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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2026 F-814/2026

9 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,498 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-814/2026

Urteil v o m 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, geb. (…), Äthiopien vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2026 / N (…).

F-814/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. November 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 4. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 16. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d Am 17. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.e Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Zugang zum Asylverfahren und medizinischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner beantragte er die

F-814/2026 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. B.b Am 4. Februar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-285/2026 vom 29. Januar 2026 E. 5.1; F-10025/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.2; F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die

F-814/2026 Schweiz überginge. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Beschwerden am Fuss, psychische Belastung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III- VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit sowie fehlender Zugang zu Gesundheitsversorgung) ist anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen

F-814/2026 Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Insoweit er zumindest ansatzweise psychische Beschwerden (Stress, Schlafstörungen bzw. psychische Belastungen) geltend macht, unterlässt er es, diese weiter zu substanziieren oder aussagekräftige Unterlagen dazu einzureichen. Somit vermag er nicht aufzuzeigen, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden derart gravierend wären, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroatien auszuwirken vermöchten. Schliesslich besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-814/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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