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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2019 F-78/2019

15 gennaio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,974 parole·~15 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-78/2019

Urteil v o m 1 5 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, alias B._______, geboren am (…), Algerien, alias C._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).

F-78/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2018 von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 25. September 2018 (vgl. Protokoll [SEM-Akte B11/14]) unter anderem geltend machte, er sei nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht ins Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich in Deutschland aufgehalten, dass er am 13. März 2016 in E._______ unter der Identität F._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches negativ entschieden worden sei, dass er sich seit April 2016 bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz in G._______ aufgehalten habe, wo er in einer Firma, welche Kugelschreiber herstelle, gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem angab, seine Lebenspartnerin und der gemeinsame Sohn würden in Italien leben, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und/oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, nach Deutschland möchte er nicht zurückkehren, da er nicht wisse, was er dort machen solle, dass er aber nach Italien zu seiner Frau und seinem Sohn zurückkehren werde, dass das SEM am 28. September 2018 bei den deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen stellte,

F-78/2019 dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 vom EVZ D._______ ins EVZ H._______ transferiert wurde (vgl. SEM-Akte B21/2), dass das SEM am 5. November 2018 auch an die italienischen Behörden ein entsprechendes Informationsersuchen richtete, welches jedoch unbeantwortet blieb, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 spurlos aus dem EVZ H._______ verschwand, dass er seit diesem Datum als „unbekannten Aufenthaltes“ galt, da er weder einen Rechtsvertreter benannt noch eine neue Aufenthaltsadresse hinterlassen hat, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 in (…) verhaftet und anschliessend ins Regionalgefängnis (…) zugeführt wurde, dass am 8. November 2018 seine Versetzung ins (…) erfolgte (vgl. SEM- Akte B28/2), dass die deutschen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 27. November 2018 dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 28. April 2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, worüber negativ entschieden worden sei, dass die Vorinstanz gestützt darauf die deutschen Behörden am 29. November 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Übernahmeersuchen am 7. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 – eröffnet am 27. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

F-78/2019 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2019 (Poststempel vom 4. Januar 2019) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nach Italien ausreisen zu dürfen, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 8. Januar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

F-78/2019 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 29. November 2018 am 7. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe legale, gültige Dokumente in Italien, wo er eigentlich mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn wohnhaft sei, dass er deshalb in der Schweiz kein Asyl wolle und benötige, dass durch alle Dokumente, welche seine Frau dem Gericht zukommen lassen werde, bewiesen werden könne, dass er eine Familie in Italien habe,

F-78/2019 dass der Beschwerdeführer die angebliche Existenz von Dokumenten in Italien (beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung) im vorinstanzlichen Verfahren unerwähnt liess, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, das die Regel-Zuständigkeit des ersten Staats, in dem er seinen ersten Asylantrag stellte, in Frage stellen würde (vgl. Art. 8-11 Dublin-III-VO), dass das SEM ausserdem in seinem Übernahmeersuchen den deutschen Behörden mitteilte, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Italien eine Partnerin und ein Kind zu haben, dass die deutschen Behörden sodann im Wissen um diese Angaben der Übernahme zugestimmt haben, dass es insgesamt keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zu bezweifeln, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

F-78/2019 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und

F-78/2019 sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen deutschen Justizbehörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 25. September 2018 erklärte, er habe sich bei einem Unfall im Jahr 2014 in der Schweiz den Fuss gebrochen, weshalb ihm eine Schiene implantiert worden sei, dass er sich wünsche, dass die Schweiz ihm beim Entfernen der Schiene und der Schrauben helfe, dass er danach nach Italien zurückkehre, dass er sich über Fussschmerzen und Schmerzen im Blasenbereich beklagte und deswegen zum Arzt überführt wurde (vgl. Meldungen medizinischer Fall vom 20. September 2018 [SEM-Akte B10/2] und vom 25. September 2018 [B13/1]), dass eine weitere Überführung zum Arzt zwecks Röntgen erfolgte (vgl. Meldung medizinischer Fall vom 22. Oktober 2018 [B23/1]), dass der Beschwerdeführer zudem in die Suchtsprechstunde überwiesen wurde (vgl. Meldungen medizinischer Fall vom 18. September 2018 [B9/1]) und vom 21. September 2018 [B10/2]), dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (vgl. B11/14, S. 11 Ziff. 8.02) angab, er sei psychisch krank und sein Leben sei ruiniert,

F-78/2019 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

F-78/2019 dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass ein Entfernen der implantierten Schiene auch in Deutschland möglich ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

F-78/2019 dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen stünde, Deutschland um den Nachzug allfällig in Italien lebender Familienangehöriger zu ersuchen, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass der am 8. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-78/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Karin Schnidrig

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