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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2026 F-8367/2025

20 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,239 parole·~11 min·5

Riassunto

Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-8367/2025

Urteil v o m 2 0 . April 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, vertreten durch F._______, diese wiederum vertreten durch Hanspeter Kümin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025.

F-8367/2025 Sachverhalt: A. A.a Am 23. November 2023 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM um eine informelle Voreinschätzung für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen (SEM-act. 1, pag. 44). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 bezeichnete die Vorinstanz die Erfolgsaussichten als gering (SEM-act. 2, pag. 47 ff.). A.b Am 24. April 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 (geb. […], aus Afghanistan) bei der schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Gesuch um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ein. Am 14. Mai 2025 folgten die Gesuche der Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2 (geb. […], aus Afghanistan), sowie die drei gemeinsamen Kinder, Beschwerdeführer 3 (geb. […]), Beschwerdeführerin 4 (geb. […]) und Beschwerdeführer 5 (geb. […]). Dabei reichte der Beschwerdeführer 1 auch einen ausgefüllten, von der schweizerischen Botschaft in Islamabad erstellten Fragebogen ein (SEM-act. 9, pag. 186). A.c Mit Formularverfügungen vom 14. Juli 2025 wies die Botschaft im Namen der Vorinstanz die Gesuche ab. A.d Mit Eingabe vom 6. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch die in der Schweiz anwesende Schwester des Beschwerdeführers 1 (vgl. die Vollmacht vom 3. August 2025, SEM-act. 6, pag. 97), bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Formularverfügungen. A.e Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (den Beschwerdeführerenden am 15. Oktober 2025 eröffnet) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2025 gelangten die Beschwerdeführenden, vertreten durch die in der Schweiz anwesende Schwester des Beschwerdeführers 1 und diese wiederum vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2025; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 beantragte die Vor-

F-8367/2025 instanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwies. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. E. Am 23. März 2026 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe seitens der Beschwerdeführenden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3.

F-8367/2025 3.1 Mit ihren Gesuchen beabsichtigen die Beschwerdeführenden einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Als Drittstaatsangehörige unterliegen sie gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) der Visumspflicht. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BVGE 2024 VII/3).

F-8367/2025 3.5 Im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV bestehen im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, aufgrund der Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers 1, die seit 2007 in der Schweiz lebe und am 9. Februar 2023 Asyl erhalten habe, könne nicht automatisch auf ein Risikoprofil des Gesuchstellers 1 geschlossen werden, zumal ihre Asylgründe anderer Art gewesen seien. Die in der Schweiz lebende Schwester nehme aufgrund ihrer Aktivitäten allfällige Gefährdungen ihrer im Ausland lebenden Angehörigen bewusst in Kauf. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Familie unter Kontrolle der Taliban Reisepässe erhalten habe und der Beschwerdeführer 1 wiederholt Afghanistan über den Flughafen in Kabul verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass gezielt nach ihm gefahndet werde. 4.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er sei am (…) 2023 von den Taliban an einem Kontrollpunkt angehalten worden, wobei sein Mobiltelefon durchsucht worden und die Taliban dabei auf regimekritische Demonstrationen seiner Schwester in der Schweiz gestossen seien. Seine Telefonnummer sowie seine Privatadresse seien in der Folge aufgenommen worden. Er habe darauf in Kabul im Verborgenen gelebt und seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt. Am (…) 2024 sei er in seinem Haus festgenommen und anschliessend inhaftiert worden (SEM-act. 9, pag. 185). Er sei daraufhin durch Bestechung eines Aufsehers und auf Fürsprache eines seiner (…)-Schüler hin rund eine Woche später aus dem Gefängnis entlassen worden (gemäss der Schwester sei sein schlechter Gesundheitszustand ausschlaggebend für die Freilassung gewesen, vgl. SEM-act. 6, pag. 94). In den offiziellen Unterlagen werde er jedoch weiterhin als Häftling geführt, weshalb er nicht zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Er sei aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Schwester, die öffentlich in politischen Veranstaltungen und Radiosendungen gegen das Taliban-Regime auftrete, leicht identifizierbar. Seine familiären Verbindungen zu ihr und seine eigene Sichtbarkeit als Kampfsporttrainer und Organisator von Kampfsport-Veranstaltungen hätten ihn zur Zielscheibe des Regimes gemacht. Er habe den Pass sodann nur gegen Bestechung

