Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-7982/2025
Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______, alias A._______, geboren Y._______, Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025.
F-7982/2025 Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am Y._______ in Afghanistan geboren worden zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in C._______ illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war sowie am 14. Juli 2025 in C._______ und am 29. Juli 2025 in Österreich um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM act. 9). A.b Am 11. August 2025 stellte das SEM sowohl bei den österreichischen als auch den C._______ Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; vgl. SEM act. 11 und 13). In ihrer Antwort auf das Informationsersuchen teilten die C._______ Behörden am 12. August 2025 mit, dass der Beschwerdeführer als A._______, geboren am Z._______, Afghanistan, registriert worden sei. Sein Asylverfahren sei noch offen und er habe keine Identitätsdokumente eingereicht. Am 14. August 2025 teilten die österreichischen Behörden in ihrem Antwortschreiben mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem gleichen Geburtsdatum wie in der Schweiz registriert worden. Das Verfahren sei am 14. August 2025 ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt worden. Weiter übermittelten die österreichischen Behörden die Antwort auf ein Informationsersuchen an C._______ sowie Unterlagen zur Registrierung des Beschwerdeführers bei den C._______ Behörden (vgl. SEM act. 16, 18 und 19). A.c Am 14. August 2025 führte das SEM die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch (vgl. SEM act. 23). A.d Am 2. September 2025 erstellte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Medizinischen Fakultät der Universität D._______ eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers. Sie ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren; die
F-7982/2025 Volljährigkeit sei bestätigt. Das angegebene Alter von 16 Jahren und sechs Monaten wurde als nicht möglich erachtet (vgl. SEM act. 28). A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 10. September 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den X._______ (vgl. SEM act. 30). Mit Schreiben vom 12. September 2025 nahm er dazu Stellung (vgl. SEM act. 33). A.f Am 10. September 2025 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 31). Die österreichischen Behörden lehnten eine Wiederaufnahme am 22. September 2025 ab. Das SEM gelangte am 6. Oktober 2025 erneut an die österreichischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 7. Oktober 2025 wurde dieses Ersuchen gutgeheissen (vgl. SEM act. 36, 38 und 40). A.g Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde auf den X._______ festgelegt mit Bestreitungsvermerk (vgl. SEM act. 43). A.h Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern und mit dem korrekten Geburtsdatum Y._______ zu erfassen.
F-7982/2025 A.i Mit Urteil F-7932/2025 vom 29. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-7982/2025 geführt werde. B. Mit Eingabe vom 2. November 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe diese Woche seinen afghanischen Reisepass im Original zugeschickt erhalten und ersuchte gleichzeitig um Nennung von Ort und Termin, um diesen Reisepass dem Gericht vorlegen zu können. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 forderte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – sowie zur Zustellung des dem Gericht in Aussicht gestellten Reisepass im Original auf; bei Nichteinreichung des Dokumentes werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. D. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. November 2025) reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass ein. E. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 hielt das SEM – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen bisherigen Erwägungen fest. F. Gleichentags unterzog das SEM den eingereichten Reisepass einer amtsinternen Analyse und gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, wonach das Dokument als gefälscht zu erachten sei, und zur beabsichtigten Einziehung desselben. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2026 dazu Stellung. G. Am 20. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt.
F-7982/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-7982/2025 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Oktober 2025). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil F-7932/2025 befunden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41
F-7982/2025 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4).
