Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-775/2018
Urteil v o m 1 5 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
F-775/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2017 durch seinen Parteivertreter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der hierzulande als Flüchtling anerkannten srilankischen Staatsangehörigen B._______ sowie um (derivative) Gewährung von Asyl ersuchte, dass er in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente vorlegte, um die behauptete Eheschliessung mit B._______ vom 19. Juni 2015 in Indien zu belegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels Informationsschreiben vom 24. August 2017 anwies, sich in einem ihrer fünf Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) als Asylsuchender registrieren zu lassen, dass der Beschwerdeführer daraufhin am 30. August 2017 im EVZ Basel ein Asylgesuch einreichte, dass sich aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen europäischen Visa- Informationssystem (CS-VIS) am 1. September 2017 herausstellte, dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Kuala Lumpur (Malaysia) am 4. Juli 2017 ein vom 15. Juli 2017 bis 29. August 2017 gültiges Visum für die Schengener Staaten erteilt worden war, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. September 2017 im EVZ Basel eingestand und weiter ausführte, er sei mit dem niederländischen Schengen-Visum ungefähr Mitte August 2017 auf dem Luftweg nach Italien gelangt und habe sich von dort in die Schweiz begeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er hierbei geltend machte, er möchte in keines dieser beiden Länder, sondern hier bei seiner Frau bleiben, dass das SEM die niederländischen Behörden am 23. November 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass vorinstanzliche Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in New Delhi am 27. Dezember 2017 ergaben, dass die eingereichten Dokumente
F-775/2018 betr. Eheschliessung nicht glaubwürdig seien bzw. ihnen keine Rechtsgültigkeit zukomme, dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am 15. Januar 2018 guthiessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 über das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in New Delhi orientierte und ihm die Möglichkeit einräumte, sich hierzu bis zum 26. Januar 2018 zu äussern, dass der Parteivertreter gegenüber dem SEM am 26. Januar 2018 verlauten liess, im Schreiben betr. Gehörsgewährung fehle ein ganzer Textabschnitt, weshalb er nicht hierzu Stellung nehmen könne und ihm eine neue Frist zur Äusserungsmöglichkeit anzusetzen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 2. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen; ferner sei die Angelegenheit nach Gutheissung dieses Antrages zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm die derivative Asylgewährung zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
F-775/2018 dass dem Rechtsmittel u.a. Kopien der Gehörsgewährung durch das SEM vom 16. Januar 2018 und des Antwortschreibens des Rechtsvertreters vom 26. Januar 2018 beigelegt waren, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Februar 2018 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die weiteren Anträge (Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; Subeventualantrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau mit derivativer Asylgewährung) nicht einzutreten ist,
F-775/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör am 16. Januar 2018 nicht korrekt und vollständig gewährt habe und ihm vom SEM keine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei, obwohl er das Staatssekretariat am 26. Januar 2018 auf besagten Mangel aufmerksam gemacht habe, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
F-775/2018 dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass die Gehörsgewährung durch das SEM vom 16. Januar 2018 das Ergebnis der Botschaftsabklärungen vom 27. Dezember 2017 fast im Wortlaut wiedergibt, womit dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] C19/6 bzw. C23/3), dass das fragliche Schreiben wohl einen einzelnen unvollendeten Satz enthält, es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen handelte, weshalb nicht ersichtlich wird, was den Beschwerdeführer daran hinderte, zu den festgestellten Mängeln der eingereichten Dokumente rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass der Parteivertreter, obwohl über den wesentlichen Inhalt der getätigten Abklärungen in Kenntnis gesetzt, sich stattdessen darauf beschränkte, am letzten Tag der Frist um Fristerstreckung nachzusuchen (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 4), dass sich das Fristerstreckungsbegehren des Parteivertreters vom 26. Januar 2018 und der Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2018 gekreuzt haben (siehe BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 5), weshalb sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mehr dazu äussern konnte, dass den Anforderungen von Art. 26 ff. VwVG aufgrund des beschriebenen Verfahrensablaufes Genüge getan wurde und sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Gehörsverletzung als unbegründet erweisen,
