafverfahren betreffen, werden sie im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt (E. 6.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Bst. a), sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Letztere umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen ohne weiteres unter diesen Begriff und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3809 und 3813). Der Erlass eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Bei Drittstaatsangehörigen dürfen auch generalpräventive Überlegungen miteinfliessen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

F-8459/2025 4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das verfügte Einreiseverbot damit, die Beschwerdeführerin habe mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte versucht, die Migrationsbehörden zu täuschen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Ferner habe sie gearbeitet, ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu besitzen. Deswegen sei sie strafrechtlich verurteilt worden. Durch ihr Verhalten habe sie mehrfach gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen. Angesichts dessen seien der Erlass eines Einreiseverbots und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem verhältnismässig und angemessen. Die dreijährige Dauer des Einreiseverbots sei praxis- und rechtsprechungsgemäss (vgl. SEM-act. 6, BVGer-act. 11). 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei mit einem gültigen Reisepass über Kroatien in den Schengen-Raum und in die Schweiz eingereist, um legal zu arbeiten. Sie habe sich ordnungsgemäss angemeldet, eine Arbeitsbewilligung beantragt und die erforderlichen Gebühren und Versicherungsprämien bezahlt. Sie verfüge nur über eine kroatische Arbeitsbewilligung, die sie den Behörden zwecks Identifikation und Nachweis einer Arbeitsbewilligung in einem EU-Mitgliedstaat vorgelegt habe. Sie habe die Behörden nicht täuschen wollen. Ihr sei die Einreise in die Schweiz zu erlauben, damit sie hier arbeiten könne. Ihr Ehemann sei kürzlich verstorben und sie wolle sich durch ehrliche Arbeit menschenwürdige Lebensbedingungen sichern, was ihr in Bosnien und Herzegowina nicht möglich sei. Die dortige wirtschaftliche Lage sei schwierig und die Stigmatisierung durch das Einreiseverbot erschwere ihre Lebens- und Beschäftigungsmöglichkeiten zusätzlich (vgl. BVGer-act. 1 und 10).

F-8459/2025 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einreiseverbot im Grundsatz zu Recht erlassen hat. 6.2 Rechtsprechungsgemäss kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht an deren Ahndung. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, beurteilt die Migrationsbehörde in eigener Kompetenz nach ausländerrechtlichen Kriterien. Dabei genügt es, wenn Verdachtsmomente vorliegen, welche die Migrationsbehörde als hinreichend konkret erachtet. Liegt hingegen ein rechtskräftiges Strafurteil vor, soll die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3; zuletzt Urteile des BVGer F-4980/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.5, F-3036/2024 vom 22. Januar 2026 E. 7.2). 6.3 Bei Erlass des angefochtenen Einreiseverbots vom 2. Februar 2024 war der Strafbefehl vom 31. Januar 2024 noch nicht rechtskräftig. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der Akten keine Zweifel an den Verfehlungen und den dadurch gesetzten Fernhaltegründen der Beschwerdeführerin bestanden (und im Übrigen weiterhin bestehen). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, waren die Verdachtsmomente überwältigend. Da das Bundesverwaltungsgericht die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids zugrunde legt (vgl. E. 2), ist diese Frage ohnehin nicht mehr entscheidend. 6.4 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 31. Januar 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. BVGer-act. 12), sodass er einem rechtskräftigen Strafurteil entspricht (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Demnach wurde die Beschwerdeführerin der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB [SR 311.0]), der versuchten Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) und der Ausübung einer Erwerbstätigung ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) schuldig gesprochen (vgl. SEMact. 4). Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin reiste am 6. November 2023 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, ohne über ein für eine bosnische Staatsangehörige vorgeschriebenes Reisepapier zu verfügen. Dabei nahm sie die Unrechtmäs-