F-7982/2025 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 2025 insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und tatsachenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. SEM act. 42 S. 3 ff.). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit und am Geburtsdatum vom Y._______ fest. Er habe zwei ältere Brüder und vier jüngere Geschwister. Sein ältester Bruder E._______ wohne seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Das Original seines Passes, das er bei seinen Eltern angefordert habe, sei auf dem Postweg in die Schweiz. Seine Mutter habe ihm dies am 14. Oktober 2025 bestätigt. Die Annahme des SEM, dass er 19 Jahre alt sei, sei unzutreffend; er sei erst 16 Jahre alt. Der in der Schweiz lebende Bruder E._______ sei am (...) geboren, was der beigefügte Ausweis belege. Sein zweitältester Bruder F._______ sei gemäss der eingereichten Kopie der Identitätskarte am (...) geboren. Aus den Aussagen seines Bruders E._______ in dessen Asylverfahren sei ersichtlich, dass er damals im Asylgesuch als Altersunterschied zu F._______ ungefähr drei Jahre und zu ihm ungefähr fünf bis sechs Jahre angeführt habe. Auch dadurch ergebe sich, dass er den Jahrgang 2009 habe. Ferner weise das Gutachten zur Alterseinschätzung eine sehr grosse Spannweite für sein Alter auf, so beim Zahnröntgen zwischen 15.1 Jahren und 26.4 Jahren. Diese Feststellung passe zu seinem tatsächlichen Alter von 16.6 Jahren. Das Handröntgen spreche zudem von einem Mindestalter von 16.1 Jahren, was sein echtes Alter Jahren abdecke. Hingegen widerspreche das Schicht-Röntgen diesen Aussagen und gebe ein Alter zwischen 19 und 30 Jahren an. Diese Aussage sei falsch und es sei nicht erklärbar, wie mit dieser Alterseinschätzung insgesamt sein angegebenes Alter von 16.6 Jahren widerlegt werden könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, der Beschwerdeführer habe an der EB UMA vom 14. August 2025 die explizite Frage, ob er einen persönlichen Reisepass besitzen würde oder ob er jemals einen solchen besessen habe, verneint. Auf Nachfrage nach dem Grund habe er erklärt, dies sei damals nicht nötig gewesen. Es sei nicht darüber gesprochen worden. Dass er in Folge einen afghanischen Reisepass im Original einzureichen vermocht habe, stelle einen klaren Widerspruch dar und spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das SEM habe den
F-7982/2025 vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Reisepass einer ersten Überprüfung unterzogen, welche eine Inhaltsfälschung ergeben habe; dem Dokument komme daher keinerlei Beweiswert zu. Den weiteren im Rahmen der Beschwerde eingereichten Unterlagen sei ein bloss geringer Beweiswert beizumessen: So würden die Dokumente weder über Sicherheitsmerkmale verfügen noch lägen sie im Original vor. Zudem seien solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und ebenfalls leicht fälschbar. Das in der Schweiz erstellte Altersgutachten attestiere dem Beschwerdeführer ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 19 Jahren; zudem wurde darin dessen Volljährigkeit bestätigt und das von ihm geltend gemachte Alter von 16 Jahren und sechs Monaten als nicht möglich erachtet. 5. Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom X._______ korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom Y._______ richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie seiner elektronischen Tazkira aus Afghanistan handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurde das Dokument lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Die eingereichten Kopien der Geburtsurkunden von ihm sowie von seinen Brüdern E._______ und F._______ können weder auf ihre Echtheit überprüft werden noch sind sie geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Bezüglich seines Reisepasses, dessen Original er rund zwei Wochen nach Ergehen des Urteils F-7932/2025 vom 29. Oktober 2025 einreichte, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf explizite Frage in der EBA UMA verneinte, jemals einen Reisepass besessen zu haben (vgl. SEM act. 23 Ziff. 4.02). Ferner zeigt er denn auch nicht auf, wie und auf welchem Weg er nun zu dem von ihm nachgereichten Reisepass gekommen sein will. Zudem erstaunt, dass
F-7982/2025 dieser Ausweis statt seiner Unterschrift einen seiner Fingerabdrücke enthält, obwohl das Dokument am (...) ausgestellt wurde, einem Zeitpunkt, in dem er bereits sieben bis acht Jahre die Schule besucht hatte. Zudem war es ihm im hiesigen Asylverfahren möglich, sowohl das Personalienblatt als auch sämtliche Seiten des Erstbefragungsprotokolls eigenhändig zu unterschreiben, ohne dass aus den Akten ersichtlich oder geltend gemacht worden wäre, er hätte erst in den zwei Jahren seit der Ausstellung des fraglichen Reisepasses schreiben gelernt (vgl. SEM act. 1). Befremdlich ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Reisepass in der Rubrik "occupation" als selbstständig Erwerbender vermerkt ist, zumal er im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses erst 14 Jahre und zwei Monate alt gewesen sein soll. Zudem trägt er auf dem darin befindlichen Foto einen deutlich sichtbaren, dunklen Schnurrbart, was für einen 14-Jährigen doch ziemlich ausserordentlich erscheint, beginnt der Bartwuchs bei den meisten jungen