Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-813/2026
Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A.________, geb. (...) 2006, Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026.
F-813/2026 Sachverhalt: A. Bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 11. November 2025 wurde dieser durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) angehalten. Anlässlich der Kontrolle nannte er als Geburtsdatum den (…) 2007 und bestätigte dieses unterschriftlich. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. November 2025 in der Schweiz um Asyl, wobei er ohne Vorlage eines Identitätsdokuments angab, am (…) 2008 geboren und damit minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 9. November 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, wo er mit dem Geburtsdatum (…) 2001 registriert worden war. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums vom (…) 2008 auf den (…) 2008, da er den Tag mit dem Monat vertauscht habe. D. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) führte die Vorinstanz am 5. Dezember 2025 durch. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, 17 Jahre und ca. 2 Monate alt zu sein und sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender nicht zu wissen. Er habe eine private Schule besucht, in der man den europäischen Kalender benutzt habe. Befragt, woher er das gegenüber der Vorinstanz angegebene Geburtsdatum kenne, führte er aus, dass er es zuerst nicht genau gewusst habe, danach habe er es über seinen Bruder von seiner gebildeten Tante erfahren. Im Rahmen der Erstbefragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand und stellte ihm die Durchführung einer Altersabklärung mittels forensischen Altersgutachtens in Aussicht. E. Das am 8. Dezember 2025 von der Vorinstanz in Auftrag gegebene
F-813/2026 Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ vom 12. Dezember 2025 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren. F. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Annahme seiner Volljährigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens und zur Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 14. Januar 2026 Stellung genommen hatte, änderte die Vorinstanz am 15. Januar 2026 sein Geburtsdatum auf den (...) 2006 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. G. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden gleichentags um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 24. Januar 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 – eröffnet am 27. Januar 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und beauftragte den Kanton B.________ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. I. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2026 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung und die Anweisung an
F-813/2026 die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung, des Zugangs zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden, wobei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen sei. Zudem sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Am 4. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung. Nicht angefochten ist hingegen die Dispositivziffer 6, d.h. die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Dies ergibt sich – trotz «vollumfänglicher» Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung gemäss Beschwerdeantrag 1 – aus der Beschwerdebegründung, welche weder den ZEMIS-Eintrag im Konkreten noch das Alter des Beschwerdeführers im Allgemeinen thematisiert. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-813/2026 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer den Akten nach vier unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Schweiz: […] 2007, […] 2008 und […] 2008; Kroatien: […] 2001) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben in der Schweiz gegen sich gelten lassen muss. Weiter hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seiner Registrierung als Volljähriger in Kroatien ([…] 2001) sowie seinem anlässlich der Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz angegebenen Geburtsdatum ([…] 2007) und dem aus dem Altersgutachten vom 12. Dezember 2025 resultierenden Mindestalter von 19 Jahren liegen zudem starke Indizien für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und wendete Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei gegebener Minderjährigkeit grundsätzlich vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre, nicht an. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeeben denn auch nicht mehr geltend, er sei minderjährig. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen
F-813/2026 Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt, unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise gezwungen oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer in Kroatien der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen unsubstantiiert vorbringt, in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies seine allgemeinen und pauschalen Hinweise und Verweise auf nationale und internationale Berichte hinsichtlich systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem, ungenügender Unterbringungsbedingungen, fehlendem Rechtsweg, erschwertem Zugang zur Gesundheitsversorgung und Polizeigewalt gegenüber Schutzsuchenden. Manges systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrensund Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-4894/2025 vom 15. Juli 2025 E. 7.1; F-1362/2025 vom
F-813/2026 10. März 2025 E. 3.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen – bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-813/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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