F-8459/2025 sigkeit ihres Verhaltens mindestens billigend in Kauf. Mit Gesuch vom 20. November 2023 beantragte sie beim Migrationsamt des Kantons D._______ eine Aufenthaltsbewilligung, wobei sie sich mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte Nr. […] auswies, um die Behörden über ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit zu täuschen. Die Behörden erkannten diese Identitätskarte als Fälschung und erteilten keine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 6. November 2023 bis zum 23. Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis zum 30. Januar 2024 in der Schweiz auf. Ende November und Anfang Dezember 2023 ging sie drei Mal einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, wobei sie total Fr. 440.‒ verdiente. Dies tat sie, obwohl sie – wie sie wusste – keine rechtmässig erlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besass (vgl. SEMact. 4). 6.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von diesem Sachverhalt abzuweichen: Die Beschwerdeführerin wurde von den Strafbehörden rechtmässig festgehalten und über ihre Rechte in einer ihr verständlichen Sprache informiert (vgl. Strafakten [STA-act.] 2/2, 4/1,3 und 10 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie geäussert hätte, eine Verteidigung beiziehen oder die heimatliche Vertretung informieren zu wollen, und ihr dies verweigert worden wäre. Entgegen ihren Rügen (vgl. E. 3.2) bestehen somit keine Hinweise auf erhebliche Mängel des Strafverfahrens, welche die erhobenen Beweismittel und Sachverhaltsfeststellungen erschüttern könnten. Vielmehr ist der Sachverhalt aufgrund der Anzeigeakten und der Aussagen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2024 zweifelsfrei erstellt (vgl. STA-act. 1 und 2/2). Namentlich gab die Beschwerdeführerin auf ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit vom 20. November 2023 an, Staatsangehörige Kroatiens zu sein, reichte besagte totalgefälschte kroatische Identitätskarte ein und bestätigte unterschriftlich, wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben (vgl. STA-act. 1/2). Ihre Behauptungen, sie habe den Behörden nur ihre kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Nr. […] (vgl. BVGer-act. 1‒Beilagen) vorgelegt und das Bewilligungsverfahren korrekt befolgt, erweisen sich als aktenwidrig. Sodann ist sie geständig, im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2023 dreimal geputzt und dafür Fr. 440.‒ erhalten zu haben (vgl. STA-act. 2/2 F/A 42 ff.). Diese Reinigungsarbeiten gelten als Erwerbstätigkeit, für die sie als bosnische Staatsangehörige eine Bewilligung benötigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 14 Abs. 3 VZAE). Aktenkundig besass sie keine solche Bewilligung und durfte mit ihrer kroatischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz nicht arbeiten. Da sie stets angab, in die Schweiz

F-8459/2025 gekommen zu sein, um hierorts zu arbeiten (vgl. STA-act. 1/2, STA-act. 2/2 F/A 47; BVGer-act. 1 S. 2 f. und 10 S. 2), und sie nicht über die hierfür erforderliche Bewilligung verfügte, sind auch ihre Einreisen und Aufenthalte als rechtswidrig zu werten. Da ihr rechtswidriges Verhalten in der Schweiz zur Last gelegt wird, ist nicht rechtserheblich, ob sie über Kroatien rechtmässig in den Schengen-Raum gereist ist oder nicht. Daher erübrigt es sich, die beantragte amtliche Auskunft über ihre Einreise nach Kroatien einzuholen. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Beteuerungen, sie habe die Fälschung der Identitätskarte nicht gekannt, die Behörden nicht täuschen und die ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht missachten wollen, als unglaubhafte Schutzbehauptungen. 6.6 Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot sind somit erfüllt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG). 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen der betroffenen Person an deren zeitlicher Beschränkung (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2, 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt ausländerrechtlich nicht mehr leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2016/33 E. 4.3, 2014/20 E. 8.2). Daher ist ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin bereits aus generalpräventiven Gründen gegeben. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Einreisen und Aufenthalten in der Schweiz von erneuten Verstössen gegen die öffentliche

F-8459/2025 Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als sie durch ihr Verhalten, namentlich die versuchte Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen mittels eines gefälschten Ausweises, eine gewisse kriminelle Energie offenbart hat. Folglich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 7.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ungehinderten Einreisen in die Schweiz entgegenzuhalten. Die Möglichkeit, in der Schweiz im Rahmen einer Erwerbstätigkeit mehr Geld als in anderen Staaten zu verdienen, kann einer Fernhaltemassnahme nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, die zuletzt als Reinigungskraft arbeitete, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit an Drittstaatsangehörige kaum erfüllen dürfte (vgl. insbesondere Art. 23 AIG). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf relevante private Interessen berufen, die der Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten. 7.4 Angesichts dessen liegen auch keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 7.5 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025, F-4280/2024 vom 8. September 2025, F-6944/2023 vom 25. November 2024, F-6479/2020 vom 8. September 2020) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 8. 8.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats besitzt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt

F-8459/2025 eine Ausschreiung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt. Diese Bestimmung sieht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS- VO-Grenze eine Ausschreibung unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Einreise in das und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese zu umgehen. 8.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und hat gegen Schweizer Vorschriften zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit verstossen (vgl. E. 6.4 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). In allgemeiner Weise ist festzuhalten, dass ihr privates Interesse, zu Erwerbszwecken in den Schengen-Raum einzureisen, das general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an ihrer Fernhaltung nicht aufwiegen kann (vgl. E. 7.3). Im Übrigen steht es anderen Schengen-Mitgliedstaaten offen, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit auszustellen. Folglich erweist sich die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-VO-Grenze). 9. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ sind ihr aufzuerlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

F-8459/2025 11. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite).

F-8459/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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