F-8367/2025 erhalten, weshalb die Passausstellung keinen Rückschluss auf die Gefährdungssituation zulasse. 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 eine eigene, unabhängig von seiner Schwester vorhandene Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht darzulegen zu vermag. So ist nicht ersichtlich, weshalb er sich aufgrund seiner Aktivitäten im Kampfsport gegenüber der Talibanregierung in besonderer Weise exponiert hätte. Die zum ersten Mal in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, er sei aufgrund seiner Aktivitäten im Kampfsport zur Zielscheibe des Regimes geworden, ist unbelegt. Das noch im Gesuch um informelle Chancenbeurteilung genannte Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die amerikanische Regierung – er habe von 2007 bis 2009 im Rahmen eines Programms mitgearbeitet, das die Stärkung des Gefängnissystems Afghanistans sowie der Justiz zum Ziel gehabt habe (SEM-act. 2, pag. 42) – wird im vorliegenden Verfahren nicht mehr genannt. Auch erscheint eine derart lang zurückliegende Tätigkeit kaum geeignet, eine Gefährdungssituation zu begründen. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verbindung zu seiner Schwester an Leib und Leben bedroht ist. Dieser gibt dazu an, seine Schwester habe in den sozialen Medien und in wöchentlich erscheinenden Sendungen eines in (…) domizilierten auf afghanisch sendenden Radios mehrfach die Taliban kritisiert. Da ihm seine Schwester häufig Videos ihrer Aktivitäten sende, verdächtigten ihn die Taliban, dass er diese in Afghanistan verbreite. Falls er in die Hände der Taliban gelange, würde er inhaftiert, gefoltert und getötet werden (vgl. SEM-act. 9, pag. 185). 5.3 Die geltend gemachte nur kurze, rund einwöchige Haftdauer mit anschliessender Freilassung ist ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer 1 nicht an Leib und Leben bedroht ist. Falls er aufgrund der oppositionellen Aktivitäten seiner Schwester von den Taliban wirklich als ernsthafte Bedrohung betrachtet würde, wäre kaum mit einer solch schnellen und relativ unkomplizierten Freilassung zu rechnen. Auch die Umstände der Freilassung werden teilweise unterschiedlich geschildert. So schildert der Beschwerdeführer 1 im Fragebogen der Botschaft, er habe «der Gruppe», die ihn verhaftet habe, eine Bestechungssumme bezahlt (SEMact. 9, pag. 185). Diese Aussage steht im Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es sei «ein Aufseher» bestochen worden. Sodann

F-8367/2025 könnte es sich bei der Bezahlung der Summe anstatt einer Bestechung auch um die Leistung einer Kaution gehandelt haben. 5.4 Schliesslich legt auch das an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers 1 – wohlgemerkt nach der geltend gemachten Inhaftierung und Freilassung – nahe, dass keine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gegeben ist. So ist er am (…) 2025 mit dem Flugzeug auf legalem Weg von Kabul nach Islamabad geflogen. Am (…) 2025 erfolgte die Rückkehr nach Kabul mit dem Flugzeug und am (…) 2025 die erneute Ausreise nach Pakistan per Flug (SEM-act. 9, pag. 188). Ein solch riskantes Verhalten wäre bei einer realen Gefährdung an Leib und Leben in Afghanistan kaum vorstellbar. Ferner wirkt die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Freilassung sei von der der Gefängnisverwaltung «nicht registriert» worden, weshalb er in den offiziellen Unterlagen weiterhin als inhaftiert geführt und nicht nach ihm gefahndet werde, konstruiert. Es ist realitätsfern, dass die Gefängnisverwaltung ein Fernbleiben des Beschwerdeführers bis anhin nicht bemerkt haben sollte. Zudem ist unklar, auf welchem Weg der Beschwerdeführer 1 Kenntnis vom aktuellen Inhalt der Gefängnisunterlagen erlangt haben will. 5.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die vorgebrachten Vorfälle und weiteren Umstände vermögen keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

F-8367/2025 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. November 2025 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

F-8367/2025 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2026 F-8367/2025 — Swissrulings