Männern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, wobei sich zunächst lediglich ein weicher Flaum auf der Oberlippe bildet, der erst nach und nach in härtere Bartstoppel übergeht (vgl. Familienleben.ch, Der erste Bartwuchs: Was Jugendliche wissen sollten, https://share.google/ x3xa0penBUOYw0ci7, abgerufen am 05.02.2026). Sodann hat die Vorinstanz den eingereichten Reisepass einer amtsinternen Dokumentenanalyse unterzogen; dabei hat sich das Dokument als offensichtlich gefälschtes Beweismittel herausgestellt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2026 die Mängel offengelegt, welche das Dokument aufweist, und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Dieser hat sich innert Frist vernehmen lassen und festgehalten, er habe das Dokument persönlich beschafft und zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass es sich dabei um ein verfälschtes oder gefälschtes Dokument handle. Er habe den Reisepass auch nicht wissentlich manipuliert oder verfälscht und zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht gegenüber den Schweizer Behörden gehabt. Diese Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig. So muss sich der Beschwerdeführer die Dokumentenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als er dadurch die Richtigkeit des von ihm vorgebrachten Geburtsdatums nicht zu beweisen vermag. Insgesamt kann daher auch dem Reisepass keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerdeführers beigemessen werden. 5.2 Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der lediglich vagen, oberflächlichen und teilweise tatsachenwidrigen
F-7982/2025 Vorbringen zu seiner Biografie (Angaben zum Jahr des Schulantritts und dem Schulende; Altersangaben des Bruders E._______ in dessen Asylverfahren sowie behaupteter Altersunterschied zu Bruder F._______; Angaben zur Anzahl und Geschlecht der Geschwister) und der Registrierung in C._______ erheblich in Frage gestellt werden muss (vgl. dazu einlässlich Urteil des BVGer F-7932/2025 E. 5.4). 5.3 Das Altersgutachten vom 2. September 2025 basiert auf einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine sowie der Zähne. Zusammenfassend ergab das radiologische Alter der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 20.5 - 23.2 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei im vorliegenden Fall mit 19.0 Jahren zu benennen. Gemäss Gutachten sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Daher sei das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und sechs Monaten nicht möglich (SEM act. 28). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.). In casu weicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (Y._______) sehr stark vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum (X._______) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten zur Alterseinschätzung vom 2. September 2025 weise eine sehr grosse Spannweite auf. Die verschiedenen Alter der jeweils untersuchten Zähne würden zeigen, dass er scheinbar ein Alter zwischen 15.1 Jahren und 26.4 Jahren habe. Diese Aussage passe zu seinem echten Alter von 16.6 Jahren. Weiter spreche das Handröntgen einerseits von einem Mindestalter von 16.1 Jahren, andererseits von einem maximalen Alter von 30 Jahren hinsichtlich der medialen Anteile der Schlüsselbeine. Obwohl auch hier eine sehr
F-7982/2025 grosse Spannweite vorliege, decke diese sein echtes Alter ab. Das Schichtröntgen hingegen widerspreche den obigen Aussagen und solle ein Alter zwischen 19 und 30 Jahren belegen. Diese Aussage sei demnach als falsch zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dieser Alterseinschätzung das von ihm angegebene Alter von 16.6 Jahren widerlegt werden solle. Dieser Einwand ist als unbehelflich zu erachten. Das Gutachten beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich anhand limitierter Studienlage anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen lasse und hinsichtlich des Handröntgens und der Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine zu berücksichtigen sei, dass der Untersuchte nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei (vgl. SEM act. 28 S. 4). 5.4 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums spricht auch, dass er in C._______ mit dem Geburtsdatum Z._______ als volljährige Person registriert wurde (vgl. SEM act. 16). Überdies haben die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben und des ihnen eröffneten Resultats der Altersanalyse letztlich zugestimmt (vgl. auch Urteil des BVGer F-7932/2025 E. 6.3 f. sowie SEM act. 31, 36, 38 und 40). Dieser Umstand ist ebenfalls als Indiz gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (Y._______) und für dessen Volljährigkeit zu werten. 5.5 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente (vgl. E. 5.1 – E. 5.4) erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom X._______ aber wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum (Y._______). 5.6 Die Vorinstanz hat daher zu Recht X._______ als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
F-7982/2025 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-7982/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Stefan Weber
F-7982/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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