Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-8207/2025
Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 3. September 2025.
F-8207/2025 Sachverhalt: A. A.a Die verheirateten sri-lankischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1974 [nachfolgend: Beschwerdeführer 1]) und B._______ (geb. 1974 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 2]) sowie deren Kinder C._______ (geb. 2004 [nachfolgend: Beschwerdeführer 3]) und D.._______ (geb. 2006 [nachfolgend: Beschwerdeführer 4]) ersuchten erstmals am 22. Januar 2007 bei der Schweizer Auslandsvertretung in Colombo um humanitäre Visa. Am 4. Mai 2008 verliessen die Beschwerdeführenden 1-4 Sri Lanka. Im Jahr 2010 kam das dritte Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, E.._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5), zur Welt. A.b Mit Eingabe vom 27. März 2014 baten die Beschwerdeführenden 1-5 die Schweizer Auslandsvertretung in Bangkok (nachfolgend: Vertretung) um erneute Prüfung ihres Falles. Nachdem die Beschwerdeführenden 1-5 mit Eingabe vom 14. August 2014 bei der Vertretung ein Asylgesuch eingereicht hatten, teilte ihnen letztere mit Schreiben vom 11. November 2014 mit, dass es seit September 2012 nicht mehr möglich sei, auf einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen, weshalb ihr Gesuch nicht entgegengenommen werden könne. Am 5. Oktober 2015 richteten die Beschwerdeführenden 1-5 erneut eine Eingabe an die Vertretung, worauf ihnen mit Schreiben vom 14. November 2015 mitgeteilt wurde, dass das Gesuch vom 22. Januar 2007 abgeschrieben worden sei. Erneut wurde seitens der Vertretung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Botschaftsasyls seit September 2012 nicht mehr bestehe, indessen ein Gesuch um humanitäre Visa eingereicht werden könne. Am 24. Juni 2016 teilte die Vertretung den Beschwerdeführenden 1-5 erneut mit, dass ein von ihnen eingereichtes Asylgesuch nicht entgegengenommen werden könne. Im Jahr 2018 kam das vierte Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 6), zur Welt. A.c Am 15. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vertretung ein Visumsgesuch aus humanitären Gründen ein. Diese verweigerte die Erteilung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 17. Juni 2025. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2025 – eröffnet am 24. September 2025 – abgewiesen.
F-8207/2025 B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2025 gelangten die Beschwerdeführenden 1-6 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Visa.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018
F-8207/2025 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 4.4 m.w.H.).
F-8207/2025 4.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine blosse Glaubhaftmachung der behaupteten Geschehnisse (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist grundsätzlich der volle Beweis in Bezug auf die vorgebrachte Gefährdung zu erbringen (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 5. 5.1 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden, die sich gemäss eigenen Angaben seit 2013 in Thailand aufhalten, einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sein sollen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei überfallen worden, als sie mit den Kindern allein zu Hause gewesen sei, wird der geltend gemachte Angriff von der Beschwerdeführerin 2 zeitlich nicht genau verortet. Die eingereichte Bestätigung des Vermieters vom 18. Juli 2025 wie auch die Fotos von vermummten Personen sind nicht geeignet, die Ereignisse zu belegen. Dass die Beschwerdeführenden angeben, der Vorfall habe sich an einem Abend ereignet, der Vermieter in seiner Bestätigung jedoch erwähnt, es sei Mittag («noon») gewesen, lässt zudem Zweifel am behaupteten Vorfall aufkommen. Schliesslich halten sich die Beschwerdeführenden offensichtlich immer noch an derselben Adresse auf. Insofern sie geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei zusammen mit dem Beschwerdeführer 4 von zwei Männern auf einem Einkaufsmarkt im März 2025 angegriffen worden, wobei der Beschwerdeführer 4 verletzt worden sei, vermögen die eingereichten Beweismittel dieses Vorbringen nicht zu belegen. Auf dem Foto, welches den Beschwerdeführer 4 mit einer Armschlinge zeigen soll, respektive aus den ihn betreffenden Arztberichten, wonach er wegen einer Schulterverletzung behandelt worden ist, lässt sich nichts zu den Ursachen und Hintergründen der besagten medizinischen Behandlung ableiten. Die diesbezüglichen Beweismittel vermögen folglich nichts zum Nachweis einer entscheidrelevanten Gefährdung beizutragen. Schliesslich vermag auch die Autismus-Erkrankung des Beschwerdeführers 6 keine besondere Notsituation zu begründen, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass er diesbezüglich in Thailand behandelt worden ist. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell leichter zugänglich ist als im Heimat- oder Aufenthaltsstaat, rechtfertigt kein
F-8207/2025 behördliches Eingreifen seitens der Eidgenossenschaft (vgl. Urteil des BVGer F-2028/2023 vom 5. April 2024 E. 7.4). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden in Thailand an sich herausfordernd sein kann. Allerdings ist diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen könnte, ist angesichts der obigen Ausführungen klar zu verneinen. 6. Thailand hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) nicht unterzeichnet, weshalb Asylsuchende und Flüchtlinge keinen gesetzlichen Anspruch auf Asyl oder einen Flüchtlingsstatus haben und von den Behörden grundsätzlich als illegale Migranten angesehen werden. Den Schutzsuchenden steht die Möglichkeit offen, sich an das UNHCR in Thailand zu wenden, welches mit der Registrierung und der Statusbestimmung betraut ist. Inhaber von UNHCR-Dokumenten geniessen ein gewisses Mass an Schutz, jedoch gewähren die Dokumente keinen rechtlichen Status (vgl. UNHCR Thailand, Asylum in Thailand, https://help.unhcr.org/thailand/asylum/). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat und das Land missachte das Non-Refoulement-Gebot (vgl. Urteil des BVGer F-7160/2018 vom 11. September 2020 E. 5.1). Aus den Akten ergeben sich aber insgesamt keine Hinweise, die auf die unmittelbare Gefahr einer Wegweisung der Beschwerdeführenden aus Thailand hindeuten würden. Sie halten sich seit vielen Jahren in Thailand auf respektive sind dort geboren (Beschwerdeführer 6). Sie sind beim UNHCR registriert, womit eine Rückschiebung nach Sri Lanka, die von den Beschwerdeführenden selber denn auch nicht substantiiert geltend gemacht wird, unwahrscheinlich erscheint. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie sich bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung konfrontiert sähen. 7. Im Ergebnis erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzung für die Erteilung humanitärer Visa nicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Demnach hat ihnen die Vorinstanz die beantragten Visa zu Recht verweigert. Die
F-8207/2025 angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-8207/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die Schweizer Botschaft in Bangkok.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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