F-775/2018 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 –15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
F-775/2018 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden in Kuala Lumpur am 4. Juli 2017 ein vom 15. Juli 2017 bis 29. August 2017 gültiges Visum für die Schengener Staaten erhalten hatte (SEM act. C6/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 5. September 2017 bestätigte, mit diesem Visum innerhalb der fraglichen Zeitspanne auf dem Luftweg nach Italien gereist zu sein (SEM act. C9), dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt, der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht, dass das SEM die niederländischen Behörden am 23. November 2017 dementsprechend um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Januar 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
F-775/2018 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen führen würde, dass der Beschwerdeführer im EVZ Basel angegeben hatte, nur wegen seiner Gattin in die Schweiz gekommen zu sein und mit den indischen Behörden nie Probleme gehabt zu haben, dass er in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2018 mit Blick auf die familiäre Situation ergänzte, mit B._______, einer hierzulande als Flüchtling anerkannten Person, verheiratet zu sein und mit ihr eine dauerhafte Beziehung zu führen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III- VO auf, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
F-775/2018 dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang explizit auf Art. 8 EMRK beruft, dass gestützt auf seine Ausführungen zu prüfen ist, ob seine Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin- Verfahrens entgegensteht bzw. ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande gegen Art. 8 EMRK verstossen würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1), dass die eingereichten Dokumente betr. der angeblich am 19. Juni 2015 in Indien erfolgten Eheschliessung gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bei der Auslandvertretung in New Delhi den Nachweis einer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) im Ausland gültig geschlossenen Ehe nicht zu erbringen vermögen, dass kein Anlass besteht, am Abklärungsergebnis, welches konkrete Hinweise zur fehlenden Beweistauglichkeit jener Belege enthält, zu zweifeln (siehe SEM act. C19/6 und C23/3), dass der Parteivertreter hierzu auch auf Beschwerdeebene nicht Stellung nahm (siehe ergänzend die vorangehenden Ausführungen zum rechtlichen Gehör), dass der Beschwerdeführer nach Einreichung der vorgenannten Dokumente, im Rahmen der BzP vom 5. September 2017, nurmehr zu Protokoll gab, seit dem 19. Juni 2015 religiös getraut zu sein (vgl. SEM act. C9/11 S. 3), dass, sofern eine religiöse Trauung vorliegt, ohnehin nicht von einer in der Schweiz gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl. MON- TINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 97-103 N 3 und Art. 97 N 1),
F-775/2018 dass es sich aufgrund dieser Erkenntnisse erübrigt, vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel einzuholen, dass in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens jedoch auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt (vgl. hierzu etwa BGE 135 I 143 E. 3.1 oder EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass B._______ am 12. September 2012 als Asylsuchende in die Schweiz einreiste und hier am 28. Januar 2015 Asyl erhielt, während der Beschwerdeführer erst im Verlaufe des August 2017 in die Schweiz gelangte, dass B._______ im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens aussagte, ihren Ehemann erst an ihrer Hochzeit (19. Juni 2015) kennengelernt und sich danach während 12 Tagen in Indien aufgehalten zu haben sowie dass sich die Eheleute seither nicht mehr gegenseitig besucht hätten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn i.S. Familiennachzug vom 23. November 2016 [SEM act. C16/7]), dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im EVZ Basel auf eine bis zu seiner Einreise in die Schweiz lediglich punktuell, wenn überhaupt gepflegte Beziehung hindeuten (SEM act. C9/11), dass ihre Beziehung somit höchstens von Mitte August 2017 bis Februar 2018 und somit zu wenig lang angedauert hat, dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andauernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass es sich somit bei B._______ nicht um eine Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen),
F-775/2018 dass sich der Beschwerdeführer mithin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann und die Schweiz somit nicht verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, dass den Akten im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts auch keine anderen Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 9. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
F-775/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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F-775/2018 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (…) (in Kopie; vorab per Telefax) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn ad SO (…) (per Telefax)