Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 F-810/2019

27 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,485 parole·~12 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-810/2019

Urteil v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, geboren am […], vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / […].

F-810/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1), dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm am 13. November 2018 von Deutschland ein Schengen- Visum (Typ C) mit Gültigkeit vom 20. bis 25. November 2018 ausgestellt wurde (SEM act. A4 f.), dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 summarisch zur Person und zum Reiseweg befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und – damit zusammenhängend – zum möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Deutschland gewährte (SEM act. A7), dass das SEM die deutschen Behörden am 21. Dezember 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013) ersuchte (SEM act. A11), dass die deutschen Behörden dieses Übernahmeersuchen am 10. Januar 2019 guthiessen (SEM act. A13), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 – eröffnet am 8. Februar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM act. A15),

F-810/2019 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass schliesslich festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland unzulässig sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem um unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Februar 2019 vorsorglich stoppte (BVGer act. 2), dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

F-810/2019 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-810/2019 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragsteller ein Visum erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 von Deutschland ein vom 20. bis 25. November 2018 gültiges Visum erteilt wurde (SEM act. A4), dass dieser Zeitpunkt bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 26. November 2018 weniger als sechs Monate zurücklag, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2018 bestätigte, die deutschen Behörden hätten ihm ein Visum (gültig bis zum 25. November 2018) ausgestellt (SEM act. A7/4), dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM am 10. Januar 2019 zustimmten (SEM act. A11 und A13), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

F-810/2019 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Pkt. 2), dass der Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Beschwerde Pkt. 10), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend macht, er sei wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation (PKK) im Jahr 2008 festgenommen worden und nach 18 Monaten Untersuchungshaft wieder freigekommen; er wisse nicht, wie das entsprechende Strafverfahren verlaufen sei, da er nicht rechtlich vertreten werde; er habe jedoch herausgefunden, dass die Zivilklage, die aufgrund der von ihm begangenen Straftat zur Eröffnung eines Verfahrens geführt hätte, noch hängig sei (Beschwerde Pkt. 3 f.), dass er anlässlich seiner Anhörung vom 3. Dezember 2018 weiter versucht habe, seine Asylgründe vollständig darzulegen und er dort erklärt habe, er werde bei der zweiten Anhörung ausführlich über das Verfahren berichten; es gebe eine Blutrache zwischen seiner Familie und einer anderen Sippe; […] (Beschwerde Pkt. 5),

F-810/2019 dass er bereits bei der Befragung vom 3. Dezember 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, er wolle nicht nach Deutschland, weil viele Familienmitglieder dieser Sippe dort leben würden; seine Aussage sei entweder nicht übersetzt oder nicht protokolliert worden (Beschwerde Pkt. 7), dass gemäss dem Protokoll der Befragung zur Person vom 3. Dezember 2018 der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Deutschland lediglich ausführte, er wolle nicht nach Deutschland, dort gebe es viele Agenten der […]; mittels Google würde man auf verschiedene, auf ihn lautende Einträge stossen; Deutschland sei nicht sicher; die Schweiz sei demokratisch und sicher; er habe sich vor der Ausreise erkundigt; er möchte in der Schweiz bleiben (SEM act. A7/8), dass er die Blutrache im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erwähnte (SEM act. A7/8), dass es nicht glaubhaft erscheint, dass seine angebliche Aussage, er wolle nicht nach Deutschland, weil viele Familienmitglieder dieser Sippe dort leben würden, nicht übersetzt oder protokolliert worden sei, zumal der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der Anhörung entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und es ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Türkisch) rückübersetzt wurde (SEM act. A7/9), dass das SEM aufgrund dieser Sachlage nicht gehalten war, weitere Fragen zur Blutrache zu stellen oder eine erneute Befragung durchzuführen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Blutrache ohnehin nicht geeignet sind, um die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden, dass nämlich Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich der Beschwerdeführer in diesem Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass damit auch seine anlässlich des rechtlichen Gehörs gemachten (protokollierten) Aussagen vom 3. Dezember 2018 bezüglich den Agenten […] in Deutschland ins Leere laufen (SEM act. A7/8) und sich in der Beschwerde diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen finden,

F-810/2019 dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Art. 17 Dublin-III-VO keine weiteren Gründe geltend macht und sich solche auch nicht aus den Akten ergeben, zumal er gemäss seinen eigenen Aussagen gesund sei (SEM act. A7/8 und A18), dass darauf hinzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 20. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

F-810/2019 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-810/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-810/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 F-810/2019 — Swissrulings